Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00121
IV.2008.00121

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Wyler


Urteil vom 29. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren am ___ 1950, arbeitet seit 1981 bei der Y.___ AG als Sachbearbeiterin (Frageborgen für Arbeitgeber vom 12. Januar 2007, Urk. 8/33). Die Versicherte meldete sich am 12. September 2002 zum Rentenbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle sprach der Versicherten nach durchgeführten Abklärungen mit Verfügung vom 30. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente ab 1. November 2002 zu (Urk. 8/13). Anlässlich der ersten Rentenrevision machte die Versicherte am 31. August 2005 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/20). Mit Mitteilung vom 25. Juli 2006 verneinte die IV-Stelle eine Änderung des Invaliditätsgrades der Versicherten (Urk. 8/26). Am 11. Dezember 2006 stellte die Versicherte ein Revisionsbegehren und machte wiederum eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/27). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 8/32) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/33) und zwei Arztberichte ein (Arztbericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, vom 9. Januar 2007, Urk. 8/31, und Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für allgemeine Medizin, vom 8. Februar 2007, Urk. 8/38). Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Revisionsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/42). Nachdem die Versicherte Einwand erhoben hatte (Urk. 8/47, Urk. 8/49 und Urk. 8/53), gab die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 5. Dezember 2007 erstattete (Urk. 8/59). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 wies die IV-Stelle das Gesuch um Rentenerhöhung ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, am 29. Januar 2008 Beschwerde und beantragte die Erhöhung der halben auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerde einen Bericht von Dr. Z.___ vom 15. Januar 2008 (Urk. 3/1) und einen Bericht von Dr. A.___ vom 14. Januar 2008 ein (Urk. 3/2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 10. März 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die IV-Stelle hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG), zutreffend dargelegt, weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent invalid, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.5         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 32;125 V 351 E. 3a S. 352).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob bei der Beschwerdeführerin seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 30. Juni 2003 (Urk. 8/13) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zur Folge hätte. Die Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt, in welchem die ursprüngliche halbe Rente zugesprochen wurde (30. Juni 2003, Urk. 8/13), mit dem Zustand im Zeitpunkt der abweisenden Verfügung der Beschwerdegegnerin (19. Dezember 2007, Urk. 2, BGE 133 V 114 E. 5.4 e contrario, da anlässlich der erste Rentenrevision bloss eine Mitteilung, aber keine Verfügung erging, Urk. 8/26).
2.2     Die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Juni 2003, mit welcher der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde, stützte sich im Wesentlichen auf Arztberichte von PD Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie, und von Dr. A.___ (Feststellungsblatt vom 27. Juni 2003, Urk. 8/10). Gemäss Arztbericht von PD Dr. C.___ vom 18. März 2003 (Urk. 8/9) litt die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung an einer Multiplen Sklerose, die im August 1999 mit horizontalen Doppelbildern begann. Er berichtete, dass die neurologische Hauptsymptomatik in einer starken Ermüdbarkeit sowie in ausgeprägten Sensibilitätsstörungen im Bereiche der linken Körperhälfte, inklusive Gesicht, bestehe. Zudem bestünden Miktionsstörungen (ausgeprägte Reizblase). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50 %. Dr. A.___ erklärte die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2002 ebenfalls für 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/6/1 ff.). Gestützt auf die erwähnten medizinischen Berichte wurde der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Verfügung vom 30. Juni 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. November 2002 zugesprochen (Urk. 8/13).
2.3
2.3.1         Anlässlich des aktuellen Revisionsverfahrens teilte Dr. Z.___ am 14. Dezember 2006 der IV-Stelle mit, sie betreue die Beschwerdeführerin wegen einer Multiplen Sklerose. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Monaten verschlechtert, nebst Sehstörungen und Schwindel habe sie immer wieder Gefühlsstörungen, Gangstörungen sowie auch neuropsychologische Ausfälle. Sie sei über Monate nicht arbeitsfähig gewesen. Ab Januar sei ein Arbeitsversuch von maximal 30 % geplant. Sie denke, die Beschwerdeführerin werde keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr haben, so dass sich jetzt eine Erhöhung der Rente aufdränge (Urk. 8/29).
         Am 9. Januar 2007 teilte Dr. Z.___ der IV-Stelle mit, die Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren immer wieder Schübe der Multiplen Sklerose mit Schwindelbeschwerden, Gefühlsstörungen, Schmerzen sowie massiver Müdigkeit und Erschöpfbarkeit gehabt. Daneben kämen noch erschwerend eine Sehstörung, eine Netzhautablösung, eine Thrombophlebitis sowie eine Divertikulitis hinzu. Die Beschwerdeführerin habe im letzten Jahr immer wieder hochdosierte Kortisonschubbehandlungen benötigt. Sie habe eine Langzeittherapie mit Betainterferon. Die Beschwerdeführerin sei vom 26. April 2006 bis am 1. Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen Sie hoffe, dass die Beschwerdeführerin das Teilzeitpensum von 30 % beibehalten könne (Urk. 8/31).
         Nachdem die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. Juli 2007 die Abweisung des Revisionsbegehrens in Aussicht gestellt hatte (Urk. 8/42), teilte Dr. Z.___ der IV-Stelle unter Beilage eines Arztberichts der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals D.___ vom 30. Juli 2007 (Urk. 8/55/2 f.) mit, dass es im Laufe des Jahres aus neurologischer Sicht eindeutig zu einer Verschlechterung gekommen sei. So lägen eine Zunahme der Gefühlsstörung an Füssen und Händen sowie eine Zunahme der Schwindelbeschwerden vor. Im Vordergrund stünden jedoch eindeutig die neuropsychologischen Ausfälle, welche sich ebenfalls kontinuierlich verschlechtert hätten. Da sich bei den letzten Schüben die Ausfälle nicht vollständig zurückgebildet hätten, müsse weiterhin mit einer Progredienz gerechnet werden. Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin mit einem 30%igen Arbeitspensum am obersten Limit (Urk. 8/55/1).
2.3.2   Dr. A.___ erhob in seinem Bericht vom 8. Februar 2007 an die IV-Stelle als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Multiple Sklerose mit rezidivierenden Schüben, es liege eine zunehmende Überlastungssituation mit Verschlechterung der obigen Erkrankung vor. Weiter leide die Beschwerdeführerin an rezidivierenden depressiven Episoden, gegenwärtig an einer leichten. Die Beschwerdeführerin sei vom 26. April 2006 bis am 2. Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 3. Januar 2007 liege eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit werde angesichts des bisherigen Verlaufs nicht mehr zu erwarten sein. Insbesondere müsse bei einer Steigerung des Arbeitseinsatzes auch mit einer weiteren Verschlechterung der Symptome gerechnet werden (Urk. 8/38).
         Dr. A.___ verfasste nach Erhalt des Vorbescheids durch die Beschwerdeführerin ebenfalls einen Bericht an die IV-Stelle und legte wie Dr. Z.___ den Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals D.___ (Urk. 8/55/6 f.) bei. Er hielt fest, dass der 30%ige Arbeitseinsatz einem Mass entspreche, bei welchem die Beschwerdeführerin zum momentanen Zeitpunkt nicht überfordert sei. Würde die Beschwerdeführerin mehr arbeiten, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine erneute Dekompensation stattfinden würde. Hierdurch könne eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin provoziert werden, was eine bei der Multiplen Sklerose häufige Beobachtung sei, welche auch bei der Beschwerdeführerin schon stattgefunden habe (Bericht von Dr. A.___ an die IV-Stelle vom 17. August 2007, Urk. 8/55/4 f.).
2.3.3   Am 30. Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin in der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals D.___ untersucht. In einem Bericht an Dr. Z.___ vom 30. Juli 2007 wurde festgehalten, dass sich bei der neuropsychologischen Untersuchung neben einer allgemeinen psychomotorischen Verlangsamung mnestische Funktionsstörungen, eine leicht erhöhte Interferenzanfälligkeit, deutliche Einschränkungen der Aufmerksamkeit/Konzentrationsfähigkeit sowie eine Antriebsverminderung, die sich in einer reduzierten Fähigkeit äussere, sich bei einem vorgegebenen Suchkriterium alternative Lösungsstrategien einfallen zu lassen, zeigen würden. Es lägen weitgehend Minderleistungen exekutiver Hirnfunktionen vor. Sie liessen sich als Ausdruck der raschen Ermüdbarkeit/Erschöpfungszustände und der damit verbundenen Fluktuationen in der kognitiven Leistungsfähigkeit interpretieren. Die vorliegenden Befunde schränkten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheblich ein, so dass aus neuropsychologischer Sicht mehr als eine 30%ige berufliche Tätigkeit leicht zu physischer Überforderung und damit auch zu kognitiven Leistungseinbussen führen würde (Urk. 8/55/2 f.).
2.3.4   Die Beschwerdeführerin wurde am 4. Dezember 2007 im Auftrag der IV-Stelle durch Dr. B.___ neurologisch begutachtet, welcher das Gutachten am 5. Dezember erstattete. Er erhob als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Multiple Sklerose (ICD-10 G35) mit schubhaftem Verlauf seit 1986, auf der EDSS-Skala (Expanded Disability Status Scale nach Kurtzke) würden die Befunde 2.0 entsprechen. Die Multiple Sklerose habe seit November 2002 Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ den Verdacht auf ein Karpaltunnelsyndrom beidseits fest (ICD-10 G56.0). Der Beschwerdeführerin sei aus neurologischer Sicht, aufgrund der im Rahmen der Multiplen Sklerose bestehenden Fatiguesymptomatik, weiterhin ein 50%iges Pensum (zeitlich und leistungsmässig) in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte zumutbar. Die objektivierbaren neurologischen Defizite seien eher gering. Der EDSS-Skalenwert von 2.0 entspreche einer minimalen Behinderung. Die Arbeitsfähigkeit betrage auch in behinderungsangepasster Tätigkeit 50 %. Es sei keine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Zusprechung der Rente ausgewiesen (Urk. 8/59).
2.3.5   Mit der Beschwerde vom 29. Januar 2008 reichte die Beschwerdeführerin Stellungnahmen von Dr. Z.___ (Urk. 3/1) und Dr. A.___ (Urk. 3/2) zum Gutachten von Dr. B.___ ein. Dr. Z.___ führte in ihrer Stellungnahme an die IV-Stelle vom 15. Januar 2008 aus, dass das Gutachten von Dr. B.___ massive Mängel aufweise, viele Aussagen würde nicht den Tatsachen entsprechen. Untersuchungen, die beschrieben worden seien, seien offenbar nicht durchgeführt worden. Insbesondere habe Dr. B.___ keine erneute neuropsychologische Untersuchung durchgeführt. Zur Untersuchung vom 30. Juli 2007 des Spitals D.___ werde kaum Stellung genommen. Bei vorwiegend neuropsychologischen Ausfällen sei der Gebrauch der EDSS-Skala nicht sinnvoll, da die neuropsychologischen Beeinträchtigungen dort kaum berücksichtigt würden. Die Multiple Sklerose sei eine schubförmig verlaufende Krankheit, und die Untersuchungsbefunde könnten sich deswegen ändern. Die Gefühlsstörungen in den Händen würden einem Karpaltunnelsyndrom zugeordnet, ohne dass dies elektroneurographisch verifiziert worden sei (Urk. 3/1).
         Dr. A.___ erklärte am 14. Januar 2008 zum Gutachten von Dr. B.___, dass dieser im Rahmen der Zusammenfassung der neurologisch relevanten Aktenlage klar einen progredienten Verlauf beschreibe. Dabei zeige die Krankheit insbesondere ab Ende 2006 eine raschere Progredienz. Aus medizinischer Sicht könne daher die Verneinung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch den Gutachter nur als falsch bezeichnet werden. Im Gutachten würden über knapp zwei A4 Seiten die während der Untersuchung erhobenen klinischen Befunden in einer Tabelle beschrieben. Eine solche Untersuchung brauche, qualifiziert durchgeführt, sicherlich mindestens eine halbe Stunde, wenn nicht doppelt so lange. Laut der Beschwerdeführerin sei sie aber nur während etwa zehn Minuten untersucht worden (Urk. 3/2).

3.
3.1     Die Einschätzung von Dr. B.___ (Urk. 8/59) weicht wesentlich von den Einschätzungen von Dr. Z.___ (Urk. 3/1, Urk. 8/29, Urk. 8/31 und Urk. 8/55/1), Dr. A.___ (Urk. 3/2, Urk. 8/38 und Urk. 8/55/4 f.) und von der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals D.___ (Urk. 8/55/2 f.) ab. Während letztere lediglich noch eine 30%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erheben, attestiert ihr Dr. B.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle hat für ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt. Dr. B.___ untersuchte zwar die Beschwerdeführerin selber, lieferte eine eigene Einschätzung der Situation und setzte sich auch mit den abweichenden Beurteilungen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ auseinander. Mit der divergierenden Einschätzung durch die Neurologische Klinik und Poliklinik des Spitals D.___ vom 30. Juli 2007 (Urk. 8/55/2 f.), welche auf einer umfassenden neuropsychologischen Abklärung basiert, setzt er sich hingegen in keiner Weise auseinander. Eine solche Auseinandersetzung wäre für die Beurteilung der Schlüssigkeit seines Gutachtens jedoch erforderlich, da seine Einschätzung von den übrigen medizinischen Beurteilungen entscheidend abweicht. Wenig glaubhaft scheint die Aussage im Gutachten, wonach die Beschwerdeführerin bei der gutachterlichen Anamnese angegeben habe, sie sei während vier Stunden pro Tag belastbar, widerspräche diese Äusserung doch den Angaben, die die Beschwerdeführerin am 3. Januar 2007 auf dem Revisionsfragebogen selber sowie ihre behandelnden Ärzte in den danach von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichten machten. Insgesamt bestehen demnach erhebliche Zweifel am Gutachten von Dr. B.___, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
3.2     Die Beurteilung durch die Neurologische Klinik und Poliklinik des Spitals D.___ beruht auf einer umfassenden neuropsychologischen Untersuchung (Urk. 8/55/2 f.). Die Ärzte begründen ausserdem in nachvollziehbarer Weise die von ihnen erhobene 70%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Ihr Bericht wurde jedoch nicht in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass die Entwicklung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprechung vom 30. Juni 2003 zuverlässig beurteilt werden kann. Die fehlende Kenntnis der Vorakten fällt vorliegend besonders ins Gewicht, da es sich bei der Multiplen Sklerose um eine schubweise verlaufende Krankheit handelt, so dass sich Untersuchungsbefunde häufig ändern können.
3.3     Aus den Berichten von Dr. A.___ (Urk. 3/2, Urk. 8/38 und Urk. 8/55/4 f.) und Dr. Z.___ (Urk. 3/1, Urk. 8/29, Urk. 8/31 und Urk. 8/55/1) geht schliesslich nicht hervor, anhand welcher neurologischen Untersuchungen ihre Diagnosen erhoben wurden. Zwar hält Dr. Z.___ objektive medizinische Befunde fest, doch ist nicht nachvollziehbar, wie sie diese erhoben hat. In den Berichten von Dr. A.___ sind überhaupt keine objektiven Befunde festgehalten.
3.4     Da die medizinischen Einschätzungen von Dr. B.___, Dr. Z.___, Dr. A.___ und der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals D.___ grosse Differenzen aufweisen und kein Bericht beziehungsweise Gutachten für sich alleine eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bildet, kann der medizinische Sachverhalt nicht schlüssig beurteilt werden. Die angefochtene Verfügung ist demzufolge aufzuheben und die Sache zur Einholung eines neurologischen und neuropsychologischen Obergutachtens, welches sich über eine allfällige erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands seit der erstmaligen Rentenzusprache auszusprechen hat, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.
4.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
4.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
4.3     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).