IV.2008.00117
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin von Streng
Urteil vom 30. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Unia Zürich-Schaffhausen Sektion Winterthur
Oswald Ulrich
Lagerhausstrasse 6, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass der 1955 geborene X.___ ab 1. September 2000 beim S.___ vollzeitlich als Kranführer arbeitete (Urk. 9/37),
dass er die Tätigkeit ab Juli 2006 - gemäss hausärztlichen Attesten - wegen gesundheitlicher Probleme aufgeben musste (Urk. 9/24/7, Urk. 9/25/2),
dass er danach, vom Oktober 2006 bis Juni 2007 noch beim S.___ zu 50 % im Reinigungsdienst gearbeitet hat und seit Juli 2007 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (Urk. 9/25/3, Urk. 9/27, Urk. 9/37/2),
dass er sich am 27. März 2007 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Rücken- und Gelenkschmerzen zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 9/19),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Versicherten durch Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation, begutachten liess (Gutachten vom 26. Juni 2007, Urk. 9/27),
dass die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging und dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - ab 1. Oktober 2007 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zusprach (Urk. 2, Urk. 9/29, Urk. 9/31),
dass der Versicherte, nunmehr vertreten durch die Unia Zürich-Schaffhausen Sektion Winterthur, am 29. Januar 2008 dagegen Beschwerde erhob mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Oktober 2007 (Urk. 1),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 6. März 2008 beantragte, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2007 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 65 % zuzusprechen (Urk. 8),
dass der Beschwerdeführer in der Replik vom 11. April 2008 am Antrag auf eine ganze Invalidenrente festhielt (Urk. 12),
dass sich die IV-Stelle nicht mehr dazu vernehmen liess,
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen richtig wiedergegeben hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2),
dass Dr. J.___ in seinem Gutachten vom 26. Juni 2007 im Wesentlichen ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom, einen statisch ungünstigen totalen Rundrücken mit massiver Bewegungseinschränkung mit Schulterhochstand beidseits sowie Polyarthrosen an den Händen anführte (Urk. 9/27),
dass er in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festhielt, in der angestammten Tätigkeit als Kranführer sei der Beschwerdeführer seit dem 2. Oktober 2006 dauernd zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit, d.h. in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne feinmotorische Arbeiten, dagegen sei er seit dem 2. Oktober 2006 zu 50 % arbeitsfähig,
dass das Gutachten von Dr. J.___ umfassend und schlüssig ist und die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 125 V 352 Erw. 3a) damit erfüllt,
dass das Arbeitsunfähigkeitsattest des Hausarztes Dr. med. U.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 6. September 2007, gemäss welchem der Beschwerdeführer seit dem 21. Juni 2007 auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellung nicht in Zweifel zu ziehen vermag, da es allein auf den Angaben des Beschwerdeführers basiert und damit nicht aussagekräftig ist (Urk. 9/36),
dass somit gestützt auf das Gutachten von Dr. J.___ davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist,
dass die erwerblichen Auswirkungen der dem Beschwerdeführer verbliebenen 50%igen Restarbeitsfähigkeit zu prüfen sind,
dass für den Einkommensvergleich auf den frühest möglichen Rentenbeginn, mithin auf das Jahr 2007 abzustellen ist (Ablauf der einjährigen Wartezeit am 1. Oktober 2007),
dass unbestritten ist, dass für die Bestimmung des Valideneinkommens auf den Durchschnitt der - vor Eintritt des Gesundheitsschadens - in den Jahren 2004 bis 2006 erzielten Löhne (gemäss IK-Auszug, 2004: Fr. 69'713.--, 2005: Fr. 68'964.--, 2006: Fr. 71'581.--) abzustellen ist, und dies - angepasst an die Nominallohnentwicklung - für das Jahr 2007 zu einem Valideneinkommen von Fr. 71'726.-- führt (Urk. 8, Urk. 12, vgl. Urk. 9/23),
dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens - der Beschwerdeführer geht keiner erwerblichen Beschäftigung mehr nach - rechtsprechungsgemäss auf den Tabellenlohn für mit einfachen und repetitiven, im privaten Sektor beschäftigte Männer (Anforderungsniveau 4) abzustellen ist, wie er der periodisch vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen ist,
dass dem Beschwerdeführer verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen stehen, weshalb auf den Durchschnittswert "Total" und nicht - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - auf eine branchenspezifische Zahl (bzw. auf den Durchschnittslohn im Reinigungsgewerbe) abzustellen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 5. September 2006, I 132/06, Erw. 4.2.2 mit Hinweisen),
dass gemäss Tabelle TA1 der LSE 2006 (S. 25) dieser Durchschnittswert "Total" bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4'732.-- monatlich betrug, was, angepasst an die Nominallohnentwicklung und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden, für das Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 60'226.-- (Fr. 4'732.-- x 12 x 41,7/40 x 2049/2014) bzw. in Anbetracht eines zumutbaren Arbeitspensums von 50 % ein Einkommen von Fr. 30'113.-- ergibt (Die Volkswirtschaft 11/2009, Tabellen B 9.2, B 10.1, B 10.3),
dass der behinderungsbedingten Einschränkung des Beschwerdeführers mit der Gewährung eines Abzuges von 15 % angemessen Rechnung getragen wird, wie die IV-Stelle korrekt festgestellt hat (Urk. 8),
dass bei einem Abzug von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 25'596.-- resultiert und - im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 71'726.-- - demzufolge ein Invaliditätsgrad von 64,3 %,
dass damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Oktober 2007 ausgewiesen ist,
dass die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2007 daher aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) von Fr. 500.-- rechtsprechungsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren gestützt auf Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine angesichts des Prozessausgangs rechtsprechungsgemäss ungekürzte Prozessentschädigung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 24. Februar 2005, I 445/04 Erw. 2) hat, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Dezember 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Unia Zürich-Schaffhausen Sektion Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).