IV.2008.00137

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 25. August 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes
Isler Partner Rechtsanwälte
Kronenstrasse 9, Postfach 426, 8712 Stäfa

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1970 im ehemaligen Jugoslawien (Kosovo) geborene X.___ reiste 1989 in die Schweiz ein. Zuletzt arbeitete sie vom 1. November 1999 bis am 30. April 2007 bei der Y.___ in Z.___ als Packereimitarbeiterin (Arbeitgeberbericht vom 11. April 2007, Urk. 11/11). Am 12. März 2007 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/9) erstellen und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/11), einen Arztbericht des A.___ (Arztbericht vom 5. April 2007, Urk. 11/12) und einen Arztbericht von Dr. med. lic. phil. B.___ (Arztbericht vom 22. Mai 2007, Urk. 11/14) ein. Schliesslich gab sie bei Dr. med. C.___, MBA, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 10. September 2007 erstattete (Urk. 11/20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. November 2007, Urk. 11/22), in welchem das A.___ namens der Versicherten am 26. November 2007 Einwand erhob (Urk. 11/28), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 einen Rentenanspruch (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Ervin Deplazes, am 1. Februar 2008 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer vollen Invalidenrente. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 1). Die IV-Stelle ersuchte in der Beschwerdeantwort vom 21. April 2008 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 30. April 2008 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Ervin Deplazes, Stäfa, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 12). Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik vom 30. Juni 2008, mit welcher sie einen Bericht der Klinik D.___ vom 26. März 2008 (Urk. 16/1) und einen Bericht des A.___ vom 11. Juni 2008 (Urk. 16/2) einreichte, an den gestellten Anträgen fest (Urk. 15). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin zur Replik nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. August 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 21).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 21. Dezember 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3
1.3.1         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3.2   Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Das A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. beziehungsweise 5. April 2007 (Urk. 11/12) bei der Beschwerdeführerin (1) eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), (2) eine rezidivierende depressive Störung, mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.11) auf dem Hintergrund einer Flucht aus der Heimat mit 19 Jahren aus politischen Gründen, (3) den Verdacht auf eine Essstörung, (4) ein Problem in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z55.00) und (5) Probleme durch ungenügende familiäre Unterstützung (ICD-10 Z63.2). Es zeige sich etwa ab dem 19. Lebensjahr ein ausgeprägter sozialer Rückzug mit starkem Misstrauen und einer Vereinsamung, was im weiteren Leben zu einer fast durchgängig depressiven Stimmungslage geführt habe. Im weiteren Verlauf sei es zu innerer Leere, zu sehr geringem Selbstwertbewusstsein und schliesslich zum Verlust des Arbeitsplatzes gekommen. Dies lasse auf strukturelle Defizite schliessen und weise auf eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung hin. Die Beschwerdeführerin sei vom A.___ vom 17. März 2006 bis am 18. Mai 2006 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Vom 19. Mai 2006 bis am 18. August 2006 sei sie zu 20 % arbeitsunfähig und zu 80 % im Arbeitstraining bei der Y.___ gewesen. Während sie ab dem 19. August 2006 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, liege seit dem 7. Oktober 2006 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Die Prognose sei eher ungünstig. Es sei auf längere Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 11/12/7 ff.). Es bestehe jedoch seit März 2007 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Tagesklinikprogramm) eine Arbeitsfähigkeit von 20 Stunden pro Woche (Urk. 11/12/5).
2.2     Dr. B.___ berichtet der IV-Stelle am 22. Mai 2007, die Beschwerdeführerin sei zur Zeit regelmässig von Montag bis Freitag in einer Tagesklinik (A.___). Aus seiner Sicht bestehe längerfristig durchaus wieder die Möglichkeit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit. Bei der Beschwerdeführerin bestehe insofern ein Problem, als sie für einfache Fabrikarbeit von ihrer Ausbildung her eigentlich überqualifiziert sei, andererseits auch etwas Probleme habe, sich sozial zu entfalten. Es sei zu hoffen, dass sie bezüglich Sozialkompetenz und Weiterem im Rahmen des jetzigen Klinikaufenthaltes profitieren könne. Ansonsten bestehe eigentlich wenig Einschränkung aus körperlicher Sicht, wobei die kleingewachsene, zierliche Beschwerdeführerin sicher nicht für Schwerarbeit geeignet sei. Von Seiten der psychischen Leistungsfähigkeit sei zumindest kognitiv aus seiner Sicht keine Einschränkung gegeben (Urk. 11/14).
2.3     Dr. C.___ hielt in seinem Gutachten vom 10. September 2007 keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhob er (1) ein Tabakabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24), (2) ein Koffeinabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtig Substanzgebrauch (ICD-10 F15.24), (3) einen Verdacht auf eine Anorexia nervosa (ICD-10 F 50.0), (4) eine anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) und (5) einen Status nach Nasenscheidewand-Operation 2006. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bestehe aktuell eine vollständige Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkung des Belastungsprofils (Urk. 11/20).
2.4     In einem Bericht vom 30. November 2007 an die IV-Stelle diagnostizierte das A.___ eine rezidivierende depressive Symptomatik (ICD-10 F33.2) auf dem Hintergrund einer Anorexia nervosa mit fehlender Krankheitseinsicht (ICD-10 F50.0) und eine strukturelle Störung (ICD-10 F60.8). Die Beschwerdeführerin sei am 12. März 2007 in im Vergleich zur ersten Behandlung verschlechtertem psychischen und körperlichen Zustand zum weiten Mal in die Tagesklinik aufgenommen worden. Grund seien weiter die fehlende Tagesstruktur und der starke soziale Rückzug gewesen. Im Verlauf des zweiten Aufenthaltes sei immer deutlicher geworden, dass die Beschwerdeführerin an einer Anorexia nervosa mit fehlender Krankheitseinsicht leide. Sie habe eine sukzessive Gewichtsabnahme auf ein aktuelles Gewicht von 38,6 Kilogramm (BMI 15,6) und eine gewisse Stabilisierung auf tiefem Niveau gezeigt. Sie weise alle zu diesem Beschwerdebild gehörenden Symptome wie depressive Verstimmung mit Antriebslosigkeit, Grübeln, Hoffnungslosigkeit, zwanghaftes Verhalten, Bagatellisierung des Untergewichts und wenig Kooperation bezüglich Gewichtskontrolle, sozialer Rückzug und emotionale Verflachung auf. Die Beschwerdeführerin zeige eine starke Dissimulation in dem Sinne, dass sie Krankheitssymptome nicht zeige oder nicht erwähne, weil sie sich dafür schäme und negative Auswirkungen befürchte. Auf Grund der starken Dissimulation sei gut zu verstehen, dass sie auch im Gutachter-Gespräch Symptome nicht klar beschreibe, die jedoch in der Testung zum Vorschein kämen und mit den eigenen Erfahrungen im Grossen und ganzen übereinstimmen würden. Der Schweregrad der beschriebenen Störung behindere die Reintegration in den Arbeitsprozess (Urk. 11/27).
2.5     Die Klinik D.___ diagnostizierte am 26. März 2008 gegenüber dem A.___ bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Symptomatik (ICD-10 F33.2) bei gegenwärtig schwerer Episode mit psychotischen Symptomen. Die Beschwerdeführerin sei mit depressiven Symptomen auf die Psychotherapiestation im Hause zugewiesen worden. Sie sei vom 1. Februar 2008 bis am 11. April 2008 bei ihnen in stationärer Behandlung gewesen. Die depressive Symptomatik sei im Rahmen einer strukturellen Störung bei Migration in die Schweiz mit Entwicklung von misstrauischen, negativen und selbstunsicheren Persönlichkeitszügen einzuordnen. Bei der sehr schlanken Patientin würde sich die Frage einer Essstörung stellen, sie erfülle jedoch die Kriterien für die Diagnose einer Anorexie nicht (Urk. 16/1).
2.6         Schliesslich verfasste das A.___ am 11. Juni 2008 einen Bericht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, in welchem es eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0), eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) und einen Status nach Anorexia nervosa, welcher aktuell gewichtsmässig kompensiert sei, (ICD-10 F50.0) festhält. Mit viel Unterstützung und Strukturierung und bei niedriger Leistungsanforderung sei es der Beschwerdeführerin möglich, fünf bis sechs Stunden am Tag im geschützten Arbeitsbereich tätig zu sein. Der Schweregrad der oben beschriebenen Persönlichkeitsstörung behindere jedoch eine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft. Aus ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 16/2).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
3.2     Die IV-Stelle hat für ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 11/20) abgestellt (Feststellungsblatt vom 21. Dezember 2007, Urk. 11/30). Das Gutachten von Dr. C.___ erfüllt sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist nämlich umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Der Gutachter untersuchte die Beschwerdeführerin selber, lieferte eine eigene Einschätzung der Situation und beantwortete in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Das Gutachten setzt sich auch differenziert mit der abweichenden Beurteilung des A.___ vom 4. beziehungsweise 5. April 2007 auseinander und zeigt auf, inwiefern dieser Bericht nicht schlüssig ist, insbesondere weshalb die Diagnosen einer mittelschweren depressiven Episode und einer „ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung“ nicht nachvollziehbar sind. Der Psychostatus sei nämlich vorwiegend subjektiv geprägt, die objektiven Angaben seien lückenhaft, es sei beispielsweise nicht nachvollziehbar, wie eine ausgeprägte Schlafstörung mit Ein- und Durchschlafstörungen im tagesklinischen Rahmen objektiv überprüft werden könne. Die von der Beschwerdeführerin genannten Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit, Arbeitslosigkeit, Flucht aus der Heimat mit 19 Jahren und ungenügender familiärer Unterstützung seien invaliditätsfremde Gesichtspunkte. Diese invaliditätsfremden Gesichtspunkte besässen vor allem therapeutische Relevanz und gingen nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrischer-psychotherapeutischer Sicht mit ein. Eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung sei weder anhand des Berichts noch anhand der aktuellen Untersuchung nachvollziehbar. Das Gutachten von Dr. C.___ ist somit eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.3     Im Bericht des A.___ vom 30. November 2007 wird eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten festgehalten. Zur Arbeitsfähigkeit hält das A.___ lediglich fest, der Schweregrad der Störung behindere die Reintegration in den Arbeitsprozess. Eine Verhinderung der Reintegration in den Arbeitsprozess hält das A.___ hingegen nicht fest. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, das A.___ attestiere im Bericht vom 30. November 2007 zumindest eine teilweise Arbeitsunfähigkeit, so vermag dieser Bericht das Gutachten von Dr. C.___ trotzdem nicht in Frage zu stellen. Die gestellte Diagnose basiert nämlich weitgehend auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Inwieweit seit dem Gutachten von Dr. C.___, welches auf einer umfassenden Abklärung beruht, eine Verschlechterung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingetreten sein soll, wird nicht dargetan. Schliesslich ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.4     Sowohl der Bericht der Klinik D.___ vom 26. März 2008 über den stationären Aufenthalt ab dem 1. Februar 2008 (Urk. 16/1) als auch der Bericht des A.___ vom 11. Juni 2008 (Urk. 16/2) wurden erst nach Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 21. Dezember 2007 (Urk. 2) erstellt und bringen für die Zeit vor Verfügungserlass keine neuen Tatsachen vor. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bildet der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 256 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, je mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 21. Dezember 2007 ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit unerheblich.

4.         Zusammenfassend vermögen die abweichenden Beurteilungen des A.___ und der Klinik D.___ das Gutachten von Dr. C.___ nicht zu erschüttern. Demnach besteht bei der Beschwerdeführerin kein Gesundheitsschaden, der sich auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt, weshalb kein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung besteht und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

6.       Mit Honorarnote vom 13. Juli 2009 machte Rechtsanwalt Ervin Deplazes einen Aufwand sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 1'910.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend (Urk. 23). Dieser Betrag erscheint als angemessen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind Rechtsanwalt Ervin Deplazes deshalb für seine Bemühungen Fr. 1'910.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Ervin Deplazes, Stäfa, wird mit Fr. 1'910.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ervin Deplazes
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).