Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00124
IV.2008.00124

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Frick


Urteil vom 16. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
lic. iur. Isabelle Bindschedler, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1966 geborene X.___ hatte in seinem Heimatland Y.___ nach Abschluss des Gymnasiums eine Ausbildung als Mechaniker absolviert (Urk. 8/3/4) und war 1990 in die Schweiz eingereist (Urk. 8/3/1). Nach Ausübung diverser Erwerbstätigkeiten und Phasen von Arbeitslosigkeit arbeitete er zuletzt von Januar bis Mai 2005 bei der Z.___ GmbH, A.___ (Urk. 8/10-11), respektive anfangs 2007 für 3 Wochen als Küchenhilfe in einem Restaurant (Urk. 8/19/10). Seit September 2003 wird der Versicherte von den Sozialen Diensten '_________' unterstützt (Urk. 1 S. 2).
         Am 12. Dezember 2006 meldete sich der Versicherte wegen Hepatitis C bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/3/5-6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/9-22 und Urk. 8/26) und teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. November 2007 mit, dass seine Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhältnis begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege (Urk. 8/29). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 und im Wesentlichen gleichlautender Begründung ab (Urk. 2).
2.       Gegen diese Verfügung liess der Versicherte durch die Stadt Zürich am 1. Februar 2008 Beschwerde führen und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, eventualiter sei ihm eine Invalidenrente auszurichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2008 beantragte die IV-Stelle, insbesondere unter Verweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. November 2007, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 11. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1          Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts vom 5.  März 2009, 8C_694/2008, Erw. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG) vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des EVG vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des EVG vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des EVG vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden F.___ung).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist  entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet und es liege deshalb keine Invalidität im Sinne des IVG vor. Es liege als Diagnose zwar nicht nur die Sucht vor, aber die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit werde durch diese verursacht. Die anderen aufgeführten Diagnosen (Leberzirrhose und Hepatitis C) bei normalen klinischen Befunden würden keine Arbeitsunfähigkeit auslösen. Die depressiven Symptome hätten unter Medikation deutlich gebessert und bewirkten demnach ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2). Neben der Abhängigkeit liege kein invalidisierender körperlicher oder geistiger Gesundheitsschaden vor, der die Sucht ausgelöst haben könnte (Urk. 7).
         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer ausführen, im Bericht der Klinik '_______', Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie '_______' (B.___), vom 23. Oktober 2007 würden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben: Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, chronische Hepatitis C und Leberzirrhose. Es werde darauf Bezug genommen, dass er bereits mehrere Entzugsversuche hinter sich habe und seinen psychischen und physischen Zustand nicht stabilisieren könne. Eine Integration in den Arbeitsmarkt sei bisher nicht möglich gewesen. Mit dem Hinweis, dass eine Sprachbarriere bestehe, hätten die behandelnden Ärzte der B.___ vermerkt, dass keine neuropsychologische Untersuchung habe vorgenommen werden können und Aussagen über das Auffassungsvermögen schwer zu machen seien. In diesem Zusammenhang beanstande er die medizinischen Abklärungen als unvollständig und beantrage, dass weitere Abklärungen vorgenommen würden und zwar mit einem Übersetzer (Urk. 1).
2.2     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet.

3.
3.1     Der „Zusammenfassung der Krankengeschichte“ des Spitals '________', Medizinische Klinik, vom 18. August 2003 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 8/18/5):
- Interstitielle Pneumonie beidseits
- Chronischer Alkoholabusus
- Entzug mit Delirium tremens
- Makrozytäre hyperchrome Anämie, Thrombozytopenie, tiefer Spontanquick
- Krampfanfall und Contusio cerebri
- DD bei herabgesetzter Krampfschwelle im Rahmen des Fiebers, relativer Alkoholentzug
- Status nach Entzugskrampf 5/03
- Hämatom parietal links
- Drei kleine intrazerebrale Blutungen und subdural (Falx) im Sinne von Coup- & Contre-Coup-Läsionen
- Makrozytäre hyperchrome Anämie, Thrombozytopenie, tiefer Spontanquick
- Bekannte Hepatitis C
         Das vordringlichste Problem des Beschwerdeführers sei seine Alkoholkrankheit (Urk. 8/18/6).
3.2     Dem Austrittsbericht der B.___ vom 22. November 2005 - nach stationärem Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 17. bis 22. November 2005 - ist zu entnehmen, dass dessen Alkoholabhängigkeit zum Zeitpunkt der Berichterstattung seit mindestens zwölf Jahren bestanden habe. Dieser trinke seinen Angaben zufolge vermehrt Alkohol seit er arbeitslos sei, aus Langeweile und Traurigkeit. Wenn er eine feste Anstellung habe, trinke er jeweils nur abends ein paar Dosen Bier (Urk. 8/19/21).
3.3     Der Beschwerdeführer hielt sich vom 22. Januar bis zum 9. März 2007 (zum fünften Mal) in stationärer Behandlung in der B.___ auf, nachdem er freiwillig zur Krisenintervention und zum stationären Alkoholentzug eingetreten war (Urk. 8/19/9). Dem diesbezüglich Austrittsbericht vom 9. März 2007 sind nachfolgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 8/19/9):
- Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24)
- Status nach Entzugskrampfanfall 03/05 und 01/07
- Leichte depressive Episode (ICD-10 F.32.0)
- Chronische Hepatitis C (ICD-10 K73.9)
- Leberzirrhose
- Thrombozytopenie
- Eosinophilie unklarer Genese
         Die bei Eintritt ausserhalb des Normbereiches gelegenen Laborparameter hätten sich im weiteren Verlauf erholt. Im Rahmen der Hospitalisation habe der Beschwerdeführer regelmässig an der Arbeitstherapie teilgenommen, eine Klärung der beruflichen Perspektiven habe bislang leider nicht erreicht werden können (Urk. 8/19/11).
3.4     Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, bei dem der Beschwerdeführer von 1994 bis 2002 in Behandlung gestanden hatte (Urk. 8/18/2), diagnostizierte mit Arztbericht vom 25. März 2006 zuhanden der IV-Stelle einen chronischen Aethylabusus (Urk. 8/18/1). Er habe den Beschwerdeführer zuletzt am 7. Juni 2002 untersucht. Unter „Anamnese“ führte Dr. C.___ eine Basisfraktur Metatarsale V rechts 1994, eine bekannte Hepatitis C, einen seit 2000 bekannten Aethylabusus, der höchstwahrscheinlich jedoch schon viel länger bestanden habe, einen Verdacht auf aethylische Hepatitis im 2001, 2003 eine aethylisch bedingte Pankreatitis und eine Entzugsepilepsie an (Urk. 8/18/2).
3.5     Dr. med. D.___, FMH für Allgemeinmedizin, erhob mit Arztbericht vom 13. April 2007 folgende Diagnosen (Urk. 8/19/7):
- Schweres Alkoholabhängigkeitssyndrom bei/mit
- Entzugskrampfanfall
- Leberzirrhose bei/mit
- Alkoholabusus sowie Hepatitis C
- Thrombozytopenie
- Depressive Störung
         Sie attestierte dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in allen Bereichen (Urk. 8/19/7). Der Beschwerdeführer sei bereits mehrere Male hospitalisiert worden und die ambulante Therapie finde im Zentrum für Abhängigkeitserkrankung statt. Ihres Erachtens werde prognostisch eine Verschlechterung erwartet, da die Leberzirrhose nicht behandelbar und der Alkoholkonsum leider nach fünfmaliger Hospitalisation nicht sistiert worden sei (Urk. 8/19/8).
3.6     Die verantwortlichen Ärzte der B.___ diagnostizierten mit Arztbericht an die IV-Stelle vom 23. Oktober 2007 (Urk. 8/26) - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine Störung durch Alkohol, ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21), eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD10-F32.11), eine chronische Hepatitis C und eine Leberzirrhose (S. 2). Auf längere Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eindeutig beurteilbar. Unter kontinuierlichem Alkoholkonsum wäre von einer nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Sollte es dem Beschwerdeführer gelingen, seinen psychischen und physischen Zustand zu stabilisieren, wäre eine Integration in den Arbeitsmarkt denkbar. Komorbid bestehe eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom. Die bereits seit langem bestehende depressive Symptomatik, welche insbesondere von Insuffizienzgefühlen, Rückzug und Lustlosigkeit geprägt sei, sowie die fortschreitende Leberzirrhose, könnten ebenfalls einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. Insgesamt könnten die komorbiden Störungen nicht unabhängig von dem Abhängigkeitssyndrom betrachtet werden (S. 1). Die Traurigkeit und Resignation des Beschwerdeführers hätten sich dessen Angaben zufolge insbesondere in den letzten Monaten verschlimmert (S. 2). Die Arbeitsfähigkeit könne durch eine regelmässige ambulante Nachbetreuung, ein Anschlussprogramm oder sonstige dessen Abstinenz unterstützende Massnahmen verbessert werden (S. 4). Die psychischen Ressourcen des Beschwerdeführers seien durch den chronischen Alkoholkonsum vermutlich eingeschränkt, wobei das genaue Ausmass der Einschränkung aufgrund der Sprachbarriere schwer einzuschätzen sei. Die Anpassungsfähigkeit sei zusätzlich durch die depressive Erkrankung beeinträchtigt (Urk. 8/26/5).
3.7     Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Medizin, vom RAD führte in seiner auf den Akten basierenden Stellungnahme vom 1. November 2007 (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 5. November 2007; Urk. 8/27) aus, ausser dem Suchtgeschehen seien keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden, medizinischen Befunde und Diagnosen vorliegend. Die Leberzirrhose und die Hepatitis C bei normalen klinischen Befunden würden keine Arbeitsunfähigkeit auslösen. Bei in der klinischen Untersuchung normalem Neurostatus, unauffälligen Befunden des Skelettsystems, normalem restlichem klinischem Status (das gespannte diffus dolente Abdomen müsse als vorübergehend angesehen werden und sei nicht relevant im Einfluss auf eine Arbeitsfähigkeitseinschätzung / US Abdomen zeige keine Aszites, kein Pleuraerguss, Milz unauffällig, V. porta offen) lägen keine Gründe für eine relevante Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 8/27/4).

4.
4.1     Aus den Akten wird ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer offenbar seit mindestens 1995 ein massiver Alkoholmissbrauch besteht (Arztbericht B.___ vom 23. Oktober 2007; Urk. 8/26/2) und er weiterhin alkoholabhängig ist. So sind denn allen bei den Akten liegenden Arztberichten einheitlich die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms (oder mit anderen Worten: eines chronischen Alkoholabusus, einer Alkoholabhängigkeit, eines chronischen Aethylabusus; Urk. 8/18/5; Urk. 8/19/9; Urk. 8/18/1; Urk. 8/19/7; Urk. 8/26/2) zu entnehmen. Trotz bestehender Alkoholproblematik war der Beschwerdeführer in der Lage, bis ins Jahr 2005 immer wieder verschiedensten Erwerbstätigkeiten (beispielsweise beim F.___; G.___; H.___; Z.___ GmbH) nachzugehen (Auszug aus dem individuellen Konto; Urk. 8/10-11). Angesichts der Tatsache, dass sich die Z.___ GmbH offenbar geweigert hatte, den Fragebogen für Arbeitgebende auszufüllen (Urk. 8/21), ist nicht bekannt, aus welchem Grund dieses Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist. Die letzte dokumentierte Arbeitsstelle (Küchenhilfe bei einem Restaurant) im Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer - seinen Angaben gegenüber den verantwortlichen Ärzten der B.___ zufolge - aufgrund seiner Alkoholproblematik gekündigt (Bericht B.___ vom 9. März 2007; Urk. 8/19/10).
4.2
4.2.1   In somatischer Hinsicht diagnostizierten die beurteilenden Ärzte insbesondere eine chronische Hepatitis C, eine Leberzirrhose und eine Thrombozytopenie (Urk. 8/19/7; Urk. 8/26/2). Diese Diagnosen haben jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nach Würdigung aller medizinischen Akten mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit. Die B.___ führte am 23. Oktober 2007 zwar an, die Leberzirrhose könnte einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (Urk. 8/26/1). Daraus muss jedoch geschlossen werden, dass sie zur Zeit der Berichterstattung, und somit knapp drei Monate vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung, noch nicht überwiegend wahrscheinlich einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hatte. Dem steht auch nicht entgegen, dass die B.___ alle von ihr gestellten Diagnosen unter „Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ auflistete (Urk. 8/26/2), führte sie doch explizit an, die komorbiden Störungen (worunter sie aus somatischer Sicht lediglich die Leberzirrhose subsumierte) könnten nicht unabhängig vom Abhängigkeitssyndrom betrachtet werden (Urk. 8/26/1). Weiter geht denn auch aus dem erwähnten Bericht der B.___ hervor, dass die Alkoholexzesse dafür verantwortlich gewesen seien, dass eine Eingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt gescheitert sei, und dass eine Integration in den Arbeitsmarkt denkbar wäre, wenn es dem Patienten gelingen würde, seinen psychischen und physischen Zustand zu stabilisieren, und dass unter kontinuierlichem Alkoholkonsum von einer nicht vorhandenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei (Urk. 8/26/1). Ebenfalls dieser Meinung ist Dr. D.___, führte sie doch am 13. April 2007 aus, ihres Erachtens werde prognostisch eine Verschlechterung erwartet, da die Leberzirrhose nicht behandelbar und der Alkoholkonsum leider nach fünfmaliger Hospitalisation nicht sistiert worden sei (Urk. 8/19/8). Klar der Ansicht des Beschwerdeführers entgegen, die somatischen Diagnosen hätten Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit zur Folge, steht die Tatsache, dass die B.___ den Beschwerdeführer jeweils lediglich für die Dauer seines stationären Aufenthaltes in der Klinik arbeitsunfähig geschrieben hatte (vgl. Urk. 8/26/2 Ziff. 3). Schliesslich hat der RAD-Arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 1. November 2007 ausführlich und nachvollziehbar ausgeführt, dass die somatischen Leiden des Beschwerdeführers keine Beeinträchtigung von dessen Arbeitsfähigkeit zur Folge haben (Urk. 8/27).
4.2.2   Aus psychiatrischer Sicht ist aufgrund der erwähnten ärztlichen Einschätzungen davon auszugehen, dass die Alkoholsucht nicht Folge eines geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Die Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers besteht seit mindestens 1995 (Urk. 8/26/2), lange also bevor somatische oder psychische Beschwerden geklagt wurden. Die depressive Symptomatik ist erst seit dem Jahr 2005 - folglich zehn Jahre später - aktenkundig (Urk. 8/26/2) und wurde bei der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV vom 12. Dezember 2006 vom Beschwerdeführer nicht einmal erwähnt (Urk. 8/3). Die psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers hat sich denn auch den oben zitierten Arztberichten zufolge (Erw. 3.1 - 3.7) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung und damit im entscheidrelevanten Zeitpunkt vorwiegend auf die Sucht- respektive Entzugsproblematik konzentriert (Urk. 8/17/1; Urk. 8/17/4). Der den Beschwerdeführer von 1994 bis 2002 behandelnde Dr. C.___ stellte sodann nie eine psychische Problematik fest (Urk. 8/18/1-2). Die verantwortlichen Ärzte der B.___ und der RAD-Arzt Dr. E.___ hatten bezüglich der psychischen Beschwerden sodann von einer deutlichen Besserung dank Medikation gesprochen (Urk. 8/19/11; Urk. 8/27/4). Insofern ist vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht ohne Weiteres zu verlangen, dass er eine allfällig verschriebene Medikation einnimmt, um die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch die psychische Symptomatik in den Griff zu bekommen. Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, da die verantwortlichen Ärzte des B.___ bezüglich der Einschränkung seiner psychischen Ressourcen ausgeführt hätten, aufgrund der Sprachbarriere sei das genaue Ausmass schwer einzuschätzen, seien die medizinischen Unterlagen unvollständig, übersieht er, dass diese Einschränkungen gemäss den ärztlichen Angaben durch seinen chronischen Alkoholkonsum entstehen und somit von vornherein nicht relevant sein können (vgl. Urk. 8/26/5).
4.3     Zur Frage, ob der Alkoholabusus eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein geistiger oder psychischer Gesundheitsschaden eingetreten ist, ist vorweg zu bemerken, dass die berichtenden Ärzte - wie in Erw. 4.1 - 4.2 ausgeführt - das Schwergewicht auf die Suchtproblematik des Beschwerdeführers legten. In Bezug auf die somatischen Beschwerden (Hepatitis C; Leberzirrhose) könnte die Ursache den Ärzten zufolge zwar im Alkoholkonsum liegen (Urk. 8/17/2; Urk. 8/18/2; Urk. 8/19/7), wie soeben ausgeführt haben diese Beschwerden jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Erw. 4.2 - 4.3) und vermögen somit keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen.

5.       Nach dem Gesagten ist auf die beantragten weiteren medizinischen Abklärungen zu verzichten. Der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt ist hinreichend erstellt. Zusammengefasst erweist sich die Verneinung eines Rentenanspruchs und damit der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).