IV.2008.00119

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 31. Januar 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Scheiwiller
Anwaltskanzlei und Notariat
Poststrasse 12, Postfach 241, 6301 Zug

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem sich A.___, geboren B.___, von Beruf Chauffeur bei der C.___ am 28. Mai 2003 zum Rentenbezug angemeldet und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 ab dem 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente mit Zusatzrente für die Ehegattin und eine Kinderrente zugesprochen hat (Urk. 11/5, 11/32),
da die IV-Stelle den Anspruch auf die ganze Invalidenrente nach der im März 2004 durchgeführten Rentenrevision weiterhin bejaht hat (vgl. Mitteilung vom 11. Mai 2004, Urk. 11/36),
da die IV-Stelle den Rentenanspruch im Juli 2007 erneut überprüft (vgl. Urk. 11/46), den Verlaufsbericht von Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom 21. August 2007 (Urk. 11/49) und eine Auskunft beim E.___ (vgl. Urk. 11/53/3) eingeholt hat,
da sie ausgehend von der Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, vom regionalärztlichen Dienst (RAD), wonach ein pathologisch-anatomisches Korrelat für die angegebenen Beschwerden fehlt und ein Gesundheitsschaden mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen ist (Urk. 11/53/3, 11/60/2), die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 per 31. Januar 2008 aufgehoben hat (Urk. 2),  
nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. Januar 2008, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Fortführung der bisherigen ganzen Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2008 (Urk. 10),
da der Versicherte in prozessualer Hinsicht zudem die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters beantragt hat (Urk. 1 S. 2),

in Erwägung,
dass in materiellrechtlicher Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, wonach der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass die angefochtene Verfügung am 20. Dezember 2007 erging und sich der massgebliche Sachverhalt bis zum 31. Januar 2008, dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung erstreckt, und dass für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen ist (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1),
dass nachfolgend, soweit nichts anderes vermerkt wird, die bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zitiert werden,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und sie Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG),
dass der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist und dass dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen),
dass die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG),
dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, und dass eine Invalidenrente demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen),
dass sich die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu beantworten ist (BGE 133 V 108 Erw. 5.4),
dass dabei die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis),
dass  die Rentenverfügung, wenn die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen fehlen, lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden kann und dass die Verwaltung nach diesen Regeln befugt ist, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG) und dass sie verpflichtet ist, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw.2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen),
dass das Gericht eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung, die ursprüngliche Rentenverfügung sei zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, schützen kann (BGE 125 V 368 Erw. 2; vgl. auch BGE 128 V 272 Erw. 5b/bb; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008, Erw. 2.2 mit Hinweis),
dass eine zweifellose Unrichtigkeit nach der Rechtsprechung insbesondere auch dann anzunehmen ist, wenn es an den notwendigen ärztlichen Aussagen zu leistungsentscheidenden Fragen gänzlich fehlt (vgl. Urteile des Bundesgerichts in Sachen H. vom 17. Juni 2009, 8C_20/2009, Erw. 3.1, in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 6.2.1, und in Sachen G. vom 27. Juni 2008, 9C_848/2007, Erw. 4),
dass beim Versicherten direkte beidseitige Inguinalhernien und eine Umbilicalhernie vorgelegen hatten, welche am 22. Januar 2002 in der G.___ operiert worden sind (Urk. 11/11/7-9), und dass in der Folge linksseitige Leistenschmerzen andauerten, wobei unter anderem von einer Irritation des Nervus genitalis des Nervus genitofemoralis ausgegangen wurde (Urk. 11/11/10-18, insbesondere Urk. 11/11/16-17),
dass am 4. März 2003 im E.___ eine Leistenrevision links mit Entfernung des Protack-Clips, eine diagnostische Laparoskopie und eine Bauchdeckenplastik analog Lichtenstein durchgeführt worden sind (Urk. 11/11/21), wobei im Operationsbericht festgehalten wurde, dass für die Schmerzen am ehesten der nun entfernte Protack-Clip am Tuberculum pubicum verantwortlich gewesen sei (Urk. 11/11/22),
dass der Versicherte gemäss dem Bericht des E.___ vom 9. Mai 2003 nach der zweiten Operation circa einen Monat beschwerdefrei gewesen ist und dass seither wieder starke Schmerzen im Bereich des vorderen Beckenkammes ausstrahlend bis in den Hoden und den medialen Oberschenkel, welche sich bei körperlicher Arbeit respektive bei Bewegung verstärken, und Schmerzen im Bereich des Bauchnabels angegeben werden, dass dagegen die Schmerzen im Bereich des Os pubis nicht mehr aufgetreten sind (Urk. 11/11/23),
dass die Ärzte unklare Schmerzen im Bereich des linken Beckenkammes und des linken Hodens (differentialdiagnostisch: posttraumatisch, Meralgie) diagnostizierten und den Versicherten der Schmerzsprechstunde im Haus bei Dr. med. H.___ zur weiteren Abklärung und Therapie zuwiesen (Urk. 11/11/24),
dass die Ärzte sodann auf die Anfrage der IV-Stelle eine Arbeitsunfähigkeit als LKW-Chauffeur von 100 % ab 9. Mai 2002 und bis auf Weiteres und zudem festhielten, die Zumutbarkeit der Ausübung einer anderen, eventuell besser geeigneten Erwerbstätigkeit stehe momentan noch nicht mit letztendlicher Sicherheit fest, da die entsprechende konsiliarische Begutachtung der Schmerzsprechstunde noch ausstehe (Bericht vom 4. Juli 2003, Urk. 11/13),
dass Dr. D.___ im Bericht vom 12. Juni 2003 eine seit dem 15. Januar 2002 gegebene 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und festgehalten hat, da bis anhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und vorübergehend keine Besserung zu erwarten sei, sei die Indikation zur IV-Anmeldung gegeben, wobei die Hoffnung fortbestehe, den Versicherten noch vollständig heilen zu können (Urk. 11/11/3-4),
dass die IV-Stelle gestützt auf diese ärztlichen Feststellungen mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % die ganze Invalidenrente zugesprochen hat (Urk. 11/16, 11/21, 11/32),
dass Dr. D.___ im ersten Rentenrevisionsverfahren postoperative invalidisierende unklare Schmerzen in der linken Leiste mit Ausstrahlung in den Hodensack diagnostiziert und festgehalten hat, an eine Wiederaufnahme der Arbeit sei nicht zu denken und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (Bericht vom 19. April 2004, Urk. 11/34/3-4), worauf weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente anerkannt worden ist (Urk. 11/35, 11/36),
dass er die gesundheitliche Situation im zweiten Rentenrevisionsverfahren im Bericht vom 21. August 2007 als stationär beschrieben hat (Urk. 11/49),
dass aufgrund der einzig vorliegenden Berichte von Dr. D.___ vom 19. April 2004 und vom 21. August 2007 keine Veränderung der gesundheitlichen Situation zwischen der Mitteilung vom 11. Mai 2004 und der Verfügung vom 20. Dezember 2007 erstellt ist,
dass der Versicherte gemäss der beim E.___ eingeholten und nicht bestrittenen Auskunft vom 26. Oktober 2007 die Schmerzsprechstunde im Jahr 2003 nur einmal kurz aufgesucht hatte (vgl. Urk. 11/53/3, Urk. 1 S. 13; vgl. auch das nachträglich eingereichte Schreiben von Dr. D.___ vom 11. November 2003, Urk. 11/56/10-11),
dass ein gestützt auf diese Auskunft allenfalls festzustellender Widerspruch zwischen den geäusserten Schmerzen und der fehlenden Inanspruchnahme des Therapieangebots jedenfalls bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Dezember 2003 und der Mitteilung vom 11. Mai 2004 bestanden haben könnte (vgl. 11/53/3, Urk. 2),
dass damit keine Veränderung der gesundheitlichen Situation erstellt ist,
dass im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Dezember 2003 und der Mitteilung vom 11. Mai 2004 keine fachärztlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten vorlagen, die Ärzte des E.___ vielmehr im Bericht vom 4. Juli 2003 vor der entsprechenden Einschätzung noch die konsiliarische Begutachtung durch Dr. H.___ abwarten wollten (Urk. 11/13/3),
dass sodann auch Dr. D.___ als behandelnder Arzt keine ausdrücklichen und begründeten Angaben zur Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten gemacht hat (Urk. 11/11/4, 11/34/4),
dass damit die mit der Verfügung vom 12. Dezember 2003 und der Mitteilung vom 11. Mai 2004 erfolgte rechtskräftige unbefristete Rentenzusprache gesetzwidrig und zweifellos unrichtig war (vgl. Urteile des Bundesgerichts in Sachen H. vom 17. Juni 2009, 8C_20/2009, Erw. 3.1, in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 6.2.1, und in Sachen G. vom 27. Juni 2008, Erw. 4),
dass sodann auch von der Erheblichkeit der Berichtigung auszugehen ist,
dass es auch für den Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 20. Dezember 2007 an einer auf einer aktuellen Untersuchung beruhenden fachärztlichen Beurteilung der objektiv gegebenen Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Ursprungsberuf und insbesondere in Verweisungstätigkeiten fehlt,
dass angesichts dessen, dass es an aktuellen Befunden fehlt, von vorneherein nicht auf die Aktenbeurteilung von Dr. F.___ abgestellt werden kann (vgl. Urk. 11/53/3, 11/60/2; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 27. März 2008, 8C_540/ 2007, Erw. 3.2),
dass die IV-Stelle nach der Rückweisung der Sache somit eine fachärztliche Beurteilung einzuholen und gegebenenfalls zusätzliche Abklärungen zu veranlassen hat,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist und die IV-Stelle nach Vornahme der ergänzenden Abklärungen über den Rentenanspruch ab 1. Februar 2008 revisions- oder wiedererwägungsweise neu zu entscheiden haben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 27. Juni 2008, 9C_848/2007, Erw. 5),
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass dem Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung zusteht und sich sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos erweist,
dass die Entschädigung auf Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch ab 1. Februar 2008 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Scheiwiller, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).