IV.2008.00143
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 11. Mai 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1951, absolvierte vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1972 die Hotelfachschule in B.___ (Urk. 9/2 Ziff. 4.1, Ziff. 6.2). Seit 1995 führte er als Selbständigerwerbender das Restaurant C.___ in D.___ (Urk. 9/3/2, Urk. 9/100/3).
Am 3. Februar 2003 meldete er sich wegen Herzbeschwerden (Herzschrittmacher) zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 9/2 Ziff. 7.6 und Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 14. November 2003 (Urk. 9/15), ersetzt wegen nachträglich gemeldeter Einkommen durch die Verfügungen vom 8. Dezember 2004 (Urk. 9/19) und vom 16. Februar 2005 (Urk. 9/20), sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 22. September 2002 eine halbe Rente, zuzüglich Zusatzrente für die Ehefrau, zu (vgl. auch Urk. 9/13).
1.2 Am 19. August 2005 gelangte der Versicherte an die IV-Stelle und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 9/23-24, Urk. 9/26/1-2). Die IV-Stelle nahm Unterlagen zu seinen erwerblichen Verhältnissen zu den Akten (Urk. 9/26/3-16, Urk. 9/39) und zog Arztberichte bei (Urk. 9/28-31, Urk. 9/36-37, Urk. 9/40). Daraus ging unter anderem hervor, dass dem Versicherten am 27. März 2006 der linke Unterschenkel amputiert werden musste (Urk. 9/37).
Mit Verfügung vom 10. Mai 2006 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Unterschenkelprothese (Urk. 9/46); für deren Anpassung sprach sie Reisekosten zu (Urk. 9/62). Weiter übernahm sie die Kosten für die Montage von Handläufen (Urk. 9/69) und Hilfsmitteln (Urk. 9/70-71, Urk. 9/73), während sie für weitere Hilfsmittel die Kostengutsprache verweigerte (Urk. 9/71-72, Urk. 9/74; vgl. auch Urk. 9/75 und Urk. 9/94-96).
1.3 Am 28. Juni 2006 erstellte die IV-Stelle einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 9/82). Mit Vorbescheid vom 13. April 2007 stellte sie sodann in Aussicht, für die Zeit von November 2005 bis September 2006 eine ganze Rente zuzusprechen; anschliessend bestehe kein Rentenanspruch mehr, weshalb die Rente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde (Urk. 9/86).
Dagegen erhob A.___ am 19. April, am 4. und am 28. Juni 2007 Einwände (Urk. 9/88, Urk. 9/97, Urk. 9/105).
Die IV-Stelle führte am 6. Juni 2007 eine Berufsberatung durch (Urk. 9/110). Daraufhin holte sie nochmals Arztberichte ein (Urk. 9/118-120).
1.4 Wie mit dem Vorbescheid bereits in Aussicht genommen sprach sie schliesslich mit Verfügung vom 7. Januar 2008 mit Wirkung ab November 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu; im Oktober 2006 sei eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten, so dass die ganze Invalidenrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats, das heisst ab Februar 2008, aufzuheben sei (Urk. 9/129 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob A.___ mit Eingabe vom 4. Februar 2008 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die unbefristete Zusprache der ganzen Invalidenrente; eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 17. April 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 25. April 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Obwohl die angefochtene Verfügung am 7. Januar 2008 erging (Urk. 2), gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Denn der massgebliche Sachverhalt mit der Rentenerhöhung und der darauf folgenden Aufhebung der Rente hat sich schwergewichtig unter der Herrschaft des alten Rechts verwirklicht.
Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Verwaltung hat die massgebenden Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie über den Zeitpunkt der Änderung des Rentenanspruches bei einer Verbesserung (Art. 88a Abs. 1 IVV) beziehungsweise einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 IVV) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf kann mit nachstehenden Ergänzungen verwiesen werden.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
Die Aufhebung der Renten erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgende Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
Sofern der Versicherte die Revision verlangt hat, erfolgt die Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen des auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. August 2005 hin eingeleiteten Revisionsverfahrens mit der angefochtenen Verfügung davon aus, dass aus medizinischer Sicht seit August 2005 eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestehe. Spätestens sechs Monate nach der Unterschenkelamputation vom 27. März 2006 (vgl. Urk. 9/37), mithin ab Oktober 2006, sei gemäss der Beurteilung durch Dr. E.___ vom RAD (vgl. Urk. 9/83/3, Urk. 9/124/3) jedoch wieder mit einer Restarbeitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und häufig sitzenden Tätigkeit zu rechnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, am Amputationsstumpf fänden sich reizlose Verhältnisse und Phantomschmerzen, und der Kardiologe bescheinige eine normale Pumpfunktion des Herzens unter einem funktionierenden Schrittmacher; für ein psychiatrisches Krankheitsgeschehen bestünden keine Anhaltspunkte (Urk. 2 S. 1-2).
Der Beschwerdeführer habe berufliche Massnahmen abgelehnt. Nach Prüfung der Geschäftsunterlagen und gemäss Verfügung vom 14. November 2003 sei das Valideneinkommen im Jahr 2003 auf Fr. 38'405.-- und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf Fr. 39'608.-- im Jahr 2006 festzusetzen, zumal die Leistungen der Familienangehörigen im Betrieb nicht ins Valideneinkommen einzubeziehen seien. Beim Invalideneinkommen sei ein Abzug von 15 % vom Tabellenlohn vorgenommen worden.
Jedenfalls vermöge der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen zu erzielen, wobei ihm die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auch in einer unselbständigen Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 2 S. 1-2, Urk. 8).
2.2 Der Beschwerdeführer legte hingegen dar, er habe aufgrund der gesundheitlichen Verschlechterung per 30. Juni 2006 den Pachtvertrag für das Restaurant gekündigt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2b; vgl. auch Urk. 9/81/1-2). Bei der Ermittlung der Restarbeitsfähigkeit habe die Beschwerdegegnerin lediglich die Unterschenkelamputation berücksichtigt, während die weiteren Beschwerden und namentlich auch die psychischen Einschränkungen ausser Acht geblieben seien. Entgegen den Prognosen sei der Heilungsprozess nach der Unterschenkelamputation nicht problemlos verlaufen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2c). Gemäss Bericht von Prof. F.___ liege in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor und auch eine angepasste Tätigkeit könne lediglich in eingeschränktem Mass ausgeübt werden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3b). Jedenfalls ermangle es an einer Gesamtbetrachtung des Gesundheitszustandes, weshalb eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen sei (Urk. 1 S. 7-8).
Im Weiteren bestritt der Beschwerdeführer sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen wie auch den Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Urk. 1 S. 10-13).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sechs Monate nach der Amputation vom 27. März 2006, mithin im Oktober 2006 derart verbessert hat, dass der Rentenanspruch gleichzeitig dahingefallen und die Aufhebung der ganzen Invalidenrente per 1. Februar 2008 gerechtfertigt ist.
Dabei bleibt mit Blick auf den Streitgegenstand Folgendes zu bemerken:
Gemäss Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts liegt bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften Rente, wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise herauf- oder herabgesetzt wird, bloss ein Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtswinkel belanglos. Wird insbesondere nur die Abstufung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente darf die Beschwerdeinstanz prüfen, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Davon abgesehen müsste die richterliche Überprüfungsbefugnis in Bezug auf die nicht beanstandeten Rentenperioden auch kraft engen Sachzusammenhangs bejaht werden. Weil einer rückwirkend verfügten abgestuften Rente Revisionsgründe unterlegt sein müssen, könnte die Frage nach der Rechtmässigkeit der Abstufung gar nicht sachgerecht beurteilt werden, wenn unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 418 Erw. 2c und d mit Hinweisen).
Diese Rechtsprechung führt dazu, dass hier nicht bloss die Frage der Verbesserung des Gesundheitszustandes im Oktober 2006 und die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Februar 2008 zu prüfen sind. Vielmehr ist im Folgenden auch auf die Rechtmässigkeit der am 7. Januar 2008 rückwirkend für die Zeit vom 1. November 2005 bis 31. Januar 2008 zugesprochenen ganzen Invalidenrente einzugehen.
3.
3.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 16. Februar 2005 (Urk. 9/19-20) stützte sich auf die folgende medizinische Aktenlage.
3.2 Der Beschwerdeführer war vom 8. bis 9. Oktober 2001 im Universitätsspital G.___ (G.___), Departement für Innere Medizin, hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 9. Oktober 2001 wurde eine unklare Kardiopathie bei Status nach Schrittmacher-Implantation am 25. September 2001 (vgl. Urk. 9/9/20), ein metabolisches Syndrom und eine peripher arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) IIb links diagnostiziert, mithin Durchblutungsstörungen des linken Beins mit einer noch möglichen Gehdistanz von weniger als 200 Metern. Der Beschwerdeführer wurde unter medikamentöser Behandlung wieder aus dem Spital entlassen (Urk. 9/9/14-15).
Vom 3. bis 29. Dezember 2001 weilte der Beschwerdeführer zur kardiologischen Rehabilitation in der Klinik H.___ AG. Dort wurden im Bericht vom 24. Januar 2002 neben den Herzbeschwerden kardiovaskuläre Risikofaktoren, ein Postdiskektomiesyndrom L4/5 und eine Prostatahyperplasie genannt (Urk. 9/9/7-9). Nach dem Klinikaustritt bestehe zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab 14. Januar 2001 (richtig wohl: 2002) eine solche von 100 % (Urk. 9/9/20 unten).
3.3 Am 7. und 11. April 2003 verfasste Hausarzt med. prakt. I.___, praktischer Arzt, Berichte (Urk. 9/9/1-6). Er übernahm die seinerzeit vom G.___ gestellten Diagnosen (vgl. vorstehend Erw. 3.2) und berichtete insbesondere von einer raschen Ermüdbarkeit. Für die Zeit von der Implantation des Herzschrittmachers bis wohl im Wesentlichen bis zum Austritt aus der Klinik H.___ gab er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % an. Anschliessend schätzte er die Arbeitsfähigkeit in Abweichung zum Arzt der Klinik H.___ nicht auf 100 %, sondern lediglich auf 50 % (Urk. 9/9/4-5).
3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich jedenfalls auf diese hausärztlichen Berichte und nahm für die Zeit ab 3. Januar 2002 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 50 % an (Urk. 9/12/2). Davon ausgehend ermittelte sie unter Berücksichtigung des Erwerbsaufalles in der angestammten Tätigkeit (vgl. Urk. 9/11/6), aber ohne Bezugnahme auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, einen Invaliditätsgrad von 55 % (vgl. Urk. 9/12/2, Urk. 9/13, Urk. 9/20).
Dementsprechend sprach sie zuletzt mit Verfügung vom 16. Februar 2005 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/20), welcher Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
4.
4.1 Mit dem Gesuch um Rentenerhöhung vom 19. August 2005 (Urk. 9/24) reichte der Beschwerdeführer das Zeugnis seines Hausarztes med. prakt. I.___ vom 17. August 2005 zu den Akten, wonach sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe und demzufolge die Öffnungszeiten des Restaurants um einen Tag pro Woche hätten reduziert werden müssen (Urk. 9/23).
Im „Fragebogen für Revision der Invalidenrente“ gab der Beschwerdeführer am 28. August 2005 an, die Schmerzen im Rücken und vor allem in den Beinen (links mehr als rechts) hätten seit Januar 2005 zugenommen. Er arbeite nun nicht mehr sieben, sondern nur noch sechs Stunden. Ab 30. August 2005 sei er im Spital (Urk. 9/26), worauf er bereits mit dem Gesuch um Neuprüfung seines Rentenanspruches hingewiesen hatte (Urk. 9/24).
4.2 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Chirurgie, bescheinigte im Attest vom 6. Oktober 2005, der Beschwerdeführer sei vom 30. August bis 1. Oktober 2005 hospitalisiert gewesen (Urk. 9/28). Im Bericht vom 25. Oktober 2005 zu Handen der Beschwerdegegnerin verwies Dr. J.___ im Wesentlichen auf seinen beiliegenden Bericht vom 4. Oktober 2005 an den Hausarzt (Urk. 9/29 = Urk. 9/30).
Darin stellte Dr. J.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/29/5):
- generalisierte Arteriosklerose mit
- PAVK IIb links
- koronarer und hypertensiver Herzkrankheit mit
- selten Angina pectoris
- Status nach Schrittmacher
- Status nach stummem Myokardinfarkt
- Diabetes mellitus Typ II
- Hyperlipidämie
- chronischer Nikotinkonsum
- rezidivierende Pneumonien
- Status nach Prostatahyperplasie.
Dr. J.___ führte dazu aus, der Beschwerdeführer leide seit Mitte Juli 2005 an ausgeprägter Wadenclaudicatio mit einer freien Gehstrecke von knapp 20 Metern und deutlichen Gefühlsstörungen, insbesondere an der Fusssohle. Er sei als Wirt vollständig invalidisiert, weshalb die Operation indiziert sei. Vom 31. August bis 23. September 2005 sei der Beschwerdeführer mehreren Bypass-Operationen unterzogen worden, so dass er sich beim Spitalaustritt subjektiv gut gefühlt habe. Nach den Operationen sei die Gehstrecke frei gewesen (Urk. 9/29/1 lit. A). Im Weiteren wies Dr. J.___ auf eine in sechs Wochen durchzuführende kardiologische Beurteilung durch Dr. K.___ hin (Urk. 9/29/5-6).
Dr. J.___ bescheinigte einerseits am 25. Oktober 2005 für die Dauer der Hospitalisation eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/29/1), während er andererseits - ohne nähere Zeitangabe - eine halbtägige Berufstätigkeit für zumutbar erachtete (Urk. 9/29/4).
4.3 Hausarzt med. prakt. I.___ übernahm im Bericht vom 13. Dezember 2005 die von Dr. J.___ gestellten Diagnosen. Er attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für die Zeit ab Austritt aus der Klinik H.___ am 3. Januar 2002 bis zum Spitalaufenthalt am 30. August 2005. Seither bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/30 = Urk. 9/31). Hiezu führte er aus, zur Zeit werde die kardiale Rehabilitation versucht, wobei der Beschwerdeführer kaum gehen könne. Er prognostizierte eine mögliche Besserung in etwa drei Monaten und legte dannzumal eine erneute medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahe (Urk. 9/30/6).
4.4 Am 29. März 2006 legte Prof. Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, dar, der Beschwerdeführer sei seit 2. Februar 2006 - und bis am 25. Mai 2006; vgl. Bericht vom 19. Juli 2006 von Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie (Urk. 9/98/7), und Austrittsbericht der Klinik M.___ vom 25. Mai 2006 (Urk. 9/120/18-20) - erneut hospitalisiert. Nach mehreren Operationen wegen Durchblutungsstörungen sei am 27. März 2006 der Unterschenkel amputiert worden (Urk. 9/37).
Am 5. April 2006 führte Prof. F.___ weiter aus, wegen unerträglichen Schmerzen sei ein Neurostimulator eingebaut worden. Nach einer guten Abheilung könne mit der Prothetisierung begonnen werden (Urk. 9/36/3). Er erachtete seit der jüngsten Hospitalisation keine Berufstätigkeit mehr für zumutbar (Urk. 9/36/5).
Diese Einschätzung teilte der Hausarzt im Bericht vom 6. April 2006, wobei er neu eine reaktive Depression auf die Amputation hin erwähnte (Urk. 9/40/4).
4.5 Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeinmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, vertrat am 19. September 2006 in Abweichung zu diesen Einschätzungen die Meinung, eine vollständige Erwerbsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Mit einer prothetisch korrekt versorgten Unterschenkelamputation sei spätestens sechs Monate nach der Operation wieder mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer körperlich leichten, wechselbelastenden und häufig sitzenden Tätigkeit zu rechnen. Als selbständiger Wirt ohne Personal sei hingegen von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (Urk. 9/83/3).
4.6 Im Zeugnis vom 22. Mai 2007 attestierte med. prakt. I.___, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Koch seit Januar 2006 zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer optimal angepassten Tätigkeit wäre eine Arbeitsfähigkeit von 25-35 % theoretisch erreichbar. Prognostisch sei indes mit einer gesundheitlichen Verschlechterung und entsprechender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 9/98).
4.7 Im Vorbescheidverfahren reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 9/105/1-2).
Prof. F.___ bestätigte im zu Handen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verfassten Bericht vom 19. Juni 2007 die bereits bekannten Diagnosen und nannte zusätzlich massive Stumpf- und Phantomschmerzen, welche einen Neuroschrittmacher erfordert hätten. Wie schon der Hausarzt erwähnte er überdies eine reaktive Depression. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. In einer sitzenden Tätigkeit und nach entsprechender Umschulung sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorstellbar (Urk. 9/105/3).
Diese Einschätzung bestätigte er gegenüber der Beschwerdegegnerin am 3. September 2007 (Urk. 9/118/1-7).
4.8 Auf Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin berichtete Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für Kardiologie, ___, am 19. September 2007 (Urk. 9/120/1-8) unter Hinweis auf die beigelegte Krankengeschichte über die durchgeführten Kontrollen und namentlich die Koronarangiographie vom 4. April 2007 (Urk. 9/120/9-14). Eingeschränkt sei der Beschwerdeführer am stärksten durch die Phantomschmerzen im Bereich der Unterschenkelamputation. Der im Jahr 2001 eingesetzte Schrittmacher wie auch die ventrikuläre Pumpfunktion seien normal.
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Prof. K.___ nicht.
4.9 Nach Einsicht in diese Berichte hielt Dr. E.___ vom RAD dafür, an seiner früheren Einschätzung sei festzuhalten. Bei den Beinschmerzen handle es sich um Phantomschmerzen. Der Kardiologe bescheinige eine normale Pumpfunktion des Herzens unter einem funktionierenden Schrittmacher. Und für ein eigenständiges psychiatrisches Krankheitsgeschehen von invalidisierendem Ausmass bestünden keine Hinweise (Urk. 9/124/3).
4.10 Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer den Bericht von med. prakt. I.___ vom 21. Januar 2008 zu den Akten (Urk. 3). Neben den bekannten Diagnosen erwähnte er einen postoperativen wie auch chronisch rezidivierende Harnwegsinfekte (vgl. hiezu auch Urk. 9/120/19), eine reaktive Depression, rezidivierende Pneumonien, zuletzt im Dezember 2007, sowie eine ungelöste Hautproblematik im Stumpfbereich (Urk. 3). Es träten etwa während einer Woche pro Monat Exazerbationen mit jeweils einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf. Dem Beschwerdeführer sei es weiterhin unmöglich, lange Strecken zurück zu legen, länger zu stehen oder sich sportlich zu betätigen, weshalb sich die Gewichtsprobleme und die diabetische Stoffwechsellage verschlechterten. Seit 1. Februar 2007 bestehe in einer rein sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 25 %, das heisst für maximal zwei Stunden pro Tag (Urk. 3 S. 2).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin ging zunächst davon aus, dass mit den in Folge der Durchblutungsstörungen zunehmenden Beinbeschwerden und der deswegen am 30. August 2005 erfolgten Hospitalisierung mit mehreren Operationen (Urk. 9/28-29) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Ab diesem Zeitpunkt bescheinigten Dr. J.___ und der Hausarzt übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Med. prakt. I.___ hielt am 13. Dezember 2005 eine Besserung in etwa drei Monaten, mithin per Mitte März 2006 für möglich (Urk. 9/30/6).
Ob sich die vollständige Arbeitsunfähigkeit nach der Spitalentlassung auch auf eine leidensangepasste Tätigkeit bezog, kann aufgrund der aufliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Während sich med. prakt. I.___ hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit gar nicht äusserte, erachtete Dr. J.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für zumutbar, ohne jedoch anzugeben, wann und für welche Tätigkeit diese Arbeitsfähigkeit gegeben war.
5.2 Am 2. Februar 2006 musste der Beschwerdeführer erneut hospitalisiert werden (Urk. 9/98/7). Nach weiteren Operationen wurde ihm am 27. März 2006 der linke Unterschenkel amputiert (Urk. 9/37) und der Beinstumpf anschliessend zur Schmerzlinderung mit einem Neurostimulator versorgt (Urk. 9/36/5). Weiter wurde eine Prothese angepasst.
Prof. F.___ hielt nach diesen Eingriffen vorerst gar keine Berufstätigkeit mehr für zumutbar (Urk. 9/36/5). In seinen späteren Berichten bescheinigte er jedoch davon abweichend in einer sitzenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, während die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 100 % betrage (Urk. 9/105/3 und Urk. 9/118/1-7).
Hausarzt med. prakt. I.___ beurteilte die Restarbeitsfähigkeit vorsichtiger und hielt eine solche von 25 % (Urk. 3 S. 2) beziehungsweise von 25-35 % für zumutbar (Urk. 9/98).
Der Kardiologe Prof. K.___ äusserte sich dazu nicht.
Anders als Prof. F.___ und der Hausarzt hielt Dr. E.___ vom RAD am 19. September 2006 den Beschwerdeführer sechs Monate nach der Amputation und mit einer Prothese in einer angepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % für arbeitsfähig (Urk. 9/83/3-4). An dieser Einschätzung hielt Dr. E.___ am 15. Oktober 2007 auch nach Einsichtnahme in die neueren Berichte von Prof. F.___ fest, obwohl dieser die Arbeitsfähigkeit zurückhaltender beurteilte (Urk. 9/124/3). Weshalb er die Auffassung des behandelnden Chirurgen nicht teilte, begründete Dr. E.___ nicht weiter.
Dennoch stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. E.___ und mass den übrigen medizinischen Akten keinen Beweiswert zu. Davon ausgehend bestimmte sie, sechs Monate nach der Unterschenkelamputation, mithin per Oktober 2006, sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Deshalb hob sie die ganze Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats, mithin per 1. Februar 2008 auf (Urk. 2).
5.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lassen die medizinischen Akten nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2006 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit erlangt hätte. Diese Ansicht vertrat allein Dr. E.___, dessen Einschätzung jedoch nicht auf eigenen Untersuchungen beruhte und der auch nicht darlegte, weshalb die anders lautenden ärztlichen Meinungen ausser Acht zu lassen seien.
Prof. F.___ ging allein mit Blick auf die Beinamputation von einer möglichen Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Dabei blieben allerdings die mit einem Schrittmacher versorgten Herzbeschwerden unberücksichtigt, welche die Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2005 immerhin zur Zusprache einer halben Invalidenrente bewogen hatten (Urk. 9/15). Inwiefern sich der Gesundheitszustand von Seiten der Kardiologie verbessert hat, ist nicht ersichtlich. Zwar hat Prof. K.___ tatsächlich das Funktionieren des im Jahr 2001 eingesetzten Schrittmachers als normal bezeichnet und auch die Pumpfunktion für normal befunden, ohne sich jedoch zur allfälligen Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit zu äussern.
Allein aus diesem Befund darf indes nicht ohne weiteres auf uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, da die Leistungsfähigkeit wohl auch bei einem einwandfrei funktionierenden Herzschrittmacher beeinträchtigt sein kann. Entgegen der Beschwerdegegnerin kann jedenfalls nicht von vornherein von der Hand gewiesen werden, dass die Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht wie bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache eingeschränkt sein könnte.
Während sich die Beschwerdegegnerin damals auf die hausärztliche Einschätzung gestützt und eine Arbeitsunfähigkeit (wie auch gleichzeitig eine Erwerbsunfähigkeit) von 50 % angenommen hatte (Urk. 9/15), bleibt zu bemerken, dass es der ursprünglichen Rentenzusprache an der Bezugnahme auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ermangelte. Fraglich ist auch, ob für die Zeit ab Januar 2002 die hausärztliche Beurteilung der kardiologisch begründeten Arbeitsfähigkeit von 50 % vom 7./11. April 2003 zutreffend war (Urk. 9/9/1-6), zumal sie im Vergleich zur Einschätzung der Klinik H.___ vom 24. Januar 2002 vorsichtiger ausgefallen war (vgl. vorstehend Erw. 3.2-3).
5.4 Nach dem Gesagten wird die Beschwerdegegnerin einerseits abzuklären haben, wie es sich von kardiologischer Seite mit der Arbeitsfähigkeit in der Zeit ab 30. August 2005 verhalten und wie sich diese in der Folge verändert hat. Zudem wird aus fachärztlicher Sicht zu beurteilen sein, wie die Operationen vom Herbst 2005 und sodann die Beinamputation vom 27. März 2006 die Arbeitsfähigkeit weiter beeinflusst haben. Zudem wird die Frage zu prüfen sein, ob, in welchem Ausmass und in Bezug auf welche Tätigkeiten die Arbeitsfähigkeit nach der Versorgung mit der Prothese wieder erlangt werden konnte.
Für die Klärung dieser Fragen drängt sich eine polydisziplinäre Begutachtung auf, welche sämtliche Leiden des Beschwerdeführers umfassend zu beleuchten und beurteilen haben wird. Dabei darf auch eine psychiatrische Abklärung nicht unterbleiben, da psychische Beschwerden von mehreren Ärzte (Dr. L.___, Urk. 9/98/7; med. prakt. I.___, Urk. 9/40/4 und Urk. 3; Prof. F.___, Urk. 9/118/2 und Urk. 9/118/7) erhoben und erwähnt worden sind, ohne dass deren versicherungsrechtliche Relevanz fachärztlich geklärt worden wäre.
5.5 Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. ist.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3).
6.2 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3 Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind hier auf Fr. 1'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).