Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00129
IV.2008.00130

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Costa


Urteil vom 25. August 2009
in Sachen
Zürcher Kantonalbank
Willensvollstreckerin des X.___
Bahnhofstrasse 9, Postfach, 8010 Zürich
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas
Geissacher 8, Postfach, 8126 Zumikon

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1950 geborene X.___ meldete sich am 30. März 2006 (Urk. 11/10/1) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen an mit dem Vermerk, er leide an einer am 15. März 2006 diagnostizierten amyotrophen Lateralsklerose (ALS) und sei deswegen vom 3. bis zum 20. März zu 100 % und seit dem 21. März 2006 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 11/10/1/5). Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab.
1.2     Am 21. Juli 2006 (Urk. 11/10/11) liess der Versicherte der IV-Stelle eine Stellungnahme seiner Ergotherapeutin zur geplanten Installation eines Treppenlifts in seiner Liegenschaft zukommen (Urk. 11/10/12). Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 teilte er mit, dass der Treppenlift nun montiert und in Betrieb sei (Urk. 11/10/36). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 einen Kostenbeitrag von Fr. 8'000.-- an die Anschaffung eines Treppenliftes zu mit der Begründung, für die vollumfängliche Zusprechung der Kosten eines Treppenliftes fehle es an der Einfachheit und Zweckmässigkeit (Urk. 11/10/96/2).
1.3     Am 23. Juli 2007 ersuchte der Versicherte um Übernahme der Kosten von Fr. 48'791.50 für den behindertengerechten Ausbau des Badezimmers (Urk. 11/10/75). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 (Urk. 11/10/98) Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Änderungen am Badezimmer im Totalbetrag von Fr. 33'180.--.

2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2007 betreffend Kostenbeitrag an den Treppenlift liess der zwischenzeitlich durch Rechtsanwältin Elena Kanavas vertretene Versicherte am 1. Februar 2008 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 und Urk. 7):
         „Die Verfügung vom 18. Dezember 2007 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die Kosten für die Anschaffung eines Treppenlifts im Betrag von Fr. 42'781.60 zuzüglich der Kosten für einen Servicevertrag zuzusprechen.
              Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         Das Gericht legte diese Beschwerde unter der Prozess-Nr. IV.2008.00129 an.
2.2     Gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2007 betreffend Kostengutsprache für Änderungen am Badezimmer liess der Versicherte ebenfalls am 1. Februar 2008 (Urk. 11/1 S. 2 und Urk. 11/7) Beschwerde erheben und folgenden Antrag stellen:
         „Die Verfügung vom 21. Dezember 2007 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Kostengutsprache für Änderungen am Badezimmer in der Höhe von Fr. 48'791.50 zuzusprechen.
              Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         Das Gericht legte diese Beschwerde unter der Prozess-Nr. IV.2008.00130 an.
2.3     Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihren am 25. April 2008 erstatteten Beschwerdeantworten (Urk. 9 und Urk. 11/9) je um Abweisung der Beschwerde.

3.       Mit Verfügung vom 7. Mai 2008 (Urk. 12) wurde der Prozess Nr. IV.2008.00130 mit dem Prozess Nr. IV.2008.00129 vereinigt und unter letzterer Prozessnummer weitergeführt sowie ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Das Verfahren Nr. IV.2008.00130 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 11/11).

4.         Nachdem der Versicherte am 3. Juli 2008 seine Replik hatte erstatten lassen (Urk. 15), teilte seine Rechtsvertreterin dem Gericht am 11. Juli 2008 mit, dass der Versicherte verstorben sei (Urk. 18), worauf das Verfahren mit Verfügung vom 15. Juli 2008 zur Klärung der Parteinachfolge sistiert wurde (Urk. 20). Nachdem die ebenfalls durch Rechtsanwältin Elena Kanavas vertretene Willensvollstreckerin des Versicherten, die Zürcher Kantonalbank, bekundet hatte, sie wolle den Prozess weiterführen, wurde am 29. Januar 2009 die Sistierung des Verfahrens aufgehoben (Urk. 31). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. Februar 2009 auf eine Duplik (Urk. 33), worauf mit Verfügung vom 10. Februar 2009 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 34)

5.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die Zürcher Kantonalbank (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Anspruch auf Übernahme der gesamten Anschaffungskosten für den Treppenlift sowie der Kosten für einen Servicevertrag und der Kosten für invaliditätsbedingte Änderungen am Badezimmer über den zugesprochenen Betrag von Fr. 33'180.-- hinaus hat.
1.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung der Übernahme von mehr als Fr. 8'000.-- für den Treppenlift damit, X.___ habe gemäss seinen Angaben ab Installation des Treppenliftes (Februar 2007) noch bis Ende März 2007 gearbeitet. Mit Gesuch vom 11. Juni 2007 habe er einen Rollstuhl beantragt, den er von der SAHB im Mai 2007 bezogen habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er vor diesem Zeitpunkt nicht auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen sei. Im Dezember 2006 sei die Gehfähigkeit gemäss der behandelnden Neurologin noch leidlich gut gewesen. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht hätte die Ehefrau von X.___ diesem bei der Bewältigung der Treppe helfen können, so dass ein Treppenlift zur Bewältigung des Arbeitswegs nicht mehr nötig gewesen wäre. Diese Hilfeleistung der Ehefrau werde im Rahmen der Hilflosenentschädigung entschädigt (Urk. 2). Die für die Übernahme der Gesamtkosten des Treppenliftes erforderliche Erwerbstätigkeit sei mangels einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nicht gegeben (Urk. 9). Zudem fehle es für die Übernahme der gesamten Kosten an der Einfachheit und Zweckmässigkeit (Urk. 11/10/97).
         Die Übernahme der den Betrag von Fr. 33'180.-- übersteigenden Kosten für invaliditätsbedingte Änderungen am Badezimmer lehnte die Beschwerdegegnerin mit der Begründung ab, vom Hilfsmittel-Zentrum SAHB habe im Nachhinein nicht genau festgestellt werden können, welche Anpassungen behinderungsbedingt notwendig gewesen seien und welche X.___ persönlich gewünscht habe. Anhand des Grundrisses und aufgrund von Erfahrungszahlen vergleichbarer Umbauten seien Kosten im Betrag von Fr. 33'180.-- angemessen (Urk. 11/2). Soweit der Badezimmerausbau über eine einfache und zweckmässige Ausführung hinausgehe, habe die versicherte Person für die zusätzlichen Kosten selber aufzukommen. Nachdem X.___ die invaliditätsbedingten Anpassungen selber veranlasst habe, könne er ihr nur diejenigen Kosten in Rechnung stellen, die ihr bei eigener Kostenübernahme entstanden wären. Das behinderungsbedingte Versetzen der Armatur und Duschbrause hätte nicht die Entfernung und den Ersatz sämtlicher Wandfliesen im ganzen Badezimmer erfordert, zumal die Position von Lavabo und WC-Schüssel in Bezug auf die vor dem Umbau bestehenden Wasseranschlüsse nicht verändert worden und die neue Duschbrause oberhalb der Wandfliesen positioniert sei. Im Sinne einer einfachen und zweckmässigen Ausführung wäre das Ersetzen einzelner Wandfliesen angebracht und gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift für Ausbesserungsarbeiten auch möglich gewesen. Beim Ausbau seien verständlicherweise auch ästhetische Ansprüche berücksichtigt worden. Die dadurch entstandenen Zusatzkosten könnten aber unter dem Aspekt der Einfachheit und Zweckmässigkeit nicht übernommen werden (Urk. 11/9).
1.3     Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, dass die Ergotherapeutin aufgrund der Entwicklung der Krankheit die Installation eines Treppenlifts bereits im Sommer 2006 unterstützt und die behandelnde Neurologin den Einbau des Treppenliftes zur Gewährleistung der beruflichen Mobilität für dringend angezeigt gehalten habe. Die Krankheit habe eine wechselnde Arbeitsfähigkeit von X.___ nach sich gezogen; bis Ende März 2007 habe er an zwei Halbtagen pro Woche mit einem Pensum von 20 % gearbeitet. Dies sei keine blosse Therapie-Beschäftigung gewesen, sondern X.___ habe das Team massgeblich unterstützt, indem er sein Wissen neuen Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt habe. Ohne Treppenlift wäre die Tätigkeit bis Ende März 2007 nicht möglich gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe durch ihr Vorgehen provoziert, dass die angebotene Weiterbeschäftigung nach Ende März 2007 nicht zustande gekommen sei. X.___ habe dennoch während drei Monaten ein eigenständiges Erwerbseinkommen erwirtschaftet. Der Treppenlift hätte vor Wintereinbruch installiert werden sollen. Aufgrund der benötigten Baubewilligung hätten sich Verzögerungen ergeben. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache seien im Zeitpunkt der technischen Vorabklärungen, der Installation und Inbetriebnahme des Liftes erfüllt gewesen. Es gebe keinen Grund, weshalb die Beschwerdegegnerin erst knapp ein Jahr später über die Kostenbeteiligung verfügt habe. In der vom SAHB bevorzugten Offerte der B.___ AG im Betrag von Fr. 33'200.-- seien die elektrischen Zuleitungen sowie das Architektenhonorar nicht inbegriffen gewesen. Zudem erhöhten sich die Kosten praxisgemäss oft um 10 % (Urk. 1, Urk. 15).
         Hinsichtlich Änderungen im Badezimmer vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, diese seien einfach und zweckmässig und es handle sich dabei nicht um invaliditätsfremde Anpassungen. Sie monierte, die SAHB habe sich nicht mit den Rechnungen auseinandergesetzt und auch nicht mit dem zuständigen Architekten, welcher ein ausgewiesener Fachmann sei, Rücksprache genommen (Urk. 11/1). Die Anschlüsse für WC und Lavabo hätten aufgrund der sehr knappen Raumverhältnisse um einige wenige Zentimeter versetzt werden müssen, was ein Ersetzen der Wandfliesen unumgänglich gemacht habe. Die noch vorhandenen Reserveplatten hätten den Bedarf nicht abdecken können. Die neuen Bodenplatten seien zudem rutschsicher. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit dem Umbau auseinandergesetzt, und die SAHB-Kostenschätzung sei ohne Kenntnis der örtlichen Begebenheiten erfolgt (Urk. 15).

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 18. und am 21. Dezember 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
         Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG).
         In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3, 2002 S. 106 Erw. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. Erw. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 491 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen W. vom 6. Oktober 2008, 8C_812/2007, Erw. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
         Ein Hilfsmittel muss einfach und zweckmässig sein. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Art. 21 Abs. 3 IVG).
         Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
         Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
2.3     Ziff. 13 HVI Anhang steht unter der Überschrift „Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges”. Voraussetzungen für einen Anspruch auf die dort aufgeführten Hilfsmittel ist somit die Förderung der Eingliederung im Erwerbsbereich oder im Haushalt im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG. Unter ihnen figurieren in Ziff. 13.05* HVI Anhang „Hebebühnen und Treppenlifte sowie Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird”.
         Demgegenüber trägt Ziff. 14 HVI Anhang den Titel „Hilfsmittel für die Selbstsorge”. Diese Hilfsmittel werden unter den Voraussetzungen in Art. 21 Abs. 2 IVG gewährt und müssen damit nicht im Erwerbsbereich oder Haushalt eingliederungswirksam sein, sondern lediglich der Sozialrehabilitation dienen (vgl. BGE 127 V 127). Solche Hilfsmittel für die Selbstsorge sind gemäss Ziff. 14.05 HVI Anhang „Treppenfahrstühle und Rampen für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können”.
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfsmittel in Ziff. 13.05* HVI Anhang und der Hilfsmittel in Ziff. 14.05 HVI Anhang als rechtskonform erklärt (BGE 127 V 127).
         Gemäss Ziff. 14.04 HVI Anhang besteht Anspruch auf Kostenübernahme für invaliditätsbedingte Änderungen in der Wohnung, insbesondere auf Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen.

3.
3.1     Zur Frage des Anspruchs auf Kostenübernahme für den Treppenlift gemäss Ziff. 13.05 HVI Anhang ist einleitend zu bemerken, dass für die Beurteilung des Bestehens der Anspruchsvoraussetzung der Erwerbstätigkeit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht der Zeitpunkt der Durchführung des Vorbescheidverfahrens bzw. der angefochtenen Verfügung massgeblich sein kann, könnten doch so bei progredienten Krankheiten im Falle einer Verzögerung des Verfahrens einmal vorhandene Anspruchsvoraussetzungen bis dahin wieder dahingefallen sein, was nicht ratio legis sein kann. Vielmehr ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme im Verlauf  - insbesondere im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Installation des Lifts - bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung gegeben waren. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in Ziff. 13.05* HVI Anhang entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nur bis Ende 1992 eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit für die Kostenübernahme vorausgesetzt war, seit Januar 1993 gilt diese Voraussetzung jedoch nicht mehr.
3.2    
3.2.1         Zunächst ist zu prüfen, ab wann X.___ für die Bewältigung der über zwei Stockwerke führenden Aussentreppe  bis zu seiner Eigentumswohnung auf einen Treppenlift angewiesen war. Den Akten kann hierzu Folgendes entnommen werden:
3.2.2   Die diplomierte Ergotherapeutin Y.___ unterstützte aufgrund der Entwicklung der Krankheit bereits im Sommer 2006 die Installation eines Treppenlifts mit dem Hinweis, dass X.___ zunehmend Probleme beim Treppensteigen bekommen werde. Den Treppen-Rampenlift könne er anfangs mit integriertem Klappsitz benutzen und später mit dem Rollstuhl befahren (Urk. 11/10/12).
3.2.3   Aus dem Bericht der Z.___, wo X.___ vom 24. Juli bis zum 10. August 2006 hospitalisiert war, geht hervor, dass  sich bei Klinikeintritt eine deutliche Abduktionsschwäche im Schultergürtel beidseits mit kompensatorischem Schulterhochstand zeigte. Ferner bestand eine Abschwächung der Vorderarm-Muskulatur mit Ausfall der Finger-Extension der Finger III und IV rechts und links, zudem fanden sich deutliche Faszikulationen im Bereiche der Schulter-Muskulatur. Die unteren Extremitäten hingegen präsentierten sich ohne grob klinischen Ausfall der Muskelkraft. Dank der stationären Behandlung in der Z.___ (muskuläre Stabilisierung der Schulter-Muskulatur und kompensatorischer Einsatz der Schulter-Rest-Muskulatur) gelang X.___ wiederum eine weitgehend unauffällige Abduktion bis über 90°. Ebenso konnte eine Verbesserung der Kraft-Kompensation des Vorderarmes herbeigeführt werden. Hingegen liess sich die ausgefallene Finger-Extension nicht wesentlich verbessern (Urk. 11/10/16/5). 
3.2.4   Am 24. August 2006 (Urk. 11/10/16/3) hielt die Neurologin Dr. A.___ fest, ein Treppenlift sei notwendig, damit X.___ den Arbeitsweg bewältigen und die Wohnung verlassen könne. Im damaligen Zeitpunkt stellte sie auch an den Beinen Faszikulationen (= sichtbare, regellose, blitzartige Kontraktion von Muskelbündeln ohne Bewegungseffekt [Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin / New York 2002, S. 508) fest. Am 8. November 2006 bat sie die Beschwerdegegnerin telefonisch, die Abklärungen betreffend Treppenlift zu beschleunigen, da sich der Gesundheitszustand sehr schnell verschlechtere (Urk. 11/10/19). Sie attestierte ab dem 7. November bis zum 31. Dezember 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/10/20). Am 22. November 2006 verzeichnete sie zunehmend Paresen an den Beinen. Der Gang sei deutlich erschwert, ein Vorhalten der Arme sei nicht mehr möglich. Die Prognose sei schlecht und es sei eine weitere Verschlechterung zu erwarten. Zudem attestierte sie seit dem 23. Oktober 2006 bis auf Weiteres eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Auf Grund des rasanten Verlaufes sei nicht zu erwarten, dass wieder eine Arbeitsfähigkeit über 30 % erreicht werden könne. Das Ziel sei, dass X.___ aus psychologischen Gründen stundenweise wieder, wahrscheinlich von zu Hause, arbeiten werde. In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit kam sie zum Schluss, Treppen und Leitern steigen sei nicht möglich (Urk. 11/10/25). Im Dezember 2006 hielt sie die Gehfähigkeit noch für leidlich gut, obwohl mittlerweile die Muskelschwäche auch die unteren Extremitäten erreicht habe, und wies darauf hin, dass der Einbau eines Treppenlifts zur weiteren Gewährleistung der beruflichen Mobilität dringend angezeigt sei. X.___ habe seine berufliche Tätigkeit am 1. Dezember (Anmerkung: 2006) wieder aufgenommen. In Absprache mit seiner Arbeitgeberin habe er sein Tätigkeitsfeld so geändert, dass er nicht auf die Bedienung eines Computers angewiesen sei. Er arbeite vorderhand an zwei  halben Tagen pro Woche extern (Urk. 11/10/30).
3.2.5   Auf dem Anmeldeformular für Hilflosenentschädigung vermerkte die Ehefrau von X.___ am 3. Juli 2007 betreffend Fortbewegung, dieser benötige seit Februar 2007 Unterstützung und Begleitung bei der Fortbewegung im Freien, in der Wohnung Assistenz beim Aufstehen, Absitzen und Gehen, und seit November 2006 benötige ihr Ehemann bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte Dritthilfe im Sinne von Begleitung ausserhalb der Wohnung (Urk. 11/10/67 4f.).
3.2.6   Aus den erwähnten Akten wird deutlich, dass die beteiligten Fachpersonen angesichts der diagnostizierten Krankheit und deren absehbarem Verlauf schon frühzeitig, d.h. bevor dafür aus medizinischer Sicht effektiv eine Notwendigkeit bestand, die Installation eines Treppenliftes ins Auge fassten und es leuchtet ein, dass sie und X.___ entsprechende Vorarbeiten mit diesem Ziel tätigten. Es darf als erstellt gelten, dass X.___ bis zur Installation des Treppenliftes Mitte Februar 2007 die Aussentreppe auch ohne Lift bewältigen konnte, dies jedoch nur unter grossen Schwierigkeiten. Angesichts des Umstandes, dass bereits im November 2006 zunehmende Paresen an den Beinen verzeichnet wurden, das Vorhalten der Arme im damaligen Zeitpunkt nicht mehr möglich war, sich die Krankheit gegen Ende 2006 rasch verschlimmerte, es sich bei der zu bewältigenden Treppe um eine Aussentreppe an exponierter Lage handelt - diese verlangt gemäss Beschwerdeführerin gerade im Winter mit Frost und Schnee auch ohne Gehbehinderung grösste Aufmerksamkeit, um einen Sturz zu vermeiden (vgl. Urk. 1 S. 3f.) - und es Winter war, ist jedoch davon auszugehen, dass X.___ bei Installation des Treppenlifts im Februar 2007 auf einen solchen notwendigerweise angewiesen war.
3.3    
3.3.1   Zu prüfen ist im Weiteren, ob der Einbau eines Treppenliftes auch finanziell und zeitlich angemessen war, wobei bei den Hilfsmitteln gemäss Ziff. 13.05* HVI Anhang insbesondere auch das erzielbare Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist, da wesentliches Unterscheidungsmerkmal und Rechtfertigung für die Übernahme von höheren Kosten gemäss Ziff. 13.05* Anhang HVI gegenüber höchstens Fr. 8'000.-- gemäss Ziff. 14.05 Anhang HVI die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (und somit auch das damit erzielbare Einkommen) ist.
3.3.2   Im November 2006 hielt Dr. A.___ fest, aufgrund des sich rasant verschlechternden Gesundheitszustandes sei nicht davon auszugehen, dass wieder eine Arbeitsfähigkeit über 30 % erreicht werden könne. Ziel sei, dass X.___ aus psychologischen Gründen wieder, wahrscheinlich von zu Hause aus, arbeiten werde. Sie attestierte seit dem 23. Oktober 2006 bis auf Weiteres eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/10/25).
3.3.3   Ab anfangs Dezember 2006 war X.___ an zwei Halbtagen pro Woche ausser Haus wieder berufstätig, nachdem er in Absprache mit der Arbeitgeberin sein Arbeitsfeld so geändert hatte, dass er nicht auf die Bedienung eines Computers angewiesen war (Urk. 11/10/29, Urk. 11/10/30).
3.3.4   Gemäss dem von der Arbeitgeberin eingereichten Absenzenblatt war X.___ von September bis November 2006 krankheitshalber voll arbeitsunfähig (Urk. 10/26/7). Im Arbeitgeberfragebogen hielt die Arbeitgeberin am 27. November 2006 fest, das Arbeitsverhältnis dauere noch bis zum bis 31. März 2007 an, bis dann würden Lohnfortzahlungen entrichtet (Urk. 11/10/26/1). Bei der Beschreibung der individuellen Tätigkeit hielt sie fest, X.___ könne nicht mehr am Computer arbeiten, weshalb er seine Aufgaben nicht mehr ausüben könne (Urk. 11/10/26/5). Am 24. Januar 2007 teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, X.___ erhalte im Rahmen der Lohnfortzahlung bis Ende März 2007 noch den vollen Lohn. Ab April 2007 erhalte er allenfalls noch einen kleinen Lohn, es sei aber heute schon klar, dass dieser nicht der Leistung entspreche, da X.___ keine eigentliche Leistung erbringen könne. Er bleibe vor allem weiterhin angestellt, weil man ihn als Mitarbeiter sehr geschätzt habe. Die jetzige Tätigkeit entspreche eigentlich mehr einer Beschäftigungstherapie (Urk. 11/10/33, vgl. auch Schreiben der Arbeitgeberin am 20. Februar 2007, Urk. 11/10/37). Am 14. März 2007 hielt sie fest, X.___ werde ab dem 1. April 2007 eine Rente der Pensionskasse erhalten. Wenn es der Gesundheitszustand zulasse, arbeite er an zwei Halbtagen pro Woche, werde aber zusätzlich zu den Pensionskassenleistungen kein Salär beziehen (Urk. 11/10/50/1). Schliesslich teilte die Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. März 2007 mit, dass X.___ ab sofort aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Arbeit kommen könne (Urk. 11/10/41).
3.3.5   Aus dem Gesagten wird klar, dass im Zeitpunkt der Installation des Treppenliftes nicht davon ausgegangen werden konnte, dass X.___ über den März 2007 hinaus einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Zudem erhielt er keinen Leistungslohn mehr, sondern erfolgten die weiteren Lohnzahlungen aufgrund der Lohnfortzahlungspflicht und wurde er von der Arbeitgeberin primär weiterhin beschäftigt, weil er als Mitarbeiter geschätzt war. Ab April 2007 hätte er sodann - auch bei Weiterführen der Arbeitstätigkeit im Umfang von zwei Halbtagen pro Woche - für seine Tätigkeit kein Salär erhalten. Auch angesichts des raschen Fortschreitens der Krankheit, welche X.___ das Fortführen der Arbeitstätigkeit per Ende März verunmöglichte, war bereits anfangs 2007 klar, dass ihm keine dauerhafte Erwerbstätigkeit mehr möglich sein würde. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Treppenlift Mitte November 2006 bestellt wurde (Urk. 11/10/51), einem Zeitpunkt also, in dem die behandelnde Neurologin X.___ bereits vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben hatte und in dem die Arbeitgeberin davon ausgegangen war, dass er seine Arbeit nicht weiter ausüben könne und von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende März 2007 - das heisst bei Auslaufen der Lohnfortzahlung - ausging.
3.4     Die Beschwerdegegnerin hat demgemäss aufgrund fehlender zeitlicher und finanzieller Angemessenheit zu Recht einen Anspruch auf Kostenübernahme gemäss Ziff. 13.05* HVI Anhang verneint, weshalb die Beschwerde in Bezug auf den Treppenlift abzuweisen ist.
3.5     Nicht bestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin - wie mit der angefochtenen Verfügung festgelegt wurde - Anspruch auf Kostenbeteiligung gemäss Ziff. 14.05 Anhang HVI hat. Anspruch auf Übernahme von Reparaturkosten - und demgemäss auch auf Übernahme der Kosten eines Servicevertrags - besteht aufgrund dieser Bestimmung nicht.
3.6         Abschliessend bleibt anzumerken, dass der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe durch ihr Vorgehen provoziert, dass eine Weiterbeschäftigung über den März 2007 hinaus nicht erfolgt sei (vgl. Urk. 1 S. 3), unberechtigt ist, da die Arbeitgeberin X.___ gemäss Schreiben vom 14. März 2007 (Urk. 11/10/50) auch ab 1. April 2007 weiter die Möglichkeit gegeben hätte, bei ihr tätig zu sein (jedoch ohne eigentliches Salär), dieser die Arbeitstätigkeit aber aus gesundheitlichen Gründen schon vor Ende März aufgeben musste (vgl. Urk. 11/10/41).

4.       Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Fr. 33'180.-- übersteigenden Kosten für die im Badezimmer vorgenommenen Änderungen hat.
4.1     Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids lagen Rechnungen betreffend die effektiv vorgenommenen Änderungen (Urk. 11/10/75, Urk. 11/10/76) auf, im Beschwerdeverfahren wurden zudem eine Fotodokumentation des Umbaus sowie Offerten betreffend sanitäre Anlagen (Urk. 11/3/7-9) und eine detaillierte Offerte des Baugeschäfts (Urk. 11/3/12) eingereicht.
         Die Beschwerdegegnerin liess die Angelegenheit von der SAHB beurteilen, deren zuständiger Sachbearbeiter in der Einschätzung vom 8. November 2007 (Urk. 11/10/88) darlegte, welche Anpassungen behinderungsbedingt notwendig waren, jedoch zum Schluss kam, im Nachhinein könne er nicht genau feststellen, was behinderungsbedingt notwendige Umbauten und was von X.___ gewünschte Anpassungen gewesen seien. Anhand des Grundrissplanes erstellte er daher eine Kostenzusammenstellung aufgrund von Erfahrungszahlen aus vergleichbaren Umbauten. Nach seiner Einschätzung würden sich die Umbaukosten bei einfacher und zweckmässiger Ausführung auf Fr. 33'180.-- belaufen.
4.2     Aus den Akten geht nicht hervor, welche Unterlagen die Beschwerdegegnerin der SAHB für die Beurteilung der Kosten vorlegte. Bis dahin lagen jedoch der Beschwerdegegnerin selber nur ein Teil der Rechnungen vor, und insbesondere verfügte sie offenbar nicht über die zusammen mit der Beschwerde eingereichte Fotodokumentation und Aufstellung betreffend sanitäre Anlagen, weshalb davon auszugehen ist, dass diese auch der SAHB nicht vorgelegt werden konnten. Der zuständige Sachbearbeiter - auch wenn diesem die örtlichen Gegebenheiten vor dem Umbau bekannt waren (vgl. Urk. 11/3/13) - konnte somit keine konkrete Auseinandersetzung mit den vorgenommenen Umbauten und die dafür angefallenen Kosten sowie keine fallbezogene Beurteilung der Einfachheit und Zweckmässigkeit vornehmen.
         Im Weiteren kann anhand der Akten nicht beurteilt werden, ob im Zuge der behinderungsbedingt notwendigen baulichen Änderungen auch das Auswechseln der gesamten Wand- und Bodenfliesen notwendig war, ob diese in ihrer Ausführung einfach und zweckmässig waren sowie gegebenenfalls auf wie viel sich die Mehrkosten belaufen. Zur Frage, ob der Lichtschalter notwendigerweise versetzt werden musste, äussert sich die SAHB-Beurteilung mit keinem Wort.
4.3         Angesichts dieser Sachlage wird die Beschwerdegegnerin daher eine erneute konkrete Beurteilung der Kosten der vorgenommenen Änderungen durch die SAHB unter Vorlage sämtlicher Unterlagen zu veranlassen haben, wobei nötigenfalls weitere detaillierte Informationen (wie z.B. Bau- und Leitungspläne, Rapporte der Handwerker, Bericht des Architekten) einzuholen sein werden und gegebenenfalls eine Abklärung vor Ort durchzuführen sein wird.

5.         Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde insoweit abzuweisen, als damit für den Treppenlift die Übernahme von Fr. 8'000.-- übersteigende Kosten sowie der Kosten eines Serviceabonnements verlangt wird. Hinsichtlich Übernahme der Kosten für die baulichen Veränderungen am Badezimmer ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die Verfügung vom 21. Dezember 2007 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung zurückzuweisen ist.

6.
6.1     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 1’000.-- als angemessen. Nachdem die Beschwerdeführerin in einem der beiden vereinigten Verfahren obsiegt, erscheint es angemessen, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Da die Beschwerdeführerin lediglich in einem der vereinigten Verfahren obsiegt, erscheint eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 21. Dezember 2007 (Änderungen Badezimmer) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über dieses Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elena Kanavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).