IV.2008.00141
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 7. September 2009
in Sachen
X.____, geb. 1998
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern X.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren am 16. Mai 1998, wurde von seinen Eltern am 5. Juli 2007 wegen einer kongenitalen Hirnstörung entsprechend Ziff. 404 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/1 Ziff. 1.3, Ziff. 5.1-2). Nach Einholung eines Arztberichts (Urk. 8/6) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/8-11) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. Januar 2008 einen Anspruch des Versicherten auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Urk. 8/12 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. Januar 2008 (Urk. 2) erhoben die Eltern des Versicherten am 4. Februar 2008 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2008 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 2. April 2008 (Urk. 10) wurden bei Dr. med. Y.___, Kinder- und Jugendärztin FMH, und bei Frau Z.___, dipl. Ergotherapeutin und Lehrtherapeutin EVS, ergänzende Stellungnahmen eingeholt, welche am 12. April 2008 (Urk. 12) und am 22. April 2008 (Urk. 14) ergingen. Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2008 (Urk. 19) - die Eltern des Beschwerdeführers liessen sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb Verzicht anzunehmen war - wurde der Schriftenwechsel am 18. Juni 2008 geschlossen (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV).Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).
1.2 Im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen nach Ziffer 404 GgV, das heisst beim Vorliegen von kongenitalen Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), kommt die Zusprechung von medizinischen Massnahmen nur dann in Frage, wenn das Leiden - mit gestellter Diagnose - bereits vor vollendetem 9. Altersjahr behandelt worden ist (Ziff. 404 GgV).
In BGE 122 V 113 ff. Erw. 3a/aa-ee (auch publiziert in AHI 1997 S. 124 ff.) hielt das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) fest, dass die Altersgrenze und die Kriterien der Diagnosestellung und der Behandlung mit dem übergeordneten Recht in Übereinstimmung stünden, und fasste seine bisherige Rechtsprechung zur Auslegung dieser Bestimmung wie folgt zusammen: Ziffer 404 des Anhangs zur GgV beruhe auf der medizinisch begründeten und empirisch belegten Annahme, dass das Gebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres diagnostiziert und behandelt worden wäre, wenn es angeboren gewesen wäre (BGE 122 V 115 ff. Erw. 2). Zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführte Abklärungsmassnahmen könnten nach dieser empirischen Erkenntnis nicht mehr zuverlässig Aufschluss über die Abgrenzungsfrage geben, ob das Leiden angeboren gewesen oder später erworben worden sei (BGE 122 V 120 Erw. 3a/dd mit Hinweisen). Die in Ziffer 404 des Anhangs zur GgV umschriebenen Voraussetzungen dienten somit als Abgrenzungskriterien, um ein bestimmtes Leiden als angeboren zu qualifizieren, damit es als Geburtsgebrechen im Sinne des Gesetzes anerkannt werden könne (BGE 122 V 121 Erw. 3b/bb). Dabei sei diese Bestimmung nicht dahingehend umzusetzen, dass bei fehlender Diagnose und Behandlung vor dem 9. Altersjahr bloss die widerlegbare Vermutung begründet werde, es liege kein Geburtsgebrechen im Rechtssinne vor. Vielmehr sei daran festzuhalten, dass fehlende Diagnose und Behandlung vor vollendetem 9. Altersjahr die unwiderlegbare Rechtsvermutung begründeten, dass es sich nicht um ein angeborenes psychoorganisches Syndrom (POS) handle. Damit entfalle auch der nachträgliche Beweis, dass die Möglichkeit der Diagnosestellung und Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahres bestanden habe (BGE 122 V 122 f. Erw. 3c/bb).
1.3 Das Bundesgericht befasste sich im Urteil vom 14. Januar 2008 in Sachen E. (8C_300/2007 Erw. 2.3 f.) erneut mit dem POS und hielt fest, dass dieses ein komplexes Leiden sei. Damit die Voraussetzungen für dessen Diagnose erfüllt seien, müssten kumulativ eine Reihe von Symptomen nachgewiesen sein (BGE 122 V 113 E. 2f S. 117; Rz. 404.5 des Kreisschreibens des BSV über medizinische Eingliederungsmassnahmen [KSME]): Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigungen der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrations- sowie der Merkfähigkeit. Bei allen diesen Symptomen handle es sich um nicht leicht fass- und messbare Elemente. Obwohl sie zu einem Geburtsgebrechen gehören könnten, träten sie nicht schon bei Säuglingen, sondern erst in den nachfolgenden Lebensjahren in unterschiedlicher Schwere und zu unterschiedlichen Zeitspannen auf. In vielen Fällen, in welchen schlussendlich ein POS diagnostiziert werde, seien anfänglich nur einzelne der genannten Symptome augenfällig und führten bereits zu Behandlungen, welche mangels ausdrücklicher POS-Diagnose von der Krankenkasse oder gegebenenfalls von der Invalidenversicherung, jedoch nicht unter Ziff. 404 GgV Anhang, übernommen würden (SVR 2007 IV Nr. 23 S. 81, I 223/06).
1.4 Zur Frage, ob ein ADS mit einem POS im Sinne der Ziffer 404 GgV Anhang gleichzustellen sei, fasste das Bundesgericht im genannten Urteil die bisherige Rechtsprechung wie folgt zusammen: Mit Urteil vom 15. März 2004 in Sachen A, I 572/03 Erw. 2.6 sei unter Hinweis auf Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, und die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebene Internationale Klassifikation psychischer Störungen die Auffassung verworfen worden, der Terminus ADS sei die im deutschen Sprachgebrauch übliche Bezeichnung für ein kongenitales Psychoorganisches Syndrom. Daran sei in den Urteilen I 265/04 vom 30. September 2004 und I 833/04 vom 10. Juni 2005 ausdrücklich festgehalten worden. Beizufügen sei, dass in der medizinischen Literatur (Hans-Christoph Steinhausen, Psychische Störungen bei Kindern und Jugendlichen: Lehrbuch der Kinder- und Jugendpsychiatrie, 5. Aufl., 2002, S. 91 ff.) festgehalten werde, die ICD-10 berücksichtige neben einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F 90.0) lediglich eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F 90.1). Dem Konzept der hyperkinetischen Störung gemäss ICD-10 entspreche im amerikanischen DSM-IV die Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHD bzw. ADHS). Der Begriff sei im Vergleich zu dem der hyperkinetischen Störung stärker verhaltensorientiert und angemessener, zumal mit Hyperkinese eigentlich ein Symptom einer neuromotorischen Überfunktion beschrieben werde. Im Unterschied zur ICD-10 berücksichtige das DSM-IV drei Untertypen, nämlich den Mischtypus (ADHS), den vorwiegend unaufmerksamen Typus (Aufmerksamkeitsdefizitstörung, ADS) und den vorwiegend impulsiven Typus (HI). Im Bild der organischen Psychosyndrome seien Symptome der hyperkinetischen Störung häufig. Die differenzialdiagnostische Abgrenzung einer isolierten Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) sei ausserordentlich aufwändig, zumal Aufmerksamkeitsdefizitstörungen in zahlreichen kinderpsychiatrischen Störungen enthalten seien. Diese reichten von der geistigen Behinderung über den frühkindlichen Autismus, die Psychosen, die organischen Psychosyndrome, Lernstörungen, Belastungs- und Anpassungsstörungen bis zu den emotionalen Störungen, den Substanzmissbrauchsstörungen, den Bindungsstörungen und den Persönlichkeitsstörungen. Diese breite Differenzialdiagnose mache deutlich, wie kritisch mit dem Typ der ADS umgegangen werden müsse. Diesen diagnostischen Schwierigkeiten komme die Rechtsprechung insofern entgegen, als sie ein POS nicht nur dann als rechtzeitig diagnostiziert gelten lasse, wenn es im entsprechenden Arztbericht unter den Diagnosen wörtlich erwähnt werde, sondern auch dann, wenn sich diese Diagnose aus anderen Stellen des Berichts zweifelsfrei ergebe, beispielsweise indem ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang unmissverständlich genannt worden ist (SVR 2007 IV Nr. 23 S. 81, I 223/06; Urteil I 530/06 vom 2. März 2007). Zudem lasse es die Rechtsprechung zu, dass die beweisrechtliche Frage, ob die rechtzeitig gestellte Diagnose eines POS zugetroffen habe, auch mit erst nach dem 9. Altersjahr vorgenommenen ergänzenden Abklärungen beantwortet werde (BGE 122 V 113 E. 2f S. 117).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 13 IVG Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang zu leisten hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass gemäss medizinischen Unterlagen nicht alle diagnostischen Kriterien für das Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV Anhang ausgewiesen seien. Zudem sei die Therapie nach Vollendung des 9. Altersjahres begonnen worden. Die erneute Überprüfung habe ergeben, dass keine schwere Störung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit vorliege. Zudem sei ein ADS nicht gleichbedeutend mit einem POS (Urk. 1 S. 1 f.).
Die Ergotherapie, die vor der Diagnosestellung durchgeführt worden sei, sei aufgrund der Diagnose ICD-10 F82 (umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen) und damit nicht infolge eines Geburtsgebrechens veranlasst worden (Urk. 19 S. 2).
2.3 Dem wurde beschwerdeweise entgegen gehalten, dass seit Juni 2006 eine Ergotherapie stattfinde, der Versicherte somit im Alter von 8 Jahren bereits eine Therapie begonnen habe. Es seien somit alle Anforderungen für eine Kostenübernahme erfüllt (Urk.1).
3.
3.1 Dr. Y.___ überwies den Versicherten mit Schreiben vom 10. Februar 2006 (Urk. 13/1) an Frau Z.___ und hielt fest, der Versicherte leide an einer eindeutigen Wahrnehmungsstörung in diversen Bereichen, zudem an einer Sprachentwicklungsverzögerung, die logopädisch behandelt werde. Aufgrund dieser Therapie sei auch eine begonnene Psychomotoriktherapie sistiert worden. Es lägen folgende Auffälligkeiten vor: Nicht altersentsprechendes Gleichgewicht, verminderte Steuerung und Koordination. Graphomotorik: Verkrampfte Schriftführung, hält Stift sehr steif. Altersentsprechende visuelle Wahrnehmung, nicht altersentsprechende auditive Wahrnehmung. Räumliche Wahrnehmung nicht altersentsprechend. Arbeitstempo vermindert, Aufmerksamkeit und Konzentration ebenfalls. Der Versicherte organisiere sich sehr schlecht. Er könnte auch unter einem ADS leiden, weshalb Dr. Y.___ die Ergotherapie zunächst über die Krankenkasse abwickeln und schauen wolle, wie sich der Versicherte nach sechs Monaten Ergotherapie weiter entwickle. Dann sei eine Standortbestimmung notwendig, um allenfalls die Invalidenversicherung beizuziehen (Urk. 13/1).
3.2 Mit Bericht vom 5. Oktober 2007 (Urk. 8/6/1-2) diagnostizierte Dr. Y.___ ein ADS mit auditiver Wahrnehmungsstörung, Konzentrationsschwäche und vermehrter Ablenkbarkeit. Diese Diagnose sei am 3. Mai 2007 erstmals gestellt worden. Der Gesundheitszustand wirke sich nicht auf den Schulbesuch aus (Urk. 8/6/1 lit. A). Es liege ein Geburtsgebrechen gemäss GgV Ziff. 404 Anhang vor (Urk. 8/6/1 lit. B).
In der Schule gebe es seit der 2. Klasse Probleme. Der Versicherte leide unter Konzentrationsschwierigkeiten, klage über Langeweile in der Schule und träume. Eine Psychomotoriktherapie finde seit dem Kindergarten statt, da er in verschiedenen Bereichen Schwierigkeiten habe. So verliere er leicht den Überblick und organisiere sich schlecht. Im motorischen Bereich zeigten sich Auffälligkeiten bei der Raum- und Körperwahrnehmung, dem Krafteinsatz und der Hand-Augen-Koordination. Dr. Y.___ hielt fest, die Anmeldung zur Ergotherapie erfolge, da die Psychomotoriktherapie zu wenig Einzelförderung im Sinne medizinischer Massnahmen biete (Urk. 8/6/2 lit. D Ziff. 4).
Der Versicherte habe gute Fortschritte gemacht. Es sei eigentlich zu erwarten gewesen, dass die Therapie abgeschlossen werden könne. Da er jedoch nach wie vor Schwierigkeiten in der Schule und zuhause habe, sollte die Ergotherapie fortgesetzt werden (Urk. 8/6/2 lit. D Ziff. 5).
Den Fragebogen zum infantilen POS beantwortete Dr. Y.___ am 29. Oktober 2007 wie folgt (Urk. 8/6/3-4): Die Abklärung des schulpsychologischen Diensts habe einen IQ des Versicherten von 96 ergeben. Zur Frage der Verhaltensstörung im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit führte Dr. Y.___ aus, der Versicherte sei nur bei Aufgaben, die ihn interessierten, motiviert. Er lenke rasch ab und sei unkonzentriert. Wenn er Sachen vergesse, gebe er anderen die Schuld. Die Tagesform sei sehr unterschiedlich; mit neuen Situationen sei er völlig überfordert und werde nervös. Weiter sei der Antrieb manchmal vermehrt und manchmal vermindert. Der Versicherte habe eine eingeschränkte Kanalkapazität; die räumliche Erfassung sei nicht altersentsprechend entwickelt. Zudem habe er nur eine kurze Konzentrationsspanne, wirke abwesend und träume. Er lenke ab und arbeite auch in einer Einzelsituation sehr langsam (Urk. 8/6/3).
Bezüglich Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen hielt Dr. Y.___ fest: „Visuell und auditiv erschwert, auch bei repetitiven Aufgaben“. Die Diagnose eines POS sei am 3. Mai 2007 gestellt worden. Die Ergotherapie habe am 22. Juni 2007 begonnen (Urk. 8/6/4).
3.3 Dr. med. A.___, Praktischer Arzt FMH Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 7. November 2007 (Urk. 8/7) fest, ein Geburtsgebrechen gemäss GgV Ziff. 404 Anhang sei nicht ausgewiesen. Einerseits liege keine Störung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit vor. Dass der Versicherte schlecht zu motivieren sei, Dinge vergesse, von neuen Situationen überfordert sei und eine unterschiedliche Tagesform habe, könne damit nicht gleichgesetzt werden. Es seien somit nicht alle fünf diagnostischen Kriterien kumulativ ausgewiesen. Zudem sei ein ADS nicht gleichbedeutend mit einem POS im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn. Die Diagnose eines ADS sei zudem kurz vor dem 9. Geburtstag des Versicherten gestellt worden. Im Bericht vom 5. Oktober 2007 lege Dr. Y.___ dar, dass die Anmeldung zur Ergotherapie durch sie erfolge. Diese habe also zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen, weshalb das Kriterium der rechtzeitigen Therapie auch nicht erfüllt sei (Urk. 8/7/1).
3.4 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Nachdem sich jedoch diejenigen Berichte, die nach dem Erlass der Verfügung vom 10. Januar 2008 (Urk. 2) ergangen sind (Urk. 3/3; Urk. 3/4), auf den der Verfügung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen, sind sie hier zu berücksichtigen.
3.5 Ergotherapeutin Z.___ führte mit Bericht vom 23. Januar 2008 (Urk. 3/3) aus, der Versicherte komme seit Juni 2006 einmal wöchentlich in die Ergotherapie. Er habe durch die ergotherapeutische Unterstützung Fortschritte erzielt in der sensomotorischen Verarbeitung und in der Handlungskompetenz. Dennoch zeichneten sich Defizite ab, die sich im Laufe der Zeit eher verstärkt hätten. Frau Z.___ hielt folgende Punkte fest (Urk. 3/3 S. 1 f.):
- Verhalten: Der Leidensdruck des Versicherten werde grösser, er reagiere auf seine Umwelt vermehrt mit einem ablehnenden, aggressiven Verhalten. Er realisiere, dass er sich von seinen Klassenkameraden unterscheide. Er könne im Klassenverband nicht immer mithalten, weil er wichtige Informationen verpasse oder nicht wisse, was sich um ihn herum abspiele. Dadurch komme es zu sozialer Ausgrenzung.
- Störungen des Antriebs: Der Versicherte leide unter einer Hypotonie, sein Antrieb sei herabgesetzt, er sei auf eine stimulierende Sinneseinwirkung angewiesen, um „in Schwung“ zu kommen, damit er präsent sei. Es geschehe oft, dass er in Gedanken versunken seine Umgebung nicht mehr wahrnehme. Er müsse dann aktiv aus diesem Zustand herausgeholt werden. Er sei darauf angewiesen, dass er persönlich angesprochen werde und nochmals erfahre, was die Aufgabe beinhalte und was gerade ablaufe. Häufig verpasse er verbale Anweisungen, weil er sie nicht höre oder nicht wahrnehme.
- Störungen des Erfassens und Erkennens: Der Versicherte sei wegen seiner perzeptiven Störungen, die sich sehr stark in der Handlungsplanung und -ausführung manifestierten, in die Ergotherapie gekommen. Er habe zu wenig Ideen und habe diese nicht umsetzen können. Diesbezüglich seien Fortschritte zu verzeichnen. In der auditiven und visuellen Erfassungsspanne sowie der Raumorientierung habe er noch Schwierigkeiten. So suche der Versicherte nach den Ferien die Tür zum Therapieraum, gehe oft in die falsche Richtung zum Materialschrank, vergesse, wo die Geräte versorgt werden.
- Störungen der Konzentration: Die Konzentrationsspanne sei eingeschränkt und schwankend. Je nach Befindlichkeit oder Tagesform seien grosse Unterschiede gegeben. Der Versicherte ermüde schneller als gleichaltrige Kinder, drifte mit seinen Gedanken ab und fühle sich nicht mehr angesprochen. Er benötige Erholungsphasen, um wieder auf die Anforderungen von aussen aufmerksam zu sein.
- Störung der Merkfähigkeit und des Gedächtnisses: Wenn der Versicherte präsent sei, habe er eine angemessene Merkfähigkeit. Diese Inhalte vermöge er dann auch im Gedächtnis festzuhalten. Sehr oft sei jedoch das Gegenteil der Fall: Die Merkfähigkeit sei eingeschränkt, der Versicherte könne sich an auditive und visuelle Informationen nicht mehr oder ungenügend erinnern, er reagiere in der Folge desorientiert und beginne sich zu verteidigen, beispielsweise beschimpfe er die anderen. Es komme auch vor, dass er bekannte alltägliche Verrichtungen durcheinander bringe, dass er nicht mehr wisse, wo er seine Turnsachen oder die Jacke versorgen müsse, wo sein Thek ist, der vor der Türe stehe, weil er dort vergessen worden sei.
Zusammenfassend benötige der Versicherte zur Förderung der genannten Schwächen weiterhin therapeutische Unterstützung. Es bestehe Gefahr, dass er trotz seiner guten Intelligenz den Anforderungen von aussen (Schule, Freizeit, Familie) nicht genügen könne (Urk. 3/3 S. 2).
3.6 Mit Schreiben vom 31. Januar 2008 (Urk. 3/4) hielt Dr. Y.___ fest, dass der Versicherte an einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hypoaktivität leide. Die Kinder, die eher hypoaktiv seien, würden erfahrungsgemäss erst im späteren Schulverlauf auffällig. Auch in der häuslichen Umgebung seien diese Kinder länger unproblematisch, da sie von den Eltern als eher pflegeleicht und verträumt wahrgenommen würden.
Die verlangten fünf KSME-Kriterien seien durchaus erfüllt: Die Verhaltensstörung zeige sich vor allem in Stimmungslabilität und innerer Unruhe. Die Antriebsstörung äussere sich im verminderten Arbeitstempo und in der Verträumtheit. Die Kriterien bei Erfassen und Erkennen erfülle der Versicherte mit den nicht altersentsprechenden Wahrnehmungsbereichen, wozu auch die propriozeptive Wahrnehmung gezählt werden könne, die sich unter der Therapie inzwischen deutlich verbessert habe. Die Konzentration sei ebenfalls eingeschränkt und tagesformabhängig, auch die Ausdauer sei nicht altersgemäss vorhanden. Die Merkfähigkeit sei vor allem in alternierenden rhythmischen Bewegungen vermindert. Auch die Tatsache, dass der Versicherte nach bereits längerfristig erfolgter Ergotherapie noch Auffälligkeiten zeige, spreche für eine hirnorganische Störung (Urk. 3/4 S. 1).
3.7 Dr. A.___ nahm am 19. März 2008 zur Frage des Vorliegens eines Geburtsgebrechens gemäss GgV Ziff. 404 Anhang Stellung (Urk. 8/0). Während drei der fünf verlangten Symptome als gegeben betrachtet werden könnten, habe Dr. Y.___ zur Beeinträchtigung der Affektivität und Kontaktfähigkeit angegeben, dass der Beschwerdeführer teilweise unkonzentriert, unmotiviert und gelangweilt sei. Dies könne kaum als schwere Beeinträchtigung der Affektivität und Kontaktfähigkeit angesehen werden. Zum Symptom der Antriebsstörung werde lediglich angegeben, dass der Versicherte mal einen vermehrten, mal einen verminderten Antrieb zeige. Dies entspreche durchaus einer normalen Situation, wie sie bei Neunjährigen vorkomme. Ein Krankheitswert im Sinne einer deutlichen Störung sei hier nicht auszumachen. Weiter habe die Therapie im Zeitraum zwischen der Diagnosestellung am 3. Mai 2008 und dem 9. Geburtstag am 15. (richtig: 16.) Mai 2007 stattfinden müssen. Vorherige Therapien, die aus irgendeiner Indikation heraus, nicht aber wegen einer klar gestellten POS-Diagnose durchgeführt worden seien, könnten nicht berücksichtigt werden. Die seit 2006 stattfindende Ergotherapie sei nicht wegen der POS-Diagnose eingeleitet worden. Insgesamt seien nicht alle Symptome vor dem 9. Geburtstag klar ausgewiesen (Urk. 8/0 S. 1 f.).
3.8 Frau Z.___ führte mit Schreiben vom 12. April 2008 auf entsprechende Anfrage des hiesigen Gerichts aus, der Versicherte habe vom 22. Juni 2006 bis 14. Februar 2008 wöchentlich Ergotherapie erhalten. Er habe an einer Entwicklungsverzögerung mit einer Beeinträchtigung der Wahrnehmung sämtlicher Basissinne gelitten. Im Vordergrund habe immer die mangelnde Fähigkeit, sowohl Bewegungs- wie Handlungsabläufe zu planen und in die Tat umzusetzen, gestanden. Der Versicherte habe sehr verlangsamt reagiert, sei oft abwesend gewesen, habe verbale Aufträge erst nach mehrfacher Wiederholung aufgenommen und eine ausgeprägte Passivität gezeigt. Die auditive wie die visuelle Erfassungsspanne seien sehr reduziert, das Kurz- und Langzeitgedächtnis sei reduziert gewesen (Urk. 12).
3.9 Ebenfalls auf Anfrage des hiesigen Gerichts hielt Dr. Y.___ mit Bericht vom 22. April 2008 (Urk. 14) fest, sie habe am 9. Februar 2006 aufgrund der Diagnose ICD-10 F82 eine Verordnung für drei mal neun Sitzungen Ergotherapie ausgestellt. Am 28. Dezember 2006 habe sie diese Verordnung um zwei mal neun Sitzungen verlängert, weiterhin mit der Diagnose F82. In einer dritten Verordnung vom 9. Juli 2007 habe sie dann die Differentialdiagnose eines ADS erwähnt. Erklärend sei dazu festzuhalten, dass die zweite Verordnung im Anschluss an ein interdisziplinäres Gespräch mit den Eltern, der Ergotherapeutin und den Lehrpersonen des Versicherten ergangen sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei schwierig abzuschätzen gewesen, wie lange die Therapie noch notwendig sein würde. Im Zeitpunkt der dritten Verordnung sei die Anmeldung bei der Invalidenversicherung veranlasst worden, da man aufgrund des bisher Erreichten und den zunehmenden Schulproblemen davon habe ausgehen müssen, dass der Versicherte noch längere Zeit Unterstützung benötigen würde, sei dies in therapeutischer oder medikamentöser Form. Unterdessen habe sich, seit der Versicherte Medikamente nehme, in der Schule eine gewisse Verbesserung in Bezug auf Konzentration und Präsenz eingestellt (Urk. 14 S. 1 f.).
4.
4.1 Gemäss Ziff. 404.5 KSME können die Voraussetzungen von GgV 404 Anhang als erfüllt gelten, wenn vor dem 9. Geburtstag mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigungen der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrations- sowie der Merkfähigkeit vorliegen oder aufgetreten sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, sie müssen jedoch nicht unbedingt gleichzeitig vorhanden sein, sondern können unter Umständen sukzessive auftreten. Wenn bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt.
4.2 Am 10. Februar 2006 überwies Dr. Y.___ den Versicherten an Ergothe-rapeutin Z.___ (Urk. 13/1) und begründete die entsprechende ärztliche Verordnung mit der Diagnose einer umschriebenen Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen (ICD-10 F82; Urk. 16/1). Im Überweisungsschreiben hielt Dr. Y.___ fest, der Versicherte könnte auch unter einem ADS leiden. Dies wurde somit lediglich als Verdacht erwähnt, weshalb sich - nebst dem Umstand, dass es sich bei dem genannten Überweisungsschreiben nicht um einen Arztbericht im Rechtssinne (vgl. vorstehend Erw. 1.5) handelt - daraus nichts für die Frage des Vorliegens eines Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV Anhang ableiten lässt. Darüber hinaus nannte Dr. Y.___ von den erforderlichen fünf Symptomen (vgl. vorstehend Erw. 4.1) lediglich zwei, nämlich eine Störung des Erfassens und der Konzentrationsfähigkeit („nicht altersentsprechende auditive und räumliche Wahrnehmung, Arbeitstempo, Aufmerksamkeit und Konzentration vermindert“; vgl. Urk. 31/1).
4.3 Dr. Y.___ diagnostizierte mit Bericht vom 5. Oktober 2007 (Urk. 8/6/1-2) ein ADS mit auditiver Wahrnehmungsstörung, Konzentrationsschwäche und vermehrter Ablenkbarkeit. Diese Diagnose sei am 3. Mai 2007 erstmals gestellt worden. (Urk. 8/6/1 lit. A). Es liege ein Geburtsgebrechen gemäss GgV Ziff. 404 Anhang vor (Urk. 8/6/1 lit. B). Am 9. Juli 2007 hatte Dr. Y.___ jedoch die Ergotherapieverordnung weiterhin gestützt auf die Diagnose F82 ausgestellt; ein ADS wurde einzig als Differentialdiagnose genannt (vgl. Urk. 16/4). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass Dr. Y.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin nun geltend machte, es sei am 3. Mai 2007 die Diagnose eines ADS gestellt worden und es liege ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang vor (vgl. Urk. 8/6/1 lit. A-B), da damit eigentlich kein Anlass bestanden hätte, die Verordnung vom 9. Juli 2007 nicht auch mit dem anscheinend bereits am 3. Mai 2007 diagnostizierten ADS zu begründen.
Somit ist fraglich, ob die Diagnose eines POS rechtzeitig vor dem 9. Geburtstag des Versicherten gestellt wurde. Kommt hinzu, dass die Diagnose eines ADS - auch wenn Dr. Y.___ die Frage, ob ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 GgV Anhang vorliege, bejahte - nicht mit einem POS gleichzusetzen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Es darf vorausgesetzt werden, dass einer Kinder- und Jugendärztin FMH die Unterschiede von POS und ADS geläufig sind. Wenn Dr. Y.___ der Auffassung war, der Versicherte leide an einem POS, so hätte sie sich entsprechend eindeutig äussern können. Füllt sie trotz ADS-Diagnose den Fragebogen POS aus (vgl. Urk. 8/6/3-4), so kann daraus noch nicht geschlossen werden, es liege tatsächlich ein POS vor, zumal Dr. Y.___ auch mit Schreiben vom 31. Januar 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin weiterhin von einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom ausging (vgl. Urk. 3/4 S. 1). Massgeblich ist, ob die erforderlichen fünf typischen POS-Symptome eindeutig erfüllt sind.
4.4 Dr. Y.___ nannte mit Bericht vom 5. Oktober 2007 als Symptome des ADS eine auditive Wahrnehmungsstörung, Konzentrationsschwäche und vermehrte Ablenkbarkeit (Urk. 8/6/1 lit. A). Eigene medizinische Befunde wurden in diesem Bericht nicht erwähnt (Urk. 8/6/2 lit. D Ziff. 5); Dr. Y.___ hielt einzig fest, dass der Versicherte leicht den Überblick verliere und sich schlecht organisiere. Im motorischen Bereich zeigten sich Auffälligkeiten bei der Raum- und Körperwahrnehmung, dem Krafteinsatz und der Hand-Augen-Koordination (Urk. 8/6/2 lit. D Ziff. 4). Krankhafte Beeinträchtigungen der Affektivität und Kontaktfähigkeit, des Antriebs, des Gedächtnisses und der Merkfähigkeit wurden in diesem Bericht (noch) nicht genannt. Erst mit Beantwortung der im Formular zum infantilen POS genannten, konkret auf die erforderlichen fünf Kriterien bezogenen Fragen wurden am 29. Oktober 2007 entsprechende Symptome genannt (vgl. Urk. 8/6/3-4). Dies vermag nicht zu überzeugen, kann doch damit nicht ausgeschlossen werden, dass damit die ursprünglich genannten Symptome im Sinne einer Korrektur der Aussagen der ersten Stunde (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweisen) ausgeweitet wurden. Kommt hinzu, dass Dr. Y.___ bezüglich der Frage nach einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder Kontaktfähigkeit Symptome nannte, die unter Konzentrations- und Gedächtnisstörungen zu subsumieren sind (vgl. Urk. 8/6/3 Ziff. 3.1): So sei der Versicherte nur bei Aufgaben, die ihn interessierten, motiviert. Er lenke rasch ab und sei unkonzentriert. Wenn er Sachen vergesse, gebe er anderen die Schuld. Die Tagesform sei sehr unterschiedlich; mit neuen Situationen sei er völlig überfordert und werde nervös.
Selbst bei Annahme einer korrekten Befunderhebung sind somit nicht alle fünf erforderlichen Symptomen eines POS gegeben. Nachdem Dr. Y.___ weitere Untersuchungen und Abklärungen nicht als erforderlich erachtete (vgl. Urk. 8/6/4 Ziff. 7.1), stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit von weiteren, nach dem 9. Altersjahr vorgenommenen ergänzenden Abklärungen zur Erhärtung der Diagnose (vgl. vorstehend Erw. 1.3) nicht.
4.5 Frau Z.___ führte mit Bericht vom 23. Januar 2008 (Urk. 3/3) verschiedene Defizite des Versicherten auf, die sich im Laufe der Zeit eher verstärkt hätten. Demgegenüber ist dem Verlaufsbericht vom Juli 2007 (Urk. 13/2/2) zu entnehmen, dass der Versicherte in sämtlichen dort genannten Bereichen Verbesserungen erzielen konnte. Weshalb sich im Zeitraum Juli 2007 bis Januar 2008 die genannten Defizite verstärkt haben sollen, wird nicht erklärt. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht von Frau Z.___ nach Erlass der hier strittigen Verfügung vom 10. Januar 2008 und damit möglicherweise in Kenntnis des ablehnenden Entscheids verfasst wurde. Wie es sich damit verhält, kann jedoch schlussendlich offengelassen werden, da die Symptome eines POS nur von einem Facharzt oder einer Fachärztin rechtsgenüglich festgestellt werden können. Am Umstand, dass - wie vorstehend gezeigt - nicht alle dieses Symptome belegt sind, vermag auch der Bericht von Frau Z.___ nichts zu ändern.
4.6 Das Vorliegen eines POS ist auch aus folgendem Grund zu verneinen: Zu den Voraussetzungen, dass ein POS als Geburtsgebrechen gilt, gehört auch, dass das Leiden - mit gestellter Diagnose - bereits vor vollendetem 9. Altersjahr behandelt worden ist (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
Die zweite Verordnung zur Ergotherapie vom 28. Dezember 2006 stützte Dr. Y.___ auf die Diagnose ICD-10 F82 (vgl. Urk. 16/3). Eine dritte, am 9. Juli 2007 - somit nach dem 9. Geburtstag des Versicherten - ausgestellte Ergotherapieverordnung erging wiederum gestützt auf die Diagnose F82, wobei ein ADS einzig als Differentialdiagnose genannt wurde (vgl. Urk. 16/4). Die Ergotherapie wurde also weiterhin in erster Linie aufgrund einer umschriebenen Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen, nicht aber zur Behandlung eines POS verordnet. Auf die Frage, wann mit den spezifischen medizinischen Massnahmen zur Therapie des diagnostizierten POS begonnen worden sei, nannte Dr. Y.___ denn auch das Datum des 22. Juni 2007 (vgl. Urk. 8/6/4 Ziff. 4.4). Das Erfordernis des rechtzeitigen Behandlungsbeginns vor dem Erreichen des 9. Lebensjahres am 16. Mai 2007 ist deshalb nicht erfüllt.
Zusammengefasst ist beim Versicherten kein angeborenes POS vorhanden, für welches die Invalidenversicherung unter Ziff. 404 GgV medizinische Leistungen nach Art. 13 IVG zu erbringen hätte.
4.7 Bleibt zu prüfen, ob die Kosten für die Ergotherapie gestützt auf Art. 12 IVG (Anspruch auf medizinische Massnahmen im Allgemeinen) von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören Massnahmen zur Behandlung von sogenannten hyperkinetischen Störungen, zu denen nach dem vorstehend Gesagten (vgl. Erw. 1.4) auch ein ADS gehört, in den Bereich der Krankenversicherung und sind von der Invalidenversicherung auch nicht im Rahmen von Art. 12 IVG zu übernehmen. Bei diesen Leiden stehe eine Therapie von unbeschränkter Dauer oder zumindest über eine längere Zeit hinweg in Frage, wobei sich über den damit erreichbaren Erfolg keine zuverlässige Prognose stellen lasse, weil klinische oder wissenschaftlich sichere Faktoren, welche für individuelle Patienten eine Vorhersage gestatten würden, nicht existieren. Darüber hinaus komme der Massnahme, da sie nicht geeignet sei, den Eintritt eines stabilisierten Zustandes, wodurch die Berufsbildung oder die Erwerbstätigkeit oder beide beeinträchtigt würden, zu verhindern, kein überwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zu (AHI-Praxis 2003 S. 103 ff.).
5.
5.1 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, wes halb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5.2 Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche- rungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 und Urk. 8/0
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).