Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Spross
Urteil vom 28. April 2008
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 10. Januar 2008 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1954 geborenen B.___ mit Wirkung vom 1. Januar bis zum 1. Juni 2008 - aufgrund der seit dem 1. September 2006 dauernden berufsbegleitenden Umschulung zum C.___ beim F.___ - ein IV-Taggeld von Fr. 135.-- zu (Urk. 2).
1.2 In seiner Beschwerde vom 20. Januar 2008 (Posteingang: 29. Januar 2008) verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Taggeldes per 1. Januar 2008. Er führte aus, dass er in der Therapiegemeinschaft D.___ eine frei gewordene Stelle im Pikettdienst angenommen habe. Dabei verdiene er monatlich inkl. Nachtzulagen rund Fr. 3'500.-- brutto bzw. Fr. 3'100.-- netto. Die praktische Prüfung als C.___ habe er am 9. Januar 2008 erfolgreich absolviert, nun verfasse er noch die Diplomarbeit als Abschluss seiner Umschulung. Er bedankte sich für die Unterstützung und wies darauf hin, dass ihm der neue Beruf sehr viel Freude bereite und sich sein Rückenleiden stark gebessert habe (Urk. 1).
1.3 Am 29. Januar 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht telefonisch mit, dass er kein Taggeld mehr beziehen wolle und dies der Beschwerdegegnerin bereits mehrmals mitgeteilt habe (Urk. 3).
1.4 Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die für Januar 2008 ausbezahlten Taggelder im Betrag von Fr. 3'931.80 netto zurück (Urk. 8/138).
2. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2008 (Urk. 7) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abschreibung der Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit mit Kostenfolge zu ihren Lasten. Sie wies darauf hin, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 eine Umschulungsmassnahme als C.___ zugesprochen worden sei. Diese berufliche Massnahme sei für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Mai 2008 übernommen worden. Als akzessorische Leistung sei dem Beschwerdeführer zusätzlich ein Taggeld der Invalidenversicherung zugesprochen worden. Mit E-Mail vom 30. September 2007 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er ab Januar 2008 ein eigenes Einkommen erzielen werde und deshalb ab diesem Zeitpunkt kein Taggeld mehr beziehen möchte. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 habe der Beschwerdeführer weiter mitgeteilt, dass er ab dem 1. Januar 2008 eine Stelle bei der D.___ antreten und dort ein Nettoeinkommen von Fr. 3'100.-- erzielen werde. Aufgrund dieses Verdienstes sei er nicht mehr auf die Ausrichtung des IV-Taggeldes angewiesen. Die IV-Stelle habe weder auf die E-Mail noch das Schreiben reagiert und die Unterlagen auch nicht an die zuständige Ausgleichskasse weitergeleitet, weshalb dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Januar 2008 weiterhin ein IV-Taggeld von Fr. 135.-- bis zum 1. Juni 2008 zugesprochen worden sei. Dagegen richte sich die Beschwerde. Infolge des Beschwerdeverfahrens habe die Ausgleichskasse Rücksprache mit dem Beschwerdeführer gehalten. Sie hätten sich geeinigt, dass das Taggeld für Januar 2008 vorerst zurückerstattet werden müsse, die entsprechende Verfügung sei am 21. Februar 2008 ergangen. Bezüglich des Taggeldanspruches für die Monate Januar bis Mai 2008 seien die Gesprächsparteien dahingehend verblieben, dass der Beschwerdeführer jeweils die Lohnabrechnungen einreichen werde und am Ende der Umschulung geprüft werde, ob für die erwähnten fünf Monate unter Berücksichtigung des erzielten Einkommens noch ein Rest-Taggeldanspruch bestehe. Dieser würde dem Beschwerdeführer nach Abschluss der Umschulung ausgerichtet werden. Die entsprechende Verfügung werde aber erst nach Abschluss der Umschulungsmassnahme im Mai oder Juni 2008 erlassen werden können, weshalb seitens der Beschwerdegegnerin und der Ausgleichskasse zur Zeit keine Verfügung eingereicht werden könne (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Im Streit liegt die Verfügung vom 10. Januar 2008, mit welcher dem Beschwerdeführer für die restliche Zeit der Umschulung vom 1. Januar bis zum 1. Juni 2008 ein IV-Taggeld zugesprochen wurde.
2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers können nur dahingehend verstanden werden, dass er per Antritt der Stelle in der Gemeinschaft D.___ auf das Taggeld verzichten möchte. Die Lohnabrechnung für Pikettdienst für den Monat Januar 2008 weist einen Bruttolohn von Fr. 2'799.-- aus, netto betrug er Fr. 2'593.25, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Abzug für die berufliche Vorsorge noch nicht bekannt sei und eine entsprechende Korrektur im Februar 2008 erfolgen werde (Urk. 8/144/1). Im Februar 2008 wurden dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung einer Zulage für den Monat Januar 2008 und der Abzüge für die berufliche Vorsorge der Monate Januar und Februar 2008 - Fr. 2'774.10 netto ausbezahlt (Urk. 8/144/2).
3. Nachdem übereinstimmende Anträge auf Aufhebung der Verfügung vom 10. Januar 2008 vorliegen und diese mit der Rechts- und Aktenlage übereinstimmen, der Beschwerdeführer sich mit der Rückforderung offenbar einverstanden erklärte - innert Frist ging beim Gericht keine Beschwerde ein - und im Mai bzw. Juni 2008 bezüglich einer allfälligen Restzahlung von IV-Taggeldern eine neuerliche Verfügung ergehen wird, ist die Beschwerde gutzuheissen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Januar 2008 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).