IV.2008.00139
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 3. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1952, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1978 und 1982), war seit 1999 im Umfang von 60 % als Küchenhilfe in einer Klinik des Y.___ (Urk. 8/21 S. 1 f.) sowie vom 25. Januar bis 31. Dezember 2002 im Umfang von rund 19 % als Spetterin bei S.___ (Urk. 8/8 Ziff. 1, 5 und 8-9) beschäftigt und meldete sich am 26. August 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/2 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/10-11), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/8, Urk. 8/21) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/5 = Urk. 3/6) ein und veranlasste ein Gutachten, das am 27. Juni 2006 erstattet wurde (Urk. 8/17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/37, Urk. 8/38 = Urk. 3/10, Urk. 8/43 = Urk. 3/11) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Oktober 2007 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/48), was unangefochten blieb.
Nach durchgeführter Haushaltabklärung (Urk. 8/31 = Urk. 3/12) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 13. Dezember 2007 von März bis Juni 2005 eine Viertelsrente zu (Urk. 2; vgl. Urk. 8/50).
2. Gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1. Februar 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, der Invaliditätsgrad sei neu zu berechnen und es sei ihr gestützt darauf eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 11. März 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebliche Sachverhalt vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), den Invaliditätsgrad (Art. 16 ATSG) und die Modalitäten der Rentenherabsetzung (Art. 88a IVV) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 1 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, im Gesundheitsfall wäre die Beschwerdeführerin zu 60 % als Küchenhilfe erwerbstätig und zu 40 % im Aufgabenbereich tätig (S. 1).
Die Tätigkeit als Küchenhilfe sei ihr aus ärztlicher Sicht noch im Umfang von 20 % zumutbar (S. 1 f.). Im Haushalt nahm die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 0 % an, womit in Anwendung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von 40 % resultierte (S. 2 oben).
Ab 1. April 2005 sei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Küchenhilfe wieder zu 40 % zumutbar, womit der resultierende Invaliditätsgrad nur noch 20 % betrage (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin vertrat in ihrer Beschwerde (Urk. 1) abweichende Standpunkte bezüglich der Statusfrage (S. 6 Ziff. 10), der Restarbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 11 f.), der Einschränkung im Haushalt (S. 7 Ziff. 13), des Valideneinkommens (S. 7 Ziff. 14, S. 8 Ziff. 17) und des Invalideneinkommens (S. 7 f. Ziff. 15 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen sind somit die Statusfrage und die Elemente der Invaliditätsbemessung.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin leidet an einem lumbospondylogenen, myofaszialen und Cervicocranialsyndrom, an beidseitigen Rhizarthrosen, einer subjektiven Knieinstabilität links und rezidivierenden depressiven Episoden leichten bis mittelschweren Grades, sowie - ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - einer Adipositas bei einem BMI von 39.5 kg/m2 (Urk. 8/17 S. 19 Ziff. 4).
3.2 Vom 10. bis 30. März 2004 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik Z.___ A.___; in deren Austrittsbericht vom 8. April 2004 (Urk. 8/10/8-11) wurde die Arbeitsfähigkeit für die Dauer des Aufenthalts mit 0 % beziffert sowie mit 100 % (für das Pensum der Beschwerdeführerin von 60 %) ab 31. März 2004 (S. 2 Mitte).
3.3 Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, erstattete am 25. Oktober 2004 einen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/10/1-5 = Urk. 3/8). Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 1997 behandle (lit. D.1).
Zur Arbeitsunfähigkeit als hauswirtschaftliche Angestellte / Küchengehilfin machte er folgende Angaben (lit. B):
2003 | 3. Juni - 30. September | 100 % |
23. Oktober - | |
2004 | 26. April | 100 % |
27. April - 31. Juli | 40 % |
1. August - 26. September | 60 % * |
27. September - 3. Oktober | 100 % |
4. - 24. Oktober | 60 %** |
25. Oktober - 7. November | 100 % |
* 60 % von 60%igem Pensum
** ab 4. Oktober 2004 Versuch 60 % absolut, jedoch leichtere Küchenarbeit
Im günstigsten Fall sei aus seiner Sicht nicht mit einer 40 % übersteigenden Arbeitsfähigkeit über alles zu rechnen (lit. D.6).
3.4 Am 27. Juni 2006 erstatteten Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, Gutachterin, und Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt, Medizinisches Zentrum E.___ (E.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/17 = Urk. 3/9).
Das Gutachten basierte auf den zur Verfügung gestellten Akten (S. 1 f.), am 8. und 12. Mai 2006 erfolgten Untersuchungen (S. 1), einem rheumatologischen (S. 9 ff. = Urk. 8/17/30-36) und einem psychiatrischen (S. 15 ff. = Urk. 8/17/26-29) Konsilium.
Zusammenfassend wurde im Gutachten ausgeführt, die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe (vor allem als Casserolier) im Umfang von 40 % (3 ¼ Stunden täglich an 5 Wochentagen) sei rein vom Bewegungsapparat her gesehen noch knapp zumutbar (S. 21 unten).
Auch für eine behinderungsangepasste, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit, ohne Überkopfarbeiten und ohne häufiges Treppensteigen bestehe maximal eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. Feinmotorische Arbeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Idealerweise sollte sie die Möglichkeit haben, in ihrer jetzigen Tätigkeit weiter mit diesem reduzierten Pensum zu arbeiten und bis zwei zusätzliche Pausen einzuschalten (S. 21 f.).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise die Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit um zirka 30 % herabsgesetzt (S. 22 Mitte).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin für eine angepasste Tätigkeit, die ohne das Tragen und Heben von Lasten über 10-15 kg verbunden sei und in wechselnden und rückenergonomisch günstigen Positionen vorgenommen werden könne, global gesehen nur noch 30 bis maximal 40 % restarbeitsfähig. Ihre jetzige Tätigkeit sei ihr im bisherigen Pensum noch knapp zumutbar (S. 22 unten).
Im Haushalt bestehe bei schweren Arbeiten (Fenster putzen und Tragen von schweren Einkaufstaschen) eine Einschränkung von etwa 30 % (S. 24 Ziff. 5).
3.5 Am 23. Januar 2007 wurde über die am 22. Januar 2007 erfolgte Haushaltabklärung berichtet (Urk. 8/31).
Gemäss ihren eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin vor der Anmeldung zu 60 % als Küchenhilfe mit Reinigungsarbeiten von schweren Pfannen gearbeitet und sodann wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung (Schmerzen in Rücken, Arm und Bein) auf 30-40 % reduziert; zudem habe ihr eine leichte Arbeit in der Küche zugeteilt werden können; während der Ferienvertretung müsse sie heute auch wieder schwere Pfannen reinigen (S. 3 Ziff. 2.4).
Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie heute ohne gesundheitliche Beeinträchtigung „weiterhin im Rahmen von 60 %“ erwerbstätig wäre. Dies entspreche dem vor April 2004 innegehabten Pensum (S. 3 Ziff. 2.5).
Die Abklärungsperson ermittelte eine Einschränkung von 0 %, dies einerseits unter Anrechnung der Unterstützung durch Tochter und Schwiegersohn bei bestimmten Tätigkeiten (S. 5 Ziff. 6.3), andererseits unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des 25-jährigen Sohnes, der zu Hause lebe, jedoch ausser einem Kostenbeitrag von Fr. 200.-- pro Monat und dem gelegentlichen Staubsaugen des eigenen Zimmers keine Mithilfe leiste (S. 6 Mitte).
3.6 Gemäss IK-Auszug (Urk. 8/5) erzielte die Beschwerdeführerin bis 2003 folgende Jahreseinkommen:
Jahr | Total Löhne | AnzahlArbeitgeber |
2003 | 32’758 | 1 |
2002 | 41’873 | 3 |
2001 | 40’332 | 3 |
2000 | 43’863 | 3 |
1999 | 38’175 | 4 |
4.
4.1 In einem ersten Schritt ist die Statusfrage zu klären. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich auf die Verhältnisse im Jahr 2003 Bezug genommen und auf die im Bericht über die Haushaltabklärung festgehaltene Angabe der Beschwerdeführerin. Auf diese Weise hat sie das Erwerbspensum mit 60 % beziffert.
Betrachtet man das Erwerbsverhalten der Beschwerdeführerin über mehrere Jahre (vorstehend Erw. 3.6), so erscheint das Jahr 2003 als eigentlicher Ausnahmefall. In allen vorangegangenen Jahren hat die Beschwerdeführerin seit 1999 an drei verschiedenen Orten gearbeitet und dabei ein Einkommen erzielt, das rund 1/3 höher lag als das im Jahr 2003 erzielte. Die Angaben zur Erwerbssituation im Haushaltabklärungsbericht (Urk. 8/31 Ziff. 2.2) sind lückenhaft und stimmen nicht mit der Aktenlage gemäss IK-Auszug überein, woraus zu schliessen ist, dass die Abklärungsperson die effektive erwerbsbiografische Situation der Beschwerdeführerin nicht erfasst hat. Umso mehr erscheint als fraglich, ob die Beschwerdeführerin die entsprechende Frage tatsächlich explizit mit „wie bisher 60 %“ beantwortet hat, oder ob sie doch eher einfach „wie bisher“ angegeben hat, was von der Abklärungsperson - in einem gewissen Sinne verständlicherweise - auf das Jahr 2003 bezogen wurde, in welchem die Beschwerdeführerin effektiv lediglich zu 60 % erwerbstätig gewesen ist.
In Würdigung aller Umstände erscheint es als erheblich wahrscheinlicher, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Umfang der vorangegangenen Jahre erwerbstätig gewesen wäre, namentlich so, wie sie dies im Jahr 2002 gewesen ist, also zu rund 79 % (60 % plus rund 19 %).
Die Statusfrage ist deshalb im Sinne einer Sachverhaltsfeststellung dahingehend zu beantworten, dass ein Erwerbspensum von 79 % und ein Haushaltspensum von 21 % anzunehmen ist.
4.2 Die Einschränkung im Haushalt hat die Beschwerdegegnerin mit 0 % beziffert. Das ist zwar streng, aber gut begründet, indem sowohl die geleistete Mithilfe von Tochter und Schwiegersohn als auch die zumutbare, aber fehlende Mithilfe des im gleichen Haushalt wohnenden erwachsenen Sohnes schadenmindernd berücksichtigt wurden. Überdies stimmen die Angaben im Abklärungsbericht mit der Beurteilung im E.___-Gutachten (vorstehend Erw. 3.4) überein, wonach die Beschwerdeführerin im Haushalt lediglich bei einzelnen schweren Verrichtungen eingeschränkt ist; deren Übernahme ist den jüngeren Familienmitgliedern zumutbar.
Somit ist für den 21 % umfassenden Haushaltbereich von keiner Einschränkung auszugehen.
4.3 Bis auf eine noch darzulegende Ausnahme erfüllt das E.___-Gutachten die praxisgemässen Kriterien des Beweiswerts einer Expertise (vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist.
Nachvollziehbar erscheint namentlich die Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin für eine angepasste Tätigkeit, die ohne das Tragen und Heben von Lasten über 10-15 kg verbunden ist und in wechselnden und rückenergonomisch günstigen Positionen vorgenommen werden kann, global gesehen nur noch 30 bis maximal 40 % restarbeitsfähig ist.
Angesichts dieser Umschreibung vermag jedoch die gleichzeitig erfolgte Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit ebenfalls 40 % gerade nicht zu überzeugen. Als angestammt wurde nämlich ausdrücklich die Tätigkeit angenommen, welche das Hantieren mit und Reinigen von schweren Pfannen (Casserolier) darstellt. Eine solche Beschäftigung entspricht in keiner Weise dem als leidensangepasst formulierten Tätigkeitsprofil, sondern ist körperlich bedeutend schwerer, so dass es als widersprüchlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin darin ebenso (oder gar noch weitgehender) leistungsfähig sein soll wie in einer leichteren, leidensangepassten Tätigkeit. Es trägt auch den mannigfachen, im Arbeitgebebericht dokumentierten und vom Hausarzt bestätigten (vorstehend Erw. 3.3) krankheitsbedingten Ausfällen am angestammten Arbeitsplatz keine Rechnung.
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens wird deshalb auf die Umschreibung der leidensangepassten Tätigkeit - was nicht der effektiv ausgeübten entspricht - abzustellen sein.
4.4 Als Valideneinkommen ist vom im Jahr 2002 effektiv erzielten Einkommen auszugehen, also laut IK-Auszug von Fr. 41'873.-- (vorstehend Erw. 3.6). In Anbetracht der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung von 1.5 % im Jahr 2003, 1.0 % im Jahr 2004 und 1.2 % im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 9/2009, S. 95, Tab. B 10.2, lit. G und H) ergibt dies für das Jahr 2005 ein hypothetisches Valideneinkommen von rund Fr. 43'441.-- (Fr. 41'873.-- x 1.015 x 1.01 x 1.012).
4.5 Das Invalideneinkommen ist, wie dargelegt, bezogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit zu ermitteln, mithin gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE). Das mittlere im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2004 erzielte Einkommen betrug Fr. 3'893.-- (LSE 2004 S. 53 Tab. TA 1 Total Niveau 4), was auf ein Jahr umgerechnet sowie der Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, 9/2009, S. 95, Tab. B 10.2) und der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 h im Jahr 2005 (Die Volkswirtschaft, S. 94, Tab. B 9.2) angepasst rund Fr. 49'070.-- ergibt (Fr. 3'893.-- x 12 x 1.01 : 40.0 x 41.6).
Die Beschwerdeführerin hat vor Eintritt des Gesundheitsschadens eine körperlich relativ schwere Tätigkeit verrichtet; infolge des Gesundheitsschadens kann sie nur noch leichte und an zusätzliche Anforderungen geknüpfte Tätigkeiten ausüben. Dies rechtfertigt es, vom Tabellenlohn einen Abzug von 10 % vorzunehmen.
Die verbleibende Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit wurde im E.___-Gutachten von 30 bis maximal 40 % veranschlagt. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist daher von einer Arbeitsfähigkeit von 35 % auszugehen.
Unter Berücksichtigung des zu gewährenden Abzugs von 10 % und der anzunehmenden Arbeitsfähigkeit von 35 % resultiert somit ein hypothetisches Invalideneinkommen im Jahr 2005 von rund Fr. 15'457.-- (Fr. 49'070.-- x 0.90 x 0.35).
4.6 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 43'441.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 15'457.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 27'984.--, was 64.41 % entspricht.
Unter Berücksichtigung des Umfangs des Erwerbspensums von 79 % resultiert damit im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 50.88 % (64.41 % x 0.79). Da die Einschränkung im Haushaltbereich 0 % beträgt (vorstehend Erw. 4.2), beläuft sich der gesamte Invaliditätsgrad demnach auf (gerundet) 51 %, womit Anspruch auf eine halbe Rente besteht.
4.7 Die Beschwerdegegnerin hat die von ihr zugesprochene Rente befristet, dies mit der Begründung, ab 1. April 2005 sei der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Küchenhilfe wieder zu 40 % zumutbar gewesen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit unterliegt, wie dargelegt, zahlreichen gesundheitlich begründeten Schwankungen und ist, soweit ihr nicht dauerhaft ausschliesslich leichte Arbeiten zugewiesen würden (wofür keine Gewähr zu bestehen scheint), mit dem Anforderungsprofil an eine leidensangepasste Tätigkeit gar nicht vereinbar.
Eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustand von einiger Dauer und Stetigkeit (vorstehend Erw. 1.3) ist aufgrund der vorhandenen Akten nicht auszumachen. Mithin gibt es keinen ausgewiesenen Grund, die zugesprochene Rente zu befristen.
4.8 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern ist, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 2005 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu, welche beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Dezember 2007 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 2005 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Beamtenversicherungskasse des Kanton Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).