Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 29. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1949 geborene X.___ schloss 1968 die Lehre zur Postbeamtin (Urk. 9/1 S. 2) und 1984 diejenige zur kaufmännischen Angestellten (Urk. 9/1 S. 3) ab. Seit 1985 arbeitet sie bei der Y.___ AG, zuletzt als Wertschriftenspezialistin (Urk. 9/12). Am 8. Juni 2005 erlitt sie einen Hörsturz mit Tinnitus mit anschliessender grosser Lärmempfindlichkeit. In der Folge wurde sie von den behandelnden Ärzten abwechselnd zu 100 % und 50 % krank geschrieben (Urk. 9/11). Unter Hinweis auf diese Problematik meldete sich die Versicherte am 9. Mai 2006 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), traf berufliche Abklärungen (vgl. Urk. 9/10, Urk. 9/12) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 9/11, Urk. 9/13). Zur weiteren Abklärung des Gesundheitszustandes liess die IV-Stelle die Versicherte in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Z.___ medizinisch begutachten (Urk. 9/20) und holte bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische Expertise ein (Urk. 9/30). Gestützt darauf verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren (Urk. 9/32-37) mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 einen Anspruch der Versicherten auf Invalidenversicherungsleistungen mit der Begründung, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster, mit Eingabe vom 31. Januar 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere eine halbe Invalidenrente ab Juni 2006; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 10. März 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 13. März 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10). Am 24. Juni 2008 liess die Beschwerdeführerin den Bericht über eine neuropsychologische Untersuchung vom 28. Mai 2008 zu den Akten reichen (Urk. 11 und 12).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. Dezember 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die IV-Stelle verneinte einen Anspruch auf IV-Leistungen mit der Begründung, dass bei der Beschwerdeführerin zwar seit 2005 nach einem Hörsturz ein Ohrenleiden bestehe, dass damit aber noch kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, werde ausdrücklich gesagt, dass kein psychischer Gesundheitsschaden im engeren Sinn bestehe. Aus dem Kontext des Gutachtens ergebe sich hingegen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von invaliditätsfremden Faktoren wie einem belastenden Arbeitsumfeld herrühre (Urk. 2; vgl. auch Urk. 8).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 23. April 2007 sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___ und die darin gestellten Diagnosen sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ohne Weiteres ausgewiesen. Die Arbeitsunfähigkeit sei nicht, wie von der IV-Stelle behauptet, auf invaliditätsfremde Gründe oder ein belastendes Arbeitsumfeld zurückzuführen. Auf die anderslautende Stellungnahme von Dr. med. B.___, Praktischer Arzt vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), könne mangels hinreichender fachlicher Qualifikation von Dr. B.___ nicht abgestellt werden. Da die Beschwerdeführerin bei ihrem bisherigen Arbeitgeber in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Rahmen eines 50%igen Beschäftigungspensums arbeiten könne und im Rahmen dieses reduzierten Pensums keine invaliditätsbedingte Einkommenseinbusse erleide, liege ein Invaliditätsgrad von 50 % vor (Urk. 1).
3.
3.1 Gemäss dem Bericht vom 16./17. August 2006 von R. C.___, Praktische Ärztin, D.___, verspürte die Beschwerdeführerin, welche damals am Arbeitsplatz allgemein überlastet war, am 8. Juni 2005 morgens beim Erwachen ein Vibrieren im Körper. Gleichzeitig trat ein Tinnitus auf. Seither sei sie sehr lärmempfindlich. Nach zwischenzeitlicher Besserung der Symptomatik habe sich der Gesundheitszustand mit Beginn der Hochsaison am Arbeitsplatz wieder verschlechtert, so dass wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. In dieser Zeit sei auch eine Thyreoiditis Hashimoto erhoben worden. Aktuell leide die Beschwerdeführerin unter Lärmempfindlichkeit und allgemeiner Stressempfindlichkeit, Konzentrationsstörungen und Müdigkeit. Dadurch sei sie nicht fähig, längere Zeit am Computer zu arbeiten. Eine Arbeit, welche nicht in einem Grossraumbüro zu verrichten sei, wäre ihr wahrscheinlich ab Herbst 2006 halbtags zumutbar. Prognostisch könne eine langsame Verbesserung des Gesundheitszustandes erhofft werden (Urk. 9/11).
Mit Verlaufsbericht vom 9. November 2006 vermeldete R. C.___ einen stationären Beschwerdeverlauf mit im Wesentlichen unveränderten Befunden und offener Prognose (Urk. 9/17).
In einem weiteren Bericht vom 28. Juni 2007 hielt R. C.___ fest, die Beschwerde-führerin sei seit April 2006 zu 100 % arbeitsunfähig, und es sei auch nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Jede Stressbelastung führe zu verstärkten Symptomen (Urk. 9/30 S. 16).
3.2 Am 12. März 2007 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. E.___, Oberärztin in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Z.___, begutachtet. Dabei berichtete die Beschwerdeführerin über eine Besserung des Tinnitus und der Lärmempfindlichkeit in Ruhe und bei fehlendem Stress. Die von Dr. E.___ durchgeführten Tests ergaben die Diagnose einer Hyperakusis und eines schweren Tinnitus. In der abschliessenden Beurteilung im Gutachten vom 2. April 2007 hielt Dr. E.___ fest, aus ORL-ärztlicher Sicht könne die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden, da psychosoziale Faktoren, welche für eine Arbeitsunfähigkeit sprächen, im Vordergrund stünden. Mögliches Belastungsprofil für eine weitere Arbeitsstelle sei eine ruhigere Umgebung, bei der die Kommunikation nicht im Vordergrund stehe, die Beschwerdeführerin nicht telefonieren müsse und keinem Lärm ausgesetzt sei (Urk. 9/20).
3.3 Gestützt auf Untersuchungen vom 4., 11., 18. sowie 26. Juni 2007 erstellte Dr. A.___ am 20. August 2007 ein psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdeführerin. Ihm gegenüber gab sie an, sie glaube, dass der zunehmende Stress und das sich verschlechternde Arbeitsklima in den letzten Jahren ihrer Berufstätigkeit ursächlich seien für ihre Krankheit. Zu Beginn des Jahres 2005 habe sie immensen Stress gehabt am Arbeitsplatz, da ihr immer mehr Arbeit aufgebürdet worden sei. Schon im Frühling jenes Jahres habe sie einen Druck auf den Ohren und ein Pfeifen verspürt. Am Morgen des 6. Juni 2005 sei es dann zum Hörsturz gekommen. Auch aktuell verstärkten sich die Beschwerden, wenn sie Stress ausgesetzt sei (Urk. 9/30 S. 1, 5 und 7 f.). Nach Ansicht von Dr. A.___ standen bei der Beschwerdeführerin der chronische, tendenzmässig im Verlauf des letzten Jahres eher abnehmende Tinnitus sowie die Lärmempfindlichkeit im Vordergrund. Da sie eine Persönlichkeit mit histrionischen Zügen habe, welche sich auf das subjektive Erleben der Störung, die Art des Umganges damit und auf das subjektive Krankheitsgefühl auswirke, hätten die psychosomatischen Probleme mit dem Gehör Krankheitswert. Ein psychischer Gesundheitsschaden im engeren Sinn liege aber nicht vor. Auch wenn die vorgefundenen psychopathologischen Befunde spärlich seien, verbiete die Angst der Beschwerdeführerin vor dem Wiedereinstieg ins Arbeitsleben die Attestierung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit. Eine Arbeit im Rahmen eines 50%-Pensums mit dem von Dr. E.___ beschriebenen Belastungsprofil sei ihr aber durchaus zumutbar. In prognostischer Hinsicht wies Dr. A.___ darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin entschieden gegen die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit wehre. Sie sei überzeugt, nicht mehr arbeiten zu können, und für eine Umschulung zu alt zu sein. Aus ihrer Sicht würde die Invalidenversicherung die paar Jahre bis zu ihrer Pensionierung verkraften können (Urk. 9/30 S. 10 ff.).
3.4 Am 24. Juni 2008 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht ein neuropsychologisches Gutachten vom 6. Juni 2008 einreichen (vgl. Urk. 11). Daraus ergibt sich, dass die Neuropsychologin Dr. phil. F.___ am 28. Mai 2008 bei ihr eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörung im Bereich rechts-fronto-parietaler Strukturen mit Minderleistungen in den Exekutivfunktionen sowie einer reduzierten Belastbarkeit mit verminderter konzentrativer Ausdauer erhob. Diese Störungen wirkten sich gemäss Dr. F.___ insbesondere bei PC-Arbeiten negativ aus. Die Neuropsychologin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin deshalb in ihrer bisherigen Tätigkeit als Wertschriftenspezialistin zu 30-40 % und in einer angepassten Tätigkeit mit einer ruhigeren und ablenkungsärmeren Arbeitsatmosphäre zu 20-30 % arbeitsunfähig sei. Weiter empfahl Dr. F.___ eine umfangreiche neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin, da bekannt sei, dass bei internistischen Erkrankungen wie der Autoimmun-Hypothyreose Hashimoto der Beschwerdeführerin nebst Symptomen wie Hörstörungen auch weitere Komplikationen auftreten könnten. Allenfalls könne mittels bildgebender Verfahren nach einem hirnorganischen Korrelat der kognitiven Defizite gesucht werden, zumal sich die kognitiven Funktionsstörungen deutlich fokal dargestellt hätten (Urk. 12).
4.
4.1 Zu berücksichtigen ist zunächst, dass Dr. E.___, welche Fachärztin für Oto-Rhino-Laryngologie ist und für die Beurteilung des im Vordergrund stehenden Tinnitus mit Hyperakusis deshalb im Gegensatz zur praktischen Ärztin R. C.___ spezialisiert ist, aus ihrer Fachwarte keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (Urk. 9/20 S 2 f.). Aus der Telefonnotiz vom 17. Oktober 2007 ergibt sich, dass Dr. E.___ der Vertreterin der Beschwerdeführerin gegenüber angab, dass sie im Rahmen der Begutachtung eine sehr schwere Hyperakusis sowie einen schweren Tinnitus, welcher im Grenzbereich zu einem sehr schweren Tinnitus liege, erhoben habe. Im Weiteren geht daraus aber auch hervor, dass sie die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt und hierzu ein psychiatrisches Konsilium empfohlen habe (vgl. auch Urk. 9/20 S. 2), weil sie aufgrund der erhobenen Hörstörung von einer psychischen Dekompensation ausgegangen sei (Urk. 9/37 S. 9). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Probleme mit dem Gehör für sich allein nicht ausreichten, um eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Auf die gegenteilige Auffassung von R. C.___ ist nicht abzustellen, zumal die von ihr attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auch vom Psychiater Dr. A.___ nicht nachvollzogen werden konnte (vgl. Urk. 9/30 S. 13) und bei ihr der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), Rechnung zu tragen ist.
4.2 Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 9/30) ergibt sich, dass dieser keinen eigentlichen psychischen Gesundheitsschaden und dabei insbesondere auch keine psychische Dekompensation feststellen konnte. Dr. A.___ beschrieb die Problematik der Beschwerdeführerin in durchaus schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, begründete die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit allein mit den persönlichkeitsbedingten Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, mit den Hörstörungen umzugehen, und mit ihrer Angst vor einem Wiedereinstieg ins Erwerbsleben. Solche Faktoren bilden indes beim Fehlen einer eigentlichen psychiatrischen Krankheitsdiagnose, wie Dr. med. B.___, praktischer Arzt vom internen medizinischen Dienst der IV-Stelle, in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2007 (Urk. 9/39) zu Recht festgehalten hat, keinen Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 IVG. Auch das offenbar belastende Arbeitsumfeld der Beschwerdeführerin und die Tatsache, dass sie überzeugt ist, nicht mehr arbeiten zu können, begründen für sich allein noch keine Invalidität. Auf die von Dr. A.___ attestierte, im Wesentlichen mit psychosozialen Belastungsfaktoren begründete 50%ige Arbeitsunfähigkeit kann daher mangels Nachvollziehbarkeit (aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht) nicht abgestellt werden.
4.3 Was die von Dr. F.___ festgestellten neuropsychologischen Funktionsstörungen anbelangt, so ist mangels bisher festgestellter, den Befunden zugrunde liegender hirnorganischer Korrelate nicht klar, ob es sich hierbei um eine invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht zu berücksichtigende angeborene oder altersbedingte Erscheinung handelt, oder ob den neuropsychologischen Beeinträchtigungen Krankheitswert im Sinne von Art. 4 IVG zukommt. Dem Bericht vom 30. August 2006 von Dr. med. G.___, Frauenärztin/Praktische Ärztin, lässt sich jedenfalls entnehmen, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehende substituierte Autoimmunthyreoiditis Hashimoto keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bewirkt (Urk. 9/13). Auch wenn man einen Krankheitswert der - unter Berücksichtigung beziehungsweise bei Bestehen der Hörstörungen erhobenen (vgl. Urk. 12 S. 5) - neuropsychologischen Funktionsstörungen anerkennen würde, führte dies aufgrund der von Dr. F.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Wertschriftenspezialistin von 30-40 %, ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 35 % (vgl. dazu etwa das Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen R. vom 24. September 2007, IV.2006.00821, Erw. 4.2 und 5), zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 %. Deshalb können die von Dr. F.___ empfohlenen weiteren neurologischen Abklärungen jedenfalls aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unterbleiben.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass weder aus ORL-ärztlicher noch aus psychiatrischer Sicht eine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist. Ebenso wenig vermag die von der Neuropsychologin Dr. F.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 35 % in der bisherigen Tätigkeit eine rentenbegründende Invalidität zu begründen.
4.5 Da Dr. G.___ bereits am 30. August 2006 festhielt, dass die Autoimmunthyreoiditis Hashimoto keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe (Urk. 9/13), und R. C.___ seit ihrem Bericht vom 16./17. August 2006 (Urk. 9/11) unverändert von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit aufgrund der Hörstörungen ausgeht (vgl. auch Urk. 9/17), wobei sie diese Einschätzung in ihrem Schreiben vom 28. Juni 2007 gegenüber Dr. A.___ beibehielt (Urk. 9/30 S. 16), ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) per Juni 2006 (vgl. dazu Urk. 9/31 S. 1 f.) nicht mehr wesentlich geändert hat. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der von den Gutachtern Dr. E.___, Dr. A.___ sowie Dr. F.___ erhobenen Befunde, dass bereits bei Ablauf der Wartezeit im Juni 2006 keine rentenbegründende Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestanden hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Eugster
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).