IV.2008.00100

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 31. Juli 2008
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Rechtsanwälte
Zürcherstrasse 191, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1964 geborene D.___ meldete sich am 20. Dezember 2005 zum Bezug von Leistungen  Invalidenversicherung (IV) an (vgl. Urk. 13/3). In der Folge führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine erwerbliche Abklärung durch (vgl. Urk. 13/8) und zog den IK-Auszug (vgl. Urk. 13/2) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 13/5, Urk. 13/9) bei. Nachdem sie am 23. August 2006 den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen bejaht und eine entsprechende Kostengutsprache erteilt hatte (vgl. Urk. 13/14), teilte sie ihm mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2006 (Urk. 13/20) den vorzeitigen Abbruch der beruflichen Abklärung mit (vgl. Urk. 13/11, Urk. 13/12, Urk. 13/14, Urk. 13/16, Urk. 13/17, Urk. 13/27). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Ziel einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit habe nicht erreicht werden können, da D.___ sich nicht in der Lage gefühlt habe, die vorgegebene Erhöhung des Arbeitspensums von 50 % auf 100 % zu erfüllen. Bei angemessener Eingliederung sei es diesem möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. Urk. 13/20). Auf Opponieren des Versicherten hin bestätigte die IV-Stelle am 17. Januar 2007 ihren Vorbescheid (vgl. Urk. 13/35). Die in der Folge vom Versicherten gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Januar 2007 (Urk. 13/35) erhobene Beschwerde (Urk. 13/46 S. 3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. April 2007 (Urk. 13/48) in dem Sinne gut, dass es den fraglichen Entscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach korrekter Durchführung des Vorbescheidverfahrens, über das Leistungsbegehren des Versicherten neu verfüge.
1.2     In der Folge erliess die IV-Stelle am 3. August 2007 erneut einen - inhaltlich mit demjenigen vom 23. Oktober 2006 (Urk. 13/20) übereinstimmenden - Vorbescheid (vgl. Urk. 13/52), den sie auf Opponieren des Versicherten hin (vgl. Urk. 13/57) mit Entscheid vom 17. Dezember 2007 wiederum bestätigte (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Dezember 2007 (Urk. 2) liess der Versicherte am 28. Januar 2008 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              1.  Die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons                   Zürich, IV-Stelle, vom 17. Dezember 2007 sei aufzuheben.
              2.  Die Angelegenheit sei zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (siehe Anträge 3, 4, 5, 6). Nach der Vornahme der ergänzenden Abklärungen sei erneut eine anfechtbare Verfügung durch die Vorinstanz zu erlassen.
         3.  Es sei ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten durch eine unabhängige Gutachterstelle anzuordnen, in welchem die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sorgfältig abgeklärt wird, unter Mitwirkung eines Rheumatologen, eines Orthopäden, eines Neurologen sowie allenfalls eines Psychiaters.
              4.  Es seien ergänzende berufliche Abklärungen vorzunehmen.
              5.  Es sei der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers festzulegen.
              6.  Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen.
              Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle Zürich.
              Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung in der Person der Unterzeichneten für das    Beschwerdeverfahren einzuräumen.
         Nachdem die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2008 (Urk. 12) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, geschlossen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. Mai 2008 (Urk. 14) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Dezember 2007 (Urk. 2) hat entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 12) den Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf weitere berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente zum Gegenstand. So verfügte die IV-Stelle im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) nicht nur die Aufhebung ihrer Mitteilung vom 23. August 2006 (Urk. 13/14) betreffend Kostengutsprache für berufliche Massnahmen, sondern verneinte - zumindest implizite - auch den Rentenanspruch des Beschwerdeführers, indem sie festhielt, dass dieser bei angemessener Eingliederung in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. Urk. 2 S. 2).
1.2     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 17. Dezember 2007 erging (vgl. Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
         Gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG bestehen die Eingliederungsmassnahmen in medizinischen Massnahmen (lit. a), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung; lit. b), Massnahmen für besondere Schulung (lit. c), der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d) sowie der Ausrichtung von Taggeldern (lit. e).
1.6     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln.
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3).
1.7     Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete den Abbruch der beruflichen Massnahmen per 30. September 2006 und die Rentenverweigerung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sich, obwohl er gemäss den medizinischen Berichten in einer geeigneten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre, ausserstande erklärt habe, sein Pensum nach entsprechender Vorgabe von 50 % auf 100 % zu erhöhen. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei dieser in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, seine Gesundheitsstörungen hätten es ihm verunmöglicht, die ihm im Rahmen des Arbeitstrainings gestellten Anforderungen zu erfüllen. Die vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen liessen höchstens eine 50%ige behinderungsgerechte Tätigkeit - im Dienstleistungsgewerbe und nicht in der industriellen Produktion - zu, wobei er Gelegenheit haben müsse, dabei Pausen einzulegen und sich zu erholen. Die IV-Stelle habe es unterlassen, darzulegen, welche Verweisungstätigkeiten konkret sie noch für zumutbar halte. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades könne erst nach einer interdisziplinären Begutachtung und weiteren Arbeitsabklärungen erfolgen (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.).

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten geht Folgendes hervor:
         Nach drei Abklärungsgesprächen gaben die Ärzte der psychiatrischen Klinik Z.___ am 5. Dezember 2005 an, beim Patienten, der unter chronischen Rückenschmerzen bei Diskushernien L4/L5 und L5/S1 leide, bestehe Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung. Inwieweit die Konfliktsituation zwischen dem Patienten und dessen 21-jährigem Sohn die Intensität der Beschwerden verstärke, lasse sich schwer beurteilen. Aktuell könne keine Psychopathologie festgestellt werden; eine Indikation für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei nicht gegeben (vgl. Urk. 13/9 S. 7 f.).
3.2     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, der den Beschwerdeführer seit dem 24. Mai 2005 behandelt (vgl. Urk. 13/9 S. 2), stellte am 1. März 2006 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 13/9 S. 5):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei
- Status nach lumboradikulärem Syndrom S1 links (MRI vom 2. Februar 2005)
- Status nach PRT L5/S1 und L4/S1 links sowie Status      nach Sakralblock unter BV vom 6. Oktober 2006
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (leichtgradig)
- Selbstlimitierung
- segmentale Dysfunktion L5/S1
         Der Patient leide unter lumbalen Beschwerden, die belastungsabhängig seien und auch bei Durchzug aufträten. Der Verlauf sei wellenförmig; im Liegen und in der Ruhe komme es zu einer Schmerzlinderung (vgl. Urk. 13/9 S. 6). Der Gesundheitszustand sei noch besserungsfähig; es sei eine ergänzende medizinische Abklärung angezeigt (vgl. Urk. 13/9 S. 2). Der Patient habe zwischenzeitlich wieder zu 70 % gearbeitet; eine Steigerung des Arbeitspensums beziehungsweise berufliche Wiederintegration sei allerdings bis anhin nicht gelungen. Seit dem 17. Januar 2005 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; aus rheumatologischer Sicht sei der Patient aber an sich im angestammten Beruf - angesichts des verständnisvollen Arbeitgebers - zu 50 % und in einer leichten und wechselbelastenden Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig (vgl. Urk. 13/9 S. 4, S. 5).
3.3     Am 8. Dezember 2006 attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 16. Januar 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 13/46 S. 13 = Urk. 3/5).

4.
4.1     Aufgrund der zitierten Arztberichte lassen sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - und damit auch dessen Anspruch auf eine Invalidenrente beziehungsweise auf weitere berufliche Massnahmen - nicht schlüssig beurteilen. Während Dr. A.___ am 1. März 2006 - in sich widersprüchlich - einerseits von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit sprach, andererseits dem Beschwerdeführer als Maurer aber eine 50%ige und in einer - nicht näher spezifizierten - adaptierten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 13/9 S. 4, S. 5), bescheinigte er diesem im - unbegründeten - Arztzeugnis vom 8. Dezember 2006 (Urk. 13/46 S. 13) ab dem 1. Dezember 2006 - und damit noch in der vorliegend relevanten Zeit vor Erlass der Verfügung vom 17. Dezember 2007 (Urk. 2; vgl. dazu BGE 121 V 362 Erw. 1) - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
         Unklar ist, ob der genannte Arzt am 1. März 2006 davon ausging, dass die Arbeitsfähigkeit nicht nur aus rheumatologischen, sondern auch aus anderen Gründen eingeschränkt sei, und daher gleichzeitig von einer 50%igen und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sprach (vgl. Urk. 13/9 S. 5), oder ob Letztere mit der von Dr. A.___ festgestellten Selbstlimitierung (vgl. Urk. 13/9 S. 5) zu erklären ist. In diesem Zusammenhang ist auf die psychiatrische Abklärung durch die Ärzte der psychiatrischen Klinik Z.___ hinzuweisen. Deren Beurteilung vom 5. Dezember 2005 (Urk. 13/9 S. 7 f.) ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einer Schmerzverarbeitungsstörung leidet; ob und gegebenenfalls inwieweit diese Einfluss auf die Leistungsfähigkeit von D.___ hat, geht aus dem fraglichen Bericht allerdings nicht hervor. Gänzlich ungeklärt ist schliesslich, weshalb Dr. A.___ dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2006 ab dem 1. Dezember 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (vgl. Urk. 13/46 S. 13).
4.2     Nach dem Gesagten vermag sich die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Dezember 2007 (Urk. 2) auf keine zuverlässige medizinische Grundlage zu stützen. Festzuhalten ist, dass Dr. A.___ als einziger sich zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers äussernder Arzt am 21. Februar 2006 explizit darauf hinwies, dass eine ergänzende medizinische Abklärung erforderlich sei (vgl. Urk. 13/9 S. 4). Nicht nachvollziehbar ist daher, weshalb die IV-Stelle in der Folge die - offensichtlich indizierten - weiteren Untersuchungen nicht veranlasste und aufgrund eines einzigen, in sich nicht schlüssigen Arztberichtes die Leistungseinstellung beziehungsweise -verweigerung verfügte.
4.3     Die Sache ist demnach an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die gesundheitlichen Störungen des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit umfassend abkläre und hernach erneut über dessen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente verfüge, wobei sie gegebenenfalls - zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Art. 9 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV]) - auch klar darzulegen hat, welche leidensbedingten Tätigkeiten sie diesem noch für zumutbar halte, welches Invalideneinkommen sich damit erzielen lasse und welcher Invaliditätsgrad folglich resultiere.

5.       In Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) obsolet. Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Angesichts des Umstandes, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers diesen bereits im Vorbescheidverfahren vertrat und zudem in der gleichen Sache schon am 19. Februar 2007 im Prozess-Nr. IV.2007.00281 Beschwerde erhoben hat (vgl. Urk. 13/46 S. 3-8), wobei ihr dafür mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. April 2007 (Urk. 13/48) eine Entschädigung zugesprochen wurde, erscheint der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend gemachte Betrag von Fr. 4'196.45 (vgl. Urk. 15) als eindeutig zu hoch. Angemessen ist eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- PKRück
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).