IV.2008.00127
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Erni
Urteil vom 21. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, war seit dem 20. November 2000 als Gipser beim Gipsergeschäft Y.___ in Z.___ tätig, als er am 1. Mai 2004 stürzte und sich Verletzungen am linken Ellenbogen und am Gesäss zuzog (Urk. 8/8/76; Urk. 8/10). Am 8. Juli 2004 wurde er operiert (Urk. 8/8/63). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtete daraufhin Taggelder für den unfallbedingten Arbeitsausfall aus, ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ab dem 8. Juli 2004, 60 % ab dem 11. April 2005 sowie 25 % vom 25. Juli 2005 bis zum 2. Oktober 2005 (Urk. 8/8/1-16). Am 14. September 2005 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit) an (Urk. 8/2). Als ihm ab Januar 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, wurde ihm die Arbeitsstelle als Gipser per Ende Februar 2006 gekündigt (vgl. Urk. 8/14/9 und Urk. 8/14/12-28 Ziff. 2). Seit dem 2. Oktober 2006 arbeitet der Versicherte mit einem Pensum von 50 % bei der A.___ GmbH in B.___ (vgl. Urk. 8/30/1-7 Ziff. 2.1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/9; Urk. 8/12), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/6) ein und zog die Akten der SUVA (Urk. 8/8) als Unfallversicherer und der Basler Versicherungen als Krankenversicherer (Urk. 8/14) bei.
Am 31. August 2006 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid (Urk. 8/16). Der Versicherte hielt am 20. September 2006 fest, dass er damit nicht einverstanden sei (Urk. 8/18), verzichtete jedoch auf weitere Einwendungen (Urk. 8/21). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/22). Diese erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Die IV-Stelle holte sodann einen weiteren Arztbericht (Urk. 8/29/1-6) sowie einen Bericht des neuen Arbeitgebers (Urk. 8/30/1-6) ein und prüfte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Am 22. Oktober 2007 erliess sie einen entsprechenden Vorbescheid (Urk. 8/40), zu welchem der Hausarzt des Versicherten Stellung nahm (Urk. 8/43). Mit Verfügung vom 23. November 2007 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 9 % den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/47 = Urk. 2).
2. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 nahm der Versicherte zur Verfügung vom 23. November 2007 (Urk. 8/47= Urk. 2) Stellung und beantragte eine Invalidenrente von 50 % (Urk. 8/49 = Urk. 1/1). Nach Hinweis auf die Rechtslage stellte der Versicherte der IV-Stelle am 24. Januar 2008 ein Schreiben mit dem Titel “Beschwerde“ zu und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf seine Eingabe vom 17. Dezember 2007 (Urk. 8/52 = Urk. 1/2). Die IV-Stelle übermittelte die Beschwerde am 31. Januar 2008 dem hiesigen Gericht (Urk. 8/54).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf mit Gerichtsverfügung vom 31. März 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 23. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Vollzeitpensum zumutbar sei. Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 58'113.80 ein Invalideneinkommen von Fr. 52'672.50 gegenüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9 % (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, ihm sei eine Invalidenrente von 50 % auszurichten. Er arbeite nicht als Gipser sondern als Chauffeur und als Aushilfe für leichte Arbeiten. Bei seiner aktuellen Arbeit handle es sich somit um eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelastung, wie sie in der Verfügung vom 23. November 2007 beschrieben worden sei. Trotzdem sei es ihm aufgrund der Schmerzen nicht möglich, diese Arbeit mit einem Pensum von 100 % auszuführen (Urk. 1/1).
2.3 Zu prüfen bleibt demnach, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers verhält.
3.
3.1 Am 18. Oktober 2005 nannte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine traumatische Irritation des Nervus ulnaris im Sulcus links mit gleichzeitiger traumatischer Bursitis olecrani sowie eine zervikale Diskushernie mit Zervikobrachialgie links (Urk. 8/9/1-2 und Urk. 8/9/5). Im Formular zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit gab Dr. C.___ am 17. Oktober 2005 an, dem Beschwerdeführer sei das Heben und Tragen von Lasten über 25 kg sowie das Heben über Brusthöhe nicht zumutbar. Dasselbe gelte für Arbeiten über Kopfhöhe und das schwere, grobmanuelle Hantieren mit Werkzeugen. Auch das Heben und Tragen von Lasten über 9 kg sowie Handrotationen sollten nur selten ausgeführt werden. Dr. C.___ bezifferte die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf vom 8. Juli 2004 bis zum 10. April 2005 auf 100 %, vom 11. April 2005 bis zum 24. Juli 2005 auf 60 % sowie ab dem 25. Juli 2005 bis auf weiteres auf 50 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer eine ganztägige Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 8/9/3-4).
Dr. C.___ bestätigte diese Angaben zur Diagnose, Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit in seinem ebenfalls vom 18. Oktober 2005 datierenden Bericht zuhanden den Basler Versicherungen (Urk. 8/14/2-4).
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 8. November 2005 folgende Diagnosen (Urk. 8/14/5-6):
- lumboradikuläre Restsymptomatik bei Diskushernie L5/S1 links
- zervikoradikuläre Restsymptomatik links bei zervikaler Diskushernie C5/6 links
- Restbeschwerden am linken Arm nach zweimaliger Ulnarisneurolyse
- allgemeines Dekonditionierungs-Syndrom.
Er führte aus, der Beschwerdeführer arbeite am Arbeitsplatz seit April 2005 effektiv 50 %. Krankheitsbedingt könne keine Ausdehnung der Arbeitstätigkeit erfolgen, ab dem 25. Oktober 2005 sei wegen eines akuten Infektes sogar eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 8/14/5-6).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 9. Januar 2006 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 18. November 2005 sowie eine solche von 50 % ab dem 1. Januar 2006 (Urk. 8/14/7).
Am 3. Februar 2006 führte Dr. E.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumboradikuläres Syndrom S1 links bei Diskushernie L5/S1 sowie ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links auf. Dr. E.___ bestätigte seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Bericht vom 9. Januar 2006 und bezifferte die Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. Januar 2006 bis auf weiteres auf 100 % (Urk. 8/12/5-6).
3.4 Am 10. Februar 2006 attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 25. Oktober 2005, wobei er angab, dass dies nur für die Arbeit im angestammten Beruf als Gipser gelte. In unbelasteter Körperarbeit könne eine Restarbeitsfähigkeit angenommen werden (Urk. 8/14/8-9).
3.5 Dr. E.___ nannte am 15. März 2006 dieselben Diagnosen wie in seinem Bericht vom 3. Februar 2006 und bestätigte auch seine damalige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Er führte an, dass die Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten im Beruf des Gipsers gelte. Alle körperlich belastenden und schmerzprovozierenden Arbeitsabläufe seien nicht zumutbar (Urk. 8/14/10-11).
3.6 Im Bericht des Zentrums F.___ (F.___) vom 19. Juni 2006 zuhanden des Krankenversicherers (Urk. 8/14/12-28) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittels funktionsorientierter medizinischer Abklärung untersucht worden sei. Diese Abklärung habe ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit sowie die Beurteilung der vorliegenden bildgebenden Untersuchungen und Akten umfasst (S. 1 Mitte).
Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, führte folgende Diagnosen auf (S. 1 f. Ziff. 1):
- linksseitig betontes panvertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung in den linken Arm und in das linke Bein sowie zum Hinterkopf; Status nach zervikoradikulärer Reizsymptomatik bei einer mediolateralen linksseitigen Diskushernie C5/6; Status nach linksseitiger radikulärer Reizsymptomatik mit persistierendem sensomotorischen Ausfallssyndrom bei mediolateraler Diskushernie L5/S1
- persistierendes Schmerzsyndrom mit begleitenden Kribbelparästhesien und sensomotorischer Ausfallssymptomatik bei Status nach Ulnaris-Neurolyse, medialer Epicondylektomie am 8. Juli 2004 sowie submuskulärer Vorverlagerung nach Learmont am 22. November 2004 bei persistierender Ulnaris-Irritation
- Periarthropathia humero-scapularis rechtsseitig, Schmerzcharakterhinweis für eine subacromiale Impingementproblematik ohne jedoch entsprechend klinisch objektivierbare Befunde
- bisher unklare Fingerbeschwerden beidseits bei klinisch fehlenden Synovitiden.
Dr. G.___ kam zum Schluss, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser nicht zumutbar sei. Dies begründe sich vor allem mit den Einschränkungen bei den zu hantierenden Maximalgewichten, den Arbeiten vorgeneigt, der Rumpfposition mit zusätzlichem Kraftaufwand und der Arbeit über Kopf (S. 3 Ziff. 3.2, S. 4 Ziff. 6.1).
Eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit der Möglichkeit von Wechselbelastungen sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Dabei sollten Arbeiten über Kopf sowie längeres und vorgeneigtes Stehen nicht länger als während maximal 3 Stunden pro Tag und nicht am Stück vorkommen. Tätigkeiten, welche einen grossen Krafteinsatz des linken Armes oder der linken Hand verlangten, sollten vermieden werden (S. 3 Ziff. 3.3, S. 4 Ziff. 6.2). Dr. G.___ empfahl dem Beschwerdeführer die Arbeitssuche und hielt berufliche Massnahmen für angezeigt (S. 3 Ziff. 3.4).
3.7 Dr. D.___ führte am 23. Juni 2006 zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer werde nach den Sommerferien zum “Arbeitsbezogenen Rehabilitationsprogramm“ ins Universitätsspital W.___ aufgeboten. Gleichzeitig empfehle sich, bei ihm Einarbeitungsmassnahmen beruflicher Art vorzunehmen (Urk. 8/13/1).
3.8 Am 26. Oktober 2006 stellten die untersuchenden Ärzte am Universitätsspital W.___ nach durchgeführtem Arbeitsassessment und Basistest eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit fest (Urk. 8/29/7-8).
3.9 Am 3. Januar 2007 gab Dr. D.___ an, der Beschwerdeführer habe seit seinem Arbeitsbeginn Anfang Oktober 2006 eine Verschlechterung der Symptomatik mit vermehrten Rücken- und Schulterschmerzen sowie Abgeschlagenheit erlitten. Dazu seien aufgrund der ausgeführten Reinigungsarbeiten deutliche dyshydrotische Ekzeme gekommen (Urk. 8/25).
Im Bericht vom 13. Juni 2007 bezifferte Dr. D.___ die Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2006 bis auf weiteres auf 50 %. Zurzeit arbeite der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 50 % und beziehe zu 50 % Arbeitslosengelder. Dr. D.___ gab an, dass aus medizinischer Sicht eine berufliche Umstellung zu prüfen sei. In der bisherigen Berufstätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit Oktober 2006 eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 25 Stunden pro Woche zumutbar, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit seien es mehr als 25 Stunden pro Woche (Urk. 8/29/1-6).
3.10 Im Bericht des neuen Arbeitgebers vom 21. Juni 2007 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit dem 2. Oktober 2006 zu 50 % als Gipser / Maurer tätig, wobei er nur leichte Tätigkeiten verrichte (Urk. 8/30/1-7 Ziff. 2.8). Er könne keine Lasten über 10 kg tragen und heben und auch keine Gipsdecken erarbeiten (Urk. 8/30/1-7 Ziff. 3). Da er viele Tätigkeiten nur eingeschränkt erledigen könne, müsse meistens jemand mit ihm zusammen arbeiten (Urk. 8/30/1-7 Ziff. 4).
3.11 Dr. D.___ äusserte sich am 25. Oktober 2007 zum Rentenanspruch und hielt fest, dass er die Arbeitsmöglichkeit des Beschwerdeführers auf höchstens 50 % einschätze. Dazu komme, dass seit dem 4. September 2007 wegen eines neuen Leidens wiederum eine völlige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer sei wegen eines abdominellen Abszesses infolge Sigmadivertikulitis in Behandlung (Urk. 8/43).
3.12 Weitere medizinische Berichte finden sich in den Unterlagen des Unfallversicherers SUVA (Urk. 8/8). Es erübrigt sich jedoch, auf diese zeitlich älteren Beurteilungen einzugehen, da sie zur Frage der Arbeitsfähigkeit nichts Zusätzliches beizutragen vermögen.
4.
4.1 Zusammenfassend kann zur Arbeitsfähigkeit Folgendes festgehalten werden: Dr. C.___ führte aus, dass dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine ganztägige Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Dr. E.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Seine Erläuterungen, dass die von ihm festgestellte Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten im Beruf des Gipsers gelten würden und alle körperlich belastenden und schmerzprovozierenden Arbeitsabläufe nicht zumutbar seien, lassen jedoch den Umkehrschluss zu, dass für andere, angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit besteht. Dr. G.___, der den Beschwerdeführer im Rahmen der Abklärung durch das F.___ untersuchte, führte aus, dem Beschwerdeführer sei eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit der Möglichkeit von Wechselbelastungen ganztags zumutbar. Auch anlässlich des Arbeitsassessments am Universitätsspital Zürich wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit festgestellt.
Einzig die Berichte von Dr. D.___ weichen von diesen Beurteilungen ab. Im Februar 2006 führte er zwar an, in unbelasteter Körperarbeit könne eine Restarbeitsfähigkeit angenommen werden, bezifferte diese jedoch nicht. Im Juni 2007 gab er an, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine Erwerbstätigkeit von mehr als 25 Stunden pro Woche zumutbar. Im Oktober 2007 schätzte Dr. D.___ die Arbeitsmöglichkeit des Beschwerdeführers auf höchstens 50 % ein. Zudem gab er an, dass seit September 2007 wegen eines neuen Leidens wiederum eine völlige Arbeitsunfähigkeit bestehe.
4.2 Bei Dr. D.___ handelt es sich um einen Allgemeinmediziner und den Hausarzt des Beschwerdeführers. Für die Abklärung durch das Zentrum F.___ (F.___) wurden ein Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie sowie eine Physiotherapeutin beigezogen. Der ausführliche Bericht des F.___ setzte sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander, evaluierte die arbeitsbezogene funktionelle Leistungsfähigkeit und berücksichtigte insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Soweit der behandelnde Hausarzt Dr. D.___ in seinen Berichten von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit ausging, kann diese Einschätzung das eingehend begründete spezialärztliche Untersuchungsergebnis nicht entkräften, zumal bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Somit kann auf das Ergebnis der Abklärung durch das F.___ abgestellt werden - welches ausserdem mit den Beurteilungen durch Dr. C.___ sowie durch die Ärzte des Universitätsspitals W.___ übereinstimmt -, wonach beim Beschwerdeführer in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit der Möglichkeit von Wechselbelastungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
4.3 Dr. D.___ bestätigte im Januar 2007 auf Wunsch des Beschwerdeführers, dass dieser seit seinem Arbeitsbeginn im Oktober 2006 eine Verschlechterung der Symptomatik mit vermehrt Rücken- und Schulterschmerzen sowie Abgeschlagenheit erlitten habe (Urk. 8/25). Diese Feststellung beruht indessen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und kann sich nicht auf Untersuchungsbefunde stützen, weshalb sich daraus keine neuen Erkenntnisse für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Im Oktober 2007 machte Dr. D.___ in seiner Stellungnahme zum Vorbescheid geltend, der Beschwerdeführer sei nun wegen eines abdominellen Abszesses infolge Sigmadivertikulitis völlig arbeitsunfähig (Urk. 8/43). Dazu liegen weder eine genaue Diagnose noch weitere Berichte vor. Dr. D.___ führte aus, dass eine Sigmaresektion bevorstehe, weshalb in Bezug auf die neue gesundheitliche Beeinträchtigung noch nicht von einem dauerhaften Zustand gesprochen werden kann.
Aufgrund der Angaben von Dr. D.___ kann folglich nicht von einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Daher ist nach wie vor der Bericht des F.___ massgebend, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
5.
5.1 Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist auf den bisherigen Lohn als Gipser abzustellen. Nach Angaben des früheren Arbeitgebers erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2005 einen Lohn von Fr. 5'700.-- pro Monat (Urk. 8/10 Ziff. 20), was unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes ein Jahreseinkommen von Fr. 74'100.-- ergibt (13 x Fr. 5'700.--). Da es sich um das Einkommen aus dem Jahr 2005 handelt, hat aufgrund der Lohnentwicklung ein Zuschlag von 1.2 % zu erfolgen (Die Volkswirtschaft 7/8-2009, S. 91 Tab. B10.2), womit für das Jahr 2006 ein Valideneinkommen von Fr. 74’989.-- resultiert (Fr. 74'100.-- x 1.012).
5.2 Angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2006 auf Fr. 4’732.-- pro Monat belief (LSE 2006, Überblick, S. 25, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2009, S. 90 Tab. B9.2) rund Fr. 59’197.-- im Jahr entspricht (Fr. 4’732.-- : 40 x 41.7 x 12).
Die im Zumutbarkeitsprofil formulierten positionellen Anforderungen und Gewichtslimiten schränken das in Frage kommende (Lohn-) Spektrum in einem Masse ein, welches es rechtfertigt, vom so ermittelten Tabellenlohn einen Abzug von 10 % vorzunehmen. Demnach ist als Invalideneinkommen Fr. 53’277.-- (Fr. 59'197.-- x 0.9) einzusetzen.
5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74’989.-- und einem Invalideneinkommen von 53'277.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 21’712.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 29 % entspricht. Somit liegt der Invaliditätsgrad unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 % und es besteht kein Rentenanspruch.
Der anspruchsverneinende Entscheid erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).