IV.2008.00106

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
A.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1958, hatte letztmals vom 9. September 2003 bis 20. November 2003 (Urk. 11/9/1 Ziff. 1) im Rahmen eines befristeten temporären Arbeitverhältnisses im Umfang eines Arbeitspensums von 6 Stunden in der Woche (Urk. 11/9/2 Ziff. 9) bei der B.___ AG, C.___, als Call Center Agentin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, bevor sie sich am 30. März 2004 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente (Urk. 11/2/6 Ziff. 7.8) anmeldete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge verschiedene medizinische Berichte bei behandelnden Ärzten der Versicherten (Urk. 11/12, Urk. 11/20) und verschiedene Arbeitgeberberichte (Urk. 11/7-9) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 11/5, Urk. 11/17) bei.
         Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 stellte die IV-Stelle fest, dass eine Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung nicht ausgewiesen sei und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen (Urk. 7/22). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juni 2005 Einsprache (Urk. 11/23), worauf die IV-Stelle weitere Arztberichte einholte (Urk. 11/30-31) und die Versicherte bei der Medizinischen Abklärungsstelle Medas G.___ ärztlich begutachten liess (Gutachten vom 6. November 2006; Urk. 11/41). In Gutheissung der Einsprache stellte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2008 (Urk. 12 = Urk. 11/53) für die Zeit ab 5. November 2005 einen Invaliditätsgrad von 75 %, für die Zeit ab 29. November 2005 einen solchen von 86 % und für die Zeit ab 1. Mai 2007 einen solchen 60 % fest und sprach der Versicherten ab November 2005 vorerst eine ganze Rente und ab Mai 2007 eine Dreiviertelsrente zu.
        
2.       Dagegen erhob die Versicherte am 28. Januar 2008 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2008 insoweit aufzuheben, als ihr darin für die Zeit ab 1. Mai 2007 eine Dreiviertelsrente zugesprochen werde und es sei ihr ab diesem Zeitpunkt weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Replik vom 27. Mai 2008 hielt die Versicherte an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 15 S. 2). Mit Duplik hielt die IV-Stelle sinngemäss an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 23), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Juni 2008 (Urk. 24) als geschlossen erklärt wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Januar 2008 gestützt auf die medizinischen Akten davon aus, dass der Beschwerdeführerin ab 5. November 2005 die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten vorerst Umfang eines Arbeitspensums von 25 %, ab 29. November 2005 im Umfang von sechs Stunden in der Woche und ab 29. Januar 2007 im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 40 % zuzumuten gewesen sei, weshalb vorerst ab November 2005 ein Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Mai 2007 ein solcher auf eine Dreiviertelsrente ausgewiesen sei (Urk. 2).
1.2     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen zur Hauptsache vor, dass bei der Invaliditätsbemessung ein Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 20 % bis 25 % vorzunehmen sei. Dabei resultiere ein Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 4).  

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8    ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Im Folgenden ist vorerst die medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung zu prüfen.
3.2     Dr. med. D.___, FMH Rheumatologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. Juni 2004 eine generalisierte, primäre Fibromyalgie und eine Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung. Die Beschwerdeführerin leide vor allem bei Wetterwechsel unter Schmerzen im Bereich ihrer Extremitäten, des Nackens mit Ausstrahlung in den linken Arm, der Lendenwirbelsäule, der Finger, des Kiefergelenks und des Gesichts. Sie leide ausserdem unter Migräneattacken, chronischer Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er der Beschwerdeführerin bis anhin nicht attestiert (Urk. 11/12/3).
3.3     Med. pract. E.___  diagnostizierte mit Bericht vom 11. Mai 2005 eine seit Mitte des Jahres 2004 bestehende Neurasthenie sowie fremdanamnestisch eine Fibromyalgie (Urk. 11/20/1 lit. A). Im Jahre 1991 habe die Beschwerdeführerin unter anderem unter Agoraphobie, Zwangsritualen, Ängsten sowie einer Neigung zur Dramatisierung und Instrumentalisierung ihrer Symptome gelitten. Die in den Jahren 1991 bis 1994 durchgeführte Psychotherapie habe diese Symptome zum Verschwinden gebracht. Geblieben sei eine Tendenz, Unterstützung von aussen zu übernehmen. Der Gesundheitszustand sei stationär und lasse sich kaum noch verbessern (Urk. 11/20/2 lit. D). Durch die Fibromyalgie und das psychische Leiden werde die Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Daneben spielten auch psychosoziale Faktoren eine Rolle, da die Beschwerdeführerin alleinstehend und kinderlos sei und keinen Kontakt zu ihren Verwandten habe. Der Beschwerdeführerin sei zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 30 % bis 40 % auszuüben (Urk. 11/20/5).
3.4     Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte in ihrem Bericht vom 29. November 2005, dass sie die Behandlung der Beschwerdeführerin am 5. November 2004 aufgenommen habe und diagnostizierte eine abhängige Persönlichkeitsstörung mit anankastischen Zügen sowie eine Fibromyalgie. Seit Aufnahme der Behandlung bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % (Urk. 11/30/5). Ab 29. November 2005 bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von sechs Stunden in der Woche (Urk. 11/30/4).
3.5     Mit Bericht vom 30. November 2005 diagnostizierte Dr. D.___ eine primäre, generalisierte Fibromyalgie sowie klinisch beginnende Polyarthrosen. Die Beschwerdeführerin leide seit längerer Zeit an Ganzkörperschmerzen (Urk. 11/31/3). Die Arbeitsbelastung müsse gutachterlich beurteilt werden. Es sei von einer maximal halbtägigen Belastbarkeit auszugehen (Urk. 11/31/4).
3.6     Die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle Medas G.___ stellten in ihrem Gutachten vom 28. Februar 2007 (Urk. 11/41/1-43) die folgenden Diagnosen (Urk. 11/41/22):
Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsunfähigkeit:
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit
- rezidivierender depressiver Störung
- chronifiziertem, therapierefraktärem, fibromyalgiformem, rechtsbetontem Schmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat
- Angabe von Minderempfindungen der gesamten Körperoberfläche rechts der Mediane ohne pathophysiologische Grundlage
- Verdeutlichungstendenz
Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert:
- Migräne ohne Aura
- Nikotinabhängigkeit mit Polyglobulie
- Angst-, Panik- und Zwangsstörung bei abhängiger (asthenischer) Persönlichkeitsstörung
         Die Kriterien für eine Depression seien klinisch und testpsychologisch erfüllt (Urk. 11/41/30). Die Intensität der Angstsymptomatik mit Panikanfällen und einer allgemein vermehrten Angst rechtfertige eine separate diagnostische Würdigung. Die von Dr. F.___ und med. pract. E.___ fremdanamnestisch übernommene Diagnose einer Fibromyalgie entspreche der psychiatrischen Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. In psychischer Hinsicht werde die Arbeitsfähigkeit gegenwärtig vor allem durch Schmerzen und durch eine Depression beeinträchtigt; die Zwangssymptomatik sei hingegen etwas in den Hintergrund getreten. Die Panikattacken und die Angststörung seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit neben der Depression nicht gesondert zu berücksichtigen (Urk. 11/41/31).
         Die rheumatologische Abklärung habe ein chronifiziertes, therapierefraktäres, fibromyalgiformes, rechtsbetontes Ganzkörper-Schmerzsyndrom ohne organisches Korrelat am Bewegungsapparat ergeben. Das Beschwerdebild werde zur Hauptsache durch psychosoziale Faktoren bestimmt. Das stark übertriebene Schmerzverhalten mit positiver Waddel-Testung weise auf eine funktionelle Überlagerung hin. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/41/40).
         In der von der Beschwerdeführerin bisher ausgeübte Tätigkeit als Telefonistin sowie in behinderungsangepassten, körperlich leichten Tätigkeiten bestehe ab dem 29. Januar 2007 aus psychischen Gründen eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die Ausübung körperlich schwerer Tätigkeiten sei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischen Gründen nicht zuzumuten (Urk. 11/41/23).
3.7     Med. pract. H.___ und I.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, erwähnten in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2007, dass eine Weiterführung der gegenwärtig durchgeführten ambulanten Psychotherapie angezeigt sei. Eine stationäre Behandlung sei nicht angezeigt und könne zu einer Eskalation der Symptome führen (Urk. 11/56 = Urk. 3/5).
         Am 28. Januar 2008 erwähnten med. pract. H.___ und I.___, dass die Anweisung der Beschwerdegegnerin, sich einer stationäre psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, bei der Beschwerdeführerin zu einer Eskalation der Symptome geführt habe (Urk. 11/61).
         Mit Bericht vom 21. April 2008 führten med. pract. H.___ und I.___ aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer ungeklärten finanziellen Situation weiter verschlimmert habe. Es bestehe gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 16/2).
3.8     Mit Bericht vom 28. Mai 2008 erwähnten die Ärzte der psychiatrischen Klinik J.___ (nachfolgend: J.___), dass sie die Behandlung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer teilstationären Therapie am 19. Juni 2007 aufgenommen hätten. Im bisherigen Verlauf sei es zu einer Stabilisierung auf mässigem Niveau gekommen. Im Februar und April 2008 sei es zu einer Zustandsverschlechterung mit vermehrten Stimmungsschwankungen, Überforderungsgefühl, ängstlich-depressiven Einbrüchen und einer Zunahme der körperlichen Schmerzen gekommen (Urk. 19 S. 1). Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 19 S. 2).

4.      
4.1     In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten fällt auf, dass med. pract. H.___ und I.___ erstmals in ihrem Bericht vom 28. Januar 2008 eine Eskalation der Symptome erwähnten (Urk. 11/61). Anschliessend stellten sie am 21. April 2008 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest (Urk. 16/2). Damit übereinstimmend erwähnten die Ärzte der J.___ in ihrem Bericht vom 28. Mai 2008 eine Zustandsverschlechterung mit vermehrten Stimmungsschwankungen, Überforderungsgefühl, ängstlich-depressiven Einbrüchen und einer Zunahme der körperlichen Schmerzen in den Monaten Februar 2008 und April 2008 (Urk. 19 S. 1) und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 19 S. 2).
4.2     Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass die kantonalen Versicherungsgerichte nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit bei Erlass der Verfügung beziehungsweise des Einspracheentscheids gegeben war, beurteilen. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Nur ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage - nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweisen).
4.3     Gemäss der Beurteilung durch med. pract. H.___ und I.___ sowie der Ärzte der J.___ hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht in den Monaten Februar und April 2008 verschlechtert. Ob es sich hierbei lediglich um eine vorübergehende gesundheitliche Verschlechterung oder um eine dauerhafte und richtunggebende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes handelte, lässt sich anhand der medizinischen Akten nicht abschliessend beurteilen. Da es sich bei der Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in der Zeit nach Erlass des Einspracheentscheids vom 9. Januar 2008 demnach nicht um eine spruchreife Frage handelt, ist von einer Ausdehnung des Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht abzusehen. Bei der Beurteilung des vorliegend im Streite stehenden gesundheitlichen Sachverhalts bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Januar 2008 (Urk. 2) kann auf die Beurteilungen von med. pract. H.___ und I.___ vom 28. Januar 2008 (Urk. 11/61) und vom 21. April 2008 (Urk. 16/2) sowie den Bericht der Ärzte der J.___ vom 28. Mai 2008 (Urk. 19 S. 2) daher nicht abgestellt werden, da sie den Sachverhalt nach Erlass des Einspracheentscheids vom 9. Januar 2008 betreffen.

5.
5.1     In Bezug auf den gesundheitlichen Sachverhalt bis zum Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheids vom 9. Januar 2008 gilt zu beachten, dass das interdisziplinäre Gutachten der Ärzte der Medas G.___ vom 28. Februar 2007 (Urk. 11/41/1-43) sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (Beweiseignung) vorausgesetzten Kriterien erfüllt. Denn einerseits waren alle ärztlichen Teilgebiete an der Abklärung beteiligt, welche auf Grund der vorhandenen Leiden angezeigt waren (Psychiatrie, Rheumatologie). Andererseits erhoben die Ärzte der Medas G.___, welchen sämtliche medizinischen Vorakten bekannt waren, eine ausführliche Anamnese, setzten sich eingehend mit den geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin auseinander und gründeten ihre Beurteilung auf den Ergebnissen eigener umfangreicher Untersuchungen. Die Beurteilung der Ärzte der Medas G.___ vermag sodann auch inhaltlich zu überzeugen. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass diese Ärzte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit einer rezidivierenden, gegenwärtig mittelschweren bis schweren, depressiven Störung diagnostizierten (Urk. 11/41/22) und dass sie davon ausgingen, dass aus somatischen Gründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, und dass die Beschwerdeführerin infolge des psychischen Leiden in behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten im Umfang von 60 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (Urk. 11/41/23). Auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der Medas G.___ ist vorliegend daher abzustellen.
5.2     Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin spätestens seit dem Zeitpunkt der Schlussbesprechung der Experten der Medas G.___ (Urk. 11/41/23) die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % zuzumuten war.
5.3     Die Ärzte der Medas G.___ äusserten sich in ihrem Gutachten hingegen nicht zur Frage nach dem Bestand und Umfang der Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten vor diesem Zeitpunkt. Während Dr. D.___ in seinen Berichten vom 28. Juni 2004 und 30. November 2005 der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeiten attestierte (Urk. 11/31/3, Urk. 11/12/3), erwähnte med. pract. E.___ in ihrem Bericht vom 11. Mai 2005, dass die Beschwerdeführerin neben der fremdanamnestisch diagnostizierten Fibromyalgie seit ungefähr Mitte des Jahres 2004 zusätzlich unter einer Neurasthenie leide (Urk. 11/20/1 lit. A), und dass sie mit der Beschwerdeführerin über ihr Gesuch um eine Invalidenrente gesprochen habe und dass sie der Beschwerdeführerin im Jahre 2004 die Beantragung einer halben Rente vorgeschlagen habe (Urk. 11/20/5). Demgegenüber ist aus dem Bericht von med. pract. E.___ ersichtlich, dass die Symptome der Kraft- und Energielosigkeit im Ausmass einer verminderten Belastbarkeit von mindestens 50 % und einer raschen Ermüdbarkeit erst im Jahre 2005 und nicht bereits im Jahre 2004 auftraten. Im Beiblatt zu ihrem Bericht vom 11. Mai 2005 stellte med. pract. E.___ zudem klar, dass es sich bei ihrer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, wonach der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang eines Pensums von 30 % bis 40 % zuzumuten sei, um eine aktuelle (heutige) Einschätzung handle (Urk. 11/20/5). Mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich kann aus dem Bericht von med. pract. E.___ daher nicht geschlossen werden, dass eine für den Rentenanspruch relevante Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Jahre 2005 bestand.
5.4     Demgegenüber begründete Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 29. November 2005 ihre Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % seit Aufnahme der psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin vom 5. November 2004 (Urk. 11/30/5), beziehungsweise ihre Einschätzung der seit 29. November 2005 bestehenden Arbeitsfähigkeit im Umfang von sechs Stunden in der Woche (Urk. 11/30/4), was einer Arbeitsunfähigkeit von rund 85 % entspricht, in nachvollziehbarer Weise. Da ihre Beurteilung auch inhaltlich zu überzeugen vermag, kann vorliegend darauf abgestellt werden. Demnach ist davon auszugehen, dass ab 5. November 2004 vorerst eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bestand, und ab 29. November 2005 eine solche von 85 %, und dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten war, im restlichen Umfang von 25 % beziehungsweise im Umfang von 15 % einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit nachzugehen.

6.
6.1     Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens. Nach der Rechtsprechung sind für den dafür vorzunehmenden Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass beziehungsweise bis zum Erlass des Einspracheentscheids zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
6.2     Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 30b).
6.3     Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, entsteht der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war. Gemäss der Beurteilung durch Dr. F.___ (Urk. 11/30/5) war die Beschwerdeführerin vorerst ab 5. November 2004 im Umfang von 75 % und anschliessend ab 29. November 2005 im Umfang von 85 % arbeitsunfähig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, am 5. November 2004 eröffnet worden und ein Jahr später, am 4. November 2005 abgelaufen ist (vgl. Urk. 11/50/6). Da ein Rentenanspruch somit frühestens im November 2005 entstehen konnte, sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend.
6.4     Aus dem Abklärungsbericht vom 14. Juni 2007 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erklärte, ohne Gesundheitsschaden im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 100 % eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Urk. 11/46/2). Die Qualifizierung als Erwerbstätige im Umfang von 100 % wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Urk. 1), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde.
6.5     Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens letztmals vom 9. September 2003 bis 20. November 2003 (Urk. 11/9/1 Ziff. 1) im Rahmen eines befristeten temporären Arbeitverhältnis im Umfang eines Arbeitspensums von 6 Stunden in der Woche als Call Center Agentin bei der B.___ AG (Urk. 11/9/2 Ziff. 9) tätig. Bereits vor Eintritt des für die Invaliditätsbemessung relevanten Gesundheitsschadens übte die Beschwerdeführerin daher keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Aus diesem Grunde kann das bei der B.___ AG erzielte Einkommen nicht berücksichtigt werden. Vielmehr ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen (vgl. Urteile des EVG in Sachen G. vom 28. Dezember 2004, I 704/03, Erw. 4.2, in Sachen D. vom 29. September 2004, I 285/04, Erw. 5.1, in Sachen H. vom 29. Juni 2006, Erw. 5.2, I 765/05 und in Sachen S. vom 29. Januar 2005, I 19/05; RKUV 2000 Nr. U 405 S. 400).
         Nach der Rechtsprechung können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 1999 von 41.8 Stunden, seit 2001 von 41.7, seit 2004 von 41.6 und seit 2006 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.6     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
6.7     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
6.8     Praxisgemäss kann die Parallelisierung der Einkommen entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des EVG vom 5. April 2006, I 750/04, Erw. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des EVG vom 6. September 2006, U 454/05, Erw. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen. Ist bestimmten einkommensbeeinflussenden Merkmalen im Sinne von BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen Rechnung getragen worden, dürfen dieselben invaliditätsfremden Faktoren nicht nochmals im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges berücksichtigt werden (BGE 134 V 328 Erw. 5.2). Der Abzug wird sich daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und nicht mehr die maximal zulässigen 25 % für sämtliche invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten Merkmale ausschöpfen (BGE 134 V 330 Erw. 6.2; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts in Sachen J. vom 8. Mai 2009, 8C_652/2008, Erw. 5.3).
 6.9    Vorliegend wurden im Rahmen der Parallelisierung bei der Bemessung des Valideneinkommens statistische Werte berücksichtigt, weshalb vorliegend grundsätzlich nur ein Abzug für leidensbedingte Faktoren in Frage kommt. Im Übrigen wäre ein Abzug vom Tabellenlohn für Teilzeitarbeit schon deswegen nicht vorzunehmen, weil teilzeitbeschäftigte Frauen bei einem Arbeitspensum von unter 25 % für einfache und repetitive Tätigkeiten proportional besser verdienen als Vollzeitbeschäftigte (LSE 2005 Tabelle T6* S. 25).
6.10   Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn im Sinne der Rechtsprechung (BGE 126 V 75) ist vorliegend indes nicht gerechtfertigt. Denn nach der Rechtsprechung greift ein leidensbedingter Abzug nur dann Platz, wenn die versicherte Person selbst bei leichteren Tätigkeiten erheblich beeinträchtigt ist und somit im Vergleich mit einem voll einsatzfähigen Teilzeitbeschäftigten mit geringeren Einkünften rechnen muss (Urteile des EVG in Sachen M. vom 7. Juli 2003, I 627/02, Erw. 2.1.2 und in Sachen D. vom 19. März 2004, I 662/03, Erw. 3.4). Gemäss der medizinischen Aktenlage war die Beschwerdeführerin innerhalb der ärztlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit von 40 % (Urk. 11/41/23) beziehungsweise von 15 % (Urk. 11/30/4) oder von 25 % (Urk. 11/30/5) durch ihr psychisches Leiden nicht zusätzlich beeinträchtigt und musste auf Grund ihres Leidens im Vergleich zu Gesunden nicht mit einer zusätzlichen Lohneinbusse rechnen. Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) ist die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn vorliegend daher nicht gerechtfertigt.

7.
7.1     Vorerst ist die Invaliditätsbemessung für die Zeit nach Ablauf der Wartefrist am 4. November 2005 (vgl. Urk. 11/50/6) vorzunehmen.
7.2     Gemäss der Tabelle A1 der LSE 2004 erzielten Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) durchschnittlich einen monatlichen Verdienst von Fr. 3’893.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2005 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O.) und der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2005 von 1 % (Die Volkswirtschaft a.a.O., S. 99, Tabelle B10.2) resultiert für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von rund Fr. 49’070.-- (Fr. 3’893.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden x 1.01).
7.3     Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Frauen im gesamten privaten Sektor der Tabelle A1 der LSE 2004, einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2005 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O., S. 98, Tabelle B9.2), der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2005 von 1 % (Die Volkswirtschaft a.a.O., S. 99, Tabelle B10.2) und einer Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von maximal 25 % resultiert für das Jahr 2005 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 12'268.-- (Fr. 3’893.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden x 1.01 x 0.25).
7.4     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr.  49’070.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 12’268.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 36’802.--, womit ein Invaliditätsgrad von rund 75 % resultiert. Damit war ab November 2005 ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen.
8.
8.1     Des Weiteren ist der Einkommensvergleich für die Zeit nach der am 29. Januar 2007 eingetretenen erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes vorzunehmen. Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der Medas G.___ war der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt die Ausübung einer behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 40 % zuzumuten (Urk. 11/41/23).
8.2     Gemäss der Tabelle A1 der LSE 2006 erzielten Frauen im Jahre 2006 für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) durchschnittlich einen monatlichen Verdienst von Fr. 4’016.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2007 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O.) und der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2007 von 1.7 % (Die Volkswirtschaft a.a.O., S. 99, Tabelle B10.2) resultiert für das Jahr 2007 ein Valideneinkommen von rund Fr. 51’132.-- (Fr. 4’019.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 1.017).
8.3     Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Frauen im gesamten privaten Sektor der Tabelle A1 der LSE 2006, einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2007 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O., S. 98, Tabelle B9.2), der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2007 von 1.7 % (Die Volkswirtschaft a.a.O., S. 99, Tabelle B10.2) und einer Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 40 % beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2007 rund Fr. 20’453.-- (Fr. 4’019.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 1.017 x 0.4).
8.4     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr.  51’132.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 20’453.-- ergibt für das Jahr 2007 eine Erwerbseinbusse von Fr. 30’679.--, womit ein Invaliditätsgrad von 60 % resultiert. Damit ist ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ausgewiesen.
8.5     Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5, 105 V 29). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Diese Bestimmung gilt nicht nur bei einer Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG, sondern ist sinngemäss auch dann anwendbar, wenn rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen wird (vgl. ZAK 1984 S. 133), weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mit berücksichtigt wird (BGE 109 V 126 Erw. 4a).
8.6     Eine im revisionsrechtlichen Sinne erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes hat frühestens am 29. Januar 2007 (Urk. 11/41/23) als erstellt zu gelten und ist daher von diesem Zeitpunkt an zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid die ab November ausgerichtete ganze Rente per 1. Mai 2007 auf eine Dreiviertelsrente herabsetzte.

9.       Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Januar 2008 (Urk. 2) für die Zeit von November 2005 bis April 2007 eine ganze Rente und ab Mai 2007 eine Dreiviertelsrente zusprach. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen.


10.     Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).