Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00125[8C_885/2009]
IV.2008.00125

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 24. August 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1      X.___, geboren 1962, war von 1995 bis 30. September 1999 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG beschäftigt (Urk. 14/10) und meldete sich nach einem im August 1998 erlittenen Unfall wegen Schulter- und Armbeschwerden am 16. März 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 14/2 Ziff. 7.1-3 und 7.8).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 18. Juni 2002 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 14/33).
          Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht im Verfahren Nr. IV.2002.00379 mit Urteil vom 4. Februar 2003 in dem Sinne gut, als es die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 14/39).
1.2      In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein Gutachten, das von den Ärzten des Medizinischen Zentrums Z.___ (Z.___) am 23. Januar 2004 erstattet wurde (Urk. 14/54 = Urk. 14/56).
          Mit Verfügung vom 14. Mai 2004 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 14/61).
          Mit Verfügung vom 17. Mai 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 14/62 = Urk. 14/65). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Juni 2004 Einsprache (Urk. 14/64). Daraufhin holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 14/86-87) ein. Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2007 verneinte sie - bei einem Invaliditätsgrad von 35 % - einen Rentenanspruch des Versicherten abermals (Urk. 14/93 = Urk. 2).
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 28. Januar 2008 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache einer ganzen Rente, eventuell Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13)
          Mit Beschluss vom 18. August 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung und Vertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) abgewiesen und es wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 25).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1      Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Entscheid am 13. Dezember 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2      Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invalidität (Art. 8 ATSG), den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann verwiesen werden.

2.       Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, das Valideneinkommen betreffend sei auf das 2000 erzielte Einkommen von Fr. 54'600.-- abzustellen, womit im Jahr 2003 rund Fr. 57'770.-- resultierten; eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 80 % zumutbar, womit - bei einem Abzug von 15 % - ein Invalideneinkommen von rund Fr. 37'706.-- und ein Invaliditätsgrad von 35 % resultierten (Urk. 2 S. 3 Mitte).
          Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein behandelnder Hausarzt erachte eine Arbeitsfähigkeit als nicht mehr zu 80 % gegeben (Urk. 1 S. 3), die Beschwerdegegnerin lehne zu Unrecht eine Arbeitsvermittlung ab (Urk. 1 S. 4) und der Leidensabzug sei zu tief angesetzt (Urk. 1 S. 4 unten).
          Strittig ist somit ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie der Invaliditätsgrad.

3.       Mit Verfügung vom 14. Mai 2004 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 14/61). Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen; sie ist mithin rechtskräftig.
          Weder hat seither der Beschwerdeführer ein weiteres Leistungsgesuch gestellt noch hat die Beschwerdegegnerin betreffend berufliche Massnahmen erneut verfügt.
          Diesbezüglich liegt kein Anfechtungsobjekt vor, so dass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.
4.1      Im Urteil vom 4. Februar 2003 (Urk. 14/39) wurden die damals vorliegenden (bis Januar 2002 reichenden) medizinischen Akten wie folgt gewürdigt (S. 8 f. Erw. 4.1, S. 9 f. Erw. 4.2):
          Der Unfall mit einer Distorsion der rechten Schulter des Beschwerdeführers ereignete sich im August 1998. Im Frühjahr 1999 bestand gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, beziehungsweise gemäss Beurteilung des damaligen Hausarztes zumindest in einer angepassten Tätigkeit (...). Im Juli 1999 wurde erstmals - als Differentialdiagnose - eine mögliche Depression erwähnt und im Verlauf des Jahres 1999 führten die (...) Abklärungen zur Diagnose eines Carpaltunnelsyndroms, welches im März 2000 operativ angegangen wurde (...), ohne dass eine Zustandsverbesserung eingetreten wäre.
Ab September 2000 verschlechterte sich der Gesundheitszustand noch zusätzlich, wobei nunmehr Schulterschmerzen im Vordergrund standen (...). Weitere Abklärungen im Frühjahr 2001 führten zur Feststellung, mittlerweile bestehe ein chronisches, therapieresistentes myofasziales Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (...).
          Aus psychiatrischer Sicht wurde im September 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert und offen gelassen, ob aus somatischer Sicht eine weitergehende Einschränkung anzunehmen sei. Die Gutachter der B.___ Klinik, welche im Januar 2002 die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht beurteilten, sprachen von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in leidensangepasster Tätigkeit, steigerbar nach einer gewissen Anpassungsdauer. Dies bedeutet, dass aus somatischer Sicht anfänglich von einer Arbeitsunfähigkeit von bis zu 50 % auszugehen ist.
          Wie sich die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer und jene aus psychiatrischer Sicht zueinander verhalten, ist eine weitgehend medizinische Frage, zu welcher die vorhandenen Akten keine Angaben enthalten, da die beiden Gutachten unabhängig voneinander erstellt worden sind. (...)
 4.2          Gemäss Bericht vom 29. November 2002 wurde der Beschwerdeführer am 5. November 2002 in der Psychiatrischen Universitätsklinik ambulant untersucht (Urk. 14/40). Diagnostisch wurden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome mit Somatisierungsstörungen und anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen, ein Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom sowie ein cervikobrachiales Syndrom rechts festgehalten (S. 2 unten).
4.3      Am 23. Januar 2004 erstatteten Dr. med. C.___ und PD Dr. med. D.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 14/54 = Urk. 14/56). Es basierte auf Untersuchungen vom 17. und 24. November 2003 (vgl. S. 1 Mitte), den vorhandenen Akten (S. 1-6), den Angaben des Beschwerdeführers und den erhobenen Befunden (S. 7-12) sowie einem rheumatologischen (S. 12 ff.) und einem psychiatrischen (S. 15 ff.) Konsilium.
          Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 4):
- Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.0)
- chronisches diffuses weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom mit/bei
- Betonung über dem Schulter- und Beckengürtel rechts mit/bei
- Status nach Distorsion und Kontusion der rechten Schulter am 21. August 1998
          Aus rheumatologischer Sicht bestehe für eine leichte bis mittelschwere Arbeitstätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit; Druckdolenz alleine begründe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 19). Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der Somatisierungsstörung bestenfalls eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 20 oben). Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe beim Beschwerdeführer aufgrund seiner psychiatrischen Diagnose eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit könne aus rheumatologischer Sicht keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 20).
4.4          Gemäss am 12. Oktober 2005 übermitteltem Bericht (Urk. 14/80/2-3) war der Beschwerdeführer vom 25. September bis 7. Oktober 2005 im Kreisspital E.___ hospitalisiert, wo zur Hauptsache chronische Rückenschmerzen, anamnestisch ein Status nach Ulcus ventriculi oder duodeni sowie eine Rantidin-Allergie diagnostiziert wurden (S. 1 Mitte).
4.5          Gemäss Bericht vom 9. Mai 2007 (Urk. 14/86) wurde der Beschwerdeführer seit 27. September 2006 in der Tagesklinik des Psychiatriezentrums E.___ behandelt (Ziff. 4.1). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Episode (ICD-10 F43.21), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) genannt (Ziff. 2.1). In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 11. Juli 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 3). Die Prognose dürfte längerfristig ungünstig sein (Ziff. 4.7). Der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 5.1); die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Ziff. 5.2); eine berufliche Umstellung sei nicht prüfen (Ziff. 6.2).
4.6      Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin, berichtete im Mai 2007 (Urk. 14/87), er behandle den Beschwerdeführer seit 1998 (Ziff. 41.); die letzte Untersuchung habe am 9. Mai 2007 stattgefunden (Ziff. 4.2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Brachialgie rechts, eine Hyposensibilität im rechten Arm und einen Status nach offener Karpaltunnel-Dekompression rechts (Ziff. 2.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine larvierte Depression (Ziff. 2.2). Seit 1999 „bis zur Eingliederung“ bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 3). Ergänzend bemerkte er mit Verweis auf den psychiatrischen Bericht, der Beschwerdeführer wolle nicht arbeiten. Es sei zu hoffen, dass er lerne, länger als 5 Minuten zu sitzen und zu arbeiten; eine Wiedereingliederung müsse möglich sein (Ziff. 1.2).
4.7          Gemäss Bericht vom 8. Januar 2008 (Urk. 4) nahm der Beschwerdeführer weiterhin am Programm der Tagesklinik des Psychiatriezentrums E.___ teil; als Diagnosen wurden eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) begleitet von depressiver Episode, aktuell leichter Ausprägung (ICD-10 F32.0) genannt (S. 1 Mitte). Aufgrund der Erfahrungen der letzten 1 ½ Jahre werde der Beschwerdeführer als zum jetzigen Zeitpunkt zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt (S. 2 Mitte).
          Analoge Angaben wurden im Bericht vom 21. Januar 2008 an Dr. F.___ (Urk. 9) gemacht.
4.8      Am 25. April 2008 berichtete Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dass er den Beschwerdeführer seit dem 22. Januar 2008 behandle (Urk. 16 S. 1 oben). Eine Diagnose im eigentlichen Sinn ist dem Bericht nicht zu entnehmen (vgl. S. 5). Zur Arbeitsunfähigkeit führte Dr. G.___ aus, er veranschlage sie ebenso hoch wie in den ihm vorliegenden Beurteilungen (S. 5 unten).

5.
5.1          Gemäss Rückweisungsurteil von 2003 bestand im damaligen Beurteilungszeitpunkt - bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung - eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von 20 % und Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % aus somatischer Sicht; eine beide Perspektiven einschliessende Beurteilung fehlte.
          Mit dem 2004 erstatteten Z.___-Gutachten wurde diese zusammenhängende Sichtweise hergestellt. Sie ergab, bei gleichen Diagnosen, aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit für leichte und mittlere Tätigkeiten und aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung von 20 %, mithin insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für leichte und mittlere Tätigkeiten.
5.2      Die weiteren ärztlichen Berichte sind nicht geeignet, die im Z.___-Gutachten erfolgte Beurteilung umzustossen. Im Bericht des Kantonsspitals E.___ im Oktober 2005 wurden keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht. Die diesbezüglichen Angaben des Hausarztes im Mai 2007 sodann sind nicht schlüssig und die Angaben des seit Januar 2008 behandelnden Psychiaters sind mangels Begründung nicht verwertbar. Einzig in den Berichten der Fachleute des Psychiatriezentrums E.___ wurde zur Arbeitsfähigkeit wiederholt Stellung genommen. Allerdings erweist sich die dort postulierte volle Arbeitsunfähigkeit als derart diskrepant zu den anderen, gut begründeten Einschätzungen, wonach eine Einschränkung von (lediglich) 20 % besteht, dass sie nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Letztlich ist sie nur verständlich, wenn man in Rechnung stellt, dass sich der Beschwerdeführer in eben dieser Institution über längere Zeit und im jeweiligen Berichtszeitpunkt in Behandlung befand; die Berichte erscheinen als Ausdruck des entsprechenden Auftrags- und Vertrauensverhältnisses (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc) und können nicht den Stellenwert einer objektivierten, neutralen Beurteilungen beanspruchen. Dementsprechend lassen sich aus ihnen keine zusätzlichen Erkenntnisse gewinnen.
5.3      Vor diesem Hintergrund ist der medizinische Sachverhalt dahingehend als erstellt zu erachten, dass für leichte und mittlerschwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht.
          Davon ausgehend hat die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht auf die Tabellenlöhne für männliche Hilfsarbeiter abgestellt; davon hat sie zusätzlich einen Abzug von 15 % vorgenommen (vgl. Urk. 14/60/4).
          Den genannten Abzug bezeichnete der Beschwerdeführer als nicht korrekt beziehungsweise zu tief, könne er doch auch in einer Verweisungstätigkeit nur noch reduziert arbeiten (Urk. 1 S. 4 unten). Dieser vom Beschwerdeführer genannte Umstand deckt sich mit der Begründung, welche die Beschwerdegegnerin zur Vornahme des Abzugs veranlasst hat, indem sie berücksichtigte, dass das Lohnniveau von Hilfsarbeitern mit Teilpensum tiefer liegt als bei vollzeitlicher Beschäftigung. Dafür einen Abzug von 15 % einzusetzen, ist allerdings ausgesprochen grosszügig, so dass umso weniger Veranlassung besteht, in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.
5.4          Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden nicht gefolgt werden kann; auch darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die angefochtene Verfügung zu beanstanden wäre.
          Mithin ist sie zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.       Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.       Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.          Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.       Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).