Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 30. Juni 2008
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1962, arbeitete ab 1988 als Hilfsarbeiter in der A.___ bei der C.___, D.___. Seit 9. Mai 1997 nahm der Versicherte nach einem Verhebetrauma mit nachfolgenden lumbospondylogenen Schmerzen seine Arbeit nicht mehr auf. Am 14. November 1997 meldete er sich zum Leistungsbezug in Form einer Rente, beruflicher Eingliederungsmassnahmen und medizinischer Massnahmen bei der Invalidenversicherung an. Am 20. Februar 1998 wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund der anhaltenden Arbeitsunfähigkeit in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst (vgl. Sachverhaltsschilderung im Urteil vom 12. September 2000 im Verfahren Nr. IV.1998.00506 in Sachen der Parteien, Urk. 11/24).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten nach Abklärung der beruflichen und medizinischen Verhältnisse mit Verfügung vom 7. August 1998 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % ab Mai 1998 eine halbe Invalidenrente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom 21. August 1998 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. September 2000 im Verfahren Nr. IV.1998.00506 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung zu Art und Mass der gesundheitlich noch zumutbaren Tätigkeit zurückwies (Urk. 11/24).
1.2 Nach Einholung zusätzlicher medizinischer Berichte hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. August 2001 am Anspruch auf eine halbe Invalidenrente fest (Urk. 11/35). Nach Beschwerdeerhebung durch den Versicherten im Verfahren Nr. IV.2002.00106 hob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 6. August 2001 zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen am 15. Mai 2002 wiedererwägungsweise auf (Urk. 11/45). Das Verfahren Nr. IV.2002.00106 wurde mit Verfügung vom 23. Mai 2002 abgeschrieben (Urk. 11/50).
Am 8. Oktober 2004 wurde der Versicherte im Auftrag der Invalidenversicherung von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, untersucht (vgl. Gutachten vom 20. März 2004, Urk. 11/75). Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2004 (Urk. 11/93) verneinte die IV-Stelle eine Verschlechterung der Restarbeitsfähigkeit und bestätigte den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Auch gegen diesen Entscheid liess B.___ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben. Mit Urteil vom 31. März 2005 im Verfahren Nr. IV.2004.00830 erklärte das Gericht, dass die IV-Stelle ihren neuerlichen Entscheid offensichtlich in der irrtümlichen Annahme getroffen habe, das Urteil vom 12. September 2000 sei dahingehend zu verstehen, dass eine Rentenerhöhung anstelle der Beurteilung des Rentenanspruchs ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres im Mai 1998 zu prüfen sei. Es hob den angefochtenen Entscheid erneut auf und wies die Sache wiederum an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach ergänzenden medizinischen Abklärungen zur Restarbeitsfähigkeit ab Mai 1998 über den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf berufliche Massnahmen entscheide (Urk. 11/99).
1.3 Hierauf veranlasste die IV-Stelle die Durchführung einer multidisziplinären Begutachtung im F.___ (F.___), G.___. Am 30. Januar 2007 wurde der Versicherte internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch abgeklärt. Nach Eingang des Gutachtens vom 26. Februar 2007 mit beiliegenden spezialärztlichen Berichten vom 30. Januar 2007 (Urk. 11/105/1-35) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 17. August 2007 mit, dass eine Arbeitsvermittlung zurzeit aufgrund mangelnder Motivation nicht möglich sei, weshalb das diesbezügliche Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 11/109). Mit Vorbescheid vom 20. August 2007 eröffnete sie dem Versicherten ausserdem, dass gestützt auf das Gutachten des F.___ von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei, was zu einem Invaliditätsgrad von weiterhin 54 % und damit zur Abweisung des Erhöhungsgesuchs führe (Urk. 11/110). Nach Eingang der Stellungnahme des anwaltlich vertretenen Versicherten vom 20. September 2007 mit den materiellen Anträgen auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente und Gewährung beruflicher Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 11/113) und deren Ergänzung vom 3. Dezember 2007 mit dem Antrag auf Erstellung eines Obergutachtens (Urk. 11/118) bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 die bisherige halbe Invalidenrente unter Abweisung des Erhöhungsgesuchs (Urk. 2 = Urk. 11/120).
2. Gegen diesen Entscheid liess B.___ am 29. Januar 2008 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1. Es sei eine ganze Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter: Dem Beschwerdeführer seien berufliche Massnahmen zu gewähren.
3. Es sei dem Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Prozessbeistand beizugeben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Vernehmlassung vom 25. April 2008 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 8. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie der Schriftenwechsel abgeschlossen (Urk. 12).
Auf die weitern Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zu prüfender Hauptstreitpunkt ist zunächst der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere als die von der Beschwerdegegnerin seit Mai 1998 zugesprochene und im angefochtenen Entscheid bestätigte halbe Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin erliess den angefochtenen Entscheid erneut auf der rechtlichen Grundlage einer revisionsweisen Prüfung des Rentenanspruchs, obwohl sie im Urteil vom 31. März 2005 im Verfahren Nr. IV.2004.00830 auf ihre offensichtlich falsche Interpretation des Urteils vom 12. September 2000 im Verfahren Nr. IV.1998.00506 klar hingewiesen worden und unmissverständlich zur Prüfung des ursprünglichen Rentenanspruchs ab Mai 1998 verpflichtet worden war.
In der Folge ist daher zu prüfen, ob die nunmehrige medizinische Aktenlage die Prüfung des Rentenanspruchs ab Ablauf des Wartejahres (Art. 29 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch entsprechende Erwägungen im Urteil vom 31. März 2005 im Verfahren Nr. IV.2004.00830, Urk. 11/99/4) im Mai 1998 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend angefochtenen Entscheides vom 13. Dezember 2007, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), zulässt.
2.
2.1 Was die Rechtslage bis 31. Dezember 2002 anbelangt, kann sowohl hinsichtlich des Invaliditäsbegriffs nach aArt. 4 Abs. IVG als auch der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente nach aArt. 28 Abs. 1 und 2 IVG auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil vom 12. September 2000 (Erw. II.1a und b in Urk. 11/24) verwiesen werden. Ebenso ist auf die dort zitierte Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes oder Ärztin und die Kriterien für den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens zu verweisen (Erw. II.1c und d in Urk. 11/24).
2.2. Hinsichtlich der Rechtslage ab 1. Januar 2003 ist Folgendes zu ergänzen:
2.2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), ist der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der Invalidenversicherung in Kraft getreten sind, zu beachten.
Nachdem der angefochtene Entscheid Ende 2007 ergangen ist, gelangen die mit der 5. Revision der Invalidenversicherung ab 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen vorliegend noch nicht zur Anwendung.
2.2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung).
3.
3.1
3.1.1 Von der Beschwerdegegnerin unbestritten blieb - wie schon im ursprünglichen Verfahren (vgl. Urk. 11/24 Erw. II.2a) -, dass der Beschwerdeführer seit 9. Mai 1997 in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer A.___ über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfügt. Gestützt auf das Gutachten des F.___ stellt sie sich aber weiterhin auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm verbliebenen Restarbeitsfähigkeit in der Lage wäre, einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit wie derjenigen eines Wagenparkbetreuers, eines industriellen Mitarbeiters oder eines Hilfsarbeiters für Kartonheften/-biegen zu 50 % nachzugehen.
3.1.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, dass er gemäss dem behandelnden Arzt Dr. med. H.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, aufgrund der Dauerschmerzen auch in einer Verweisungstätigkeit nicht mehr zu 50 % arbeitsfähig sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er nach den langwierigen somatischen Leiden auch erhebliche psychische Probleme habe, welche vertieft hätten abgeklärt werden müssen (Urk. 1).
3.2 Wie bereits im ursprünglichen Entscheid vom 12. September 2000 ausgeführt (Erw. II.2b in Urk. 11/24), leidet der Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Akten seit einem Verhebetrauma Anfang 1997 an einem lumbospondylogenen Syndrom. Die bildgebenden Verfahren aus den Jahren 1997 und 1998 zeigten eine Diskushernie L4/5 dorsolateral, eine Stenose des Foramens intervertebral L4/5 links und eine ossäre Spinalkanalstenose L4/5 links (vgl. Urk. 11/2 S. 1), eine Degeneration der Bandscheiben L4/5 und L5/S1 sowie eine beginnende Spondylarthrose auf diesen zwei Niveaus (Urk. 11/13/3). Eine im Oktober 1997 durchgeführte Nervenwurzelblockade L5 links (vgl. Urk. 11/8/4) brachte keine wesentliche Änderung der vom Beschwerdeführer geklagten dauer- und belastungsabhängigen Schmerzen. Zu der im Januar 1998 von der I.___ empfohlenen Dekompression mit Luxatentfernung konnte sich der Beschwerdeführer nicht entscheiden (vgl. Urk. 11/13/3).
Die Würdigung der im ursprünglichen Verfahren Nr. IV.1998.00506 vorgelegenen medizinischen Unterlagen liess keine abschliessende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu. Zwar wurde insbesondere den Berichten der I.___ vom 27. Oktober 1997 und vom 26. Januar 1998 (Urk. 11/8/4 und 11/13/3-4) grundsätzlich Beweiskraft für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 7. August 1998 zugesprochen, doch fanden sich darin, abgesehen von der Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Mai 1997 als Arbeiter für J.___ zu 100 % arbeitsunfähig sei, keine aktuellen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit. Die Sache wurde daher zur ergänzenden Abklärung zu Art und Mass der zumutbaren Tätigkeiten an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (vgl. entsprechende Ausführungen unter Erw. II.2d in Urk. 11/24).
3.3 Gemäss den hierauf eingeholten Berichten der I.___ vom 14., 27. und 28. März 2001 (Urk. 11/27, 11/30/5-7, 11/30/9) zeigten sich radiologisch seit 1998 keine wesentlichen Veränderungen. Die Diagnose lautete weiterhin auf ein lumbospondylogenes Syndrom bei dorsolateraler Diskushernie L4/5 links und skoliotischer Fehlhaltung mit massiver muskulärer Dysbalance. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit wurde von den zuständigen Ärzten als mit 50 % beurteilt; zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit finden sich keine Angaben in den zitierten Berichten der I.___.
Gestützt auf diese Angaben erging die Verfügung vom 6. August 2001 mit der Bestätigung der bisherigen Rente unter Verneinung einer rentenrelevanten Verschlechterung (Urk. 11/35), welche von der Beschwerdegegnerin sodann in der Erkenntnis (vgl. dazu Urk. 11/43/3), dass sich weitere medizinische Abklärungen als notwendig erwiesen, am 15. Mai 2002 wiedererwägungsweise aufgehoben wurde.
3.4 Dem von der Beschwerdegegnerin hierauf eingeholten Gutachten von Dr. E.___ vom 20. März 2004 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im September 2002 eine Frontalkollision mit dem Auto erlitten und sich dabei gemäss eigenen Angaben eine Verletzung der Halswirbelsäule zugezogen hat. Er beklagte anlässlich der ambulanten Untersuchung vom 8. Oktober 2003 weiterhin lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen bis zum linken Fuss, manchmal Ruheschmerzen. Ausserdem klagte er über Nacken- und Kopfschmerzen sowie Kniebeschwerden beidseits. Die Einschätzung von Dr. E.___ lautete dahingehend, dass die Beurteilung der K.___ aus dem Jahre 1998 (vgl. Urk. 11/11) durchaus noch aktuell sei. Organisch habe sich im Lauf der Jahre praktisch nichts verändert. Eine Wiederaufnahme der frühere Tätigkeit erscheine auch künftig weder sinnvoll noch möglich. Eine Operation lehne der Beschwerdeführer weiterhin ab (Urk. 11/75).
Wie im Urteil vom 31. März 2005 im Verfahren Nr. IV.2004.00830 ausgeführt, hat auch Dr. E.___ keine medizinisch-theoretische Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit vorgenommen, sondern unter Einbezug der sozialen Situation wie auch der von ihm erkannten psychischen Problematik, "die Ausrichtung einer vollen IV-Rente" empfohlen. Das Gutachten von Dr. E.___ wurde in obigem Urteil als beweisrechtlich ungenügend beurteilt, und der Einspracheentscheid vom 9. November 2004, in welchem nach Erlass des Gutachtens E.___ neue medizinische Befunde, welche sich erheblich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten und eine Verschlechtung der Restarbeitsfähigkeit zur Folge hätten, verneint worden war (Urk. 11/93), wurde aufgehoben und die Sache wiederum an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung zurückgewiesen.
3.5 Den vorliegend angefochtenen Entscheid stützte die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des F.___ vom 26. Februar 2007. Der Beschwerdeführer wurde am 30. Januar 2007 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch abgeklärt. Neben den bereits in den Akten gelegenen medizinischen Unterlagen holte Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin, den Austrittsbericht des M.___ vom 1. Oktober 2002 zur Hospitalisation vom 27. bis 30. September 2002 nach dem Verkehrsunfall vom 27. September 2002 und den Austrittsbericht desselben Spitals vom 30. Dezember 2005 über eine Hospitalisation vom 28. bis 30. Dezember 2005 aufgrund einer Synkope unklarer Genese ein (vgl. Urk. 11/105/5).
Gestützt auf die medizinischen Akten und die Ergebnisse der interdisziplinären Untersuchungsbefunde stellte Dr. L.___ folgende Diagnosen:
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Lumbovertebrales und cervikovertebrales Schmerzsyndrom, chronifiziert und therapieresistent mit/bei:
- Chondrose L4 bis S1
- mediale Diskushernie L/5 links
- zentrale Spinalkanalstenose
- mögliche radikuläre Reizung L5 links
- Status nach indirekter HWS-Distorsion am 27. September 2002
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
2. Status nach Synkopen ungeklärter Genese (wahrscheinlich Hustensynko- pen)
3. Undifferenzierte Symptomausweitung mit Inkonsistenzen und bewusst- seinsnaher Schmerzbekundung
Die Beurteilung von Dr. L.___, welche gemeinsam mit den beteiligten Spezialärzten erarbeitet worden war, lautet zusammengefasst dahingehend, dass die internistische Untersuchung keine Befunde zu Tage gebracht habe, welche die Arbeitsfähigkeit tangieren würden. Bei den beschriebenen Synkopen handle es sich um kurz dauernde Bewusstlosigkeiten, welche orthostatisch bedingt seien oder auch so genannte Hustensynkopen sein könnten. Aus rheumatologischer Sicht handle es sich um ein chronifiziertes und therapieresistentes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Chondrose L4 bis S1 und einer mediolateralen Diskushernie L4/5 mit zentraler Spinalkanalstenose. Klinisch bestehe eine Facettengelenks-fortgeleitete Missempfindung ins linke Bein bei einer möglichen restradikulären Reizung L5 links. Sodann bestehe ein cervicovertebrales Schmerzsyndrom bei einem Status nach indirekter HWS-Distorsion ohne degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule. Radiologisch habe sich keine Veränderung ergeben.
Nicht zu übersehen sei jedoch die undifferenzierte Symptomausweitung mit Inkonsistenzen und zweifellos bewusstseinsnaher demonstrativer Schmerzbekundung. Nach 10 Jahren Arbeitsabstinenz habe sich eine mentale Dekonditionierung entwickelt, welche mit ein Grund für die zum Teil erheblichen Inkonsistenzen sein könne. Dies sei - gemäss Dr. L.___ - jedoch ebenso invaliditätsfremd, wie der vermutlich sekundäre Krankheitsgewinn im familiären Bereich.
Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe jedoch eine Belastbarkeitsminderung bei den dokumentierten degenerativen Veränderungen vor allem L4/5. Eine körperlich schwere Arbeit wie die angestammte sei nicht mehr zumutbar. Für eine behinderungsangepasste, wirbelsäulenschonende Tätigkeit mit idealerweise Wechseln zwischen sitzender und stehender Position ohne repetitive Flexions- oder Extensionsstellungen an der Lumbalwirbelsäule und ohne repetitives Gewichteheben über 15 kg sei aber eine höhere als die jetzige 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht zu begründen.
In der psychiatrischen Exploration hätten sich keine psychopathologischen Symptome mit Krankheitswert gezeigt. Weder liege ein depressives Geschehen vor, noch sei eine somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren. Auch im Rahmen der psychiatrischen Abklärung kam der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer aggraviere, wobei diese Aggravation eher im Sinne einer Verdeutlichung der Symptomatik zu verstehen sei und nicht als Simulation missdeutet werden dürfe.
Zusammenfassend bestätigte Dr. L.___ die sich aus der rheumatologischen Untersuchung ergebende Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Mai 1998 bestehe (Urk. 11/105 insbesondere S. 20 ff.).
3.6 Wie Dr. med. N.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 20. März 2007 feststellte (Urk. 11/111/3), beantwortet das polydisziplinäre Gutachten des F.___ die gestellten Fragen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung der Vorakten erstellt. Ausserdem stellt es die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und die gezogenen Schlussfolgerungen werden in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) besteht kein Anlass zu einer weiterführenden psychiatrischen Abklärung. Die im Rahmen der Begutachtung im F.___ erhobenen psychiatrischen Untersuchungsbefunde von Dr. med. O.___ vom 30. Januar 2007 beruhen auf einer eingehenden Anamnese, der Erhebung eines vollständigen und klaren Psychostatus und einer nachvollziehbaren Beurteilung. Zweifel an der beweisrechtlichen Verwertbarkeit seiner Feststellung drängen sich nicht auf.
Wie die übrigen beteiligten Fachärzte des F.___ erkannte auch Dr. O.___ eine aggravatorische Komponente im Sinne einer Verdeutlichung der Symptomatik. Diese vom beteiligten Rheumatologen Dr. med. P.___ als undifferenzierte Symptomausweitung diagnostizierte Komponente (Urk. 11/105/34-35) wurde in der Gesamtbeurteilung in nachvollziehbarer Weise zum Teil auf die mentale Dekonditionierung aufgrund der jahrelangen Arbeitsabstinenz, zum Teil auf psychosoziale Problematiken zurückgeführt, welche aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ausser Betracht zu fallen haben (BGE 127 V 294). Hinweise auf eine allfällige Symptomausweitung respektive eine aggravatorische Komponente fanden sich schon in den ursprünglichen medizinischen Akten (vgl. Urk. 11/1/1, 11/8/1), doch konnten diese angesichts der damaligen Aktenlage noch nicht als erstellt betrachtet werden (vgl. Urk. 11/24 Erw. II.2d). Gestützt auf das Gutachten des F.___ rechtfertigen sich daran nunmehr aber keine begründeten Zweifel mehr.
Die wiederholten Bestätigungen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt Dr. H.___ (u.a. Urk. 11/117/1-3), vermögen die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit im Gutachten des F.___ nicht in Frage zu stellen, beruht letztere doch auf allseitigen und eingehenden Untersuchungen und ist im Gegensatz zu den Zeugnissen von Dr. H.___ nachvollziehbar begründet. Ausserdem ist aus den Zeugnissen von Dr. H.___ nicht zu schliessen, dass sich die bescheinigte gänzliche Arbeitsunfähigkeit auch auf behinderungsangepasste Tätigkeiten bezieht. Dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten schweren körperlichen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, blieb unbestritten und wird durch das Gutachten des F.___ erneut bestätigt.
Nachvollziehbar erweist sich im Rahmen der Beurteilung des F.___ auch der Schluss, dass die erlittene schleudertraumatische Verletzung im September 2002 keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes in Bezug auf Arbeitsfähigkeit zur Folge hatte und die Restarbeitsfähigkeit seit Mai 1998 im Wesentlichen unverändert ist. Gemäss den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers stehen die lumbalen, belastungsabhängigen Schmerzen mit zeitweise Missempfindungen im linken Bein weiterhin klar im Vordergrund (vgl. Urk. 11/105/32). Ausserdem beklagte er bereits während seines Aufenthalts in der K.___ vom 17. Juli bis 14. August 1997 die Ausdehnung der lumbalen Schmerzen bis cervical und in das Hinterhaupt. Auch wurden schon damals Druckdolenzen im Bereich der HWS festgestellt (Urk. 11/3/3).
Im Lichte dessen sowie der unveränderten radiologischen Situation ist daher gestützt auf das Gutachten des F.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer spätestens seit Mai 1998 in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist und entsprechend der rheumatologisch bestätigten Einschränkung in einer leichteren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne repetitives Heben von Gewichten über 15 kg über eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % verfügt.
4.
4.1 Zu prüfen ist, wie sich der Gesundheitsschaden auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
4.2 Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad gestützt auf die der Teuerung bis ins Jahr 2006 angepassten Einkommensgrössen, welche bereits der ursprünglichen Verfügung vom 4. Juni 1998 (Urk. 11/19) zu Grund lagen (vgl. Urk. 11/111/3). Dabei bemass sie das Valideneinkommen von ursprünglich Fr. 49'400.-- offensichtlich gestützt auf die Einkommensangaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 24. November 1997, entspricht diese Grösse doch zirka dem durchschnittlichen Einkommen der Jahre 1995 und 1996 (Urk. 11/7). Das Valideneinkommen wurde denn auch beschwerdeweise nicht beanstandet. Es erweist sich unter Berücksichtigung der tieferen Einkommenszahlen von Januar bis April 1997 (Urk. 11/7) sowie der Nominallohnentwicklung der Jahre 1997 und 1998 von 0,5 und 0,7 % (Die Volkswirtschaft 5-2004, S. 95, Tabelle B 10.2) eher als grosszügig, doch rechtfertigt es sich angesichts der Möglichkeit allfälliger Rundungsdifferenzen zu Gunsten des Beschwerdeführers darauf abzustellen.
4.3
4.3.1 Streitig und zu prüfen ist hingegen das hypothetische Invalideneinkommen. Die Beschwerdegegnerin berechnete dasselbe ursprünglich anhand dreier DAP-Blätter (vgl. Urk. 11/14), welche den Akten jedoch nicht beigelegt wurden.
4.3.2 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
4.3.3 Da dem Beschwerdeführer nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik "einfache und repetitive Tätigkeiten" heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der LSE 1998 belief sich der Zentralwert bei Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'268.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden und einem Arbeitspensum von 50 % zu einem möglichen Jahreseinkommen 1998 von Fr. 26'824.40 führt.
4.4.4
4.4.4.1 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.4.4.2 Der Beschwerdeführer ist auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er auf leichte, wechselbelastende Tätigkeit angewiesen ist, wobei die Gewichtsbeschränkung von 15 kg für repetitive Arbeiten eine mittelschwere Tätigkeit zulässt. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der übrigen Kriterien, wie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich tätig sein kann und sich dies bei Männern erfahrungsgemäss lohnverringernd auswirkt (vgl. LSE 2002 S. 28 Tabelle 8), ihm aber dennoch auch bei diesem Pensum noch eine breite Palette von Arbeitsmöglichkeiten offen steht, rechtfertigt sich vorliegend ein Abzug vom standardisierten Tabellenlohn von 15 %. Dies führt zu einem hypothetischen Invalideneinkommen für das Jahr 1998 von Fr. 22'800.75.
Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. Fr. 49'400.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 22'800.75 ergibt eine Einbusse von Fr. 26'599.25 und damit den von der Beschwerdegegnerin errechneten Invaliditätsgrad von 54 % ab Mai 1998, der seither gleich geblieben ist.
Die Ausrichtung der halben Invalidenrente seit Mai 1998 erweist sich angesichts dessen als zutreffend, weshalb das Begehren um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente abzuweisen ist.
5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter nebst Arbeitsvermittlung die Zusprechung anderer beruflicher Eingliederungsmassnahmen verlangt, wird der Antrag mit keinem Wort begründet (Urk. 1 S. 2 und 4), weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit nicht einzutreten ist (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).
Zum Eventualbegehren betreffend den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) hat die Beschwerdegegnerin weder vernehmlassungsweise (Urk. 10) noch im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) Stellung bezogen, wozu sie aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 11/113/2) gehalten gewesen wäre (vgl. auch entsprechende Ausführungen im Urteil vom 31. März 2005 im Verfahren Nr. IV.2004.00830 in Sachen der Parteien, Urk. 11/99/6-7). Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist jedoch grundsätzlich nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids.
5.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 503, 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
5.3 Vorliegend rechtfertigt sich, insbesondere auch unter Berücksichtigung der nunmehr zehnjährigen Dauer des Verfahrens, die Ausdehnung des vorliegenden Verfahrens unter prozessökonomischen Gesichtspunkten. Die Verwaltung verneinte mit Vorbescheid vom 17. August 2007 ausdrücklich einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung mit der Begründung, dass eine Arbeitsvermittlung aktuell aufgrund der mangelnden Motivation nicht möglich sei (Urk. 11/109). Sie verneinte damit die auch im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 IVG vorausgesetzte subjektive Eingliederungsfähigkeit (vgl. AHI 2002 S. 108). Diese Argumentation findet Bestätigung in den im Gutachten des F.___ vom 26. Februar 2007 wiedergegebenen anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, wonach an eine berufliche Tätigkeit nicht zu denken sei (Urk. 11/105 S. 6). Entgegen seinen beschwerdeweisen Darlegungen im Verfahren Nr. IV.2004.00830 (vgl. Urk. 11/99/7) sind denn auch weder den Akten noch den Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er, nachdem er von Dr. L.___ des F.___ im Februar 2007 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig geschrieben worden war, seine Eingliederungsbereitschaft in irgendeiner Form signalisiert hätte.
Damit kann offen bleiben, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 4) - die leistungsspezifische Invalidität für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung vorliegt, mithin, ob seine Behinderung Probleme bei der in einem umfassenden Sinne verstandenen Stellensuche verursacht (BGE 116 V 81 Erw. 6a mit Hinweis; AHI 2003 S. 268 ff.).
Die Beschwerde ist auch im Eventualantrag und damit vollumfänglich abzuweisen.
6. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist nach Einsicht in die Kostennote vom 17. Juni 2008 bei einem Aufwand von 8 Stunden 25 Minuten und Barauslagen von Fr. 81.30 (vgl. Urk. 13) und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'811.25 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1'811.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).