IV.2008.00142
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 28. Februar 2008
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert
Schmid Heinzen Humbert, Rechtsanwälte
Meisenweg 9, Postfach, 8038 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Urteil vom 12. März 2007 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde des Versicherten B.___ in dem Sinne gut, dass es den rentenherabsetzenden Einspracheentscheid vom 30. September 2005 aufhob und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückwies, damit sie über den Rentenanspruch des Versicherten nach dem 1. Januar 2004 und den Umfang der Rückerstattungspflicht nach Durchführung von Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Urk. 8/124, Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2007 in der berichtigten Fassung gemäss Verfügung vom 17. August 2007 [Urk. 8/123]).
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 (Urk. 8/127) teilte die IV-Stelle dem Versicherten den vorgesehenen Entscheid mit (Vorbescheid vom 22. Oktober 2007 [Urk. 8/129 = 8/130 = 3/5]). Mit Eingabe vom 22. November 2007 machte B.___ dagegen Einwände geltend (Urk. 8/134).
Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 forderte die IV-Stelle zuviel bezogene Rentenleistungen im Betrag von gesamthaft Fr. 26'712.-- zurück (Urk. 2 [= 8/144]).
2. Dagegen führt B.___ mit Eingabe vom 4. Februar 2008 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, von der Rückforderung zuviel ausgerichteter Rentenleistungen sei abzusehen und es sei festzustellen, dass er ab 1. Januar 2004 bis zum Ende seiner Invalidität Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung habe (Urk. 1 S. 2). Sodann stellte er den Verfahrensantrag, die der Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle erklärt mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2008, dass die mit der Bezeichnung "Verfügungsteil 2" versehene Begründung der Verfügung vom 7. Januar 2008 dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden sei; da die angefochtene Verfügung somit an einem formellen Mangel leide, sei die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass diese aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zum Erlass einer ordnungsgemäss begründeten Verfügung zurückzuweisen sei (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer macht mit der Beschwerde geltend, dass die angefochtene Verfügung mangelhaft begründet sei. Eine Auseinandersetzung mit seinen im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Argumenten fehle vollständig (Urk. 1 S. 4 f.).
2. Die IV-Stelle räumt in der Beschwerdeantwort ein, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2008 mangelhaft begründet sei, da die mit der Bezeichnung "Verfügungsteil 2" versehene Begründung dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden sei. Sie führt weiter aus, damit sei die Begründungspflicht und der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Beschwerde sei deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an sie zurückzuweisen sei, damit eine ordnungsgemäss begründete Verfügung erlassen werden könne (Urk. 7).
3. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einräumt, vermag die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2008 den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht zu genügen. Damit wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Entsprechend ist die Verfügung vom 7. Januar 2008 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zum Erlass einer ordnungsgemäss begründeten neuen Verfügung zurückzuweisen.
4. Da das Beschwerdeverfahren mit dem heutigen Urteil erledigt ist, erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen, als gegenstandslos.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3). Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der vertretene obsiegende Beschwerdeführer hat sodann Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 7. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie eine ordnungsgemäss begründete Verfügung erlasse.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert, unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).