Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. G.___
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, war seit der letzten Anstellung in den Jahren 1997 bis 1999 bei der H.___ AG arbeitslos bzw. zwischenzeitlich selbständigerwerbend (vgl. Urk. 8/10), als er sich am 28. Februar 2005 wegen psychischen Beschwerden sowie chronischen Schmerzproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/8 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 8/11, Urk. 8/14), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/10) sowie einen Bericht der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/13) ein und holte bei den Ärzten des Medizinischen Zentrums Y.___ (Y.___) ein Gutachten ein, das am 16. März 2007 erstattet wurde (Urk. 8/21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/22-34), in dessen Verlauf der Versicherte einen neuen Arztbericht einreichte (Urk. 8/29), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Januar 2008 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 16. Januar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Januar 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf am 25. April 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23 März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherigen Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar seien und demnach kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 2 S. 1). Gestützt auf das Y.___-Gutachten sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine Aggravationstendenz bestehe und im Krankheitsbild psychosoziale Belastungsfaktoren überwiegen würden (Urk. 2 S. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, das Y.___-Gutachten genüge den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen unter keinen Umständen (Urk. 1 S. 2). Die Y.___-Gutachter hätten die ihnen vorliegenden Akten zwar aufgelistet, sich mit diesen jedoch nicht auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 2). Der von Dr. Z.___ durchgeführte BDI-Test habe den Y.___-Gutachtern sodann nicht vorgelegen. Das Y.___-Gutachten sei sowohl aus formalen wie auch aus inhaltlichen Gründen nicht verwertbar (Urk. 1 S. 4), vielmehr sei auf den Bericht von Dr. Z.___ abzustellen (Urk. 1 S. 3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist damit, ob beim Beschwerdeführer ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 22. April 2004 fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine Schmerz- und sensible Symptomatik C7 links bei einem Zervikalsyndrom. Mittels Computertomographie habe eine Osteochondrose und Spondylose C5/6 mit Einengung des linken Foramens und des linken Recessus lateralis C6 sowie mit Bandscheibenprotrusion nach links festgestellt werden können. Es handle sich um eine Reizsymptomatik. Er empfehle Physiotherapie sowie eine medikamentöse Behandlung (Urk. 8/14/6).
3.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 16. März 2005 folgende Diagnosen (Urk. 8/11/5 lit. A):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischen Symptomen
- Verdacht auf beginnende somatoforme Schmerzstörung
Es bestehe bereits seit Jahren eine anhaltende Arbeitslosigkeit. Die Arbeits-unfähigkeit habe sich wahrscheinlich im Verlauf des letzten Jahres schleichend und in der Ausprägung zunehmend eingestellt. Seit Behandlungsbeginn am 8. Dezember 2004 bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, diese bestehe aber bereits seit längerem (Urk. 8/11/5 lit. B). Aufgrund des bisherigen Verlaufes und der noch anhaltenden psychosozialen Belastung durch das sehr konfliktreiche Ehescheidungsverfahren sei mit einer weiteren Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 70 % zu rechnen. Die Störung wirke sich auf jegliche Arbeitstätigkeit aus, weshalb eine berufliche Umstellung nicht angezeigt sei. Im Rahmen einer beruflichen Massnahme wäre in einem geschützten Rahmen ein zeitliches Pensum von 50 % zumutbar bei einer zu erwartenden Leistung von 50 %. Die Möglichkeit einer rehabilitativ ausgerichteten beruflichen Tätigkeit im geschützten Rahmen sei mit dem Beschwerdeführer noch nicht diskutiert worden, bei den guten Ressourcen sollte eine solche jedoch geprüft werden (Urk. 8/11/7 lit. B).
3.3 In seinem Bericht vom 15. August 2005 nannte der Hausarzt Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/14/1 lit. A):
- chronifiziertes Zervikal- und Panvertebralsyndrom bei
- degenerativen HWS-Veränderungen und panvertebralen Myalgien
- Status nach HWS-Trauma und LWS-Trauma
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder Anpassungsstörung
Der Gesundheitszustand sei stationär und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 8/14/2 lit. C.1 und 2). Eine Besserung der chronifizierten Nacken- und Rückenbeschwerden sei auf unbestimmte Zeit nicht zu erwarten (Urk. 8/14/2 lit. D.7). Seit dem 29. September 2003 sei der Beschwerdeführer sowohl in seiner früheren Tätigkeit als Hilfsbäcker als auch als selbständiger Transporteur vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/14/1 lit. B). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer eventuell stundenweise zumutbar, dies wäre zu erproben (Urk. 8/14/4)
3.4 Am 18. und 22. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Medizinischen Zentrum Römerhof (Y.___) interdisziplinär untersucht. Für ihr Gutachten vom 16. März 2007 (Urk. 8/21/1-17) stützten sich Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt, und Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, auf die Anamnese, eigene internistische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilungen sowie die ihnen vorgelegten Akten (S. 1). Insgesamt nannten die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 4). Bei der aktuellen internistischen Untersuchung hätten beim adipösen Beschwerdeführer weder Hinweise für eine diabetische Stoffwechsellage noch für eine arterielle Hypertonie festgestellt werden können. Aus internistischer Sicht lasse sich daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen. Aus rheumatologischer Sicht seien die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden auf eine leichte Segmentdegeneration C5/6 zurückzuführen, ohne dass eine neurokompressive Pathologie vorliegen würde (S. 15). Die Röntgenaufnahmen vom 18. Januar 2007 hätten ein leichtes tendomyotisches Zervikalsyndrom bei leichter Osteochondrose, Spondylose und Unkovertebralarthrose C5/6 ergeben (S. 19). Das Ausmass der subjektiv beklagten Behinderung sei allerdings nicht nachvollziehbar. Bei der psychiatrischen Exploration hätten sich aufgrund der langjährigen Arbeitslosigkeit und der problematischen familiären Entwicklung auf dem Boden einer impulsiven Persönlichkeit bereits Chronifizierungszeichen eingestellt. Die aktuell beschriebene depressive Verstimmung könne jedoch nicht als eigentliche depressive Erkrankung interpretiert werden, sondern entspreche einer Anpassungsstörung (S. 15). Die subjektive Schmerzsymptomatik sei ausgeprägt, wohingegen die Kognition und das Verhalten kaum beeinträchtigt seien. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Autotransporteur und als Sortierer und Einpacker bei der H.___ AG sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 14).
3.5 Dr. Z.___ führte am 30. April 2007 aus, die anlässlich der ersten diagnostischen Sitzung gestellte Diagnose eines mittelschweren depressiven Zustandes mit körperlichen Symptomen habe sich im weiteren Verlauf bestätigt. Es sei zwar zu einiger Stabilisierung und Verbesserung des Befindens gekommen, insgesamt habe sich die Symptomatik aber als hartnäckig und zur Chronifizierung neigend gezeigt. Am 6. Dezember 2006 habe er das Zustandsbild mittels eines gebräuchlichen Fragebogen-Verfahrens (BDI) überprüft. Die vom Beschwerdeführer erreichte Gesamtpunktzahl von 20 entspreche einer mittelgradigen Depressivität. Demgegenüber habe der Y.___-Gutachter keinerlei psychometrische Testverfahren eingesetzt, sich jedoch trotzdem explizit über Persönlichkeitseigenschaften geäussert (Urk. 8/29/3). Aufgrund der kurzen Dauer der Sitzung bestehe sehr wohl die Möglichkeit, dass Befunde nicht erhoben worden seien. Die vom Y.___-Gutachter gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung verlange eine leichte depressive Symptomatik, die nicht länger als zwei Jahre andauere. Seiner Beurteilung nach handle es sich aber um eine mittelgradige Symptomatik. Dass diese bereits länger als zwei Jahre andauere, ergebe sich aus seiner ersten diagnostischen Beurteilung vom 8. Dezember 2004 (Urk. 8/29/4).
4.
4.1 Aus den vorliegenden Arztberichten ergibt sich übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer unter Rückenbeschwerden leidet (Urk. 8/14/1 lit. A, Urk. 8/14/6, Urk. 8/21/15). Der Y.___-Gutachter Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, hielt am 7. Februar 2007 gestützt auf neue Röntgenaufnahmen der Hals- und Lendenwirbelsäule vom 18. Januar 2007 fest, es bestehe ein tendomyotisches Zervikalsyndrom bei leichter Osteochondrose, Spondylose und Unkovertebralarthrose C5/6. Allerdings sei das Ausmass der subjektiv beklagten Behinderung nicht glaubhaft. Dr. E.___ stützte diese Einschätzung durch die Beobachtung, wonach der Beschwerdeführer während der Anamneseerhebung ohne ersichtlichen Leidensdruck auf dem Untersuchungsstuhl gesessen habe, auch beim Aus- und Ankleiden keinerlei funktionelle Einschränkung zu beobachten gewesen sei sowie klinisch keine neurokompressiven Pathologien bei insgesamt sehr guter HWS-Beweglichkeit feststellbar seien (Urk. 8/21/19). Dieser nachvollziehbar und plausibel begründeten Beurteilung steht sodann auch die Einschätzung durch Dr. A.___ nicht entgegen, welcher in seinem Bericht vom 22. April 2004 keine Angaben zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit machte (Urk. 8/14/6). Ebenfalls ergibt sich aus dem Bericht des Hausarztes Dr. B.___ nicht, ob die von diesem attestierte volle Arbeitsunfähigkeit auf die somatischen oder psychischen Beschwerden zurückzuführen sind (Urk. 8/14/1-4).
Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden somatischen Beeinträchtigungen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.
4.2 Was sodann die psychischen Beschwerden betrifft, ergeben sich aus dem Y.___-Gutachten keine Diagnosen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden (Urk. 8/21/13 Ziff. 4). Der Y.___-Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie, stützte sich bei seiner Beurteilung auf die psychiatrische relevanten anamnestischen Angaben sowie die von ihm persönlich erhobenen Befunde (Urk. 8/21/21-23). Zutreffend ist zwar, dass Dr. F.___ keine Tests durchführte wie beispielsweise den vom behandelnden Psychiater Dr. Z.___ verwendeten BDI-Fragebogen. Der Schluss von Dr. Z.___, wonach aufgrund der kurzen Dauer der Sitzung bei Dr. F.___ die Möglichkeit bestehe, dass dieser keine Befunde erhoben habe (Urk. 8/29/4), ist jedoch nicht zulässig. Zum Einen enthält das Gutachten von Dr. F.___ eine umfassende Beschreibung der Befunde (Urk. 8/21/22-23), andererseits erstellte auch Dr. Z.___ seinen ersten Bericht vom 16. März 2003 soweit ersichtlich ohne die Verwendung eines Fragebogens. Seine Aussage, wonach ohne psychometrisches Testverfahren keine Ausführungen über Persönlichkeitseigenschaften möglich seien, vermag daher nicht zu überzeugen.
Hinzu kommt, dass sowohl der Y.___-Gutachter Dr. F.___ wie auch der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ grundsätzlich ähnliche Befunde festgestellt hatten. So stellten beide Ärzte fest, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits orientiert und es gebe keine inhaltlichen oder formalen Denkstörungen (Urk. 8/11/6 lit. D.5, Urk. 8/21/22). Der Beschwerdeführer leide an Konzentrationsschwierigkeiten (Urk. 8/11/6 lit. D.5, Urk. 8/21/23) und Gereiztheit (Urk. 8/11/6 Ziff. 5, Urk. 8/21/22). Nachdem Dr. Z.___ in seinem ersten Bericht vom 16. März 2005 noch festgehalten hatte, es seien Suizidgedanken vorhanden (Urk. 8/11/6 lit. D.5), ergibt sich aus dem BDI-Fragebogen vom 6. Dezember 2006, welcher Dr. Z.___ seinem Bericht vom 30. April 2007 beigelegt hatte, dass der Beschwerdeführer nicht daran denke, sich etwas anzutun (Urk. 8/29/5). Ebenso hatte Dr. F.___ festgehalten, aktuell bestehe keine Suizidalität (Urk. 8/21/23). Unterschiede bestehen hingegen in der Beurteilung der festgestellten Befunde. Der behandelnde Psychiater diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischen Symptomen (Urk. 8/11/5 lit. A, Urk. 8/29 S. 3), wohingegen der Y.___-Gutachter Dr. F.___ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte (Urk. 8/21/23). Dieser führte die Beeinträchtigungen vielmehr auf die belastende familiäre und berufliche Situation zurück. Der Beschwerdeführer beklage sich über verschiedenste belastende äussere Umstände und Ungerechtigkeiten, die ihm widerfahren würden. Er erlebe sich als Opfer und bemitleide sich. Im Zusammenhang mit seiner Familienproblematik sei er emotional aufgewühlt und leidend (Urk. 8/21/22). Diese Einschätzung wird auch gestützt durch die Ausführungen von Dr. Z.___, welcher festhielt, nach dem Tod der Mutter und im Zuge der längeren Arbeitslosigkeit bzw. des Scheiterns der selbständigen Erwerbstätigkeit sei es zunehmend zu einer depressiven Entwicklung gekommen. Die Situation habe sich durch die mittlerweile chronischen Ehebeziehungskonflikte verkompliziert und es sei nach der Ehetrennung und dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im Zusammenhang mit dem Verlust der Alltagsbeziehung zu den Töchtern zu einer verstärkten Depressivität mit zunehmender Schmerzsymptomatik gekommen (Urk. 8/11/6 lit. D.4). Auch bezüglich der Arbeitsunfähigkeit führte Dr. Z.___ aus, aufgrund des bisherigen Verlaufes und der noch anhaltenden psychosozialen Belastung durch das sehr konfliktreiche Ehescheidungsverfahren sei mit einer weiteren Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 70 % zu rechnen (Urk. 8/11/7 lit. B).
Im Übrigen ist in Bezug auf die Angaben von Dr. Z.___ als behandelndem Arzt der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Es ist somit insgesamt davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden massgeblich durch psychosoziale Faktoren wie die langjährige Arbeitslosigkeit sowie die belastende familiäre Situation zu erklären sind. Gestützt auf das nachvollziehbar begründete und schlüssige Y.___-Gutachten ist damit das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens aus psychischen Gründen zu verneinen.
4.3 Zusammenfassend ist somit weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen. Die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2008 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).