Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 21. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Patientenstelle Zürich
Posthaus Schaffhauserplatz
Hofwiesenstrasse 3, Postfach, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1950 geborene X.___ ist ausgebildete kaufmännische Angestellte und diplomierte Psychiatriekrankenschwester (Urk. 17/1/4). Seit dem 1. Januar 1993 arbeitete sie vollzeitig in der Firma ihres Ehemannes, der '______' AG, als kaufmännische Angestellte im Bereich Inserateverkauf, seit dem 16. Oktober 2006 noch mit einem reduzierten Pensum von 25 % (Urk. 17/1/5; Urk. 17/12).
Am 1. März 2006 meldete sich die Versicherte wegen eines medullären Mammacarzinoms und Haarausfall durch Chemotherapie bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Hilfsmittel in Form einer Perücke) an (Urk. 17/ 1/6) und mit Verfügung vom 4. Mai 2006 erliess die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Kostengutsprache für Perücken (Urk. 17/5). Mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Prüfung einer Rente, da ihr das Arbeiten aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden zurzeit beinahe unmöglich sei (Urk. 17/7). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und die medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 17/9-17; Urk. 17/19-20) und liess die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie FMH, beurteilen (Gutachten vom 13. August 2007; Urk. 17/25). Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 17/31) und wies dieses nach durchgeführtem Einspracheverfahren mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 23. Januar 2008 unter Beilage von drei Arztberichten (von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Blut- und Krebskrankheiten, vom 14. Dezember 2007 [Urk. 3/2]; von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Dezember 2007 [Urk. 3/3] und von Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Wirbelsäule, Zentrum für Wirbelsäulenleiden, Spital D.___, '_________', vom 17. Januar 2008 [Urk. 3/4]) durch die Patientenstelle Zürich Beschwerde führen und beantragen, die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2007 sei aufzuheben und ihr sei eine Rente von 100 % auszurichten (Urk. 1). Nachdem die IV-Stelle unter Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Mai 2008 (Urk. 15), am 28. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 14), wurde mit Verfügung vom 30. Mai 2008 der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 18).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte im Anzeigenverkauf nur noch zu 25 % ausführen könne. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie beispielsweise einfache Büroarbeiten oder eine Tätigkeit am Empfang sei ihr jedoch zu 100 % zumutbar. Bei einem Invaliditätsgrad von 25 % bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2). Dr. med. E.___ vom RAD und Facharzt für Innere Medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2008, auf die die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2008 verweist, fest, durch die mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte werde die bekannte medizinische Sachlage beschrieben, welche umfassend und medizinisch nachvollziehbar und medizinisch abgeklärt (onkologisches Arztzeugnis vom 23. Februar 2007, Arztzeugnis der Klinik F.___ vom 9. Februar 2007 und neurologisches Gutachten vom 13. August 2007) und entsprechend berücksichtigt worden sei. Aus medizinischer Sicht seien keine Beweggründe ersichtlich, welche bei der Beschwerdeführerin Anlass zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geben könnten (Urk. 15).
Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, sie sei seit dem 5. November 2007 in psychiatrischer Behandlung. Sie sei durch ihren Gynäkologen Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, wegen eines depressiven Zustandes Dr. B.___ zugewiesen worden. Dieser Zustand habe schon vor der Diagnosestellung der Krebserkrankung bestanden. Bei massiven Schlafstörungen, schneller Erschöpfbarkeit, trauriger Verstimmtheit und Reizbarkeit sei eine Arbeitsbelastung auch unter den angepassten Umständen undenkbar. Ihr Gesundheitszustand zeige eine komplexe Problematik. Einerseits verursache die Skoliose mit ihren schweren degenerativen Veränderungen grosse Beschwerden und andererseits würden durch das schwere Lymphödem des linken Armes die noch andauernden Nebenwirkungen der Chemotherapie wie Müdigkeit, Antriebsschwäche und Antriebslosigkeit noch zusätzlich verstärkt (Urk. 2).
2.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Mit Arztbericht an die IV-Stelle vom 30. Oktober 2006 diagnostizierte Dr. A.___ ein Lymphödem links und Polyneuropathie links. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 15. Februar 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 17/9/5). Am 23. Februar 2007 attestierte er der Beschwerdeführerin vom 15. Februar bis 11. November 2006 eine 100%ige und ab 12. November 2006 eine 75%ige Abeitsunfähigkeit. Seit dem letzten Bericht habe sich die von der Chemotherapie herrührende Müdigkeit gebessert. Ebenfalls gebessert habe sich die taxan-bedingte Polyneuropathie. Persistierend seien die chronischen Rückenschmerzen bei schwerer Skoliose. Arbeitseinschränkend sei insbesondere das schwere Lymphödem nach Axilladisektion. Das zumutbare Pensum liege aktuell bei 25 % und lasse sich seines Erachtens nicht steigern (Urk. 17/17). Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 informierte Dr. A.___ die IV-Stelle darüber, dass er nicht im Stande sei, die medizinische Beurteilung auszufüllen und er empfehle, die Beschwerdeführerin dafür durch einen speziell ausgebildeten Arzt der Invalidenversicherung beurteilen zu lassen (Urk. 17/20/7).
3.2 Dr. med. H.___ informierte die IV-Stelle mit Schreiben vom 19. Februar 2007 darüber, dass seine Frau, die die Beschwerdeführerin lediglich einmal gesehen habe, keinen Arztbericht einreichen werde. Vielmehr sollten die vorbehandelnden Ärzte zu diesen Fragen Stellung nehmen (Urk. 17/15/3).
3.3 Dem Arztbericht der Klinik F.___, Orthopädie, vom 5. und 30. März 2007 ist als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine adulte idiopathische Skoliose rechtskonvex bestehend seit Adoleszentenalter zu entnehmen. Zuletzt sei von der Klinik F.___ keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 17/19/3) und sie sei auch nicht beurteilbar (Urk. 17/19/9).
3.4 Mit neurologischem Gutachten vom 13. August 2007 erhob Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Polyneuropathie, am ehesten toxisch nach Chemotherapie infolge eines Mammacarcinoms links und pseudoradikuläre Lumboischialgie rechts bei chronisch degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und Skoliose, aktuell kein akutes Wurzelkompressionssyndrom. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er einen Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom beidseits. Auf neurologischem Gebiet resultiere eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge sensibler und konsekutiver feinmotorischer Störungen aufgrund einer chemotoxischen Polyneuropathie im Rahmen eines Mammacarcinoms (Urk. 17/25/9). Darüber hinaus komme es zu rezidivierenden Lumboischialgien im Rahmen chronisch-degenerativer Wirbelsäulenveränderungen und einer Skoliose. Eine psychische Erkrankung von Krankheitswert sei nicht erkennbar. Aus neurologischen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit in der letzten beruflichen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte durch sensible und feinmotorische Defizite infolge der Neuropathie allenfalls zu 25 % eingeschränkt. Die Bedienung der PC-Tastatur und des Telefons sei prinzipiell möglich. Beim Schreiben längerer Texte bestünden Einschränkungen. Für eine angepasste Tätigkeit ohne sonderliche feinmotorische Anforderungen, längere Zwangshaltungen und ohne schwere körperliche Arbeit (heben und tragen von Lasten über 10 Kilogramm) aufgrund der Wirbelsäulenerkrankung bestehe aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 12. November 2006 (Urk. 17/25/10-11). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sei aus neurologischer Sicht unter Berücksichtigung der bestehenden Behinderung durchaus geeignet (Urk. 17/25/12).
3.5 Dr. A.___ führte am 22. Oktober 2007 zuhanden der I.___ Versicherungen AG aus, er habe die Beschwerdeführerin vom 15. Februar bis 11. November 2006 zu 100 % und vom 12. November 2006 bis 31. Dezember 2007 zu 75 % arbeitsunfähig geschrieben und stellte folgende Diagnosen (Urk. 17/35/4-5):
- Mammacarcinom links
- Status nach Tumorektomie links mit axillärer Lymphknotenentfernung links am 15. Februar 2006.
- Histologisch Mammasegmentresektion mit einem medulären Mammacarcinom mit einer Grösse von 1.2 Zentimeter, schlecht differenziert
- ER-, PR-
- Ki-67 80-85 %
- HER-2 negativ
- Status nach einer dosisintensivierten Chemotherapie mit Epiadriamycin und Cyclo-Phosphamid x4 gefolgt von Paclitaxel x1 gefolgt von Docetaxel x3 Februar bis Juli 2006
- Verdacht auf radikuläres Reizsyndrom C5 bei zervikaler spondylotischer Radikulopathie C4/5 rechts 2007
- Status nach Hysterektomie wegen Karzinoma in situ der Cervix uteri 1981
- Status nach Verbrühung der rechten Mamma als Kind
- Skoliose
- arterielle Hypertonie (konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie und leichte AI und MI)
- Asthma bronchiale
- CTS beidseits
- Adulte idiopathische Skolioserechtskonvex
Ab 1. Januar 2008 sei je nach Verlauf mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 30 %, maximal 40 %, zu rechnen. Zumindest klinisch liege eine reaktive Depression vor (Urk. 17/35/5).
3.6 Der behandelnde Gynäkologe Dr. G.___ führte am 5. November 2007 zuhanden der Vertreterin der Beschwerdeführerin aus, gemäss ihrer eigenen Einschätzung sei die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf maximal zu 25 % arbeitsfähig. Diese Aussage sei glaubwürdig, da er die Beschwerdeführerin seit 1982 als dynamische Powerfrau kenne, die nie irgendwelche Arbeiten oder schwierige Einsätze gescheut habe (Urk. 17/35/3).
3.7 Dr. A.___ führte am 14. Dezember 2007 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, einfache Büroarbeiten oder eine Tätigkeit am Empfang zu 100 % halte er nicht für zumutbar. Die Beschwerdeführerin zeige eine komplexe Problematik mit vorbestehenden schweren degenerativen Veränderungen bei Skoliose, Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf durch das schwere Lymphödem des linken Armes, teilweise noch andauernden behandlungsassoziierten Nebenwirkungen der Chemotherapie mit Konzentrationsstörungen und Müdigkeit aber auch inzwischen einer reaktiven Depression mit Antriebsschwäche und Antriebslosigkeit (Urk. 3/2).
3.8 Dr. B.___ führte am 31. Dezember 2007 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, der depressive Zustand mit trauriger Verstimmtheit, Reizbarkeit, schwerer Erschöpfbarkeit und Schlafstörungen habe im Zusammenhang mit einer beruflichen und familiären Überforderungssituation schon vor der Diagnosestellung der Krebserkrankung begonnen. Er habe sich dann durch die traumatisch erlebte Behandlung und die Folgezustände verstärkt. Die Beschwerdeführerin leide neben den organischen Befunden weiterhin an dem oben beschriebenen depressiven Zustand mit starker Erschöpfbarkeit und Verminderung des Antriebs. Der Zustand habe sich bisher nur wenig verbessert. Die Arbeitsfähigkeit sei auch aus psychiatrischer Sicht vermutlich bis auf längere Zeit stark eingeschränkt und dürfte circa 25 % betragen (Urk. 3/3).
3.9 Dem Arztbericht Dr. C.___s vom 17. Januar 2008 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 3/4 S. 1):
- idiopathische doppelbogige Skoliose, Scheitel circa Th9 Cobb-Winkel grösser als 60 ° mit ausgeprägten extraforaminalen thorakalen Diskushernien Th8-Th12 im MRI
- Spondylarthrosen auf allen Wirbelsäulenetagen, auch auswärtig bestätigte ausgedehnte Syringomyelie ab Th5 nach caudal
- Zusätzliche zystische Erweiterung im Zentralkanal auf Höhe Th12/L1
- Ausgedehnte extraforaminale Diskushernie L2/L3 rechts mit intermittierendem Reizsyndrom rechts sowie Spondylarthrosen bei zusätzlichem lumbalem Scheuermann der gesamten LWS
- Massivste degenerative Spondylarthrosen C3-Th1 sowie osteophytär bedingte Foraminalstenosen C5-C7 rechtsbetont
- Panvertebrales Syndrom
- Status nach Mammacarcinom und Tumorektomie links, inklusive axilärer Lymphknotenentfernung am 15. Februar 2006. Infolge positivem Lymphknotenbefund zusätzliche Chemotherapie und zusätzliche Radiotherapie
- Lymphoedem des linken Armes
- Status nach Hysterektomie wegen Carcinom in situ der Zervix uteri 1981
- Asthma bronchiale
- CTS beidseits
- Arterielle Hypertonie und Linksherzhyperthropie
Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeit sei absurd. Allein aufgrund der orthopädischen Befunde im Bereich der gesamten Wirbelsäule sei hier objektiv eine Berufsunfähigkeit von 50 % auch im Bereich haushälterischer Tätigkeiten angemessen (Urk. 3/4 S. 2).
3.10 Dr. E.___ vom RAD hielt in seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 26. Mai 2008 fest, im psychiatrischen Bericht von Dr. B.___ werde ein depressives Krankheitsbild erwähnt, wobei die psychiatrische Behandlung erst nach der RAD-Stellungnahme - es ist wahrscheinlich die letzte Stellungnahme vom 7. Dezember 2007 gemeint - begonnen habe. Behandlungsoptionen auf psychiatrischem Gebiet würden fehlen. Aus medizinischer Sicht seien keine Beweggründe zu entnehmen, welche bei der Beschwerdeführerin Anlass zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit geben könnten (Urk. 15).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist grundsätzlich unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte im Inserateverkauf bei der '______' AG höchstens noch mit einem Pensum von 25 % ausüben kann (Urk. 1; Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin ist jedoch, insbesondere gestützt auf das Gutachten Dr. Z.___s vom 13. August 2007 (Urk. 17/25) und die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. E.___ vom 26. Mai 2008 (Urk. 15), der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit mit einem 100%igen Pensum ausüben könnte (Urk. 2; Urk. 15), wohingegen die Beschwerdeführerin der Meinung ist, sie sei in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 1). In diesem Zusammenhang ist vorerst zu prüfen, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine diesbezügliche Beurteilung gestatten.
4.2 Dr. Z.___, auf dessen neurologisches Gutachten vom 13. August 2007 sich die IV-Stelle im Wesentlichen abstützt, nahm im besagten Gutachten lediglich aus neurologischer Sicht Stellung zur Gesundheitssituation und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. So führte er beispielsweise an, die hausärztlicherseits attestierte Arbeitsunfähigkeit von 75 % in bisheriger Tätigkeit sei von neurologischer Seite nicht nachvollziehbar (Urk. 17/25/11). Es spricht indes einiges dafür, dass die Beschwerdeführerin auch aus psychischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Dr. G.___, der langjährige behandelnde Gynäkologe der Beschwerdeführerin, hatte sie aufgrund ihres depressiven Zustandes an Dr. B.___ überwiesen. Dieser stellte einen depressiven Zustand fest und attestierte eine circa 25%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/3). Und auch Dr. A.___ sprach in seinem Bericht vom 14. Dezember 2007 von einer reaktiven Depression (Urk. 3/ 2). Wenn nun der Neurologe Dr. Z.___ pauschal anführt, eine psychische Erkrankung von Krankheitswert sei nicht erkennbar (Urk. 17/25/10), kann nicht alleine darauf abgestellt und eine psychische Problematik ausgeschlossen werden. Und wenn Dr. E.___ vom RAD ausführt, im psychiatrischen Bericht von Dr. B.___ werde ein depressives Krankheitsbild erwähnt, wobei die psychiatrische Behandlung erst nach der RAD-Stellungnahme - es ist wahrscheinlich die letzte Stellungnahme vom 7. Dezember 2007 gemeint - begonnen habe und Behandlungsoptionen auf psychiatrischem Gebiet fehlten, fehlt jegliche Auseinandersetzung mit einer allfälligen psychischen Problematik. Gemäss Dr. C.___s Arztbericht vom 17. Januar 2008 ist eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeit absurd. Allein aufgrund der orthopädischen Befunde im Bereich der gesamten Wirbelsäule sei objektiv eine Berufsunfähigkeit von 50 % auch im Bereich haushälterischer Tätigkeiten angemessen (Urk. 3/4 S. 2). Auch Dr. A.___ führte am 14. Dezember 2007 aus, einfache Büroarbeiten oder eine Tätigkeit am Empfang zu 100 % halte er nicht für zumutbar (Urk. 3/2). Ebenso wenig kann allerdings aufgrund der derzeitigen Lage der medizinischen Akten leichthin auf eine Arbeitsunfähigkeit in dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Umfang (100 %) geschlossen werden, wird ihr doch durch keinen Arzt mehr eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass bescheinigt. Auch ist für die Beantwortung der Frage, ob ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt und dieses Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, rechtsprechungsgemäss ein fachärztlich-psychiatrisches Gutachten und eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem erforderlich (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b; BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Der Bericht von Dr. B.___ - bei dem die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Berichterstattung seit knapp zwei Monaten in Behandlung stand - ist zu wenig umfassend und nachvollziehbar (Urk. 3/3), als dass er den beweisrechtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten zu genügen vermöchte (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
4.3 Nach dem Gesagten vermag sich die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Dezember 2007 - und auch die Ansicht der Beschwerdeführerin, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig - auf keine zuverlässige medizinische Grundlage zu stützen. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen. Nötig ist in medizinischer Hinsicht mithin eine gründliche polydisziplinäre Abklärung unter Beteiligung von Sachverständigen aller relevanten medizinischen Fachrichtungen. Erst gestützt darauf wird sich der Rentenanspruch beurteilen lassen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patientenstelle Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).