IV.2008.00113

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 28. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1949 geborene X.___ bezog ab 1. Februar 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66.15 % eine halbe und seit 1. Januar 2004 gestützt auf denselben Invaliditätsgrad eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (IV), bis zum 31. Dezember 2007 inklusive einer Zusatzrente für seine Ehefrau (Verfügungen vom 28. November und 18. Dezember 2003; Urk. 7/53; Urk. 7/54; Urk. 7/115). Am 9. März 2004 liess der Versicherte durch Dr. med. Y.___, Fachärztin Innere Medizin FMH, ein Revisionsgesuch (Rentenerhöhungsgesuch) einreichen (Urk. 7/55), das durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 (Urk. 7/68) und Einspracheentscheid vom 29. März 2005 (Urk. 7/78) abgewiesen worden ist.
         Am 4. August 2006 reichte der Versicherte „einen Antrag auf Revision“ seiner Dreiviertelsrente bei der IV-Stelle ein, da sich sein Gesundheitszustand seit der Abweisung des Rentengesuchs vom 9. März 2004 nochmals in mehrfacher Hinsicht verschlechtert habe (Urk. 7/82). Im Fragebogen für „Revision der Invalidenversicherung“ gab der Versicherte am 14. August 2006 an, sein Gesundheitszustand habe sich seit Mitte 2004 kontinuierlich verschlimmert (Urk. 7/83). Die IV-Stelle ergänzte daraufhin ihre erwerblichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 7/80-90; Urk. 7/95-97; Urk. 7/100-103; Urk. 7/108) und liess den Versicherten durch das Institut '______' (Z.___) beurteilen (Gutachten vom 31. Oktober 2007; Urk. 7/111). Mit Verfügung vom 13. März 2007 erliess die IV-Stelle eine Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe zugunsten des Versicherten (Urk. 7/98), um die er mit Schreiben vom 11. Februar 2007 ersucht hatte (Urk. 7/93; Urk. 7/97/3). Mit Vorbescheid vom 29. November 2007 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/113). Nachdem der Versicherte am 11. Dezember 2007 dagegen Einwände erhoben hatte, wurde sein Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 4. Januar 2008 und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % abgewiesen (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Schreiben vom 29. Januar 2008 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 4. Januar 2008 sei ihm rückwirkend ab August 2006 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 4. März 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde mit Verfügung vom 6. März 2008 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.3         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in erheblichem Ausmass verschlechtert habe. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin zu 50 % zumutbar. Der Invaliditätsgrad betrage 67 % (Urk. 2).
         Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die im Z.___-Gutachten vom 31. Oktober 2007 beispielsweise unter Punkt 4.2.5 gemachte Aussage „Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht“ auch unter Einbezug seines Alters und seiner Bewegungseinschränkung differenzierter ausgelegt werden müsse. Er habe grosse Schwierigkeiten beim Schreiben und auch das Tastaturschreiben sei nur sehr langsam und beschwerlich möglich. Dazu komme, dass er seine Position dauernd ändern müsse. Es könne kaum mehr von einer Restarbeitsfähigkeit von mehr als 30 % bis 40 % ausgegangen werden (Urk. 1). In der Einsprache vom 11. Dezember 2007 gegen den Vorbescheid vom 29. November 2007 hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, das im Jahr 2003 festgelegte Erwerbseinkommen mit Behinderung von Fr. 22'001.-- sei mit den nachgewiesenen körperlichen Einschränkungen utopisch. Seine Recherche habe einen Stundenlohn von höchstens Fr. 15.-- bis 17.-- ergeben, womit das Invalideneinkommen Fr. 16'320.-- betrage und der Invaliditätsgrad 74.89 % (Urk. 8/117/2).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob im Zeitraum zwischen dem 29. März 2005 (Einspracheentscheid bezüglich Rentenerhöhungsgesuch vom 9. März 2004; Urk. 7/78) und dem 4. Januar 2008 (angefochtene Verfügung; Urk. 2) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes (beziehungsweise dessen erwerblicher Auswirkungen) eingetreten ist, welche die Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente rechtfertigt.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging bei Erlass des Einspracheentscheids vom 29. März 2005, mit dem das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom 9. März 2004 rechtskräftig abgewiesen worden ist, gestützt auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie, vom 14. November 2004 (Urk. 7/66/4-10) und die Diagnosen zervikale Myopathie C4-6, Status nach Laminektomie C4-6 und ventraler Diskektomie C4-6 mit interkorporeller Spondylodese C4-6 am 24.09.2001, lumbovertebralem Syndrom bei degenerativen Veränderungen, Status nach TIA mit Gesichtsparese rechts 09/2001 und rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit aus somatischer und psychiatrischer Sicht noch zu 50 % zumutbar sei, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 22'001.-- unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % respektive einem Invaliditätsgrad von 67 % weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe (Urk. 7/68; Urk. 7/78; Urk. 7/67 [Feststellungsblatt für den Beschluss vom 9. Dezember 2004]).
3.2     Der behandelnde Psychiater, Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Arztbericht an die IV-Stelle vom 19. Februar 2007 eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.10). Er beurteile den Beschwerdeführer für alle Arten von Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, mindestens seit Sommer 2006 und das werde länger so anhalten (Urk. 7/96/2).
3.3     Dem Bericht der Klinik C.___, Orthopädie, vom 5. September 2007 ist zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich verschlechtere (Urk. 7/108 S. 9 in Verbindung mit S. 4). Bei zunehmender Progredienz der Symptomatik mit Gleichgewichtsstörungen sei eine erneute wirbelsäulenorthopädische Standortbestimmung hinsichtlich einer allfälligen Dekompression der epi- und subfusionellen degenerativen Veränderungen geplant. Für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit schätzten die verantwortlichen Ärzte die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht auf 25 % (Urk. 7/108/7).
3.4     Im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens des Z.___ vom 31. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer am 29. August 2007 internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch und kardiologisch untersucht (Urk. 7/111). Die verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes (Urk. 7/111/25):
- Chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M50.0)
- Status nach Dekompression und interkorporeller Spondylodese C4-C6 bei cervicaler Myelopathie 09/2001 Beschwerden am linken Arm
- degenerative Diskopathien C3/4 und C6/7 ohne Neurokompromittierung (MRI 12/2006)
- myofasziales Schmerzsyndrom Nachen-/Schultergürtel beidseits
- residuelle neurologische Symptomatik im Bereich der rechten Hand und des rechten Beines
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
- Osteochondrose L4/5 sowie Diskusprotrusionen L1/2 bis L4/5 ohne Neurokompromittierung (MRI 12/2006; ICD-10 M79.6)
- Belastungsabhängige Rückfussschmerzen links
- Status nach lateralalisierender Calcaneus-Osteotomie, Transfer Peronaeus longus auf brevis sowie modifizierte Proström-Operation OSG links 08/2005 bei chronischer Ruckfuss-Instabilität sowie beginnender OSG-Subtalararthrose und Status nach dreimaliger lateraler Bandplastik zwischen 1984 und 1993
- Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0/33.1)
- Hypertensive und koronare Herzkrankheit (ICD-10 I11.9 und I25.1)
- Formal koronare 2-Ast-Erkrenkung mit 50%iger RIVE und 50%iger ACD-Stenose (Koronarangiographie 02/2006 Klinik Hirslanden Zürich)
- Normale linksventrikuläre Pumpfunktion (aktuelle Echokardiographie)
- Keine Ischämiezeichen unter Belastung in der aktuellen Ergometrie
- Kardiovaskuläre Risikofaktoren (positive Familienanamnese; persistierender Nikotinabusus und metabolisches Syndrom)
         Der Beschwerdeführer könne sich keine Arbeit mehr vorstellen, die möglich wäre. Auch bei Arbeiten im Haushalt sei er eingeschränkt, so könne er nur noch leichte Putzarbeiten wie Staubsaugen und Bodenaufziehen verrichten, ausserdem koche er zu Hause und führe den Hund zweimal täglich spazieren (Urk. 7/ 111/12). Dem Beschwerdeführer seien denn auch körperlich mittelschwer und schwer belastende Tätigkeiten bleibend nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte Tätigkeiten wie zum Beispiel eine Büroarbeit seien ihm jedoch weiterhin mit einer 50%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar. Die Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht würden sich ergänzen. Der Beschwerdeführer habe bereits somatisch vorgegeben genügend Pausen- und Erholungsmöglichkeiten für die Leistungseinbussen aus psychiatrischer Sicht, sodass sich kein additiver Effekt ergebe (Urk. 7/111/27). Es sei höchstens mit einem Erhalt, jedoch nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/ 111/29). Seit 2002 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. In den letzten Jahren habe sich eine Verbesserung der Situation aus psychischer Sicht eingestellt, die früher mindestens mittelgradig bestätigte depressive Episode zeige sich nun nur noch als leichte bis mittelgradige Episode. Demgegenüber habe sich eine Verschlechterung und Akzentuierung der Befunde des Bewegungsapparates eingestellt, so dass weiterhin, nun medizinisch nicht durch die gleichen Fachrichtungen im gleichen Ausmass begründet, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, wie sie bereits 2002 bestätigt worden sei (Urk. 7/111/27).

4.
4.1     Die Würdigung der zitierten Arztberichte ergibt, dass das Gutachten des Z.___ vom 31. Oktober 2007 (Urk. 7/111) schlüssig und umfassend ist. Der Beschwerdeführer wurde allseits gründlich untersucht und zwar internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch und kardiologisch. Die Vorakten und persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers wurden umfassend berücksichtigt sowie gewürdigt (vgl. Urk. 7/111/4-10). Auch die Beurteilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Die begutachtenden Ärzte des Z.___ haben sich denn auch ausführlich mit allfälligen abweichenden früheren ärztlichen Einschätzungen auseinandergesetzt (vgl. Urk. 7/111 Ziff. 4.1.7, 4.2.6, 4.3.6 und 6.5). Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt (vgl. vorstehend Erw. 1.6).
4.2     Am Beweiswert des umfassenden Gutachtens des Z.___ vom 31. Oktober 2007 vermag auch die davon abweichende, von der Klinik C.___ nur mit 25 % bemessene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vom 5. September 2007 nichts zu ändern. So wurde diese Zumutbarkeitsbeurteilung in jenem Bericht nicht näher begründet (Urk. 7/108/7). Auch führten die für den Bericht verantwortlichen Ärzte an anderer Stelle an, die medizinische Beurteilung der physischen und psychischen Ressourcen könne von ihnen nicht vorgenommen werden (Urk. 7/108 S. 4 und 9), was die Bedeutung ihrer Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit markant schmälern muss.
         Ebensowenig vermag der kurze Bericht des den Beschwerdeführer seit dem 30. Januar 2007 behandelnden Psychiaters Dr. B.___ vom 19. Februar 2007 (Urk. 7/96) etwas an der Überzeugungskraft des Z.___-Gutachtens vom 31. Oktober 2007 zu ändern. Aus der Formulierung seines Berichts und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Berichterstattung erst seit kurzem - wieder - in Behandlung bei Dr. B.___ stand, geht hervor, dass sich die Ausführungen im Bericht vom 19. Februar 2007 insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen. Es findet keine Auseinandersetzung mit diesen Angaben statt und die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung wird nicht weiter erläutert, womit davon ausgegangen werden muss, dass die Diagnose einzig auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruht. Demgegenüber fand in der psychiatrischen Teilbegutachtung im Rahmen des Z.___-Gutachtens eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers, dessen Verhalten und Lebensgestaltung und möglichen Diagnosen statt (vgl. Urk. 7/111/16 Ziff. 4.1.7).
4.3         Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen im Z.___-Gutachten, die insbesondere aufgrund des darin aufgezeigten Zusammenhangs zwischen den somatischen und den psychischen Einschränkungen und der dargelegten tendenziellen Verlagerung der Gesundheitsstörungen von den psychischen zu den somatischen Aspekten seit 2002 zu überzeugen vermögen und so dem Anliegen des Beschwerdeführers, seine Arbeitsunfähigkeit sei unter Einbezug seines Alters und seiner Bewegungseinschränkung differenziert auszulegen (Urk. 1), durchaus Rechnung tragen, und dem oben Gesagten (Erw. 4.1-4.2) ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar verändert, gesamthaft gesehen jedoch nicht verschlechtert hat.
4.4     Wie bereits festgehalten, ist eine Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Eine solche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen ist vorliegend nicht ersichtlich. Somit besteht auch kein Grund, das Invalideneinkommen neu zu berechnen, wie es der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren am 11. Dezember 2007 verlangt hatte (Urk. 8/117/2).
4.5         Zusammenfassend ist festzustellen, dass gestützt auf die medizinische Beurteilung durch das Z.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesamthaft gesehen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes respektive der damit verbundenen Erwerbsmöglichkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist. Da keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist, besteht kein Revisionsgrund, weshalb es mit der rechtskräftig zugesprochenen Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung sein Bewenden hat und die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).