IV.2008.00114
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 30. Dezember 2009
in Sachen
X.R.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch von X.R.___ (Urk. 11/53). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. September 2005 insofern gut, als es die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 11/67). In der Folge ordnete die IV-Stelle eine neurologische Begutachtung an (Urk. 11/73). Im Zusammenhang mit dieser Anordnung ersuchte der Versicherte die IV-Stelle am 5. April 2006 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren (Urk. 11/74). Nach Erlass des Vorbescheids, mit welchem die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente befristet vom 1. April 2002 bis 30. September 2006 und einer halben Invalidenrente ab 1. Oktober 2006 in Aussicht gestellt hatte, erneuerte der Versicherte am 11. September 2007 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 11/88, Urk. 11/96). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 verneinte die IV-Stelle einen diesbezüglichen Anspruch. Ihren abschlägigen Entscheid begründete sie einerseits mit der fehlenden Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Rahmen der angeordneten Begutachtung. Anderseits verneinte sie die Bedürftigkeit des Versicherten (Urk. 2). Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 entschied sie hinsichtlich der Invalidenrente im Sinne des Vorbescheids (Urk. 11/121, vgl. Urk. 11/109).
2. Gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2007 liess X.R.___ am 30. Januar 2008 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Überdies beantragte er deren Gewährung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 1 und 5). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Auf Aufforderung des Gerichts hin nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2009 Stellung zur Beschwerdeantwort und gab weitere Belege zu den Akten (Urk. 14, Urk. 19, Urk. 20/1-21). Er reichte neue Unterlagen mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 ein (Urk. 21, 22/1-3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Sozialversicherungsverfahren wird, wo es die Verhältnisse erfordern, der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Die Anforderungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung sind erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen; vgl. auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL, gültig ab 1. Januar 2003, Rz 2055 f.).
1.2 Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung muss gleich ausgelegt werden wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Als bedürftig gilt demnach eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 Erw. 2.5.1 S. 232).
1.3 Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen zu treffen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts notwendig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend, unter Einbezug der Einkommen beider Ehegatten beziehungsweise der Mittel von allenfalls unterstützungspflichtigen Personen (vgl. BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren. Uneinigkeit besteht hinsichtlich der für diesen Anspruch erforderlichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung. Zunächst ist das Erfordernis der Bedürftigkeit zu prüfen. Massgebend dabei sind die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (13. Dezember 2007; BGE 130 V 446 Erw. 1.2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin bezifferte in der Verfügung den prozessualen Notbedarf auf Fr. 4'900.70. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag für ein Ehepaar plus 30 % in der Höhe von Fr. 2'015.--, Grundbetrag für ein Kind im Alter von 17 Jahren in der Höhe von Fr. 650.--, Grundbetrag für ein Kind im Alter von einem Jahr in der Höhe von Fr. 325.--, Mietzins der Wohnung von Fr. 1'122.--, Krankenkassenprämien (inklusive Prämienverbilligung) von 467.--, Prämien für Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 19.10, Telefon- und Radiogebühren von Fr. 160.-- sowie Steuern von Fr. 142.--.
Dem stellte sie in der Verfügung Einnahmen von insgesamt Fr. 5'262.80 gegenüber. Dabei berücksichtigte sie das Einkommen der Ehefrau von Fr. 4'200.--, die Kinderzulage für Y.R.___ von Fr. 170.--, einen Beitrag des 17-jährigen Kindes Y.R.___ in der Höhe von Fr. 170.--, Leistungen der Haftpflichtversicherung von Fr. 19.10 und die SUVA-Rente des Beschwerdeführers von Fr. 703.70. Da die Einnahmen den prozessualen Notbedarf um Fr. 362.10 (Fr. 5'262.80 minus Fr. 4'900.70) überstiegen, verneinte die IV-Stelle die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer kritisiert zusammengefasst, der Mietzins betrage nicht Fr. 1'122.--, sondern Fr. 1'178.--. Zudem will er die monatlichen Abzahlungsraten von Fr. 779.65 für einen Privatkredit im Notbedarf berücksichtigt haben. In Bezug auf die Einnahmen ist er der Ansicht, es sei nicht nachvollziehbar, um welche für Einnahmen es sich bei den Leistungen der Haftpflichtversicherung und dem Beitrag des 17-jährigen Kindes Y.R.___ handle. Bei entsprechender Korrektur dieser Positionen sei die Bedürftigkeit ausgewiesen (Urk. 1, vgl. auch Urk. 13).
3.
3.1 Die von der IV-Stelle für das Ehepaar R.___ und die beiden Kinder Z.R.___ (geboren 2006) und Y.R.___ (geboren 1990) angerechneten Grundbeträge orientieren sich offensichtlich zu Recht am Anhang 2 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Rechtspflege der AHV, der IV, der EO und der EL. Dieses sieht für ein Ehepaar in Haushaltgemeinschaft einen um 30 % erhöhten Grundbetrag von Fr. 2'015.--, für Kinder bis zu 6 Jahren einen solchen von Fr. 325.-- und für Kinder im Alter von 12 bis 18 Jahren von Fr. 650.-- vor. Ausgewiesen sind die monatlichen Krankenkassenprämien für die ganze Familie in der Höhe von Fr. 467.60 nach Abzug der Prämienverbilligung sowie die zu leistenden Steuern von monatlich Fr. 142.-- (Urk. 9/9, Urk. 11/95/18-22, Urk. 11/95/33). Die Prämien für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung betragen belegtermassen nicht Fr. 19.10, sondern Fr. 29.25 pro Monat (Urk. 11/95/23-24). Der Betrag von Fr. 160.-- für Telefon- und Radiogebühren entspricht einem Erfahrungswert und ist nicht zu beanstanden. Für die Miete bezahlte der Beschwerdeführer laut eingereichtem Vertrag bis zum 31. März 2008 Fr. 1'173.--. Darin sind Heiz- und Nebenkosten akonto sowie die TV-Gebühr enthalten (Urk. 20/2, vgl. auch Urk. 11/95/16). Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers nahm seine Ehefrau den Privatkredit auf, um alte Schulden zu begleichen, ihre Familie in der Türkei zu unterstützen und um laufende Lebenshaltungskosten zu bestreiten (Urk. 19 S. 2 f.). Unter Berufung auf die in der Lehre von Alfred Bühler (Alfred Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 6/2002. S. 645: vgl. derselbe, Die Gerichtsarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 156, je mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts vom 20. Oktober 1993 in Sachen H., 5P.285/1993, und vom 30. Mai 1990 in Sachen M., 5P.29/1990) vertretene Ansicht macht der Beschwerdeführer geltend, regelmässig bezahlte Kreditrückzahlungsraten seien beim prozessualen Zwangsbedarf ebenfalls zu berücksichtigen, ausser der Kredit sei zur Anschaffung eines verzicht- oder pfändbaren Konsumgutes aufgenommen worden und lasse sich durch dessen Verkauf tilgen oder erheblich reduzieren (Urk. 19 S. 2). Diese Auffassung entspricht indessen nicht der ständigen, durch neuere Entscheide bestätigten Rechtsprechung. Danach ist die Tilgung gewöhnlicher Schulden bei der Berechnung des Zwangsbedarfs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für das Abzahlen allenfalls für Verwandte in Not aufgenommene Darlehen. Denn die unentgeltliche Prozessführung darf nicht dazu dienen, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteile des Bundesgerichts in Sachen N. vom 22. Januar 2007, H 27/05, Erw. 4.1.2.2, und in Sachen M. vom 20. Februar 2008, 9C_815/2007, Erw. 3.2.1). Eine Berücksichtigung der Ratenzahlungen käme daher einzig in dem Umfang in Betracht, als damit Verpflichtungen beglichen würden, die dem unerlässlichen Lebensunterhalt dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 9. September 2008, 8C_414/2008). Einen entsprechenden Nachweis hat der Beschwerdeführer indessen nicht erbracht, weshalb die Abzahlungskosten für den Privatkredit in der Bedarfsrechnung ausser Acht zu lassen sind. Insgesamt ergibt sich somit ein prozessualer Notbedarf von Fr. 4'961.85.
3.2 In Bezug auf die Einkommen ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass nicht nachvollziehbar ist, was mit den Leistungen aus der Haftpflichtversicherung gemeint ist. Die IV-Stelle führte diese Position in der Beschwerdeantwort denn auch nicht mehr auf (Urk. 10). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers bezog die damals 17-jährige Tochter Y.R.___ im Dezember 2007 ein Einkommen von Fr. 400.-- (Urk. 19 S. 3). Einen anzurechnenden Beitrag aufgrund des Lehrlingslohns (vgl. Urk. 22/3, 22/2) an die Wohnkosten rechtfertigt sich nicht. Hingegen sind die Kinderzulagen für Y.R.___ (Urk. 11/95/39) und für Z.R.___ je mit Fr. 170.-- auf der Einkommensseite zu berücksichtigen. Unbestritten und ausgewiesen ist das Einkommen der Ehefrau von Fr. 4'200.-- und die SUVA-Rente des Beschwerdeführers von Fr. 703.70 pro Monat (Urk. 11/95/1-14, Urk. 11/95/15), womit dem Beschwerdeführer ein totales Einkommen von Fr. 5'243.70 anzurechnen ist. Damit verbleibt ein Überschuss von Fr. 282.--.
Nach der Rechtsprechung ist Prozessarmut respektive Bedürftigkeit nicht erst dann zu verneinen, wenn genügend Mittel zur Verfügung stehen, sondern bereits dann, wenn der Einnahmenüberschuss erlaubt, innert absehbarer Zeit die mutmasslich anfallenden Kosten zu decken. Dabei ist gegebenenfalls die ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses zu bewilligen (BGE 85 I 6 Erw. 3; Pra 2006 Nr. 143 S. 987 Erw. 1.2 [5P.441/2005]). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, bei einem über den erweiterten Grundbedarf hinausgehenden Einnahmenüberschuss von Fr. 282.-- sei es ihm nicht möglich, innerhalb von zwei Jahren die zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen (BGE 118 Ia 370 f. Erw. 4a., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Juli 2006 in Sachen G., I 754/05). Ebenfalls wird zu Recht nicht gerügt, diese Zeitspanne sei zu lang. Bereits mit fünfzehn monatlichen Ratenzahlungen zu Fr. 250.- könnten Anwaltskosten von mehr als Fr. 3'000.- bezahlt werden. Dass höhere Kosten anfallen würden, wird nicht geltend gemacht. Fünfzehn Monate sind eine absehbare Zeit (vgl. Pra 2006 Nr. 143 S. 987 Erw. 1.2 [5P.441/2005], Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 20. Februar 2008, 8C_815/2007, Erw. 3.3).
Da die Bedürftigkeit im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Dezember 2007 zu verneinen und die Beschwerde deswegen abzuweisen ist, ist nicht näher darauf einzugehen, ob und ab welchem Zeitpunkt die anwaltliche Vertretung erforderlich gewesen wäre.
4. Bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verfahren sind die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend (BGE 108 V 269 Erw. 4). Dabei ist auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 abzustellen. Gemäss diesem beträgt der Grundbetrag für ein Ehepaar in Haushaltsgemeinschaft Fr. 1'700.--. Die Tochter Y.R.___ lebt nicht mehr mit dem Beschwerdeführer (Urk. 19 S. 4). Dafür wurde am 13. Juni 2008 das Kind A.R.___ geboren (Urk. 19 S. 3). Für jedes Kind bis zu 10 Jahren beträgt gemäss erwähntem Kreisschreiben der Grundbetrag Fr. 400.--. Die Miete kostet mittlerweile Fr. 1'243.-- (Urk. 20/2). Die Prämien für die Krankenkasse nach KVG belaufen sich nach Abzug der Prämienverbilligung auf Fr. 437.30 monatlich (Urk. 20/3-6, Urk. 20/13). Überdies geht aus den eingereichten Akten hervor, dass das Ehepaar R.___ regelmässig medizinische Leistungen bezieht und dementsprechend Selbstbehalte zu leisten hat. Hiefür sind Fr. 81.-- in der Bedarfsrechnung einzusetzen (Urk. 20/7, Urk. 20/9). Für die Fremdbetreuung der beiden Kinder Z.R.___ und A.R.___ wendet das Ehepaar R.___ monatlich Fr. 502.50 auf (Urk. 20/11). Der Beschwerdeführer leistet monatlich AHV-Beitragszahlungen von Fr. 259.40 (Urk. 9/8, Urk. 20/18). Die geltend gemachten Fernseh- und Telefonkosten von Fr. 168.-- sind belegt und in diesem Umfang in die Bedarfsrechnung aufzunehmen (Urk. 9/4). Die Ehefrau geht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit. Das ZVV-Abo kostet Fr. 75.-- pro Monat (Urk. 9/14). Die Prämie für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung betragen belegtermassen Fr. 29.25 (Urk. 9/13). Belegt sind die Staats- und Gemeindesteuern in der Höhe von Fr. 129.-- pro Monat (Urk. 20/16, vgl. auch Urk. 9/19). Ebenfalls berücksichtigt werden können die geltend gemachten Bundessteuern von Fr. 27.-- (vgl. Urk. 8). Hingegen wiederum ausser Acht zu lassen sind die Abzahlungsraten für den Kleinkredit (vgl. hierzu Erw. 4.1). Nicht zu berücksichtigen sind die Kosten für das Fahrzeug des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 20/12), zumal dieser keiner Arbeit nachgeht und dem Fahrzeug folgedessen keine Kompetenzqualität zukommt. Insgesamt resultiert somit ein prozessualer Notbedarf von Fr. 5'451.45.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat mittlerweile einen Monatslohn von rund Fr. 5'000.-- netto (inklusive Kinderzulagen; Urk. 20/1). Die dem Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung zugesprochene halbe Invalidenrente macht Fr. 364.-- pro Monat (Urk. 9/1). Dazu kommt eine Kinderrente, die sich für die beiden Kinder zusammen auf Fr. 292.-- beläuft (vgl. Urk. 9/1). Die dem Beschwerdeführer von der SUVA ausgerichtete Komplementärrente beträgt Fr. 568.10 pro Monat (Urk. 9/2). Damit ergibt sich ein Gesamteinkommen von Fr. 6'224.10. Nach Abzug der Freibeträge von total Fr. 700.-- (Ehepaar Fr. 500.--, zwei Kinder Fr. 200.--) verbleibt ein Überschuss von rund Fr. 70.00 (Fr. 6'224.10.-- minus Fr. Fr. 5'451.30 minus Fr. 700.--). Damit kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verfahren bewilligt werden.
5.
5.1 Weil die vorliegende Verfügung nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung beinhaltet, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Viktor Györffy ist aufgrund der eingereichten Kostennote vom 9. Dezember 2009 für seine Bemühungen für das vorliegende Verfahren mit Fr. 2'329.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 30. Januar 2008 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, als unentgeltlicher Beistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, wird mit Fr. 2'329.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).