IV.2008.00108
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 28. August 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst St. Gallen, lic. iur. Reto Cadisch
Kornhausstrasse 3, Postfach 161, 9001 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1952, ist gelernter Autolackierer und war als Aussendienstmitarbeiter (Verkaufsberater) ursprünglich zu 100 % und nach zwei Herzinfarkten in den Jahren 1996 und 1997 (Urk. 8/1 S. 4 f., Urk. 8/4 S. 3) ab September 1997 zu 75 % (Urk. 8/15 S. 2) und ab Ende Dezember 1998 bis Ende August 2006 zu 60 % bei der B.___ tätig (Urk. 8/22 S. 1 f., Urk. 8/32 S. 2, Urk. 8/49 S. 2 und S. 5). Die mit Anmeldungen des Versicherten bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 14. Mai 1998 (Urk. 8/1 S. 5) und vom 18. November 1998 (Urk. 8/12) gestellten Leistungsbegehren wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügungen vom 6. August 1998 (Urk. 8/10) und vom 19. März 1999 (Urk. 8/19) ab. Nach der Neuanmeldung des Versicherten vom 6. Juli 1999 (Urk. 8/20) richtete ihm die IV-Stelle mit Verfügungen vom 10. Mai und 7. Juni 2000 eine Viertelsrente ab Dezember 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % aus (Urk. 8/29). Den Anspruch des Versicherten auf eine Viertelsrente bestätigte die IV-Stelle in zwei Revisionsverfahren (Urk. 8/31 ff., Urk. 8/39 ff.) mit Mitteilung vom 27. März 2003 (Urk. 8/35) und zuletzt gestützt auf den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 22. Juni 2006 (Urk. 8/41 S. 4 ff.) mit Mitteilung vom 22. August 2006 (Urk. 8/43).
1.2 Im Bericht vom 26. Februar 2007 teilte Dr. C.___ der IV-Stelle unter Beilage des Austrittsberichts der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des D.___ (nachfolgend: E.___) vom 1. Februar 2007 (Urk. 8/44 S. 3 ff.) mit, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten verschlechtert habe und damit auch die Höhe der Rente zu ändern sei (Urk. 8/44 S. 1 f.). Die IV-Stelle kündigte nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 8/49, Urk. 8/56, Urk. 8/58) mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2007 die Abweisung des Revisionsbegehrens an (Urk. 8/65). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 10. November 2007 Einwand (Urk. 8/67). Die IV-Stelle holte darauf die medizinischen Berichte von der Orthopädie der F.___ vom 29. November 2007 (Urk. 8/71 S. 7 f.) und des E.___ vom 1. Dezember 2007 (Urk. 8/70 S. 7) ein. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Viertelsrente wie angekündigt ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 28. Januar 2008 Beschwerde erheben und unter Verweis auf den Bericht von Dr. C.___ vom 23. Januar 2008 (Urk. 3/9) beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei durch die IV-Stelle ein rheumatologisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 5. März 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 10. April 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und stellte ausserdem den Antrag auf Sistierung des Verfahrens (Urk. 10). Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 wurde der Prozess bis zum 15. August 2008 sistiert (Urk. 15 S. 3), nachdem sich die Beschwerdegegnerin zu diesem Antrag nicht hatte verlauten lassen. Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 13. August 2008 (Urk. 19/1) hin wurde die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 27. August 2008 bis zum 30. November 2008 verlängert (Urk. 20 S. 2). Das weitere Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Sistierung vom 28. November 2008 (Urk. 23) unter Beilage des Arztzeugnisses des Wirbelsäulenzentrums der G.___ vom 15. September 2008 (Urk. 24) wurde nach Eingang des vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 (Urk. 25) eingereichten funktionsorientierten medizinischen Abklärungsberichts des H.___ (I.___) vom 28. August 2008 (Urk. 26/2) mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 abgewiesen (Urk. 27 S. 3). Mit Eingabe vom 5. Januar 2009 (Urk. 29) reichte der Beschwerdeführer den Operationsbericht des Wirbelsäulenzentrums der G.___ vom 14. August 2008 (Urk. 30) ein. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Eingabe vom 14. Januar 2009 die Duplik und nahm zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Urkunden Stellung. Sie hielt sinngemäss am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 33). Mit Verfügung vom 16. Januar 2009 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 34). Auf eine Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2009 (Urk. 35) eingereichten Berichten von Dr. med. J.___, Leitender Arzt der Manuellen Medizin und der interventionellen Rheumatologie der G.___, vom 20. Januar 2009 (Urk. 36/1) und von Dr. med. K.___, Leitender Oberarzt der Wirbelsäulenchirurgie der G.___, vom 20. Januar 2009 (Urk. 36/3) verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 23. März 2009 (Urk. 39).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 17. Dezember 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis). Bei einem Revisionsgesuch von Seiten der versicherten Person erfolgt die allfällige Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Vertreter zwar zu 50 % arbeitsunfähig, jedoch sei ihm in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar, mit der er nach einem leidensbedingten Abzug von 20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 49'325.-- erzielen könnte. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 83'568.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 41 %, was Anspruch auf die bisherige Viertelsrente begründe (Urk. 2 S. 1 f.). In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin dafür, dass dem Beschwerdeführer bereits bei der anfänglichen Zusprechung der Viertelsrente eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar gewesen wäre, was bei korrekter Anwendung der Lohnstatistiktabellen ausgehend vom Anforderungsprofil drei anstatt vier zu einem Invaliditätsgrad von 32 % und damit zu keinem Rentenanspruch geführt hätte. Es sei daher zu fragen, ob die laufende Rente nicht wegen einer ursprünglich falsch angewendeten gesetzlichen Grundlage einzustellen wäre. In diesem Sinne sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zum Rückzug der Beschwerde zu geben (Urk. 7). In der Duplik erklärte die Beschwerdegegnerin insbesondere, die in der Zwischenzeit erfolgte Operation der Zyste dürfte nur vorübergehend zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit unmittelbar vor und nach der Operation geführt haben, was keinen Revisionstatbestand zu begründen vermöge (Urk. 33 S. 2).
3.2 Seitens des Beschwerdeführers wird dagegen vorgebracht, gemäss den Beurteilungen der Ärzte des E.___ vom 1. Februar und vom 1. Dezember 2007, welche detaillierter und präziser als jene der Ärzte der F.___ seien, auf welche die Beschwerdegegnerin abstelle, betrage die Arbeitsfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit 50 %, was bei einem Invalideneinkommen von Fr. 24'662.-- und beim von der Beschwerdegegnerin festgelegten Valideneinkommen von Fr. 83'568.-- bereits zu einem Invaliditätsgrad von 70 % führe. Nunmehr bestehe aufgrund des Berichts von Dr. C.___ vom 23. Januar 2008 sogar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (Urk. 1 S. 3).
4.
4.1 Als massgebliche zeitliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der strittigen Frage, ob bis zum Erlass der angefochtenen Revisionsverfügung vom 17. Dezember 2007 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, ist der Sachverhalt massgeblich, wie er bei Erlass der letzten, dem Beschwerdeführer eröffneten, rechtskräftigen Revisionsverfügung mit eigentlicher materieller Anspruchsprüfung vorlag. Und zwar sind Verfügungen auch dann für den revisionsrechtlichen Vergleichszeitraum beachtlich, wenn sie eine bisher ausgerichtete Rente lediglich bestätigen (BGE 133 V 112 Erw. 5.3.2).
4.2 Hier ist der Sachverhalt massgeblich, welcher der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2006 (Urk. 8/43) zugrunde lag. Mit dieser formlosen Verfügung eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach revisionsrechtlich durchgeführter materieller Abklärung und Beurteilung der Sache (Urk. 8/39-42) die Weiterausrichtung der bisherigen Viertelsrente mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, eine Verfügung zu verlangen (Urk. 8/43), im zulässigen formlosen Verfahren (Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74ter lit. f IVG). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Bei der Frage nach einer rentenrelevanten Sachverhaltsänderung sind damit die Verhältnisse zu prüfen, wie sie sich ab dem 22. August 2006 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2007 (Urk. 2) entwickelt haben, welcher Zeitpunkt rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 Erw. 3.1.1).
Daher sind die vom Beschwerdeführer im Verlauf dieses Verfahrens eingereichten Berichte von Dr. C.___ vom 23. Januar 2008 (Urk. 3/9), vom I.___-Zentrum vom 28. August 2008 (Urk. 26/2), der G.___ vom 14. August 2008 (Urk. 30), vom 20. Januar 2009 (Urk. 36/1) und vom 9. März 2009 (Urk. 36/3) sowie das Arztzeugnis der G.___ vom 15. September 2008 (Urk. 24) nur insofern zu berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt vor respektive zur Zeit der angefochtenen Verfügung zulässig erscheinen.
5.
5.1 Vor der relevanten Mitteilung vom 22. August 2006, wonach weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % bestehe, da bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei (Urk. 8/43), hatte die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. C.___ vom 22. Juni 2006 eingeholt (Urk. 8/41 S. 4 ff.). Laut Dr. C.___ war der Beschwerdeführer in der bisherigen Erwerbstätigkeit zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 8/41 S. 4). Dieser Einschätzung lagen gemäss dem Bericht von Dr. C.___ die folgenden Diagnosen zugrunde: 1. Koronare Herzkrankheit bei Status nach PCI/Stent (Taxus) einer RCA-Instent-Stenose proxmial am 30. Oktober 2003, Status nach Troponin-positivem akutem Koronarsyndrom am 24. Juli 2003, Status nach PTCA (Herzkranzgefässerweiterung) der RCA mit vierfachem Stent am 25. Juli 2003, Status nach inferiorem Myokardininfarkt am 15. Juli 1996 mit RTPA-Frühlyse, Status nach PTCA der RCA am 16. Juli 1996, Status nach PTCA des RIVA (Ramus interventricularis anterior; Vorwandarterie) am 10. September 1996 mit Stent-Einlage, Status nach möglichem posteriorem Myokardinfarkt am 4. April 1997, Status nach kleinem anteroseptalem Myokardinfarkt am 29. April 1997, Status nach PTCA eines verschlossenen Diagonalastes am 5. Mai 1997, bei den Risikofaktoren Nikotinabusus, Hypercholesterinämie, Adipositas, positiver Familienanamnese und Stress, 2. Nikotinabusus, 3. Verdacht auf Zocor-induzierte Rhabdomyolyse im April 1997, 4. therapierefraktäres Thoracolumbovertebralsyndrom, 5. Epicondylopathia humeri lateralis links, 6. chronische Nasenatmungsbehinderung, 7. Verdacht auf Diabetes mellitus bei HbA1c-Erhöhung ohne erhöhte Nüchtern-Glucose, 8. neu Refluxbeschwerden bei Status nach Ulcus duodeni 1991. Dr. C.___ führte im Bericht vom 22. Juni 2006 weiter aus, der Gesundheitszustand habe sich (im Vergleich zum letzten Bericht vom 17. April 2003, Urk. 8/33 S. 3) verschlechtert. Kardial sei es zu einer Zunahme der Angina pectoris bei Stress und Ärger, vor allem im Beruf, gekommen. Auch bei stärkerer körperlicher Anstrengung wie steilerem Bergaufgehen trete eine Angina pectoris auf. Ausserdem leide der Beschwerdeführer unter einem thoracospondylogenen Syndrom, das trotz ausgedehnter Physiotherapie bisher keine Besserung zeige (Urk. 8/41 S. 5).
Aus der Einschätzung von Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 60 % (Urk. 8/41 S. 4) und aufgrund des ebenfalls abgeklärten weiterhin bestehenden Arbeitspensums des Beschwerdeführers bei der B.___ von 60 % (Arbeitgeberbericht vom 7. Juli 2006; Urk. 8/40 S. 2; vgl. auch Arbeitgeberbericht vom 23. April 2003, Urk. 8/32 S. 2) leitete die Beschwerdegegnerin her, dass der bisherige 40%ige Invaliditätsgrad weiterhin bestehe (Urk. 8/43).
5.2
5.2.1 Im Revisionsantrag vom 26. Februar 2007 (Urk. 8/44 S. 1 f.) erklärte Dr. C.___, der Beschwerdeführer leide nebst den kardialen Beschwerden seit Mai 2006 unter initial vorwiegend thoracolumbalen, später thoracospondylogenen Rückenschmerzen, die sich als äusserst hartnäckig erweisen würden. Erst eine Hospitalisation in der Rheumaklinik des E.___ und hochdosierte Opiattherapien sowie Infiltrationen der Fazettengelenke hätten eine gewisse Besserung gebracht, die dank Physiotherapie derzeit (das heisst zurzeit des Berichts vom 26. Februar 2007) aufrecht gehalten werden könne. Vom 31. August 2006 bis 27. Januar 2007 sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 28. Februar (richtig wohl: Januar) 2007 betrage die Arbeitsfähigkeit bis auf Weiteres 50 %. Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit als zu 50 % eingeschränkt interpretiert worden, prognostisch mit der Möglichkeit zur Verbesserung auf 70 %. Aus kombiniert internistischer und rheumatologischer Sicht sei längerfristig eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aber realistischer. Dr. C.___ stellte in Bezug auf die koronaren Beschwerden, den Nikotinabusus, den Verdacht auf Zocor-induzierte Rhabdomyolyse, die Nasenatmung und die Refluxbeschwerden dieselben Diagnosen. Die Epicondylopathia humeri lateralis links und den Verdacht auf Diabetes mellitus erwähnte er nicht mehr. Hinsichtlich der Rückenbeschwerden hielt er nunmehr die Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms bei leichter linkskonvexer Skoliose, muskulärer Dysbalance und leichtgradiger Dekonditionierung, Spondylarthrosen der Fazettengelenke L3-S1 links betont, leichter segmentaler Instabilität L4/5 mit Anterolisthesis (Wirbelgleiten) in Inklination von zwei bis drei Millimetern in der Funktionsaufnahme vom Januar 2007 fest (Urk. 8/44 S. 1 f.).
5.2.2 Die Ärzte der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des E.___, wo der Beschwerdeführer von 3. bis 27. Januar 2007 wegen des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms hospitalisiert war, hatten im Austrittsbericht vom 1. Februar 2007 - wie auch von Dr. C.___ im Bericht vom 26. Februar 2007 vertreten (Urk. 8/44 S. 1 f.) - eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht mit der Möglichkeit zur Verbesserung auf voraussichtlich 70 % attestiert. Zum Zeitpunkt des Austritts bestehe eine noch ungenügende Fähigkeit zur muskulären Stabilisierung der lumbalen Wirbelsäule und dadurch eine rasche Ermüdbarkeit mit vermehrter Überlastung der arthrotisch geschädigten Facettengelenke. Nachdem im Gefolge der Infiltration L5/S1 beidseits vom 18. Januar 2007 eine annähernde Beschwerdefreiheit erreicht worden sei, sei auf eine Infiltration der Facettengelenke L4/5 verzichtet worden. Die intermittierend auftretenden inguinalen Schmerzen links seien differentialdiagnostisch bei Auftreten einer Hypästhesie über dem ventralen Oberschenkel zum Zeitpunkt der Schmerzen als Meralgia paraesthetica respektive pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung von lumbal beurteilt worden. Bei im Verlauf jedoch wenig bis keinen Beschwerden sei auf eine Infiltration verzichtet worden. Aufgrund der psychosozialen Belastungssituation sei der Beschwerdeführer auch psychiatrisch und ergotherapeutisch (Tagesstrukturanalyse) evaluiert worden. In der psychiatrischen Beurteilung habe sich das Bild einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (F43.21) bei Arbeitsplatzverlust im August 2006, chronifizierter Schmerzsymptomatik, Exacerbation zeitgleich mit dem Arbeitskonflikt sowie bei Verlust von engen Angehörigen im Herbst 2006 ergeben und es sei empfohlen worden, die Therapie mit Tryptizol weiter auszubauen (Urk. 8/44 S. 4 und S. 7).
Im Bericht vom 1. Dezember 2007 nahm PD Dr. med. L.___, Leitender Arzt der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des E.___, zur Arbeitsunfähigkeit in einer für den Rücken optimal angepassten Tätigkeit Stellung und schätzte diese auf 50 % ein. Der Beschwerdeführer leide an einem chronischen lumbospondylogenen/intermittierend lumboradikulären Reizsyndrom mit dynamischer Kompression der Nervenwurzel L4 links mit birezessaler Einengung sowie einer Coxarthrose links (Urk. 8/70 S. 7).
5.2.3 Dr. med. M.___ von der Orthopädie der F.___, wo der Beschwerdeführer vom 7. September bis Ende Oktober 2007 in Behandlung stand, erklärte im Bericht vom 29. November 2007 zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 8/71 S. 2), diese könne nach der Aktenlage nicht genau beurteilt werden. Grundsätzlich sollte eine entsprechende Tätigkeit möglich sein (Urk. 8/71 S. 7).
5.3 Es ist unbestritten und gestützt auf die übereinstimmenden Beurteilungen von Dr. C.___ (Bericht vom 26. Februar 2007, Urk. 8/44 S. 2) und den Ärzten der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des E.___ (Bericht vom 1. Februar 2007, Urk. 8/44 S. 4) ausgewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als externer Verkaufsberater nach Ende der Hospitalisation im E.___ vom 3. bis 27. Januar 2007 (Urk. 8/44 S. 3) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2007 (Urk. 2) aufgrund der Rückenbeschwerden zu 50 % eingeschränkt war. Die Beschwerdegegnerin war in ihrer Mitteilung vom 22. August 2006 aufgrund der kardialen Beschwerden und der beginnenden Rückenproblematik noch von einer Einschränkung von 40 % ausgegangen (Urk. 8/43). Insofern ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anerkannt und belegt. Strittig ist, wie sich diese Verschlechterung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auswirkte.
5.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bezüglich dieser Frage auf die Stellungnahmen von Dr. med. N.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, und Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 12. April 2007 (Urk. 8/63 S. 3) und vom 12. Dezember 2007 (Urk. 8/72 S. 2), welche die Ansicht vertraten, die von Dr. L.___ im Bericht vom 1. Dezember 2007 postulierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit werde nicht anhand aktueller klinischer Befunde objektiviert und erscheine daher medizinisch als nicht nachvollziehbar. Es sei dem Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit ein 100%iges Pensum zumutbar (Urk. 8/72 S. 2).
Die Beurteilung des RAD ist jedoch als Grundlage für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit unter anderem mangels eigener klinischer Untersuchung und hinlänglicher Begründung nicht beweiskräftig. Andererseits kann aber auch auf den Bericht von Dr. L.___ vom 1. Dezember 2007 (Urk. 8/70 S. 7) nicht abschliessend abgestellt werden. Dieser wurde rund elf Monate nach Austritt aus dem E.___ erstellt und es geht daraus nicht hervor, wann die letzte Untersuchung stattgefunden hatte und für welchen Zeitraum diese Einschätzung gilt. Ausserdem bezieht sie sich ausschliesslich auf die rheumatologischen und nicht auch auf die koronaren Beschwerden. Eine andere ärztliche Beurteilung zu dieser Frage wurde bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2007 nicht abgegeben.
Auch aus den danach erstellten Arztberichten lässt sich dazu für den massgeblichen Zeitraum bis zum 17. Dezember 2007 nichts ableiten.
Es mangelt damit an einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Leiden des Beschwerdeführers für die ganze Zeit seit Einreichung des Revisionsantrages vom 26. Februar 2007 (Urk. 8/44 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin hat daher eine solche Gesamtbeurteilung, welche von Ärzten mit Fachrichtungen in Bezug auf die verschiedenartigen Leiden des Beschwerdeführers zu erstellen ist, einzuholen. Die Experten haben insbesondere zu allfälligen widersprechenden medizinischen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen und die eigene festzulegende Arbeits(un)fähigkeit in Abgrenzung dazu nachvollziehbar zu begründen. Ausserdem wird darin der genaue Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf eine nach dem Anforderungsprofil konkret beschriebene leidensangepasste Tätigkeit für die ganze massgebliche Zeit (gegebenenfalls mit Berücksichtigung allfälliger Verbesserungen und Verschlechterungen der Arbeitsfähigkeit im Verlauf) zu bestimmen sein.
Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2007 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Bestätigung der angefochtenen Verfügung aufgrund einer substituierten Begründung, wie sie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort sinngemäss fordert (Urk. 7 S. 2), nicht in Betracht. Eine solche Begründung kommt jeweils zur Anwendung, wenn das Gericht bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung feststellt, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Wiedererwägungsvoraussetzungen (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben sind. Die Revisionsverfügung kann dann rechtsprechungsgemäss mit dieser substituierten Begründung vom Gericht geschützt werden (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Hier muss dagegen mittels ergänzender medizinischer Abklärungen vorerst geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Revision vorliegen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 ff. der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ist diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst St. Gallen, lic. iur. Reto Cadisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).