IV.2008.00131
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Grieder-Martens
Urteil vom 27. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1945, arbeitete seit 1972 als Korrektorin bei der Y.___ AG und seit 1987 als freie Mitarbeiterin für gelegentliche Korrekturaufträge beim Z.___ (Urk. 6/1 Ziff. 1.1-1.3, Urk. 6/4-5). Per 24. April 1998 trat die Versicherte bei der A.___ AG eine Stelle als Korrektorin zu einem Pensum von 50 % an (Urk. 6/13); dieses Arbeitsverhältnis löste die Arbeitgeberin per 31. März 2006 wieder auf (Urk. 6/36/2, Urk. 6/42). Am 22. Dezember 1997 meldete sich die Versicherte aufgrund von seit Dezember 1996 bestehenden Schmerzen am Bewegungsapparat zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1 Ziff. 6.3.1 und Ziff. 7.2-7.3). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arztberichte (Urk. 6/6-7, Urk. 6/10, Urk. 6/12) und Arbeitgeberberichte (Urk. 6/4-5, Urk. 6/11) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/14, Urk. 6/17) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 8. September 1998 eine ganze Rente ab 1. Dezember 1997 und eine Viertelsrente ab 1. August 1998 zu (Urk. 6/18-19).
1.2 Im Fragebogen für Rentenrevision gab die Versicherte am 9. Februar 1999 einen verbesserten Gesundheitszustand an (Urk. 6/21/1-2), worauf die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/21/3-5) einholte und nach Eingang eines weiteren Arztberichtes (Urk. 6/22/2-3) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/24) am 1. Juli 1999 die Einstellung der Rente verfügte (Urk. 6/25).
1.3 Mit Neuanmeldung vom 5. September 2006 meldete sich die Versicherte wegen verschiedenen, seit Anfang 2005 bestehender Beschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 6/37 Ziff. 7.2 und 7.8), worauf die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 6/40, Urk. 6/54), Arztberichte (Urk. 6/41, Urk. 6/55) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/42) einholte und die Akten des Krankentaggeldversicherers beizog (Urk. 6/43, Urk. 6/46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/48, Urk. 6/50) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Januar 2008 das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/56).
2. Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2008 (Urk. 2 = Urk. 6/56) erhob die Versicherte (eine am 1. Februar 2008 der Post übergebene) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung und Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worauf am 8. April 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 3. Januar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
Die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 265 Erw. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren reicht nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 Erw. 3.2 in fine).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung beziehungsweise Art. 7 Abs. 1 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem gemäss dem seit 1. Januar 2008 geltenden Art. 7 Abs. 2 ATSG nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.5 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Korrektorin als auch in angepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeit weiterhin sowohl aus psychischer als auch somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig sei und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Es sei widersprüchlich, dass die G.___-Versicherung zwei Jahre lang aufgrund der Zeugnisse von Dr. D.___ bezahlt habe, die Beschwerdegegnerin jedoch aufgrund von deren Berichten von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe, obschon ein Morbus Crohn diagnostiziert worden sei (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt beziehungsweise ob seit der Einstellung der Rente (Juli 1999) bis zum Erlass der angefochtenen und leistungsabweisenden Verfügung (Januar 2008) eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte am 17. Januar 1998 multiple Abszesse im linken Inguinalbereich, welche zur Zeit abgeheilt seien, eine reaktive Depression sowie diffuse Schmerzen des Bewegungsapparates, bestehend seit 29. Dezember 1996 (Urk. 6/6 Ziff. 1.2 und 3). Seit diesem Zeitpunkt bedürfe die Beschwerdeführerin der Psychotherapie und allgemeinen Therapie, womit die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könne (Urk. 6/6 Ziff. 1.3, 1.6 und 4.1). In ihrer Tätigkeit als Korrektorin sei sie bis Ende Dezember 1997 zu 100 % und danach bis auf weiteres zu 70 % arbeitsunfähig (Urk. 6/6 Ziff. 1.5).
3.2 Dr. med. C.___, prakt. Arzt, diagnostizierte am 5. Februar 1998 eine morbide Adipositas per magna, einen Status nach inguinalen Lymphknotenabszessen mit langzeitiger antibiotischer Behandlung, multiple behindernde myotendinotische Beschwerden bei radiologisch erfreulich gut erhaltenem Skelett sowie einen Verdacht auf Medikamentenabhängigkeit; der Gesundheitsschaden bestehe seit Dezember 1996 (Urk. 6/7 Ziff. 1.2 und 3). Seit diesem Zeitpunkt sei sie zu 100 % arbeitsunfähig; gegenwärtig versuche sie, ihre Arbeitsfähigkeit schrittweise zu erhöhen, und unternehme seit 5. Januar 1998 einen Arbeitsversuch mit 25 % der bisherigen Leistung (Urk. 6/7 Ziff. 1.5. und 2). Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen in den Beinen und belastungsabhängig über allgemeine Müdigkeit, reduzierte Leistungsfähigkeit und wesentlich erhöhte Erschöpfbarkeit (Urk. 6/7 Ziff. 4.2). Sie sei mit geschätzt deutlich über 150 kg massiv übergewichtig, sonst in ordentlichem Allgemeinzustand, die wichtigsten Körperfunktionen seien kaum gestört. Die noch anhaltende Unfähigkeit, die Arbeit in vollem Umfang aufzunehmen, sei durch die langwierige Behandlung der Abszesse hervorgerufen worden. Die aktuellen Beschwerden im Bewegungsapparat seien darauf zurückzuführen, dass die mehrere Wochen dauernden Mobilitätseinschränkungen zu einer Dysbalance geführt hätten (Urk. 6/7 Ziff. 4.1).
3.3 Dr. B.___ verwies am 6. März 1998 auf seinen Bericht vom 17. Januar 1998 (Urk. 6/6, vorstehend Erw. 3.1) und teilte mit, dass die Beschwerdeführerin gut mit ihrer Arbeit angefangen habe, jedoch ausserordentlich schnell ermüde. Die Arbeitszeiten lägen für sie eher ungünstig, zudem schwelten interpersonelle Konflikte am Arbeitsplatz, was sie zusätzlich belaste. Dennoch habe sie vor, in nächster Zeit das Pensum auf 50 % zu erhöhen (Urk. 6/10 Ziff. 4.1 und 4.3).
Am 4. Mai 1998 teilte er mit, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer depressiven Position herausgekommen sei und seit dem 15. April 1998 wieder zu einem Pensum von 50 % arbeite. Da dies am alten Arbeitsplatz nicht möglich gewesen sei, habe sie den Arbeitgeber gewechselt. Die Therapien gingen im gewohnten Umfang weiter, damit sie wieder voll arbeitsfähig werde. Vom 1. Januar 1998 bis zum 14. April 1998 sei sie zu 70 % und danach bis auf weiteres wieder zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 6/12 Ziff. 3-5).
3.4 Am 30. April 1999 diagnostizierte Dr. C.___ eine morbide Adipositas, Diabetes mellitus Typ II, Status nach abszedierender Lymphadenitis inguinal rechts mit persistierenden, vermutlich Narben induzierten Beschwerden, chronisch rezidivierende Follikulitiden, Abszessbildungen, intertriginöse Hauterkrankungen sowie eine Ketaminabhängigkeit seit Jahren (Urk. 6/22 Ziff. 3). Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht, führte aber aus, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin nicht derart verändert habe, dass sich eine Veränderung im bisherigen Invaliditätsgrad rechtfertigen würde (Urk. 6/22 Ziff. 2).
4.
4.1 Dr. B.___, welcher die Beschwerdeführerin seit 1995 psychiatrisch behandelte (Urk. 6/43/17 Ziff. 4), stellte am 9. Mai 2006 folgende Diagnosen (Urk. 6/43/16 Ziff. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome, F32.2
- Reaktion auf schwere Belastung und Anpassungsstörungen, Angst und depressive Reaktion gemischt, F43.22
- Somatisierungsstörung F45.0
Bei der letzten Konsultation bei ihm am 10. Januar 2006 habe die Beschwerdeführerin über verschiedenste somatische Beschwerden geklagt. Sie sei müde, antriebslos und überzeugt gewesen, dass diese zunächst somatisch behandelt werden müssten und sie zur Zeit nicht in der Lage sei, in die Psychotherapie zu kommen (Urk. 6/43/16 Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin sei praktisch ihr ganzes Leben in psychotherapeutischer Behandlung gewesen, um arbeitsfähig zu bleiben. Die Kündigung ihrer letzten Stelle habe das System dekompensieren lassen, sodass sich die Beschwerden auf die somatische Ebene verlagert hätten und psychotherapeutisch nicht mehr angegangen werden konnten (Urk. 6/43/16-17 Ziff. 3 und 12). Die Arbeitsfähigkeit sei von der Hausärztin zu beurteilen, eine Prognose dazu könne er nicht abgeben (Urk. 6/43/17 Ziff. 5 und 8-9). Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Bruder, welcher IV-Rentner und nicht in der Lage sei, alleine zu leben, im gleichen Haushalt. Diese Belastung behindere ihre Berufstätigkeit in hohem Masse (Urk. 6/43/17 Ziff. 11).
4.2 Dr. med. D.___, Allgemeinmedizin FMH, welche die Beschwerdeführerin seit 2004 behandelte (Urk. 6/41/1-3 lit. D.1), nannte mit Bericht vom 19. September 2006 unter Verweis auf ihre Berichte an die Taggeldversicherung vom 25. Januar 2006 (Urk. 6/41/6-9 = Urk. 6/43/19-22) und vom 13. Juni 2006 (Urk. 6/41/10-13 = Urk. 6/46/2-3) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende Abszesse gluteal und perianal, einen psychischen und physischen Erschöpfungszustand bei stark belastender familiärer Belastungssituation (Urk. 6/41/6 Ziff. 1) sowie einen Morbus Crohn. Zudem nannte sie verschiedene andere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wie Diabetes mellitus Typ II mit metabolischem Syndrom, Adipositas per magna, Hypothyreose unter Substitution, Cholezystolithiasis, chronische Obstipation, Verdacht auf Myotendinose OS medial proximal links, diskrete Diskusprotrusion L2/L3 und L1/L2, Faszettengelenksdegeneration L4/L5 und L5/S1, Gonarthrose links, Läsion des medialen Meniskus, mässige Femoropatellararthrose sowie chronische Schmerzen links inguinal bei Tendoperiostose am unteren Schambeinast links (Urk. 6/41/1-3 lit. A).
Nebst den somatischen Beschwerden leide die Beschwerdeführerin unter einer starken psychischen Erschöpfung, welche sich in einer depressiven Verstimmung äussere (Urk. 6/41/10 Ziff. 1). Sicher sehr erschwerend sei, dass sie sich zusätzlich um ihren geschwächten Bruder kümmern müsse durch tägliche psychische Unterstützung, was ihr oft auch sehr schwer falle (Urk. 6/41/11 Ziff. 9).
Ausgehend von einem stationären Gesundheitszustand (Urk. 6/41/1-3 lit. C.1) empfahl sie eine medikamentöse und chirurgische Therapie (Abszessinzisionen) sowie Physiotherapie (Urk. 6/41/1-3 lit. D.7) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 24. Januar 2006 bis auf weiteres (Urk. 6/41/1-3 lit. B, Urk. 6/41/10 Ziff. 2). Im Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vermerkte Dr. D.___ verschiedene Einschränkungen in den physischen Funktionen sowie eine eingeschränkte psychische Belastbarkeit; eine Tätigkeit sei weder in der bisherigen noch in behinderungsangepasster Tätigkeit zumutbar (Urk. 6/41/4-5).
4.3 Am 21. Juni 2006 berichtete der Arzt des Kreisspitals Männedorf über das gleichentags durchgeführte Becken/Abdomen CT, welches er aufgrund unklarer linksseitiger Inguinalschmerzen durchgeführt hatte. In der Beurteilung hielt er fest, dass dorsobasal eine kleinere Tendoperiostose am unteren Schambeinast links bestehe. Es liege keine asymmetrische linksbetonte Coxarthrose oder Periarthrosis coxae und kein Hinweis für eine linksseitige Inguinalhernie vor. Nebenbefundlich hielt er eine Adipositas per magna sowie eine Cholecystolithiasis fest (Urk. 6/46/4).
4.4 Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchte die Beschwerdeführerin am 13. September 2006 und erstattete am 24. November 2006 sein Gutachten (Urk. 6/46/5-18).
In seiner Beurteilung hielt er fest, dass er keine die Arbeitsfähigkeit nennenswert einschränkende psychiatrische Erkrankung diagnostizieren könne. Von der im Mai dieses Jahres gestellten Diagnose einer schweren depressiven Episode zum Untersuchungszeitpunkt könne keine Rede sein. Anzumerken sei, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung die ambulante psychiatrische Behandlung schon seit mehr als einem halben Jahr abgebrochen hatte. Hingegen halte er eine vorbestehende Persönlichkeit mit querulatorischen Zügen für wahrscheinlich. Ferner liege ein offenbar langjähriger Konsum eines Psychostimulans (Dexamphetamin) vor, bei welchem er ein Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 : F 15.24) vermute, aber mangels genauerer Angaben - unkooperative Auskunftserteilung durch die Versicherte - nicht bestätigen könne (Urk. 6/46/16).
Im Psychostatus hielt Dr. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin bei klarem Bewusstsein und in den üblichen Belangen orientiert sei, dass Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsleistung keinen Störungen unterlägen, der Denkprozess geordnet und in psychopathologischer Hinsicht unauffällig sei. Eine Denkhemmung respektive -blockade, wie sie bei einem noch bestehenden depressiven Zustandsbild zu erwarten wären, liege sicher nicht vor. Die Grundstimmung sei ausgeglichen, aber latent dysphorisch. Noch spürbar sei die Kränkung durch die subjektiv als ungerechtfertigt empfundene Kündigung (Urk. 6/46/10). Spürbar sei auch das Misstrauen ihm gegenüber, der emotionale Ausdruck sei aber gleichwohl lebendig und situationsadäquat moduliert, auch mimisch. Auch im affektiven Bereich deute also nichts auf eine Depression hin. Die Sitzhaltung sei körpergewichtsentsprechend entspannt, psychomotorisch sei nichts Auffälliges zu erwähnen, der Antrieb wirke nicht vermindert (Urk. 6/46/11).
Als aktuelle Beschwerden schildere sie Schmerzen im ganzen linken Bein, Arthroseschmerzen im linken Knie, Bauchschmerzen, einen allgemeinen Schwächezustand sowie Konzentrationsstörungen; es bestünden weder Kopfschmerzen noch Schlafstörungen (Urk. 6/46/14; Urk. 6/46/16 Ziff. 2).
In psychiatrischer Hinsicht wäre vermutlich von einer ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten, die Beschwerdeführerin sei dazu aber überhaupt nicht motiviert (Urk. 6/46/17 Ziff. 5.1). Eine Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Korrektorin oder in einer anderen den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeit sei nicht mehr ausgewiesen (Urk. 6/46/17 Ziff. 5.2).
4.5 Mit Bericht vom 15. November 2007 diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt für Gastroenterologie, Hepatologie und Innere Medizin, einen seit März 2006 bestehenden Morbus Crohn (Urk. 6/55/3 lit. A). Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit verwies er auf die Angaben der Hausärztin (Urk. 6/55/3 lit. B). Zur Zeit werde ein akuter Schub mit topischem Steroid behandelt, worunter sich die Beschwerden - rechtsseitige Unterbauchschmerzen - gebessert hätten (Urk. 6/55/3 lit. D.3 und D.7). Der Zustand sei besserungsfähig (Urk. 6/55/3 lit. C.1).
5.
5.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das von Dr. E.___ erstellte Gutachten vom 24. November 2006 (Urk. 6/46/5-19, vorstehend Erw. 4.4) für die Beantwortung der in psychiatrischer Hinsicht gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 6/46/14), und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 6/46/7-10). Weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Insbesondere erscheint plausibel, dass aufgrund des Fehlens von Denkhemmungen und affektiven Störungen ein depressives Zustandsbild zu verneinen sei (Urk. 6/46/10-11). Dies stimmt auch mit der früheren Angabe von Dr. D.___ überein, wonach sich der psychische Erschöpfungszustand in einer depressiven Verstimmung äussere (Urk. 6/41/10 Ziff. 1, vorstehend Erw. 4.2), wobei anzumerken ist, dass selbst beim Vorliegen einer leichten Depression objektiv gesehen nicht davon auszugehen wäre, dass die Verwertung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar wäre (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Überdies schilderte Dr. D.___ mit der „stark belastenden familiären Situation“, wonach es die Beschwerdeführerin belaste, sich um ihren kranken Bruder kümmern zu müssen (Urk. 6/41/6 Ziff. 1, Urk. 6/41/11 Ziff. 9), in den Vordergrund tretende psychosoziale Umstände, welche invalidenversicherungsrechtlich ausser Betracht fallen (vgl. vorstehend Erw. 1.5); gegenüber Dr. E.___ wollte sich die Beschwerdeführerin über ihren Bruder nicht äussern und erklärte lediglich, dass er sehr krank sei und ihr Sorgen bereite (Urk. 6/46/12). Die vom Gutachter vorgenommenen Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten genügt damit den an ein solches gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.6) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
Demgegenüber überzeugt der Bericht des Psychiaters Dr. B.___ vom 9. Mai 2006 (Urk. 8/43/16-17, vorstehend Erw. 4.1) nicht. Einerseits nannte er keine der Schwere der gestellten Diagnosen entsprechenden Befunde (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 6. A., S. 20 f.). Andererseits fand die letzte Konsultation am 10. Januar 2006 (Urk. 6/43/16 Ziff. 2) und damit rund vier Monate vor Erstellung des Berichts statt, was nicht auf eine der diagnostizierten Intensität der Krankheit entsprechende Therapie schliessen lässt. Sodann nahm er keine eigene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vor, sondern verwies auf die Angaben der Hausärztin (Urk. 6/43/17). Hinzu kommt, dass er als der über längere Zeit - seit 1995 - behandelnde Psychiater aufgrund der durch die Behandlungsdauer entstehenden Vertrauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen dürfte und dessen Aussagen deshalb relativierend zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
Gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 24. November 2006 ist somit davon auszugehen, dass keine psychiatrische Erkrankung mit Krankheitswert vorliegt.
5.2 In somatischer Hinsicht zu erwähnen bleibt noch der von Dr. D.___ genannte physische Erschöpfungszustand (Urk. 6/41/6 Ziff. 1, vorstehend Erw. 4.2), welcher in dieser Form jedoch keine verlässliche und nachvollziehbare Diagnose darstellt, sowie der von Dr. F.___ am 15. November 2007 diagnostizierte Morbus Crohn (Urk. 6/55/3 lit. A, vorstehend Erw. 4.5). Dr. F.___ berichtete von einem akuten Schub, welcher mit topischen Stereoiden behandelt werde, worunter sich die Beschwerden gebessert hätten (Urk. 6/55/3 lit. D.3 und D.7). Daraus ergibt sich einerseits, dass der Einsatz von Medikamenten zu einer Beschwerdebesserung führte und die Erkrankung unter Kontrolle gehalten wird. Andererseits ist - übereinstimmend mit dem Krankheitsbild einer schubweise verlaufenden Erkrankung (vgl. Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 449) - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt noch keine dauerhafte Beeinträchtigung der Gesundheit entstand und damit keine dauerhafte, eine Invalidität bewirkende Arbeitsunfähigkeit vorliegt (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Zwar verwies Dr. F.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit auf die Angaben der Hausärztin (Urk. 6/55/3 lit. B), die eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 6/41/1-3 lit. B, Urk. 6/41/10 Ziff. 2). Indessen bezog sich die Arbeitsunfähigkeit auf sämtliche von ihr gestellten Diagnosen, welche Morbus Crohn, Abszesse und physischen und psychischen Erschöpfungszustand umfassten. Dabei scheint jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass - wie bereits erwähnt (vorstehend Erw. 5.1) - die von Dr. D.___ ebenfalls diagnostizierte stark belastende familiäre Situation als psychosozialer Umstand in den Vordergrund tritt. Mithin ist davon auszugehen, dass der seit März 2006 bestehende (Urk. 6/55/3 lit. A) Morbus Crohn für sich allein keine erhebliche und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu bewirken vermochte.
5.3 Somit ist sowohl in psychischer als auch in somatischer Hinsicht vom Fehlen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens auszugehen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und damit eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensauswand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).