Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Paradiso
Urteil vom 30. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene, aus Spanien stammende X.___ zog sich bei einem Autounfall vom 6. August 2004 eine Halswirbelsäulen-Distorsion zu und leidet seither an Nackenschmerzen mit Ausbreitung in den Rücken, Migräneattacken, starkem Schwindel und Lichtempfindlichkeit (Urk. 8/36, Urk. 1 S. 3-4). Als sich der Unfall ereignete, versah sie drei Arbeitsstellen, indem sie wöchentlich 12 Stunden als Raumpflegerin bei der Z.___ (Urk. 8/14), 15 Stunden als Spetterin im Bereich Büroreinigung bei der A.___ der Stadt Zürich (Urk. 8/19) und 34 Stunden als Allrounderin bei der Y.___, der Autogarage ihres Ehemannes arbeitete. Darüber hinaus besorgte sie ihren 4-Personen-Haushalt.
Am 26. Juni 2005 (Urk. 8/5) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und verlangte eine Berufsberatung, eine Umschulung, eine Wiedereinschulung und Arbeitsvermittlung sowie eine Rente. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/9), mehrere Arbeitgeberfragebögen (Urk. 8/14, Urk. 8/16, Urk. 8/19), diverse SUVA-Akten (Urk. 8/11, Urk. 8/20, Urk. 8/25, Urk. 8/28) sowie verschiedene Arztberichte (Urk. 8/17, Urk. 8/29) einholte. Danach liess sie die Versicherte durch das C.___ (nachfolgend: C.___) begutachten (Gutachten vom 7. August 2007; Urk. 8/36).
Mit Vorbescheid vom 10. September 2007 (Urk. 8/39) stellte sie der Versicherten die Abweisung des Begehrens in Aussicht, da kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden bestehe. Nachdem sich die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, mit Eingaben vom 9. Oktober und 7. November 2007 (Urk. 8/46, Urk. 8/49) gegen den Vorbescheid gewandt und die Zusprechung von Versicherungsleistungen beantragt hatte, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 (Urk. 2) und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Januar 2008 (Urk. 1) und unter Beilage eines Berichts der B.___ der SUVA vom 3. Dezember 2007 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die Zusprechung einer Rente und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den Beizug der SUVA-Akten sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2), wobei sie diese Gesuche mit Eingabe vom 21. Februar 2008 (Urk. 6) wieder zurückzog. In der Beschwerdeantwort vom 5. März 2008 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 23. April 2008 (Urk. 11) liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten. Da die Beschwerdegegnerin binnen Frist keine Duplik einreichte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Juni 2008 (Urk. 15) geschlossen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 10. Dezember 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klippstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S.1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster; BGE 131 V 51).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die IV-Stelle stellte sich auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden bestehe. In der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin und bei der Mitarbeit in der eigenen Autogarage sei nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben, ebenso in der Haushaltstätigkeit. Da ein polydisziplinäres Gutachten erstellt worden sei, sei die Beschwerdeführerin vollumfänglich abgeklärt worden (Urk. 2 S. 1-2).
Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, die Schlussfolgerungen des C.___-Gutachtens seien nicht genügend begründet, detailliert und nachvollziehbar, ausserdem stünden sie im Widerspruch zu diversen fachärztlichen Beurteilungen. Weiter habe keine genügende und kritische Auseinandersetzung mit den Arztberichten der SUVA und denjenigen von Dr. G.___ stattgefunden, obschon von ihnen dasselbe Beschwerdebild anders beurteilt und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgehalten worden sei (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 Am 6. August 2004 erlitt die Beschwerdeführerin während der Ferien in Spanien als Beifahrerin einen Autounfall, worauf sie umgehend in die Schweiz zurückkehrte. Die behandelnden Ärzte des D.___spitals diagnostizierten eine Halswirbelsäulen-Distorsion und eine Fraktur des distalen Sternums (vgl. Bericht des 9. August 2004; Urk. 8/11 S. 46). Die im Auftrag der SUVA durchgeführte MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 10. November 2004 ergab gemäss Dr. med. E.___, Oberarzt am D.___spital, eine unauffällige Darstellung sämtlicher Bandscheiben und der anliegenden Weichteile sowie eine regelrechte Weite des Spinalkanals und es bestanden auch keine degenerativen Veränderungen (vgl. Bericht vom 11. November 2004; Urk. 8/11 S. 36).
Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, führte im Bericht vom 22. Dezember 2004 (Urk. 8/11 S. 29 ff.) aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall vom 6. August 2004 wegen Schwindels und Nackenschmerzen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, und diagnostizierte eine Halswirbelsäulen-Distorsion bei einer rechtsseitigen myofaszialen ausgeprägten Symptomatik und bei zervikalem Schwindel, allerdings gebe es keine neurologischen peripheren Ausfälle (Urk. 8/11 S. 31). Im Verlaufsbericht vom 2. Februar 2005 (Urk. 8/11 S. 27 f.) erweiterte Dr. G.___ seine Diagnose um eine bereits mehrmals aufgetretene Migräne.
Am 10. Februar 2005 fand die kreisärztliche Untersuchung der SUVA statt. Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 11. Februar 2005 (Urk. 8/11 S. 22 ff.) fest, die Untersuchung habe eine sehr diskrete Halswirbelsäulen- und Wirbelsäulensymptomatik gezeigt. Hingegen bestehe eine Schwindel- und Migräne-Symptomatik, wobei letztere ausgeprägt erst im Dezember 2004 aufgetreten sei. Allerdings würden die Abklärungen noch laufen. Die Arbeitsunfähigkeit sei für die drei angestammten Tätigkeiten gerechtfertigt (Urk. 8/11 S. 25).
Weiter führte Dr. G.___ im Verlaufsbericht vom 28. Februar 2005 (Urk. 8/11 S. 19 f.) aus, es bestehe ein Tinnitus im rechten Ohr, ferner klage die Beschwerdeführerin über Nackenschmerzen und Schlafstörungen. Behindernd für die Wiederaufnahme der Arbeit sei der Schwindel. Die Computer-Tomographie habe normale anatomische Verhältnisse gezeigt, abgesehen von diskreten rotatorischen Fehlstellungen von C1 und C3. Einzig das Medikament Zonig könne die Migräne erfolgreich bekämpfen, ansonsten habe die bisherige Therapie keine Besserung gebracht (vgl. Verlaufsbericht vom 12. April 2005; Urk. 8/11 S. 17). Schliesslich führte Dr. G.___ im Bericht vom 4. Mai 2005 (Urk. 8/11 S. 11 f.) aus, das Zervikalsyndrom sei regredient, jedoch habe der Schwindel bisher medikamentös nicht beeinflusst werden können, und daher empfahl er die Durchführung einer neurootologischen Untersuchung. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, da die Beschwerdeführerin weder autofahren noch staubsaugen könne.
Am 6. Juli 2005 wurde die Beschwerdeführerin von der B.___ der SUVA zur neurootologischen Untersuchung aufgeboten (vgl. Bericht vom 13. Juli 2005; Urk. 8/11 S. 6 ff.). Dr. med. F.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, hielt in der Beurteilung fest, im Einklang mit den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin habe man eine peripher-vestibuläre linksseitige Funktionsstörung nachweisen können, welche zentral noch unkompensiert sei. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, seien der Beschwerdeführerin gegenwärtig Reinigungsarbeiten mit Bücken und schnellem Aufrichten noch nicht zumutbar. Für leichtere Büroarbeiten in sitzender Stellung sei sie aus ORL-ärztlicher Sicht hingegen voll arbeitsfähig (Urk. 8/11 S. 8). Im Bericht vom 14. September 2006 (Urk. 8/28) führte Dr. F.___ aus, im Vergleich zur Voruntersuchung sei es zu einer partiellen zentralen Kompensation der peripher-vestibulären linksseitigen Funktionsstörung gekommen. Um die Kompensation zu beschleunigen, müsse die Beschwerdeführerin ihr Gleichgewichtssystem vermehrt belasten. Aus ORL-ärztlicher Sicht könne ihr gegenwärtig eine leichtere Tätigkeit im Sitzen oder Stehen in einem reduzierten Zeitrahmen zugemutet werden. Sie sollte jedoch Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr vermeiden.
Dr. med. H.___, Allgemeinmediziner und Hausarzt der Beschwerdeführerin, wiederholte im Bericht vom 6. Januar 2007 (Urk. 8/29) die bekannten Diagnosen und attestierte ihr in den angestammten Tätigkeiten seit dem 6. August 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch im Haushalt dürfte die Arbeitsunfähigkeit 1/2 bis 2/3 betragen (Urk. 8/29 S. 2).
3.2 Im Rahmen des interdisziplinären medizinischen Gutachtens des C.___ vom 7. August 2007 (Urk. 8/36) wurde die Beschwerdeführerin am 25. Juni sowie am 3. und 10. Juli 2007 internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch beurteilt (Urk. 8/36 S. 1). Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine Diagnosen erhoben, hingegen diagnostizierten die Gutachter ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches, myofasziales zervikozephales bis zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts nach einer Halswirbelsäulen-Distorsion am 6. August 2004, eine leichte peripher-vestibuläre Störung im Sinne eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels, eine Migräne ohne Aura und eine leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.01; Urk. 8/36 S. 20). Sie hielten fest, aus rheumatologischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Raumpflege oder Mitarbeit in der eigenen Autogarage keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/36 S. 22). Aus neurologischer Sicht sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit ebenfalls nicht eingeschränkt, jedoch sollte sie Tätigkeiten mit rekliniertem Kopf, insbesondere Überkopfarbeiten, vermeiden. Das Krankheitsbild der Migräne ohne Aura sei behandelbar und ohne dauernden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/36 S. 22). Bei der psychiatrischen Exploration sei ein stark selbstlimitierendes Krankheitskonzept mit passiv delegierendem Verhalten sowie Schon- und Rückzugstendenzen deutlich geworden. Es könne die Diagnose einer leichten depressiven Episode mit somatischen Symptomen gestellt werden. Die diffuse, teilweise deutlich widersprüchliche Schilderung und Rechtfertigung ihrer Arbeitsunfähigkeit deute zusätzlich auf eine artifizielle Störung hin (ICD-10: F81.1; richtig: F68.1, vgl. ICD-10, 5. Auflage, S. 250). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/36 S. 22-23). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin für ihre zuletzt ausgeübten, leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten als Unterhaltsreinigerin in einer Apotheke beziehungsweise Büro sowie als Mitarbeiterin in der Garage des Ehemannes in ihrer Arbeitsfähigkeit und im Haushalt nicht eingeschränkt, sofern sie nicht regelmässig Überkopfarbeiten mit reklinierter Halswirbelsäule durchführen müsse (Urk. 8/36 S. 23). Trotz fehlender Arbeitsunfähigkeit könnte das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin therapeutisch positiv beeinflusst werden (Urk. 8/36 S. 24).
3.3 Im Bericht vom 3. Dezember 2007 (Urk. 3) führte Dr. F.___ aus, der ORL-Status sei im Vergleich zur Voruntersuchung unverändert. Die Beschwerdeführerin unternehme wenig, um die zentrale Kompensation zu beschleunigen. Arbeiten im Sitzen könnten ihr aus rein ORL-ärztlicher Sicht voll zugemutet werden. Für Arbeiten im Stehen sei sie aufgrund der vorliegenden Untersuchungsresultate hingegen ungeeignet. Aufgrund der leichten bis mittelschweren Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems gebe es einen unfallbedingten entschädigungspflichtigen Integritätsschaden von 15 % (Urk. 3 S. 2).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat respektive ob weitere medizinische Abklärungen für die Festlegung einer eventuellen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. In diagnostischer Hinsicht sind sich die involvierten Ärzte, Dr. H.___, Dr. G.___, Dr. F.___ und die C.___-Gutachter, zumindest darin einig, dass vordergründig eine peripher-vestibuläre Funktionsstörung besteht, welche den Schwindel verursacht. Eine Divergenz hinsichtlich der Diagnosen besteht hingegen darin, dass die Experten des C.___ der Beschwerdeführerin eine artifizielle Störung, mithin ein absichtliches Erzeugen oder Vortäuschen von körperlichen oder psychischen Symptomen oder Behinderungen (ICD-10, 5. Auflage, S. 250) unterstellten (vgl. hierzu Urk. 7 S. 1). Ob dieser aus versicherungstechnischer Sicht relevante, in den übrigen medizinischen Unterlagen jedoch nicht ausgewiesene Befund zutrifft, lässt sich nach der vorliegenden Aktenlage nicht beantworten. Uneinig sind sich die medizinischen Experten sodann bezüglich der Auswirkung des Beschwerdebildes auf die Arbeitsfähigkeit.
4.2 Sowohl Dr. G.___ als auch Dr. H.___ attestierten in ihren Berichten vom 28. Februar 2005, 4. Mai 2005 und 6. Januar 2007 (Urk. 8/11 S. 19, Urk. 8/11 S. 11 f., Urk. 8/29) der Beschwerdeführerin in den angestammten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. I.___ hielt die Arbeitsunfähigkeit bei allen drei bisherigen Tätigkeiten zumindest bis zum aktuellen Zeitpunkt (Februar 2005) ebenfalls für gerechtfertigt (vgl. Urk. 8/11 S. 25). Dr. F.___ erachtete die Beschwerdeführerin in seinem jüngsten Bericht (vgl. Urk. 3) für stehende Tätigkeiten als ungeeignet, während er ihr für sitzende Tätigkeiten aus ORL-ärztlicher Sicht eine volle - somit 100%ige - Arbeitsfähigkeit bescheinigte (Urk. 3). Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten attestierten lediglich die C.___-Gutachter, abgesehen von Tätigkeiten mit rekliniertem Kopf, insbesondere Überkopfarbeiten (Urk. 8/36 S. 23).
4.3 Die pauschale Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch Dr. H.___ vermag nicht zu überzeugen, weil er keinen Bezug auf ihre konkreten Arbeitsaufgaben nahm und daher auch nicht nach den Anforderungen ihrer unterschiedlichen Arbeitsplätze differenzierte. Zudem ist davon auszugehen, dass er als Hausarzt im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten seiner Patientin aussagt (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc).
Soweit Dr. G.___ die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit darauf zurückführte, dass die Beschwerdeführerin weder staubsaugen noch autofahren könne, hat auch er lediglich einen Teil ihrer Tätigkeiten berücksichtigt, jene als Spetterin und jene als Raumpflegerin, und dabei ausser Acht gelassen, dass sie in der Carrosserie ihres Ehemanns auch Büroarbeiten verrichtet hat. Abgesehen davon erledigt eine Raumpflegerin erfahrungsgemäss ausser Staubsaugen auch andere Reinigungsarbeiten, bei denen sie durch ihr Schwindelproblem beeinträchtigt ist. Indem Dr. G.___ eine neurootologische Untersuchung postulierte, liess er erkennen, dass die Abklärungen noch nicht abgeschlossen waren und somit seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht definitiv war. Folglich kann auch auf die von Dr. G.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht abgestellt werden.
Das gilt auch für die momentane Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. I.___ vom 10. Februar 2005 (Urk. 8/11 S. 22 ff.), der ebenso auf weitere Abklärungen verwies.
Demgegenüber ist die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. F.___ insofern einleuchtend und nachvollziehbar, als er ausführte, die Beschwerdeführerin könne sitzende, jedoch nicht stehende Tätigkeiten ausüben und dürfe sich nicht bücken und sich schnell wiederaufrichten, was bei einer Raumpflegerin nach der allgemeinen Lebenserfahrung gewiss erforderlich ist.
Auch die C.___-Gutachter haben die Schwindelproblematik diagnostisch erfasst und ihr einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zumindest insoweit beigemessen, als sie bei der Ausführung von Überkopfarbeiten mit reklinierter Halswirbelsäule eingeschränkt sei. Daraus hat die Beschwerdegegnerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin, bei der Mitarbeit in der Autogarage und in der Haushaltstätigkeit abgeleitet (Urk. 2). Darin kann ihr jedoch nicht gefolgt werden, weil die Tätigkeit einer Raumpflegerin Aufgaben beinhaltet, die mit reklinierter Halswirbelsäule auszuführen sind. Stellt man diesbezüglich auf die Beurteilung von Dr. F.___ ab, der im Bericht vom 3. Dezember 2007 aufgrund der seit September 2006 unveränderten peripher-vestibulären Funktionsstörung links, die zentral nur ungenügend kompensiert sei, nunmehr davon ausging, es seien der Beschwerdeführerin bloss noch sitzende, jedoch keine Arbeiten mehr zumutbar, die im Stehen zu verrichten sind, kann eine möglicherweise leistungsrelevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder ausgeschlossen noch bestätigt werden. Mit Blick auf das umfangreiche Arbeitspensum der Beschwerdeführerin, das, abgesehen von der reinen Bürotätigkeit im Betrieb des Ehemannes auch Tätigkeiten umfasste, die stehend zu verrichten sind, lässt sich das Ausmass der ihr verbliebenen Restarbeitsfähigkeit aufgrund der vorliegenden Aktenlage somit nicht ermitteln.
4.4 Die Akten sind mithin an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen. Vorab wird sie die zur Klärung des Krankheitsbildes, insbesondere der Frage nach dem allfälligen Vorliegen einer Aggravation (vorne Erw. 1.3) und der daraus resultierenden zumutbaren Arbeitsfähigkeit erforderlichen medizinischen Untersuchungen anzuordnen haben. Danach wird sie eine Analyse der der Beschwerdeführerin obliegenden Aufgaben ihrer verschiedenen angestammten Tätigkeiten vorzunehmen und den Invaliditätsgrad neu zu ermitteln haben.
5.
5.1 In der Replik vom 23. April 2008 (Urk. 11) macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspreche das Valideneinkommen demjenigen Lohn, der vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit von der Beschwerdeführerin verdient worden sei (Urk. 11 S. 2). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 5. Oktober 2007, 9C_479/2007, Erw. 2.2). Folglich hat die Beschwerdegegnerin das aus den drei verschiedenen Tätigkeiten resultierende Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Anzumerken ist sodann, dass im Fragebogen der Y.___ vom 1. November 2005 (Urk. 8/19 S. 2, Frage 12) die der Beschwerdeführerin obliegenden Aufgaben, nämlich Wagen abholen und bringen, das Abholen von Ersatzteilen, Reinigung und Faktura erstellen, genannt und die zeitliche Belastung angegeben wurde. Daraus ist ersichtlich, dass die Fakturierung selten, nämlich täglich bis zu einer halben Stunde, das Abholen und Bringen der Wagen sowie das Abholen von Ersatzteilen oft, nämlich zwischen 3 bis rund 5 ¼ Stunden und die Reinigung manchmal, nämlich zwischen einer halben und rund 3 Stunden erfolgte. Nach Massgabe dieser Beschreibung wird die Beschwerdegegnerin die erwerblichen Auswirkungen der medizinisch ausgewiesenen Einschränkungen zu bemessen haben.
5.2 Zusammengefasst ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2007 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der vorstehenden Erwägungen medizinischerseits die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den verschiedenen angestammten Tätigkeiten und allenfalls in einer leidensangepassten Tätigkeit abklärt. Hernach hat sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu zu entscheiden.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Schmidt
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).