Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 25. September 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1980 geborene A.___ leidet seit ihrer Geburt an Herzbeschwerden und einem kognitiven Entwicklungsrückstand (Mikrodeletion 22q11.2; Urk. 9/8, Urk. 9/77 S. 3 ff.). Sie wurde wenige Monate nach der Geburt zweimal am Herzen operiert (Urk. 9/72 S. 7). Die Versicherte besuchte Sonderschulen und absolvierte danach eine zweijährige IV-Anlehre als hauswirtschaftliche Betriebsgehilfin. Die Invalidenversicherung übernahm die Kosten für die sonderpädagogischen, medizinischen und beruflichen Massnahmen (Urk. 9/3, Urk. 9/7, Urk. 9/10, Urk. 9/14, Urk. 9/17, Urk. 9/20-24, Urk. 9/28, Urk. 9/30, Urk. 9/32, Urk. 9/38-39, Urk. 9/44). Von Mitte August 1999 bis Ende November 2002 arbeitete die Versicherte in der geschützten Arbeitsstätte des Vereins B.___ als hauswirtschaftliche Betriebsgehilfin (Urk. 9/45, Urk. 9/46 S. 2, Urk. 9/60 S. 1 f.). Im Juli 2003 brachte die Versicherte ein Kind zur Welt (Urk. 9/61 S. 1). Seither ist sie als Hausfrau und Mutter tätig.
1.2 Am 19. April 1999 hatte sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 9/41). Mit Verfügung vom 5. Oktober 1999 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 83 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 9/50). Im Rahmen eines im September 2003 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/55) setzte die IV-Stelle nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sowie nach Durchführung einer Haushaltsabklärung (Urk. 9/57, Urk. 9/60-61) mit Verfügung vom 13. Januar 2005 die ganze Rente auf eine Viertelsrente herab. Dabei ging sie davon aus, dass die Versicherte nach der Geburt ihres Kindes im Juli 2003 ab Oktober 2004 zu 50 % im Haushalt tätig und zu 50% erwerbstätig wäre, und errechnete bei einer Einschränkung von 80,55% im erwerblichen Bereich und einer solchen von 4% in der Haushaltführung einen Invaliditätsgrad von 42,28% respektive 46% (Urk. 9/63, Urk. 9/65). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Mit Schreiben vom 20. Februar 2006 wandte sich die Versicherte unter Beilage eines Berichts der Klinik für Kardiologie des C.___ vom 3. Februar 2006 erneut an die IV-Stelle (Urk. 9/67), welche die Eingabe nach telefonischer Erklärung der Versicherten vom 6. März 2006 (Urk. 9/68) als Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente entgegennahm. Am 14. Juni 2006 wurde die Versicherte im D.___ erneut am Herzen operiert (Pulmonalklappenersatz; Urk. 9/69, Urk. 9/77 S. 3). Nachdem die IV-Stelle zwei Arztberichte eingeholt hatte (Urk. 9/71-72), kündigte sie mit Vorbescheid vom 21. Februar 2007 die Abweisung des Revisionsgesuchs an (Urk. 9/75). Mit Schreiben vom 12. März 2007 erhob die Versicherte dagegen Einwand (Urk. 9/78). Die IV-Stelle liess daraufhin den Haushaltsabklärungsbericht vom 27. September 2007 erstellen (Urk. 9/81). Mit Verfügung vom 10. Januar 2008 wies sie das Erhöhungsgesuch wie angekündigt ab (Urk. 2).
2. Dagegen führte die Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2008 Beschwerde ans hiesige Gericht und beantragte, es sei die Verfügung vom 10. Januar 2008 aufzuheben und die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf der Grundlage der Qualifikation einer mindestens 80%igen Erwerbstätigkeit zu berechnen. In prozessualer Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 6. März 2008 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 12. März 2008 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 28. März 2008 sinngemäss an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Nachdem die Beschwerdegegnerin sich dazu nicht hatte verlauten lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. Mai 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat das zu beurteilende Revisionsgesuch am 20. Februar 2006 eingereicht (Urk. 9/67). Die angefochtene Verfügung erging am 10. Januar 2008 und bezieht sich ausschliesslich auf den Rentenanspruch (Urk. 2). Damit ist ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen verwirklicht hat. Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab 1. Januar 2008 auf die im Rahmen der 5. IV-Revision geänderten gesetzlichen Bestimmungen und deren Ausführungsverordnungen abzustellen (vgl. entsprechend zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Sind sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 2 IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG, seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweis) oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 27. März 2006 in Sachen H., I 658/05, Erw. 2.1). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, es sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten und sowohl die angestammte Erwerbstätigkeit als auch die Haushaltstätigkeit seien im bisher festgelegten Umfang zumutbar, weshalb weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 2 S. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei als zu 80 % Erwerbstätige und nur zu 20 % im Haushalt tätig zu qualifizieren, da sie ohne krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit aus finanziellen Gründen zu mindestens 80 % arbeiten müsste. Das Einkommen ihres Ehemannes reiche für die Deckung des gemeinsamen Lebensunterhaltes nicht aus. Der Sohn sei ausserdem mittlerweile in einem Alter, in dem er fremd betreut werden könne. Er werde im Sommer 2008 in den Kindergarten eintreten (Urk. 1 S. 2).
3.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu mehr als zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Dies ist aufgrund des Sachverhaltes zu prüfen, wie er sich seit der letzten rechtskräftigen Rentenverfügung vom 13. Januar 2005 (Urk. 9/63, Urk. 9/65) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2008 (Urk. 2) ereignet hat, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 Erw. 3.1.1). Aufgrund der im Sozialversicherungsrecht herrschenden Offizial- und Untersuchungsmaximen ist ausserdem zu prüfen, ob in dieser Zeit eine andere rentenrelevante, insbesondere eine gesundheitliche Veränderung eingetreten ist.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid mit Verfügung vom 13. Januar 2005, mit welcher sie die bisherige ganze auf eine Viertelsrente herabsetzte (Urk. 9/63, Urk. 9/65), auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 21. Dezember 2004 (Urk. 9/61) und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen seit Oktober 2004 eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 % ausüben würde und zu 50 % im Haushalt tätig wäre.
Im damaligen Zeitpunkt war das im Juli 2003 geborene Kind der Beschwerdeführerin rund eineinhalb Jahre alt. Es war ebenfalls mit einem Herzfehler geboren worden und nach der Geburt zweimal am Herzen operiert worden (Urk. 9/61 S. 1, Urk. 9/66 S. 1). Die Beschwerdeführerin wohnte mit ihrem Mann und dem Kind bei ihren Eltern (Urk. 9/61 S. 3, Urk. 9/81 S. 1). Im Bericht wurde ausserdem ausgeführt, das Kind habe sich von den Operationen gut erholt; es sei keine ausserordentliche Pflege mehr notwendig (Urk. 9/61 S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich vorgestellt, ab Oktober 2004 wieder zu 50 % zu arbeiten. Das Kind würde in dieser Zeit von ihren Eltern betreut werden (Urk. 9/61 S. 2).
4.2 Auch anlässlich der Haushaltsabklärung vom 25. September 2007 (Bericht vom 27. September 2007; Urk. 9/81) - nunmehr in der eigenen Wohnung - gab die Beschwerdeführerin an, sie würde bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig sein. Das Kind gehe zweimal pro Woche in die Spielgruppe (Urk. 9/81 S. 2). Sie erziehe das Kind alleine. Es sei aber oft bei den Grosseltern, welche beide zu 100 % arbeiteten. Der Grossvater bringe das Kind manchmal in die Spielgruppe, wenn er Schicht arbeite und Zeit habe. Sie selber bringe das Kind um 16.30 Uhr zu ihren Eltern und hole es um zirka 21.00 Uhr wieder ab. Dies geschehe zirka drei bis vier Mal in der Woche, um sie zu entlasten. Der Ehemann komme um zirka 18.00 bis 18.30 Uhr nach Hause (Urk. 9/81 S. 4).
4.3 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2008 (Urk. 2) war das Kind der Beschwerdeführerin rund viereinhalb Jahre alt. Damit war es noch immer im Kleinkindalter und der Betreuungsaufwand entsprechend gross. Zwar hätte die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich auch im Gesundheitsfall mit der Unterstützung ihrer Eltern bei der Betreuungsaufgabe rechnen können, jedoch waren/sind diese beide zu 100 % erwerbstätig und die zeitlichen Möglichkeiten sind daher stark eingeschränkt. Eine Unterbringung des Kindes in einer Krippe oder die Betreuung durch eine Tagesmutter während der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin, wie dies in der Beschwerde geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 2), ist zwar denkbar und heutzutage keine Seltenheit mehr. Allein daraus kann jedoch nicht auf eine 80%ige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall geschlossen werden. Entscheidend ist die Angabe der Beschwerdeführerin einer 50%igen Erwerbstätigkeit anlässlich der Haushaltsabklärung vom 25. September 2007 (Urk. 9/81 S. 2). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, diese Angabe gemacht zu haben. Im Schreiben vom 28. März 2008 erklärte sie ausserdem, sie habe dies ohne Kenntnis über die Konsequenzen für den Invaliditätsgrad gemacht (Urk. 12). Damit bestätigt die Beschwerdeführerin, dass die Angabe anlässlich der Haushaltsabklärung zum Umfang der hypothetischen Erwerbstätigkeit noch frei von weiterführenden Überlegungen in Bezug auf deren ausschlaggebende Bedeutung für den Rentenanspruch war und die neue Behauptung einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall erst im Hinblick darauf vorgebracht wurde. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, in den Vorbringen der Beschwerde eine nachträgliche Konstruktion zu erblicken. Die Beschwerdegegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf den erhöhten Beweiswert der "Aussagen der ersten Stunde" hin (Urk. 8; vgl. dazu BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen).
Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre knappen finanziellen Verhältnisse (Urk. 1 S. 2, Urk. 12) nichts. Zwar wohnt die Familie der Beschwerdeführerin seit April 2007 nicht mehr bei deren Eltern, sondern in einer eigenen Wohnung (Urk. 9/81 S. 1), womit die Lebenshaltungskosten gestiegen sind und insbesondere ein Mietzins von Fr. 1'140.-- im Monat (Urk. 9/81 S. 2) anfällt. Anderseits ist der Verdienst des Ehemannes von monatlich rund Fr. 3'000.-- im Jahr 2004 (Urk. 9/61 S. 2) auf Fr. 3'804.90 im Jahr 2007 (Urk. 9/81 S. 2) gestiegen. Hinzu kommt die Rente der Beschwerdeführerin von Fr. 369.-- (Urk. 9/81 S. 2). Mit einer Erwerbstätigkeit von 50 % könnte die Beschwerdeführerin - ausgehend vom Einkommen, das sie als hauswirtschaftliche Betriebsgehilfin im B.___ verdiente (vgl. Urk. 9/81 S. 2) - monatlich rund Fr. 500.-- verdienen, womit sich das Familieneinkommen auf immerhin rund Fr. 4'670.-- belaufen würde. Eine 80%ige Erwerbstätigkeit mit einem entsprechenden Einkommen von etwa Fr. 800.-- erscheint daher nicht als zwingend notwendig. Damit ist auf die bei der Haushaltabklärung am 25. September 2007 gemachten Angaben abzustellen und von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % auszugehen.
Ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen wegen des Eintritts ihres Kindes in den Kindergarten ab Sommer 2008 eine mindestens 80%ige Erwerbstätigkeit angenommen hätte, wie sie weiter geltend macht (Urk. 1 S. 2), ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden, da es sich dabei um den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2008 handelt.
4.4 Es steht nach der Aktenlage fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer geistigen Beeinträchtigung nur im geschützten Rahmen erwerbstätig sein kann. Aus diesem Grund hat die IV-Stelle im erwerblichen Bereich bei einem 100 %-Pensum einen Invaliditätsgrad von 83 % beziehungsweise 80,5 % ermittelt (Urk. 9/48, Urk. 9/50, Urk. 9/62, Urk. 9/83).
Im Bericht der Kardiologischen Klinik des C.___ vom 7. April 2004 (Urk. 9/59), der der Revisionsverfügung vom 13. Januar 2005 zugrunde lag, wurde zudem aus kardiologischer Sicht eine 50%ige Einschränkung attestiert. Diesbezüglich machte die Beschwerdeführerin im Revisionsgesuch vom 20. Februar 2006 (Urk. 9/67) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend.
Gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 4. Dezember 2006 war die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Herzbeschwerden von 1999 bis zum 10. Juni 2006 zu 50 %, vom 11. Juni bis 31. August 2006, mithin kurz vor und während der Rehabilitation nach der Herzoperation vom 14. Juni 2006 (Urk. 9/69, Urk. 9/72 S. 9), zu 100 % und ab dem 1. September 2006 bis auf Weiteres noch zu 50 % eingeschränkt. Jetzt (das heisst zurzeit des Berichts im Dezember 2006) sei die Beschwerdeführerin wieder etwa gleich leistungsfähig wie im Jahr 2000. In einer sehr leichten Tätigkeit und im Haushalt attestierte er in Bezug auf die Herzbeschwerden eine Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2006 von 100 % (Urk. 9/72 S. 3 und S. 5).
Die Ärzte der Kardiologischen Klinik des D.___ schlossen aus kardiologischer Sicht ebenfalls auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem Untersuchungszeitpunkt am 13. Oktober 2006 sowohl in der bisherigen Tätigkeit (mit dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin zurzeit keinen Beruf ausübe) als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 9/71 S. 4); dies bei den Diagnosen des Pulmonalklappenersatzes mit Shellhigh 25 mm, Remodelling des rechten Ventrikels und Trikuspidalklappenrekonstruktion mit Carpentier Ring 32 mm sowie postoperativer Rehabilitation in der F.___. Ausserdem bestehe eine Komorbidität bei Adipositas. Eine Normalisierung der Leistungsfähigkeit könne bei Status nach multiplen Herzoperationen bei Fallot'scher Tetralogie nicht erreicht werden. Auch könne der kognitive Entwicklungsrückstand bei Mikrodeletion nicht deutlich verbessert werden (Urk. 9/71 S. 1).
Noch im Bericht vom 26. Januar 2007 stellten die Ärzte des D.___ einen erfreulichen Verlauf nach der Operation vom 14. Juni 2006 fest (Urk. 9/77 S. 5). Im Schreiben vom 27. August 2007 erklärte Dr. E.___ jedoch, bei der kardiologischen Kontrolle im Juni 2007 sei eine schlechte Funktion der operierten Pulmonalklappe festgestellt worden. Entsprechend habe die vorgesehene Aufnahme einer leichten Tätigkeit nicht realisiert werden können (Urk. 9/80). Auch im Haushaltsabklärungsbericht vom 27. September 2007 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, es gehe ihr gesundheitlich nicht gut, es stehe ihr vermutlich eine weitere Operation bevor, da die Operation im Juni 2006 nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe. Sie sei zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/81 S. 1 f.).
Bei dieser Aktenlage kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass ab Juni 2007 respektive nach der Kontrolle im D.___ im Januar 2007 (Urk. 9/77 S. 3 ff.) eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eintrat, die während mindestens drei Monaten (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkte. Dieser Frage ist die Beschwerdegegnerin nicht nachgegangen, was sie nachzuholen hat.
Die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2008 ist daher insoweit aufzuheben, als damit ab April 2007 ein Anspruch auf eine höhere Rente verneint wurde, und die Sache ist zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab April 2007 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Kosten von Fr. 350.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2008 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine höhere Rente ab 1. April 2007 verneint wurde, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. April 2007 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 350.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).