Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00112
IV.2008.00112

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 21. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1956, meldete sich am 1. Mai 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/14 Ziff. 7.8).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/4-6, Urk. 8/8, Urk. 8/21, Urk. 8/25, Urk. 8/29), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/11, Urk. 8/18-19, Urk. 8/24) und einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/20) ein, zog Akten des Taggeldversicherers (Urk. 8/13) bei und tätigte berufliche Abklärungen (Urk. 8/9).
          Am 3. September 2001 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen; betreffend Rentenanspruch werde eine separate Verfügung erlassen (Urk. 8/32).
          Ab Ende 2002 holte die IV-Stelle dann weitere Arztberichte (Urk. 8/39, Urk. 8/41-43) und IK-Auszüge (Urk. 8/37, Urk. 8/44) ein.
          Nach telefonischer Nachfrage im Juli 2005 nahm die IV-Stelle die Bearbeitung des Dossiers wieder an die Hand (vgl. Urk. 8/45-46) und holte erneut IK-Auszüge (Urk. 8/47, Urk. 8/55) ein.
          Am 27. Juli 2006 meldete sich der Versicherte abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 8/57). Daraufhin holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 8/58) ein und veranlasste ein Gutachten, das am 27. November 2007 erstattet wurde (Urk. 8/61).
          Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/70, Urk. 8/78) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 13. Dezember 2007 eine halbe Rente ab Oktober 2000 und eine Viertelsrente ab September 2003 zu, dies einschliesslich Ehegattenzusatz- und Kinderrenten (Urk. 8/80-81 + Urk. 8/91 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügungen vom 13. Dezember 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. Januar 2008 Beschwerde und beantragte, diese seien aufzuheben und es seien ihm zuzusprechen: eine halbe Rente von Oktober 2000 bis Dezember 2003, eine Dreiviertelsrente von Januar 2004 bis Januar 2007 und eine Viertelsrente ab Februar 2007 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
          Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
          Mit Gerichtsverfügung vom 14. März 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 13. Dezember 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     In Ergänzung zu den von der Beschwerdegegnerin angeführten rechtlichen Bestimmungen ist darauf hinzuweisen, was bei der Zusprache befristeter oder abgestufter Renten gilt:
          Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, aus ärztlicher Sicht sei dem Beschwerdeführer das Ausüben einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 50 % zumutbar gewesen (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten), was einen Invaliditätsgrad von 61 % ergeben habe. Ab Mai 2003 habe sich sein Gesundheitszustand wesentlich verbessert, die entsprechende Arbeitsfähigkeit habe 75 % und der Invaliditätsgrad noch 42 % betragen (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 oben).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 75 % sei nicht per Mai 2003, sondern erst ab November 2006 ausgewiesen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).
2.3     Strittig ist somit einzig die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in leidensangepasster Tätigkeit von 50 % auf 75 % ausgewiesen ist.

3.
3.1     Da sich die zu klärende Frage auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beschränkt, erscheint es angezeigt, eingangs kurz die älteren und neueren Diagnosen aufzuführen (Erw. 3.2) und im Anschluss daran die medizinischen Akten soweit darzustellen, als sie im Hinblick auf die zu klärende Frage verwertbare Angaben enthalten.
3.2     Im seinem Bericht vom 8. Juni 2000 (Urk. 8/21/1-5) stellte Dr. med. Y.___, Oberarzt Rheumaklinik des B.___, folgende Diagnosen:
- cervicospondylogenes, intermittierendes cervicoradikuläres Syndrom C6 rechts mit/bei
- mediolateraler Diskushernie C5/6 mit möglicher Komprimierung der Nervenwurzel C6 rechts (MRI 28. Oktober 1999)
- degenerative Veränderungen der unteren Halswirbelsäule (HWS) sowie der mittleren Brustwirbelsäule (BWS)
- Wirbelsäulenfehlform sowie -fehlhaltung (...)
- aktivierte Ellbogenarthrose rechts
- Periarthropathia humeroscapularis (PHS) tendopathica vom Impingement-Typ rechts
- Hepatopathie noch unklarer Genese, DD: zusätzlich Gichtarthropathie, Hyperurikämie
          Dr. med. et Dr. sc. nat. ETH Z.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, nannte in dem von ihr am 27. November 2006 erstatteten Gutachten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/61 S. 44 Ziff. 4.1):
- Diabetes mellitus Typ II seit 2003, ohne konsequente medikamentöse oder diätetische Behandlung
- mit Periarthropathia humeroscapularis (PHS) beidseits seit Jahren
- normotome, asensitive, akontraktive Blasenentleerungsstörung mit erhöhter Kapazität und Compliance mit Selbstkatheterismus
          Sodann nannte sie folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/61 S. 44 Ziff. 4.2):
- leicht erhöhtes prostataspezifisches Antigen seit Februar 2004 bekannt und unter Kontrolle der Urologie des B.___
- Nikotinabusus
- zervikospondylogenes Syndrom bei Retrospondylophyten C5/C6
- psychogene Polydipsie
- Hypercholesterinämie

3.3     Vom 2. bis 30. Dezember 1999 weilte der Beschwerdeführer in der Klinik A.___; in deren Austrittsbericht vom 19. Januar 2000 wurde ausgeführt, bis auf weiteres bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 8 S. 3 Mitte).
          Dr. Y.___, B.___, führte in seinem Bericht vom 8. Juni 2000 (Urk. 8/21/1-5) aus, behinderungsangepasst sei eine Tätigkeit unter folgenden Bedingungen: Sitzen und Stehen uneingeschränkt falls Wechselpositionen, vorgeneigtes Stehen reduziert, über Kopf-Arbeiten nur kurzdauernd, Tragbelastungen beidhändig zirka 15 kg, einhändig rechte Hand vermutlich nicht über 10 kg selten bis manchmal, vorgeneigtes Stehen manchmal; keine übermässige Exposition gegenüber Kälte/Nässe, jedoch Tätigkeiten auch ausser Haus möglich (lit. d). Für eine solche Tätigkeit bestehe eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (lit. e).
3.4     Im Bericht der Ärzte der Medizinischen Poliklinik des B.___ vom 11. Mai 2001 (Urk. 8/29/3-6), wo der Beschwerdeführer vom 22. Juni 2000 bis 2. April 2001 behandelt wurde (lit. D.1), wurde zur Arbeitsfähigkeit ausgeführt, als Monteur auf einer Baustelle bestehe seit 1999 eine vom Rheumatologen Dr. Y.___ festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (lit. B); limitierend seien in erster Linie die rheumatologischen Beschwerden, aber auch aufgrund der Blasenentleerungsstörung sei der Beschwerdeführer als 100 % arbeitsunfähig anzusehen (lit. D.7). Leidensangepasst sei eine sitzende Tätigkeit (die so vermutlich nicht existiere) in isolierter Umgebung ohne übermässe Beanspruchung der Arme und ohne allzu grosse psychische Anforderungen (lit. d). Eine solche Tätigkeit sei 3-4 Stunden pro Tag zumutbar (lit. e).
Dr. med. C.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin schloss am 19. Juni 2001 aufgrund der genannten Beurteilungen auf eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepassten Tätigkeiten (Urk. 8/30).
3.5     Vom 20. November bis 12. Dezember 2002 weilte der Beschwerdeführer nach einem Suizidversuch im Psychiatrie-Zentrum D.___, wo gemäss Austrittsbericht vom 4. Februar 2003 (Urk. 8/39) eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 80 % seit Oktober 2002 attestiert wurde; ab 1. Januar 2003 sei die Arbeitsfähigkeit durch die Alkoholfachstelle (wo sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht meldete; vgl. Urk. 8/40) zu beurteilen (lit. B); unter Beibehaltung der Medikation sollte die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht nicht wesentlich beeinträchtigt sein (lit. D.7).
          Vom 14. Februar bis 29. April 2003 weilte der Beschwerdeführer in der E.___ Klinik, worüber Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, am 4. Juli 2003 berichtete (Urk. 8/42). Er bezeichnete die Arbeits(un)fähigkeit als nicht beurteilbar (lit. D.7). Vom 2. bis 24. April 2003 hielt sich der Beschwerdeführer nicht in der E.___ Klinik auf, sondern war wegen der Rückenproblematik im Kantonsspital G.___ (G.___) hospitalisiert, wo gemäss Bericht vom 5. Mai 2003 (Urk. 8/43/26-27) eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 2. April bis 23. Mai 2003 attestiert wurde.
3.6     Vom 10. November 2003 und 9. Februar 2004 datieren Berichte von Ärzten der Medizinischen Poliklinik des B.___ nach Selbstzuweisungen des Beschwerdeführers wegen Thoraxschmerzen, die keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit machten (Urk. 8/43/8-9, Urk. 8/43/1-2).
Dr. med. H.___, Allgemeinmedizin und Innere Medizin FMH, erklärte am 11. September 2006, er könne keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen, da er den Beschwerdeführer nur vom 27. Januar bis 10. Februar 2006 behandelt habe, nachher habe dieser die Behandlung abgebrochen (Urk. 8/58 lit. B).
3.7     Dr. Z.___ führte in ihrem Gutachten vom 27. November 2006 (Urk. 8/61) aus, aufgrund der PHS seien nur noch geringe Schulterbelastungen möglich und der Diabetes lasse nur einen Einsatz zu, bei welchem eine plötzliche Bewusstlosigkeit nicht zu wesentlichen Unfällen führe; wegen 4x täglicher Selbstkatheterisierung bestehe ferner ein erhöhter Pausenbedarf (S. 44 Ziff. 5).
In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit Oktober 1999 voll arbeitsunfähig (S. 45 Ziff. 2.5).
Eine körperlich leichte, vor allem sitzende Tätigkeit sei zu 75 % möglich (S. 45 Ziff. 2.2; auch S. 46 Ziff. 1.7-8).
Zur Datierung der von ihr attestierten Arbeitsfähigkeiten führte Dr. Z.___ aus, im Juni 2000 habe der Rheumatologe Dr. Y.___ (B.___) den Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit für voll arbeitsfähig erachtet. Im Dezember 2002 habe der Beschwerdeführer einen Suizidversuch gemacht und sei psychiatrisch hospitalisiert worden. Im April 2003 sei im Rahmen der damaligen Hospitalisation im G.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit bis 23. Mai 2003 ausgestellt worden. Sie halte den Versicherten ab 23. Mai 2003 im beschriebenen Rahmen für arbeitsfähig (S. 45 Ziff. 2.6)

4.
4.1     Am 31. August 2001 ging die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin von einem Invaliditätsgrad von 58 % aus (Urk. 8/9/4 unten), und zwar ab Oktober 2000 (Urk. 8/31 S. 2). Am 3. September 2001 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen; über den Rentenanspruch werde „zu gegebener Zeit“ eine Verfügung erlassen (Urk. 8/32).
          Ab diesem Zeitpunkt sind keine Vorgänge aktenkundig bis zur Aufforderung vom 25. November 2002 an den Beschwerdeführer, Arztberichte einzureichen (Urk. 8/33), und der Mitteilung des Psychiatrie-Zentrums D.___ vom 2. Dezember 2002 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers (Urk. 8/34-35). Den ab diesem Zeitpunkt (bis Mai 2003) erstatteten Berichten war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einem Suizidversuch eine Entzugsbehandlung angetreten hatte und wegen Rückenproblemen im G.___ hospitalisiert war (vgl. Urk. 8/41-42, Urk 8/43/26-27).
Nach Eingang des Berichts des Psychiatrie-Zentrums D.___ im Dezember 2002 ist, bis auf zwei Journaleinträge (Urk. 8/46), keine Fallbearbeitung aktenkundig, bis dies am 7. Juli 2005 bemerkt wurde (Urk. 8/45), worauf der Bericht von Dr. H.___ vom 11. September 2006 eingeholt und das im November 2006 erstattete Gutachten von Dr. Z.___ veranlasst wurde.
4.2     Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin im Dezember 2006 vorgenommenen Einkommensvergleich betrug der Invaliditätsgrad ab Oktober 2000 61 % und ab dem Zeitpunkt der massgebenden Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (laut Beschwerdegegnerin: 23. Mai / 1. September 2003) 42 % (Urk. 8/68).
4.3     Die Angaben betreffend Arbeitsunfähigkeit sowohl der Ärzte der E.___-Klinik im Februar 2003 (80 %) als auch der Ärzte des G.___ im Mai 2003 (100 % bis 23. Mai 2003) betrafen die angestammte Tätigkeit, die schon 2001 mit 100 % angenommen worden war. Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit verhalte, wurde in diesen Berichten nicht ausgeführt.
Die einzigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit stammen von den Ärzten der Rheumaklinik B.___ im Juni 2000 (100 %), von Dr. C.___ im Juni 2001 (50 %) und dann wieder Dr. Z.___ im Gutachten vom November 2006 (75 % seit 23. Mai 2003).
4.4     Die Datierung durch Dr. Z.___ auf Mai 2003 stellt den durchaus achtenswerten Versuch dar, die Arbeitsfähigkeit im Zeitraum, für den keine medizinischen Beurteilungen vorliegen, sozusagen zu interpolieren. Da ihr jedoch gezwungenermassen auch nicht mehr Informationen zur Verfügung standen, als gemäss der Aktenlage eben vorhanden sind, erscheint der von ihr postulierte Beginn einer Arbeitsfähigkeit von 75 % lediglich als eine Annahme und kann nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt erachtet werden.
Dass ab Oktober 2000 ein Invaliditätsgrad von 61 % gegeben war, der Anspruch auf eine halbe Rente verlieh, ist unbestritten.
Eine Befristung und damit Herabsetzung oder Aufhebung des ab Oktober 2000 bestehenden Rentenanspruchs setzt voraus, dass eine entsprechende Veränderung analog der Rentenrevision ausgewiesen ist. Eine solche lässt sich nicht gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___ auf Mai 2003 datieren. Sie ist vielmehr erst im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ (November 2006) mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
Allerdings besteht keine Veranlassung, ab diesem Zeitpunkt noch einmal die drei Karenzmonate gemäss Art. 88a Abs. 1 letzter Satz IVV verstreichen zu lassen, denn die Dauerhaftigkeit der Verbesserung stand spätestens im November 2006 mit hinreichender Sicherheit fest. Somit ist diese ab 1. Dezember 2006 zu berücksichtigen.
4.5     Zusammenfassend ergibt sich deshalb Folgendes: Bei einem - unbestrittenen - Invaliditätsgrad von 61 % bestand von Oktober 2000 bis Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe Rente und - entsprechend der Rentenabstufung gemäss der 4. IV-Revision - ab Januar 2004 bis und mit November 2006 auf eine Dreiviertelsrente. Ab Dezember 2006 besteht, bei einem ebenfalls unbestrittenen Invaliditätsgrad von 42 %, Anspruch auf eine Viertelsrente. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung abzuändern.

5.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
          Damit wird der beschwerdeweise gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2007 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2000 bis Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe Rente, von Januar 2004 bis und mit November 2006 auf eine Dreiviertelsrente und ab Dezember 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).