IV.2008.00138

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Erni
Urteil vom 23. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1954, war von 1995 bis November 2002 als Verwaltungsassistent beim Amt F.___ tätig (vgl. Urk. 11/8; Urk. 11/10). Im Jahre 2003 machte er sich selbständig und führte zusammen mit einem Partner eine Weinhandlung (Urk. 11/8; Urk. 11/13/7). Von November 2003 bis Juni 2005 bezog der Versicherte bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Taggelder der Arbeitslosenversicherung, dann wurde er ausgesteuert (Urk. 11/5). Am 10. Juli 2006 meldete er sich wegen durch dauernde psychische Beeinträchtigung hervorgerufener schwerer Darmbeschwerden (Reizdarm) und häufiger Herzrhythmusstörungen bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 11/1).
         Seit dem 14. August 2006 ist der Versicherte bei der Y.___ zu 25 % als Aushilfe tätig (Urk. 11/14; Urk. 11/16), mittlerweile offenbar mit einem Pensum von 20 % bis 40 % (Urk. 11/25 S. 23).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/12; Urk. 11/13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/10) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/6) sowie ein Gutachten beim Medizinischen Zentrum Z.___ (Z.___) ein, welches am 23. Juli 2007 erstattet wurde (Urk. 11/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/27; Urk. 11/30) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Januar 2008 (Urk. 11/32 = Urk. 2) den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.       Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1. Februar 2008 Beschwerde mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), diese sei aufzuheben und ihm seien Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (Ziff. 1 und Ziff. 2). Eventuell sei ein neues Gutachten über seinen Gesundheitszustand und zur Frage der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einzuholen (Ziff. 3).
         Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 8. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 und Ziff. 5) Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbs-einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).


2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 3. Januar 2008 (Urk. 2) davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Der Regionalärztliche Dienst sei gestützt auf das Gutachten der Ärzte des Medizinischen Zentrums Z.___ (Z.___) zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, der die Arbeitsfähigkeit - weder in der bisherigen noch in einer anderen Beschäftigung ohne Leistungsspitzen - medizinisch-theoretisch dauerhaft einschränken würde.
         Daran hielt sie mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2008 (Urk. 10) fest und verwies auf das Gutachten der Ärzte des Z.___ vom 23. Juli 2007. Die Gutachter hätten sich darin eingehend mit den verschiedenen Leiden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ausführlich begründet, weshalb diese nicht als invalidisierend betrachtet werden können.
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, er leide an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG und Art. 4 IVG und sei in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit massiv eingeschränkt, so dass ihm Leistungen der Invalidenversicherung zustünden. Dies ergebe sich insbesondere aus den in den Akten liegenden Arztberichten (S. 5 oben). Der Beschwerdeführer beanstandete ausserdem das Z.___-Gutachten (vgl. S. 5 ff.) und hielt fest, dass bei ihm lediglich ein Konsumverhalten mit Missbrauchstendenz, nicht aber ein Abhängigkeitssyndrom vorliege. Es sei nicht richtig, dass die Beschwerden im Darm und im Herz entscheidend auf den Alkoholkonsum zurückgeführt werden könnten. Vielmehr seien diese Beeinträchtigungen ebenfalls psychisch bedingt (S. 7).
2.3     Strittig und zu prüfen ist demnach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und davon ausgehend dessen Anspruch auf berufliche Massnahmen respektive auf eine Invalidenrente.

3.
3.1     Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie FMH, führte in seinem Bericht vom 11. Oktober 2004 (Urk. 11/13/9-10) die folgenden Diagnosen auf:
- Reizdarmsyndrom mit chronischer Diarrhoe
- Sigmadivertikulose (Erstdiagnose 2002) mit rezidivierender Divertikulitis
- Refluxösophagitis bei axialer Hiatushernie (Erstdiagnose 1995)
- Linksschenkelblock und supraventrikuläre Extrasystole (ES)
         Einerseits bestehe ein Reizdarmsyndrom mit überwiegender Diarrhoe und wechselnd lokalisierten Bauchschmerzen seit Jahren. Als weitere mögliche Ursache der Diarrhoe müsse ein regelmässiger Weinkonsum von 5 dl pro Tag angenommen werden, der auch zu einer Steatosis hepatis führe (S. 2).
3.2     Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte am 28. Dezember 2005 (Urk. 11/13/11) aus, beim Beschwerdeführer, der zusammen mit seiner Ehefrau seit November 2001 bei ihr in Behandlung stehe, zeige sich eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsvariante mit sekundärem Alkoholmissbrauch als Selbstheilungsversuch. Bei seinem zusätzlichen Darmleiden mit Schmerzsymptomatik und depressiver Verstimmung sowie der Belastung durch Arbeitslosigkeit und langjähriger psychotischer Erkrankung seiner Ehefrau habe sie ihm empfohlen, eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung zu machen.
3.3     In ihrem Bericht vom 6. September 2006 (Urk. 11/12) nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- ängstlich vermeidende Persönlichkeitsvariante, seit Adoleszenz
- depressive Entwicklung seit der schizophrenen Erkrankung der Ehefrau, seit 2001
- Darmleiden, seit etwa 1995
         Die Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Sekretär bezifferte sie ab 1. Juli 2005 mit 75 % (lit. B). Der gegenwärtige Versuch, 25 % bei der Y.___ zu arbeiten, tue dem Beschwerdeführer gut, doch ob er sich darin bewähren oder gar das Pensum steigern könne, sei zur Zeit noch ungewiss. Diese Arbeit sei geeignet für ihn, da er alleine, auf sich gestellt und ohne Zeitdruck arbeiten könne (lit. D.7).
3.4     Dr. med. C.___, Kardiologie FMH, führte in seinem Bericht vom 22. September 2006 (Urk. 11/13/14-15) aus, der Beschwerdeführer verspüre oft Rhythmusstörungen, vor allem nach dem Bücken und gelegentlich abends beim Abliegen. Diese Beschreibung passe zu Extrasystolen. Daneben gebe der Beschwerdeführer auch ein plötzliches inneres Vibrieren an, wobei ein schneller Puls vorliege, welcher sich plötzlich wieder normalisiere. Die Beschreibung passe nach Ansicht von Dr. C.___ zu paroxysmalen Tachykardien oder zu einem paroxysmalen Vorhofflimmern (S. 1 unten und S. 2 oben).
         Beim ergometrischen Belastungstest seien keinerlei Rhythmusstörungen aufgetreten. Auch bei maximaler Herzfrequenz fänden sich keine Hinweise auf eine Myokardischämie. Die Leistungsfähigkeit auf dem Fahrradergometer liege mit 107 % des Sollwertes im oberen Durchschnitt. Echokardiographisch bestehe als Folge des Linksschenkelblockes eine Septumdyssynchronie, ansonsten sei die linksventrikuläre Funktion normal (S. 2).
         Dr. C.___ führte die folgenden Diagnosen auf (S. 2 unten):
- kompletter Linksschenkelblock
- anamnestisch supraventrikuläre Extrasystolie
- Verdacht auf paroxysmale Tachykardien (DD Vorhofflimmern)
- Hypercholesterinämie
3.5     Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2006 (Urk. 11/13/5-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- Reizdarmsyndrom mit chronischer Diarrhoe seit 1999
- Sigmadivertikulose (Erstdiagnose 2002) mit jährlich einem leichten Divertrikulitisschub, letztmals 2005
- Herzrhythmusstörungen mit Beschwerden: Linksschenkelblock seit 2002, supraventrikuläre Extrasystolie 1991, Verdacht auf paroxysmale Tachykardien (DD Vorhofflimmern) seit zirka 2005
- depressive Verstimmungszustände seit 2003 durch chronische Belastungsfaktoren (chronisches Darmleiden, langjährige psychotische Erkrankung der Ehefrau, langdauernde Erwerbslosigkeit)
- ängstlich vermeidende Persönlichkeitsvariante mit sekundärem Alkoholmissbrauch als Selbstheilungsversuch
- chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom linksbetont bei Spondylarthrose 1998
         Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter bezifferte er vom 1. Juli 2005 bis zum 30. September 2006 und weiterhin andauernd mit 50 % (lit. B). Insgesamt werde sich die Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten drei bis fünf Jahre, eventuell schon vorher, um nochmals 25 %, eventuell mehr, vermindern. Mittel- bis langfristig sei eine volle Invalidität zu befürchten (lit. D.6).
         Im Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit (Urk. 11/13/3-4) gab Dr. D.___ am 12. August 2006 an, dass dem Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen Berufstätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halbtags eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Der Beschwerdeführer erwarte eine Unterstützung bezüglich Wiedereingliederung in seinen Tätigkeitsbereich. Die vermittelte Tätigkeit solle aber seiner reduzierten körperlichen und seelischen Belastbarkeit angepasst werden.
3.6     Am 23. Juli 2007 erstatteten die Ärzte des Z.___ ein Gutachten (Urk. 11/25), welches auf den vorhandenen Akten und einer internistischen, einer rheumatologisch-orthopädischen sowie einer psychiatrischen Untersuchung basierte.
         Anlässlich der internistischen Untersuchung habe sich gezeigt, dass der klinische Status weitgehend unauffällig sei, insbesondere hätten sich keine Zeichen einer Herzinsuffizienz gefunden, passend zu den kardiologischen Voruntersuchungen, bei denen sich angesichts des überdurchschnittlich guten Resultats im Belastungs-EKG keinerlei kardio-pulmonale Limitierungen hätten erkennen lassen. Obwohl der Beschwerdeführer mehrere kardiovaskuläre Risikofaktoren aufweise, sei eine koronare Herzkrankheit demzufolge eher unwahrscheinlich. Im analysierten Ruhe-EKG-Abschnitt zeige sich als einzige Pathologie ein vorbekannter Linksschenkelblock. Als Ursache für die rezidivierenden Herzrhythmusstörungen kämen differentialdiagnostisch paroxysmale supraventrikuläre Tachykardien oder ein intermittierendes Vorhofflimmern in Frage. Beide Störungen fänden sich gehäuft im Rahmen einer alkohol-toxischen Kardiomyopathie, die aufgrund der Anamnese (stimmig dazu gebe der Beschwerdeführer selbst einen täglichen Konsum von etwa zwei bis vier Gläsern Wein an) und des erhöhten CDT-Wertes durchaus plausibel wäre. Daneben bestehe eine beginnende alkoholbedingte Hepatopathie im Sinne einer sonographisch dokumentierten Lebersteatose. Klinische oder laborchemische Anzeichen einer relevant verminderten Leberfunktionsleistung lägen jedoch nicht vor. Die vordergründigen Beschwerden im Magendarmbereich seien nach Zusammenfassung aller Befunde weniger auf eine nebenbefundlich diagnostizierte Sigmadivertikulose respektive Reizdarmproblematik, als vielmehr auf eine gegenwärtige Alkoholproblematik, die sowohl Refluxbeschwerden als auch Durchfall begünstige, zurückzuführen. Ein dauerhaft limitierender Gesundheitsschaden könne somit bei präsenter Suchtproblematik nicht attestiert werden. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ein erfolgreicher Entzug mit dauerhafter Abstinenz zu einer deutlichen Beschwerdebesserung der unspezifischen, kardiologisch und gastroenterologisch betonten Symptomatik führen würde (S. 25 f.).
         Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in alle Richtungen bei bildgebend geringen und allenfalls altersentsprechenden degenerativen Veränderungen gezeigt (S. 26). Bezüglich des Achsenorgans sei eine verminderte Belastbarkeit bei muskulostatischer Dysbalance und bei initialen degenerativen Veränderungen vorwiegend lumbal anzunehmen. Eine wesentliche Beschwerdesymptomatik bezüglich des rechten Kniegelenks werde, abgesehen von einer intermittierend auftretenden Wetterfühligkeit, nicht geschildert und korreliere mit dem klinischen Untersuchungsbefund. Die radiologisch auffälligen Ossifikationen im Bereich des Ligamentum patellae würden gemeinsam mit dem Status nach Innenmeniskus-Teilresektion die Belastbarkeit des Kniegelenkes für körperlich schwere Tätigkeiten limitieren. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keine nennenswerte Limitierung der Arbeitsfähigkeit (S. 18).
         Die psychiatrische Gutachterin gab an, der Beschwerdeführer sei für die Begutachtung motiviert und verhalte sich kooperativ. Er habe einen deutlichen Foetor aethylicus und die Sprachproduktion sei diskret verwaschen. Die kognitiven Leistungen, insbesondere Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnisleistung, seien normal. Die Intelligenz sei gut und der formale Denkprozess sei geordnet. Der Beschwerdeführer selbst schätze die Grundstimmung als eher unterhalb der Mittellage ein, objektiv wirke er abgeflacht, jedoch nicht depressiv. Er beschreibe sich als sehr sorgenvoll, sehe überall das Negative, wirke objektiv eher gleichgültig, jedoch keineswegs ängstlich oder angespannt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten, ein affektiver Rapport lasse sich aber kaum herstellen. Der Beschwerdeführer äussere Ängste vor Kontakten, vor allem die Angst, fremde Leute könnten bei ihm eine Minderwertigkeit feststellen, trete der Gutachterin im Gespräch aber offen und ungehemmt entgegen. Er äussere den Wunsch nach sozialem Rückzug, habe aber keine Probleme mit den Kundenkontakten und der Zusammenarbeit mit den Arbeitskollegen, was er ohne Alkoholeinfluss meistere. Der Antrieb sei subjektiv vermindert, objektiv normal. Der Beschwerdeführer äussere einen gewissen Lebensüberdruss, distanziere sich aber von konkreten Suizidabsichten. Er leide unter einem Alkoholabhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch. Eine wesentliche Komorbidität im Sinne einer eigenständigen affektiven Störung oder Angsterkrankung könne nicht festgestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt (S. 21).
         Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnten keine gestellt werden. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden zusammengefasst die folgenden genannt (S. 22):
- chronisches, pseudoradikuläres Lumbovertebralsyndrom
- posttraumatische Ossifikation im Ligamentum patellae rechtes Kniegelenk
- Alkoholabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem Substanzgebrauch mit/bei:
- Steatosis hepatis
- Verdacht auf alkoholtoxische Kardiomyopathie mit/bei komplettem Linksschenkelblock, paroxysmalen supraventrikulären Tachykardien und kardiovaskulären Risikofaktoren
- bekannte Sigmadivertikulose (Erstdiagnose 2002) mit/bei:
- Status nach rezidivierenden Divertikulitisschüben
- Reizdarmkomponente mit funktioneller Diarrhoe
- chronische Refluxerkrankung (Erstdiagnose 1995)
         Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit, bezogen auf die bisher ausgeübte Tätigkeit bei der Y.___, wie auch bezüglich aller Tätigkeiten, die zuvor ausgeübt worden seien, massgeblich limitiert. Aus polydisziplinärer Sicht sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 26 f.).
3.7     Dr. B.___ hielt mit Schreiben vom 20. August 2007 fest, dass beim Beschwerdeführer keine Suchterkrankung vorliege und kein Abhängigkeitsverhalten bestehe. Dieser nehme eine antidepressive Medikation zur Stabilisierung und gegen seine Schmerzen im Darmbereich (Urk. 11/29/1).
3.8     Dr. D.___ bestätigte im ärztlichen Zeugnis vom 21. August 2007 (Urk. 11/29/2), dass der Beschwerdeführer nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Am Nachmittag nach der Arbeit gerate dieser regelmässig in einen Erschöpfungszustand, begleitet von Mutlosigkeit und Verlust der seelischen Energien, welcher ein Weiterarbeiten unmöglich mache. Das seelische Leiden und die ängstlich vermeidende Persönlichkeitsvariante würden die Einsatzfähigkeit limitieren und sich auch negativ auf die körperliche Verfassung auswirken. Bei seelischer Verstimmung verschiedener Art träten die bekannten Rhythmusstörungen häufiger auf. Zudem leide der Beschwerdeführer bei seelischer Anspannung an Blähungen, Bauchschmerzen und an Erschöpfung. Der mässig erhöhte Alkoholkonsum von gegenwärtig noch etwa 5 dl Wein täglich sei eine direkte Folge seiner depressiven Verstimmungen und seiner Ängste, wie sie von fachärztlicher Seite bereits festgestellt worden seien, und habe keinen ursächlichen Bezug zur Invalidisierung durch das seelische Leiden.
3.9     Dr. B.___ nahm mit Schreiben vom 30. Januar 2008 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zum Z.___-Gutachten (Urk. 3). Sie wies darauf hin, dass eine spezifische Persönlichkeitsstörung, F60.6 nach ICD-10, vorliege, welche bekannterweise mit Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit einhergehe (S. 1). Des Weiteren erläuterte sie diese Diagnose (S. 1 f.) und kritisierte den Bericht der begutachtenden Psychiaterin (S. 2 f.). Beim Beschwerdeführer zeige sich ein Konsumverhalten und eine Missbrauchstendenz sei ihm bewusst. Ein Abhängigkeitssyndrom liege keines vor. Der gegenwärtige Nischenplatz solle mit allen Mitteln erhalten werden, da er der psychosozialen Stabilisierung diene (S. 3).

4.
4.1         Beschwerdeweise wurde die Verletzung von Art. 44 ATSG moniert, da dem Beschwerdeführer die Namen der Gutachter nicht im Schreiben der Beschwerdegegnerin, mit welchem Frist zur Geltendmachung von Ausstands- oder Ablehnungsgründen angesetzt worden sei, mitgeteilt worden seien, sondern er diese erst aufgrund eines Schreibens des Z.___ - nach Fristablauf - erfahren habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12).
         Gemäss BGE 132 V 376 verlangt Art. 44 ATSG nicht, dass die Bekanntgabe der Namen der sachverständigen Personen gleichzeitig mit der Anordnung der IV-Stelle über die durchzuführende Begutachtung zu erfolgen hat. Vielmehr kann die Begutachtungsstelle die Namen der mit der Abklärung befassten Gutachter zusammen mit dem konkreten Aufgebot nennen. Die versicherte Person kann ihre Einwände sodann gegenüber der IV-Stelle geltend machen, welche noch vor der eigentlichen Begutachtung darüber zu befinden hat (vgl. Erw. 8.4).
         Im vorliegenden Fall verhielt es sich so, dass die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 16. März 2007 zwar die Begutachtungsstelle, nicht aber die Namen der sachverständigen Personen mitgeteilt hat (Urk. 11/22). Die befassten Gutachter wurden erst mit dem Aufgebot der Begutachtungsstelle vom 10. Mai 2007 bekannt gegeben (Urk. 11/23 = Urk. 11/24). Da die Begutachtung am 4. und 13. Juni 2007 stattfand (vgl. auch Urk. 11/25 S. 1), wäre der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, noch vor der eigentlichen Begutachtung gegenüber der Beschwerdegegnerin Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend zu machen. Demnach erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund von BGE 132 V 376 als zulässig und ist nicht zu beanstanden.
4.2     In der Beschwerde wurde ausserdem moniert, Abklärungen durch einen Darmspezialisten und einen Kardiologen würden fehlen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 13.c). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung, an welcher mit Chefarzt Dr. med. E.___ ein Facharzt für Innere Medizin FMH beteiligt war, wurde zu den kardiologischen und den Darmbeschwerden Stellung genommen (Urk. 11/25 S. 25 f.). Diese Ausführungen sind ausreichend und erfolgten in Kenntnis der Berichte der Fachärzte Dr. A.___ und Dr. C.___ und stimmen im Wesentlichen auch mit diesen überein. Weitere Abklärungen durch einen Darmspezialisten und einen Kardiologen erscheinen demnach nicht erforderlich.
4.3         Schliesslich wurde beschwerdeweise kritisiert, das (Gesamt-)Gutachten sei nicht von der begutachtenden Psychiaterin unterzeichnet worden, dafür von einem Psychiater, der an der Begutachtung gar nicht beteiligt gewesen sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 13.e). Es ist richtig, dass die begutachtende Psychiaterin das Gesamtgutachten nicht mitunterzeichnet hat (Urk. 11/25 S. 29). Sie hat jedoch ihren Bericht über die psychiatrischen Untersuchungsbefunde unterzeichnet (Urk. 11/25 S. 34), welcher vollumfänglich Eingang in das Gesamtgutachten gefunden hat. Zudem stimmt die Schlussfolgerung der begutachtenden Psychiaterin mit dem Ergebnis der Gesamtbeurteilung im Gutachten überein. Demnach vermag das Fehlen ihrer Unterschrift auf dem Gesamtgutachten dieses nicht zu entkräften.

5.
5.1     In Würdigung der ärztlichen Berichte ist aus internistischer Sicht Folgendes festzuhalten:
         Im Oktober 2004 diagnostizierte der Internist Dr. A.___ ein Reizdarmsyndrom mit chronischer Diarrhoe, Sigmadivertikulose, Refluxösophagitis, Linksschenkelblock und supraventrikuläre Extrasystolie. Als weitere mögliche Ursache der Diarrhoe nannte er einen regelmässigen Weinkonsum von 5 dl pro Tag. Zur Arbeitsfähigkeit respektive den Auswirkungen dieser Befunde äusserte sich Dr. A.___ indessen nicht. Da der Beschwerdeführer aber bis Juni 2006 bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Arbeitslosengelder bezogen hat (vgl. Urk. 11/5), ist davon auszugehen, dass er in diesem Zeitraum in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt war. Dies bedeutet, dass die von Dr. A.___ gefundenen Diagnosen offenbar keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten.
         Im September 2006 nannte der Kardiologe Dr. C.___ als Diagnosen einen kompletten Linksschenkelblock, anamnestisch supraventrikuläre Extrasystolie, Verdacht auf paroxysmale Tachykardien (DD Vorhofflimmern) sowie Hypercholesterinämie. Auch Dr. C.___ nahm keine Stellung zur Auswirkung dieser Befunde auf die Arbeitsfähigkeit. Aus seinem Bericht ergibt sich jedoch, dass keine wesentlichen kardialen Leistungsbeeinträchtigungen feststellbar waren. Mit Ausnahme des Verdachts auf paroxysmale Tachykardien wurden die genannten Befunde bereits im Bericht von Dr. A.___ festgestellt. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des neu diagnostizierten Verdachts auf Vorhofflimmern erscheint eher unwahrscheinlich.
         Dr. D.___ stellte im Bericht vom 2. Oktober 2006 (Urk. 11/13/5-8) betreffend internistische Diagnosen auf die Einschätzung von Dr. A.___ und Dr. C.___ ab. Er beschrieb die Rhythmusstörungen aus Sicht des Beschwerdeführers und führte zum Reizdarmsyndrom aus, die Durchfälle würden den Aktionsradius und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken (S. 3). Im Rahmen der Prognose gab er an, dass sich das Reizdarmsyndrom mit den die Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigenden Durchfällen tendenziell eher verschlimmern werde. Eine Heilung sei nicht, eine Besserung kaum zu erwarten (S. 4 Mitte). Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er - unter Berücksichtigung aller Beschwerden - auf 50 % (S. 1 lit. B). Die Durchfälle spielen nach Ansicht von Dr. D.___ somit eine zentrale Rolle für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Eine Limitierung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der seit Jahren bestehenden Diarrhoe erscheint indessen nicht nachvollziehbar.
         Im Z.___-Gutachten vom Juli 2007 wurde festgehalten, dass die vordergründigen Beschwerden im Magendarmbereich nach Zusammenfassung aller Befunde weniger auf eine nebenbefundlich diagnostizierte Sigmadivertikulose respektive Reizdarmproblematik, als vielmehr auf eine gegenwärtige Alkoholproblematik, die sowohl Refluxbeschwerden als auch Durchfall begünstige, zurückzuführen seien. Ein erfolgreicher Entzug würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Beschwerdebesserung der unspezifischen, kardiologisch und gastroenterologisch betonten Symptomatik führen, weil die im Vordergrund stehende Mischsymptomatik entscheidend auf den präsenten Alkoholmissbrauch zurückgeführt werden könne und die vordiagnostizierte Kolondivertikulose die Beschwerden in dieser Ausprägung nicht hinlänglich zu begründen vermöge. Insgesamt lasse sich aus internistischer Sicht jedoch kein Gesundheitsschaden diagnostizieren, der eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, bezogen auf die bisher ausgeübten Tätigkeiten, begründen könnte (Urk. 11/25 S. 25 f.).
         Zusammenfassend ergibt sich somit, dass aus internistischer Sicht kein Gesundheitsschaden besteht, der die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränken würde.
5.2         Rheumatologisch-orthopädische Diagnosen finden sich einerseits im Bericht von Dr. D.___ vom Oktober 2006 und andererseits im Z.___-Gutachten.
         Dr. D.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers, nannte im Bericht vom 2. Oktober 2006 (Urk. 11/13/5-8) als Diagnosen unter anderem ein chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom linksbetont bei Spondylarthrose 1998 (S. 1 lit. A). Die Lendenwirbelsäulenschmerzen träten bei anhaltendem Stehen schon nach einer Viertelstunde auf sowie bald nach dem Heben von mehr als 5 kg schweren Lasten. Nach längerem Bücken könne sich der Beschwerdeführer kaum mehr aufrichten (S. 3 Mitte). Im Rahmen der Prognose führte Dr. D.___ aus, die spondylarthrosebedingten lumbalen Rückenschmerzen würden tendenziell zunehmen und dann ohne Behandlung nicht wie jetzt zu ertragen sein. Die Kniegelenksarthrose rechts werde in den nächsten 5 bis 10 Jahren wahrscheinlich belastungsabhängige Dauerschmerzen verursachen, die letztlich eine operative Sanierung verlangen würden. Die genannten Beschwerden am Bewegungsapparat würden sich also langzeitig verschlimmern und dadurch die Arbeitsfähigkeit in höherem Masse als bisher beeinträchtigen (S. 4). Insgesamt bezifferte Dr. D.___ die Arbeitsunfähigkeit mit 50 %. Welcher Anteil daran auf die Beschwerden am Bewegungsapparat zurückzuführen sein soll, ist aufgrund des Berichtes unklar. Für Dr. D.___ stand dabei indessen das Reizdarmsyndrom „mit den die Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigenden Durchfällen“ (vgl. S. 4 Mitte) im Vordergrund.
         Bei der rheumatologischen Untersuchung am Z.___ zeigte sich eine freie Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in alle Richtungen bei bildgebend geringen degenerativen Veränderungen. Bezüglich des Achsenorgans sei eine verminderte Belastbarkeit bei muskulostatischer Dysbalance und bei initialen degenerativen Veränderungen vorwiegend lumbal anzunehmen. Eine wesentliche Beschwerdesymptomatik bezüglich des rechten Kniegelenks sei nicht geschildert worden. Ein Status nach zweimaliger operativer Intervention mit Innenmeniskussanierung bei Zustand nach sportlich bedingter Kniegelenksdistorsion im Jugendalter sei klinisch bis auf eine resultierende Kapselverdickung ohne versicherungsmedizinische Relevanz. Zusammenfassend bestehe aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht für alle bisherigen Tätigkeiten als kaufmännischer Angestellter, in denen der Beschwerdeführer jeweils regelhaft leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit in Wechseltätigkeit habe verrichten müssen, wie auch für die derzeitige Arbeit bei der Y.___, die ebenfalls eine körperlich leichte Wechseltätigkeit beinhalte, keine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/25 S. 26).
         Während es sich bei Dr. D.___ um einen Allgemeinmediziner und den Hausarzt des Beschwerdeführers handelt, wurde für das Z.___-Gutachten ein Facharzt für Orthopädie beigezogen. Die ausführliche Expertise der Ärzte des Z.___ setzt sich ausserdem mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Soweit der behandelnde Hausarzt Dr. D.___ in seinem Bericht vom Oktober 2006 - zumindest teilweise gestützt auf die orthopädischen Befunde - von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, kann diese Einschätzung das eingehend begründete spezialärztliche Untersuchungsergebnis nicht entkräften, zumal bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.).
         Somit ist gestützt auf das Z.___-Gutachten davon auszugehen, dass aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vorliegt.
5.3     Aus psychiatrischer Sicht liegen die Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ und des Hausarztes Dr. D.___ sowie das psychiatrische Teilgutachten im Rahmen der Beurteilung durch das Z.___ vor.
         Dr. B.___ diagnostizierte eine Persönlichkeitsstörung in Form einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsvariante im Sinne von ICD-10 F60.6. In ihren Berichten vom Dezember 2005 und September 2006 war überdies von depressiver Verstimmung respektive depressiver Entwicklung die Rede. Dr. D.___ übernahm in seinem Bericht vom Oktober 2006 diese Befunde und verwies betreffend das seelische Leiden im Wesentlichen auf Dr. B.___ (vgl. Urk. 11/13/5-8 S. 4).
         Im Z.___-Gutachten konnten diese Diagnosen nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer wirkte gemäss Beurteilung der begutachtenden Psychiaterin abgeflacht, aber nicht depressiv, eher gleichgültig, jedoch keineswegs ängstlich oder angespannt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Der Beschwerdeführer trete der Gutachterin offen und ungehemmt entgegen und habe keine Probleme mit Kundenkontakten und der Zusammenarbeit mit den Arbeitskollegen. Die Einschätzung von Dr. B.___, wonach beim Beschwerdeführer eine limitierte Restarbeitsfähigkeit von 25 % bestehe, sei nicht nachvollziehbar, da sich bei der fachpsychiatrischen Begutachtung keine Psychopathologie habe explorieren lassen, die eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte. Vielmehr sei ein im Vordergrund stehendes Suchtproblem durch einen gegenwärtigen Aethylabusus festgestellt worden. Eine wesentliche Komorbidität im Sinne einer eigenständigen affektiven Störung oder Angsterkrankung habe dabei weder im Längs- noch im Querschnitt festgestellt werden können (Urk. 11/25 S. 28).
         Gemäss Rz 1018 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) ist bei Verhaltens- und Persönlichkeitsstörungen in besonderem Masse ausschliesslich auf objektivierbare und nachvollziehbare Befunde abzustellen.
         Wie im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt wurde, ist unklar, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bestehen soll. In ihrer Stellungnahme zum Z.___-Gutachten machte Dr. B.___ ausführliche Angaben zur diagnostizierten Persönlichkeitsstörung:
         Beim Beschwerdeführer würden die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster deutlich von der Norm abweichen. Die Abweichungen seien so stark, dass das daraus resultierende Verhalten in vielen persönlichen und sozialen Situationen unflexibel, unangepasst oder auf andere Weise unzweckmässig sei (Urk. 3 S. 1 f.). Dr. B.___ führte die folgenden Kriterien der ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsvariante auf (Urk. 3 S. 2):
- andauernde und umfassende Gefühle von Anspannung und Besorgtheit
- Überzeugung, selbst sozial unbeholfen und minderwertig im Vergleich mit andern zu sein
- übertriebene Sorge, in sozialen Situationen kritisiert oder abgelehnt zu werden
- persönliche Kontakte nur, wenn Sicherheit besteht, gemocht zu werden
- eingeschränkter Lebensstil wegen des Bedürfnisses nach körperlicher Sicherheit
- Vermeidung beruflicher und sozialer Aktivitäten, die intensiven zwischenmenschlichen Kontakt bedingen, aus Furcht vor Kritik, Missbilligung oder Ablehnung
         Alle diese Eigenschaften und Verhaltensweisen lägen beim Beschwerdeführer vor. Bei den Persönlichkeitsvarianten komme es häufig und typischerweise zur Arbeitsunfähigkeit, vor allem in Zusammenhang mit zusätzlichen Belastungen (Urk. 3 S. 2).
         Damit legte Dr. B.___ die Kriterien für die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung einlässlich dar. Sie vermochte aber auch in diesem Bericht nicht aufzuzeigen, inwiefern der Beschwerdeführer durch diese Persönlichkeitsstörung in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werden soll. Ihre Ausführungen sind sehr allgemein gehalten und erlauben keine Rückschlüsse auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers. Dieser ist mit einem Pensum von 20 % bis 40 % bei der Y.___ tätig. Offenbar ist er trotz Beeinträchtigungen wie Anspannung, Besorgnis und Minderheitsgefühlen in der Lage, diese Arbeit auszuführen und mit den damit verbundenen sozialen Kontakten umzugehen. Anlässlich der Begutachtung am Z.___ gab der Beschwerdeführer sogar an, dass er die Arbeit bei der Y.___ gerne ausführe und den Kundenkontakt schätze (vgl. Urk. 11/25 S. 20 unten). Fraglich ist dabei, weshalb ihm kein Vollzeitpensum möglich sein soll. Weder in der Beschwerde noch in den Berichten von Dr. B.___ wurde dargelegt, in welchem Ausmass die beschriebenen Eigenschaften und Verhaltensweisen vorhanden sind und welche Auswirkungen diese konkret auf den Alltag des Beschwerdeführers und insbesondere auf seine Arbeitstätigkeit haben. Dass beim Beschwerdeführer lediglich eine Restarbeitsfähigkeit von 25 % bestehen soll, ist nicht nachvollziehbar.
         Der Hausarzt Dr. D.___ ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus und gab an, der Beschwerdeführer fühle sich nach drei Stunden Arbeit am Vormittag müde, ausgebrannt und nicht mehr in der Lage, Leistungen zu erbringen. Sein seelisches Leiden schwäche ihn derart, dass er am Nachmittag nach der Arbeit regelmässig in einen Erschöpfungszustand gerate, begleitet von Mutlosigkeit und Verlust der seelischen Energien, der ein Weiterarbeiten unmöglich mache. Das seelische Leiden und die ängstlich vermeidende Persönlichkeitsvariante würden die Einsatzfähigkeit limitieren und sich auch negativ auf die körperliche Verfassung auswirken (Urk. 11/29/2).
         Dr. D.___ beschreibt damit das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers, legt aber ebenfalls nicht dar, inwiefern seine Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit bei der Y.___ eingeschränkt sein soll. Der Beschwerdeführer selbst betrachtet sein momentanes Arbeitspensum als nicht steigerbar; mehr traue er sich nicht zu (vgl. Urk. 11/25 S. 13). Es bestehen aber keine objektivierbaren Befunde, aufgrund derer der Beschwerdeführer nur in beschränktem Umfang arbeiten könnte. Aus dem Z.___-Gutachten ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder einen anderen psychischen Gesundheitsschaden. In Würdigung der medizinischen Berichte ist zu schliessen, dass die beim Beschwerdeführer offenbar vorhandenen Gefühle von Anspannung, Besorgtheit, Unsicherheit und Minderwertigkeit nicht derart ausgeprägt sind, dass von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen wäre. Insofern ist das Z.___-Gutachten, wonach beim Beschwerdeführer keine eigenständige affektive Störung oder Angsterkrankung festgestellt werden könne und seine Arbeitsfähigkeit auch aus psychiatrischer Sicht nicht limitiert sei, nachvollziehbar und es kann darauf abgestellt werden.
         Somit ist auch aus psychiatrischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden gegeben und es ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
5.4         Fraglich ist noch, ob beim Beschwerdeführer ein Alkoholabhängigkeitssyndrom gemäss ICD-10 F.10.2 vorliegt oder ob lediglich von einem erhöhten Alkoholkonsum auszugehen ist. Vor dem Hintergrund, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden besteht, der die Arbeitsfähigkeit dauernd einschränken würde, kann diese Frage indessen offen bleiben. Schliesslich ist eine Alkoholabhängigkeit invalidenversicherungsrechtlich nur dann relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder psychischer Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt, das heisst, dass er die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (vgl. BGE 99 V 28 f. Erw. 2 sowie Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.1 und 3.2, in Sachen P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b und in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2).
5.5         Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden vorliegt, der die Arbeitsfähigkeit dauernd einschränken würde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren abgewiesen hat.
         Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

6.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.       Mit Honorarnote vom 7. November 2009 machte Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler einen Aufwand von 10 Stunden und Barauslagen von Fr. 60.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 13), was angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falles angemessen erscheint. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter somit mit Fr. 2'216.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 2’216.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).