IV.2008.00107
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Costa
Urteil vom 20. November 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1978 geborene X.___, ausgebildete Hotelfachassistentin (Urk. 8/22), meldete sich am 5. Juni 2001 (Urk. 8/4) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen (Berufsberatung/Umschulung) an mit dem Vermerk, sie leide ungefähr seit dem Jahr 1993 an einem lumbovertebragenen, chronisch belastungsabhängigen Schmerzsyndrom (Urk. 8/4/5 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.3) und sei seit dem 18. April 2001 vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 8/4/5 Ziff. 6.6.1). Die IV-Stelle holte in der Folge die Arbeitgeberberichte der Y.___ vom 29. Juni 2001 (Urk. 8/9) und der Z.___ vom 3. Juli 2001 (Urk. 8/11), den Fragebogen zur Arbeitslosigkeit der Arbeitslosenkasse (ALK) A.___ (Urk. 8/10/1) sowie den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/10/5-6) der Versicherten ein und zog die Berichte von Dr. med. B.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 10. Juli 2001 (Urk. 8/12/1-5, mit Bericht von Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie, vom 18. Juni 2001 [8/12/6-7]), von Dr. med. D.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 23. Juli 2001 (Urk. 8/13) und von Dr. C.___ vom 10. August 2001 (Urk. 8/14) bei. Ausserdem führte sie eine Abklärung der beruflichen Situation durch (Urk. 8/18). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2001 wurde das Leistungsgesuch als erledigt abgeschrieben, da die Versicherte wegen eines Auslandaufenthaltes die Berufsberatung abbrechen wolle (Urk. 8/19).
Am 9. Oktober 2005 (Urk. 8/23) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung) an mit dem Vermerk, speziell beim Servieren leide sie an Rückenschmerzen (Urk. 8/23/6). Die IV-Stelle zog in der Folge den IK-Auszug (Urk. 8/29), den Fragebogen zu Arbeitslosigkeit der E.___ Arbeitslosenkasse vom 14. Oktober 2005 (Urk. 8/27), die Arztberichte von Dr. D.___ vom 14. Oktober 2005 (Urk. 8/26), von Dr. B.___ vom 27. November 2005 (8/32/1-9, mit medizinischer Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 22. November 2005 [Urk. 8/32/3-4] und Überweisungsschreiben an die F.___ vom 8. Oktober 2003 [Urk. 8/32/7-8]) sowie den Bericht der F.___ vom 28. Dezember 2005 (Urk. 8/33) bei und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Zentralschweiz (Gutachten vom 4. Juni 2007, Urk. 8/46). Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2007 (Urk. 8/49) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht, da die Abklärungen ergeben hätten, dass aus ärztlicher Sicht keine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit bestehe und kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Nachdem die Versicherte zum beabsichtigten Entscheid am 16. Juli 2007 durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer hatte Stellung nehmen (Urk. 8/53) und diese am 13. September 2007 ergänzend hatte begründen lassen (Urk. 8/57, mit Bericht vom 7. September 2007 der G.___ an die Helsana Rechtsschutz AG [Urk. 8/56/1-7]), gewährte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 die Abklärung beruflicher Eingliederungsmöglichkeiten (Urk. 8/60). Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2007 (Urk. 8/64) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung des Leistungsbegehrens auf Umschulung in Aussicht, da der dauernde invaliditätsbedingte Minderverdienst in einer zumutbaren Tätigkeit weniger als 20 % betrage. Am 28. November 2007 (Urk. 8/68), ergänzt durch die Eingabe vom 5. Dezember 2007 (Urk. 8/70, mit Bericht der Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL] der H.___ an die G.___ vom 25. Oktober 2007 [Urk. 8/69/2-12] und Arbeitszeugnis vom 12. Juli 2007 zu Händen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] von Dr. med. J.___ [Urk. 8/69/12]) liess die Versicherte zum beabsichtigten Entscheid Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 = Urk. 8/73).
2.
2.1 Gegen diese Verfügung liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer am 28. Januar 2008 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
„Es sei die Verfügung vom 14. Dezember 2007 aufzuheben, und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen; insbesondere der Anspruch auf eine Umschulung.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.”
2.2 Nachdem die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 5. März 2008 (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-75) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde mit Verfügung vom 12. März 2008 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).
2.3 Mit Verfügung vom 22. April 2008 (Urk. 10) ersuchte das Gericht die Arbeitslosenkasse E.___ und das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) des Bezirks I.___ um Zustellung ihrer Akten betreffend die Rahmenfristen vom 15. August 1996 bis zum 14. August 1998, vom 17. August 1998 bis zum 16. August 2000, vom 2. April 2001 bis zum 1. April 2003, vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Mai 2006 sowie allfällige weitere Rahmenfristen. Die E.___ kam dem Ersuchen am 6. Mai 2008 (Urk. 12, mit Beilagen Urk. 13 und 14/1-34), das RAV am 9. Mai 2008 (Urk. 15, mit Beilagen Urk. 16/1-3) nach. Die Versicherte liess am 5. Juni 2008 die Stellungnahme zu diesen Akten einreichen (Urk. 19), die IV-Stelle verzichtete am 16. Juni 2008 auf eine Stellungnahme (Urk. 23).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Umschulung hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte diesen Anspruch mit der Begründung, dass der invaliditätsbedingte Minderverdienst in einer zumutbaren Tätigkeit nicht 20 % betrage (Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin zeige unmissverständlich auf, dass ihr selbst gewählter Lebensstil zu keiner beruflichen Verbesserung habe führen können (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort machte sie zudem geltend, zusätzlich zu einer behinderungsbedingten Erwerbseinbusse von 20 % müsse gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die Eingliederungswirksamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Auch diese sei angesichts der Erwerbsbiografie verbunden mit einer selbstgewählten Arbeitslosigkeit jeweils bis zur Ausschöpfung der Rahmenfrist nicht gegeben. Zudem sei fraglich, weshalb die Beschwerdeführerin als Hotelfachassistentin invalid sein solle, wenn sie nach eigenen Angaben täglich drei Stunden Reitsport betreiben könne (Urk. 7 S. 1). Im Weiteren gelte auch hier der Grundsatz, wonach eine zumutbare Selbsteingliederung einer Umschulungsmassnahme vorgehe.
1.3 Die Beschwerdeführerin liess im Wesentlichen geltend machen, der Invaliditätsgrad liege über 20 %, weshalb sie Anspruch auf berufliche Massnahmen und insbesondere auf eine Umschulung habe (Urk. 1 S. 4). Sie sei in ihrer beruflichen Entwicklung bereits jahrelang aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt gewesen, weshalb das von der Beschwerdegegnerin anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Wirtschaftszweig Gastgewerbe, festgelegte Valideneinkommen zu tief angesetzt sei (Urk. 1 S. 6). In der erlernten Ausbildung habe sie aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nie richtig Fuss fassen können. Im Jahr 2001 seien unter ähnlichen Voraussetzungen ohne weiteres berufliche Massnahmen zugesprochen worden (Urk. 1 S. 9). Ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen hätte sich ihr Einkommen so entwickelt, dass sie aktuell jährlich zwischen Fr. 71'305.-- und Fr. 85'956.-- verdienen könnte (Urk. 1 S. 7). Der beim Invalideneinkommen vorgenommene Abzug von 10 % sei angesichts der Einschränkungen zu tief; es sei von einem Abzug von 20 % auszugehen.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 14. Dezember 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 22. Dezember 2004, I 307/04, Erw. 4.1).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.5 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht ist im Wesentlichen Folgendes aktenkundig:
3.2 Die Experten der MEDAS stellten in ihrem Gutachten vom 4. Juni 2007 (Urk. 8/46) folgende Diagnosen (Urk. 8/46/17 Ziff. 4.1) mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:
Chronisches lumbo-spondylogenes Syndrom, bei
- Flachrücken
- Spondylolisthesis L5 über S1 Grad I nach Meyerding bei Spondylolyse L5 beidseits
- Segmentdegeneration L5/S1, mit
- Osteochondrose
- nicht-neurokompressiver, diskreter Diskusprotrusion mit leichter, rechtsbetonter
- Foraminalstenosierung L5/S1
Zudem stellten sie folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert (Urk. 8/46/17 Ziff. 4.2) :
Chronisches zerviko-spondylogenes Syndrom, bei
- zervikaler Streckhaltung und rechtskonvexer Skoliose
- kongenitalem Fusionswirbel C3/4
- kleiner, nicht neurokompressiver Diskushernie C5/6 paramedian links
- Status nach Heckauffahrkollision 2001
Die Befunde der klinischen Untersuchung des Allgemeinstatus waren grundsätzlich normal (Urk. 8/46/13 f. Ziff. 2.1). Das Magnetresonanztomogramm (MRT) der Iliosakralgelenke vom 25. April 2007 (Urk. 8/46/22) belegte deren Normalität und zeigte eine bereits bekannte Anterolisthesis von L5 über S1 mit Spondylolyse L5 und leichter rechtsbetonter foraminaler Stenosierung L5/S1. Insgesamt schätzten Gutachter die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hotelfachassistentin / Serviceangestellte auf 100 %, sofern diese keine körperlich schweren Verrichtungen und keine Arbeitshaltungen in rückenhygienisch ungünstigen Positionen beinhalte (kein regelmässiges Heben, Stossen oder Ziehen von mehr als 7,5 kg, kein ausschliessliches Stehen oder Sitzen sowie keine Arbeitshaltungen mit gehäuft vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper) (Urk. 8/46/17 Ziff. 5.1). Analoges gelte für alle körperlich leichten, wechselbelastenden Verweisungstätigkeiten (Urk. 8/46/18 Ziff. 5.2). Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit habe nie bestanden (Urk. 8/46/18 Ziff. 6.1.1)
Dr. K.___ hielt in seinem rheumatologischen Konsilium vom 7. Mai 2007 (Urk. 8/46/23-34) fest, sofern es sich bei der Tätigkeit als Hotelfachassistentin um eine körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Arbeit handle ohne stundenlange Zwangshaltungen im Sitzen oder Stehen und ohne gehäufte Arbeitshaltungen mit vorgeneigtem oder abgedrehtem Oberkörper, bestehe aufgrund der somatischen Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/46/34 Ziff. 5). Sofern das Berufsprofil der Hotelfachassistentin/Serviceangestellten körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten sowie rückenhygienisch ungünstige Arbeitspositionen beinhalte, empfehle er eine Umschulung auf eine der Behinderung angepasste Tätigkeit (Urk. 8/46/34 Ziff. 7).
3.3 Die Diagnosen im von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht über die EFL der H.___ vom 25. Oktober 2007 (Urk. 8/69/2-12) stimmen im Wesentlichen mit denjenigen der MEDAS überein. Die Experten kamen zum Schluss, dass die berufliche Tätigkeit als Serviceangestellte aktuell nicht zumutbar sei, die Anforderungen seien zu hoch. Eine leichte wechselbelastende Tätigkeit sei hingegen zumutbar. Im Rahmen eines Einstiegsszenarios über einen Zeitraum von drei Monaten sollten der Beschwerdeführerin vermehrte Pausen gewährleistet werden. Längerdauernde vorgeneigte Körperhaltungen im Sitzen und im Stehen sollten ebenso wie Lastentransport in vorgehaltener Position des Rumpfes sowie längerdauernde Überkopfarbeiten mit zusätzlichem Handling von Gewichten vermieden werden (Urk. 8/69/3). Auch in diesem Punkt stimmen die Einschätzungen der Experten der MEDAS und der G.___ grundsätzlich überein.
3.4 Insgesamt genügt das MEDAS-Gutachten den genannten (Erw. 2.4) Beweisanforderungen, und es ist grundsätzlich auf dessen Schlussfolgerungen abzustellen. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Stellenbeschrieb/Anforderungsprofil Hotelfachfrau (Urk. 8/56/8-10) macht deutlich, dass es sich bei ihrer erlernten Tätigkeit als Hotelfachfrau nicht um eine leichte körperliche Tätigkeit handelt, sondern dass diese auch körperlich schwere und mittelschwere Arbeiten und rückenhygienisch ungünstige Arbeitspositionen beinhaltet. Die erlernte Tätigkeit kann daher nicht unter diejenigen Tätigkeiten subsumiert werden, für welche die MEDAS-Gutachter eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestierten. Es ist aber mit den Gutachtern davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der festgestellte Gesundheitsschaden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit hat.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei ihr schlechter gegangen, bevor sie die in Betracht gezogene Abklärung im beruflichen Trainingszentrum BTZ habe in die Tat umsetzen können, weshalb sie vorerst einen Aufenthalt im Ausland geplant habe (Urk. 1 S. 3). Sie habe aus Eigeninitiative der drohenden Invalidität zu begegnen versucht. Es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, die Handelsschule L.___ abzuschliessen, da sie aufgrund ihrer reduzierten Leistungsfähigkeit für die Ausbildung nicht genügend Mittel habe aufbringen können (Urk. 1 S. 3). Ihre mit Phasen der Arbeitslosigkeit durchsetzten wechselnden Arbeitseinsätze seien durch ihre gesundheitlichen Beschwerden bedingt gewesen (Urk. 1 S. 5), und es könne nicht einfach behauptet werden, dies entspreche dem von ihr gewählten Lebensstil. Sie sei jahrelang aus gesundheitlichen Gründen in ihrer beruflichen Entwicklung eingeschränkt gewesen (Urk. 1 S. 6). Zudem stellte sie sich auf den Standpunkt, sie hätte die Stellen als Chef de Service bei guter Gesundheit behalten bzw. ähnliche Stellen auf ähnlichem Niveau finden können. Der mit dieser Tätigkeit erzielte Lohn sei kein Sonderfall gewesen. Als Hotelfachassistentin betrage im Jahre 2007 der Mindestlohn Fr. 58'500.--, als Chef de Service zwischen Fr. 71'305.-- und Fr. 85'956.--. Ausserdem vertrat sie die Auffassung, es müsse auf einen Lohn im Handelsbereich Niveau 2 abgestellt werden, wenn davon ausgegangen werde, sie habe erfolgreich eine Zusatzausbildung abgeschlossen (Urk. 1 S. 7).
4.2
4.2.1 Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht an Dr. B.___ vom 18. Juni 2001 (Urk. 8/12/6-7), die Beschwerdeführerin habe schon während der Ausbildung Rückenprobleme gehabt und mache sich nun Gedanken betreffend einer Umschulung. Dr. D.___, bei welchem sich die Beschwerdeführerin von November 1990 bis August 2000 - also seit ihrem 12. Altersjahr und auch während ihrer Ausbildung zur Hotelfachassistentin (1994 - 1996) - in hausärztlicher Behandlung befunden hatte (Urk. 8/13/2 lit. D Ziff. 1), erwähnte in seinem Bericht vom 23. Juli 2001 an die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei bei ihm in unregelmässiger Behandlung gewesen, meist wegen Infekten der oberen Luftwege und kleineren Unfällen. Am 4. Oktober 1999 sei sie dann wegen seit einer Woche bestehendem lumbovertebralem Schmerzsyndrom rechts mit sekundärem panvertebralem Schmerzsyndrom behandelt worden (Urk. 8/13/2 lit. D Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin stellte erstmals im Jahr 2001 ein Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen und ersuchte - nachdem das erste Verfahren aufgrund ihres geplanten Auslandaufenthaltes abgeschlossen worden war - erst wieder im Jahre 2005 um die Durchführung derartiger Massnahmen. Die lange Zeitdauer zwischen Lehrabschluss (August 1996, siehe Urk. 8/22) und erstmaliger Anmeldung sowie Abschluss des ersten Verfahrens und erneuter Anmeldung lassen auf ein schwaches Interesse der Beschwerdeführerin an einer Umschulung beziehungsweise Weiterbildung schliessen.
Im Rahmen der im Jahre 2001 begonnenen Berufsberatung wäre der Beschwerdeführerin eine Abklärung im Lernbüro des Beruflichen Trainingszentrums (BTZ) ermöglicht worden. Gemäss Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 11. Oktober 2001 entschied sich die Beschwerdeführerin jedoch, für etwa sechs Monate ins Ausland zu gehen, da es ihr im Moment nicht sehr gut gehe. Als mögliches Ziel erwähnte sie Amerika oder einen Sprachaufenthalt. Sie interessiere sich aber grundsätzlich für eine Abklärung im BTZ (Urk. 8/18/3-4). Aus den Akten ergeben sich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Rückenprobleme die vorgesehene Abklärung im damaligen Zeitpunkt nicht vornahm. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht unmittelbar nach der Rückkehr aus dem Ausland ein Gesuch um Weiterführung der beruflichen Massnahmen stellte, wie dies gemäss Protokoll der Berufsberatung (Urk. 8/18/4, bestätigt mit Verfügung vom 12. Oktober 2001 [Urk. 8/19]) vorbesprochen war. Die Beschwerdeführerin zog es aber offenbar aus persönlichen Gründen vor, an immer wieder wechselnden, nicht auf die bekannten Beschwerden zugeschnittenen Stellen, zu arbeiten, ohne eine Umschulung in Angriff zu nehmen. Es stellt sich denn auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihren gegenüber der Beschwerdegegnerin geäusserten Plan eines Amerika- oder Sprachaufenthaltes effektiv in die Tat umgesetzt hat, oder ob nicht andere persönliche Gründe dafür verantwortlich waren, dass sie das Angebot einer beruflichen Abklärung im Lernbüro des BTZ nicht annehmen wollte. Aus den IK-Auszügen vom 18. Oktober 2005 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von Juni bis Dezember 2001 bei der M.___ in A.___ einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war und dabei ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 10'730.-- erzielt hatte (Urk. 8/29/2). Auch aus der Sozial- und Berufsanamnese im MEDAS-Gutachten (Urk. 8/46/8) geht weder ein Ausland- noch ein Sprachaufenthalt im fraglichen Zeitraum hervor. Einzig im Protokoll über das Beratungsgespräch im RAV vom 9. Oktober 2006 ist ein mehrmonatiger Auslandaufenthalt erwähnt, allerdings erst im Jahr 2006 (Urk. 16).
Zur aus eigenem Antrieb begonnenen berufsbegleitenden Ausbildung der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass im von ihr zu den Akten gereichten Schreiben der Handels- und Bürofachschule L.___ vom 11. Juni 2002 (Urk. 8/69/1) folgender Passus enthalten ist: „Gerne unterbreiten wir Ihnen das Angebot, das Schulgeld, welches sie noch bezahlen müssen, ohne bei uns zur Schule zu gehen, teilweise anzurechnen, falls Sie Ihre Ausbildung zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen“. Die Beschwerdeführerin musste also offenbar noch Schulgeld bezahlen, ohne dass sie die Schule weiterhin besuchte. Aufgrund dieser Formulierung kann mit dem eingereichten Schreiben nicht der Nachweis dafür erbracht werden, dass sie besonders an dieser Ausbildung interessiert gewesen wäre und diese nur aus finanziellen Gründen abbrach.
Insgesamt greift die Argumentation der Beschwerdeführerin in diesem Punkt klarerweise nicht.
4.2.2 Bereits im Arztbericht vom 23. Juli 2001 (Urk. 8/13) vermerkte Dr. D.___ berufsanamnestisch häufige Stellenwechsel der Beschwerdeführerin, welche meist wegen Problemen am Arbeitsplatz oder Unzufriedenheit wegen Leistungen des Arbeitgebers erfolgt seien.
Gemäss dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 11. Oktober 2001 (Urk. 8/18/3) gab die Beschwerdeführerin als Begründung für die häufigen Stellenwechsel und Arbeitseinsätze Konkurse der Firmen und Probleme mit dem Chef an. Oft seien die Arbeitseinsätze auch von der Seite der Arbeitgeber her auf Kurzeinsätze beschränkt gewesen.
Diese Dokumente machen deutlich, dass die häufigen Stellenwechsel aufgrund von Problemen mit dem jeweiligen Vorgesetzten oder Konkurs der Arbeitgeberfirma erfolgten, nicht jedoch wegen gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin.
Auch den Akten der E.___ Arbeitslosenkasse über die Rahmenfristen der Beschwerdeführerin von August 1996 bis August 1998, August 1998 bis August 2000, April 2001 bis April 2003 und Juni 2004 bis Mai 2006 (Urk. 13 und Urk. 14/1-34) sowie jenen des RAV, welche auch über die fünfte Rahmenfrist ab 29. September 2006 Dokumente enthalten (Urk. 16, siehe auch Urk. 8/56/5 ), kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin während all dieser Jahre je gezwungen gewesen wäre, eine der vielen Arbeitsstellen aus krankheitsbedingten Gründen aufzugeben. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe aus gesundheitlichen Gründen in ihrem erlernten Beruf nie richtig Fuss fassen können (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.3), erweist sich auf diesem Hintergrund als nicht haltbar.
4.2.3 Gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der IV-Anmeldung vom 9. Oktober 2005 (Urk. 8/23/5, Ziff. 6.3.1) war sie von März bis Juni 2002 im Hotel N.___ im Service angestellt und erzielte ein Einkommen von Fr. 4’000.-- pro Monat, von Oktober 2002 bis Mai 2003 war sie Chef de Service im Restaurant O.___ mit einem Monatseinkommen von Fr. 5'500.-- plus Kost und Logis, und ab Juni bis Dezember 2003 war sie ebenfalls Chef de Service im Restaurant P.___, wo sie ein monatliches Einkommen von Fr. 5'000.-- erzielte. Ab Januar bis Mai 2004 war sie unfallbedingt zu 100 %, ab Juni bis August 2004 zu 50 % arbeitsunfähig (Supinationstrauma des linken Fusses mit Metatarsale V-Fraktur, Urk. 8/46/4). Im Übrigen bezog sie ab Juni 2004 wieder Leistungen der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/23/5 Ziff. 6.6 und 6.7, Urk. 8/27/1). Die im gesamten Erwerbsverlauf am besten bezahlte Anstellung im Restaurant O.___ gab die Beschwerdeführerin bereits nach wenigen Monaten wieder auf, wobei aufgrund des Umstandes, dass sie im Anschluss daran die gleiche Funktion im Restaurant P.___ innehatte, nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Wechsel aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisse mit dem Restaurant O.___ erfolgte durch die Beschwerdeführerin. Auf der Arbeitgeberbescheinigung zu Händen der Arbeitslosenversicherung vermerkte der damalige Arbeitgeber als Kündigungsgrund, dass die Beschwerdeführerin eine besser bezahlte Stelle in Aussicht gehabt habe (Urk. 14/13). Die im Anschluss daran ausgeübte Tätigkeit im Restaurant P.___ war jedoch schlechter bezahlt und wurde wegen Umstrukturierung beendet (Urk. 14/12). Angesichts dieser Umstände sowie der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie eine derartige im Vergleich zu den seit ihrem Lehrabschluss ausgeübten Tätigkeiten deutlich besser bezahlte Arbeit im Gesundheitsfall dauerhaft ausgeübt hätte. Es geht im Allgemeinen und insbesondere im vorliegenden Fall nicht an, das Valideneinkommen anhand des in den vergangenen Jahren nur während kurzer Zeit erzielten Höchsteinkommens festzulegen. Zudem bezog die Beschwerdeführerin wie erwähnt nach (teilweisem) Ausheilen der Unfallfolgen ab Juni 2004 bis zur erneuten Anmeldung im Oktober 2005 zum wiederholten Mal Leistungen der Arbeitslosenversicherung und übernahm danach wieder Teilzeitjobs (Urk. 8/46/9). Das mit Letzteren erzielte Einkommen ist zwar nicht aktenkundig, jedoch darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie damit nicht ein Einkommen in der Höhe des als Chef de Service erzielten erreichte.
4.2.4 Im Weiteren kann angesichts des gesamten bekannten Erwerbsverlaufs auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach Lehrabschluss bei guter Gesundheit weiterhin im erlernten Beruf als Hotelfachangestellte gearbeitet hätte. Gegen die behauptete Unmöglichkeit, wegen der gesundheitlichen Beschwerden in dieser Tätigkeit Fuss fassen zu können, spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin wiederholt im Service tätig und auch als Reinigungsfrau beschäftigt war. Beide Tätigkeiten sind einerseits Teilbereiche des Hotelfachangestelltenberufs, andererseits belasten sie den Rücken mindestens ebenso stark wie die übrigen bei einer Hotelfachangestellten anfallenden Arbeiten (vgl. das von der Beschwerdeführerin eingereichte Tätigkeitsprofil, Urk. 8/56/9).
4.2.4 Zusammenfassend lassen die aktenkundigen Umstände nicht darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in ihrem erlernten Beruf weitergebildet hätte und dementsprechend beim Valideneinkommen ein Karrierezuschlag vorzunehmen gewesen wäre oder dass sie weiterhin im erlernten Beruf tätig gewesen wäre. Seit Abschluss ihrer Lehre im August 1996 sind jedenfalls keine gezielten Bemühungen der Beschwerdeführerin dokumentiert - vor allem auch nicht in den Akten der Arbeitslosenversicherung, bei welcher sie seit Beendigung ihrer Berufsausbildung immer wieder Leistungen bezogen hat (Urk. 13, Urk. 14/1-34 und Urk. 16) -, welche darauf hindeuteten, dass sie sich beruflich weiter entwickeln wollte. Auch nach der ersten Anmeldung bei der Invalidenversicherung hat sie sich einer geplanten Abklärung beruflicher Eingliederungsmöglichkeiten entzogen, und dies nicht wegen ihrer Rückenbeschwerden.
4.3
4.3.1 Aufgrund der obigen Ausführungen kann als Valideneinkommen nicht das in einer Tätigkeit als Chef de Service oder als Hotelfachassistentin mit 10 Jahren Berufspraxis gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Bestätigung der Q.___ vom 10. Januar 2008 (Urk. 3) erzielbare Einkommen zugrunde gelegt werden. Vielmehr erscheint es vorliegend gerechtfertigt, zu Gunsten der Beschwerdeführerin das Valideneinkommen nicht anhand des von ihr in den vergangenen Jahren effektiv erzielten und mit der AHV abgerechneten Einkommens, sondern anhand der Tabellenlöhne gemäss LSE festzulegen. Da die Beschwerdeführerin mehrheitlich im Gastgewerbe tätig war und in diesem Bereich über Berufs- und Fachkenntnisse verfügt, ist der Tabellenlohn im privaten Sektor für im Gastgewerbe tätige Frauen im Anforderungsniveau 3 heranzuziehen, der im Jahr 2006 bei 40 Wochenarbeitsstunden Fr. 3'833.-- pro Monat betrug (LSE 2006, Tabelle TA1 S. 25), was einem Jahreseinkommen von Fr. 45'996.-- entspricht. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Gastgewerbe von 42,1 Stunden im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft 10-2008 Tab. B 9.2 S. 94) ergibt sich ein Gehalt von Fr. 3'995.90 pro Monat beziehungsweise ein solches von rund Fr. 48'411.-- pro Jahr.
4.3.2 Das Invalideneinkommen ist anhand des Zentralwerts für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen festzulegen, welcher im Jahr 2006 im privaten Sektor Fr. 4’019.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche betrug (LSE 2006, a.a.O.), was einem Jahreseinkommen von Fr. 48’228.-- entspricht. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2008 Tab. B 9.2 S. 94) ergibt sich ein Monatseinkommen von Fr. 4'189.80 beziehungsweise ein solches von Fr. 50'277.60 pro Jahr.
4.3.3 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin nahm zugunsten der Beschwerdeführerin angesichts des Umstandes, dass diese keine schweren Arbeiten und keine Tätigkeiten, die mit der Einnahme von rückenhygienisch ungünstigen Positionen verbunden sind, verrichten kann, vom Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor (Urk. 2 S. 2).
Nachdem die Beschwerdeführerin in einer rückenadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, erscheint ein solcher Abzug als sehr grosszügig und kann im Rahmen des Ermessens der Beschwerdegegnerin gerade noch hingenommen werden.
4.4 Bei einem möglichen Valideneinkommen von Fr. 48'411.-- und einem zumutbaren Invalideneinkommen von rund Fr. 45'250.-- (90 % von Fr. 50'277.60) ergibt sich eine Lohneinbusse von Fr. 3'161.--, beziehungsweise von 6,5 %. Der für eine Umschulung erforderliche Invaliditätsgrad von 20 % wird somit offensichtlich nicht erreicht.
5. Der Vollständigkeit halber bleibt noch kurz auf die von der Beschwerdegegnerin angeführte mangelnde Eingliederungswirksamkeit einzugehen.
Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass sie arbeiten will, aktenkundig sind jedoch auffallend häufige, nicht krankheitsbedingte Phasen von Arbeitslosigkeit sowie überaus häufige Stellenwechsel, welche ebenfalls nicht krankheitsbedingt, sondern wegen anderer Faktoren erfolgten. Angesichts dieses Verlaufs des Erwerbslebens der Beschwerdeführerin kann auch die für eine Umschulung vorausgesetzte subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gegeben gelten und bestünde auch aufgrund dessen kein Anspruch auf Umschulung.
6. Im Weiteren drängen sich noch kurz Ausführungen zur Aussage der Beschwerdeführerin auf, wonach sie als Reitsport das sogenannte ‚centered riding’ betreibe, was für den Rücken äusserst verträglich sei (Urk. 1 S. 8).
Gegenüber den Experten der G.___, welche die Beschwerdeführerin am 18. und 19. Oktober 2007 untersuchten, hielt sie fest, sie sei passionierte Reiterin und habe vor kurzem eine neue Reittechnik erlernt, welche die Verbesserung der Stabilisation in der Lumbalregion, aber auch die dosierte Mobilisierung im gesamten Wirbelsäulenbereich unterstütze und fördere (Urk. 8/69/8).
Die Beschwerdeführerin betreibt also diese spezielle Art des Reitens erst seit kurzer Zeit; vorher ritt sie konventionell, was bekanntermassen sehr belastend für den Rücken ist. Gemäss ihren Angaben gegenüber den MEDAS-Experten war sie im Jahr 2006 sogar bei einem Reittrekking-Unternehmen in R.___ angestellt, wo sie teils mitritt und teils selber Reitstunden gab (Urk. 8/46/9). Zudem gab sie anlässlich der Begutachtung auch an, sie gehe öfters mit Kolleginnen und Kollegen ausreiten (Urk. 8/46/9). Angesichts dessen sowie der übrigen aktenkundigen umfangreichen sportlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin (Urk. 8/46/10, 8/69/3) erscheinen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten und von den untersuchenden Ärzten bestätigten Einschränkungen aufgrund der Rückenbeschwerden zumindest fragwürdig.
7. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).