IV.2008.00144

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 30. März 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard
Krähbühlstrasse 76, 8044 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1961, verheiratet und Vater von drei 1993, 1999 und 2001 geborenen Kindern, seit 1979 als Baufacharbeiter für die B.___ AG tätig, meldete sich am 3. Dezember 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Nach medizinischen (Urk. 9/9-11, Urk. 9/15-17) und beruflich-erwerblichen (Urk. 9/5, Urk. 9/8, Urk. 9/18-19, Urk. 9/35, Urk. 9/48, Urk. 9/53) Abklärungen teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2007 mit, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/62). Mit Verfügung vom 3. Januar 2008 hielt die IV-Stelle an diesem Entscheid fest (Urk. 9/66 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 3. Januar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. Februar 2008 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine Rente zuzusprechen, eventualiter sei eine der konkreten Arbeitsfähigkeit entsprechende Umschulung durchzuführen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. April 2008 beantragte die IV-Stelle in dem Sinne die teilweise Gutheissung der Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer ab Juli 2007 eine Viertelsrente zuzusprechen sei (Urk. 8). In der Replik vom 13. Juni 2008 beantragte der Beschwerdeführer ebenfalls die Zusprechung einer Viertelsrente, jedoch bereits ab Januar 2006 (Urk. 12). Nachdem die IV-Stelle innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 26. Juni 2008 geschlossen (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Die für die Zusprechung einer Rente anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die dabei zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zum Antrag auf Zusprechung einer Viertelsrente aus, laut dem Schlussbericht der Beruflichen Abklärungsstätte (BEFAS) C.___ vom 4. Dezember 2006 (vgl. Urk. 9/35) sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die Stiftung D.___ hingegen habe am 13. April 2007 (vgl. Urk. 9/48) eine Leistungsfähigkeit von 80 % bei einer Präsenz von 100 % deklariert. Auf diesen Umstand habe der Beschwerdeführer zu Recht hingewiesen. Offensichtlich habe sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Verlauf des Verfahrens verschlechtert, so dass nunmehr nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Zu Recht habe der Beschwerdeführer auch ein höheres Valideneinkommen geltend gemacht. Dieses betrage gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber Fr. 4'930.-- x 13 (vgl. Urk. 9/8). Unter Berücksichtung der Nominallohnentwicklung ergebe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 76'908.--, das der Beschwerdeführer ohne Einstritt des Gesundheitsschadens voraussichtlich weiterhin erzielt hätte. Das aufgrund der Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu erhebende Invalideneinkommen belaufe sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % und (ab April 2007) unter Berücksichtigung der reduzierten Arbeitsfähigkeit von 80 % auch in einer angepassten Tätigkeit auf Fr. 42'622.--. Die Differenz zwischen den beiden Einkommen und damit der Invaliditätsgrad betrage 45 %. Ab Juli 2007 bestehe somit Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Zeit davor hingegen sei kein Rentenanspruch ausgewiesen (Urk. 6 S. 1 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer schloss sich in der Replik dem Standpunkt der Be-schwerdegegnerin betreffend Rentenhöhe an und beantragte übereinstimmend die Zusprechung einer Viertelsrente. Abweichend von der Beschwerdegegnerin machte er geltend, auch vor April 2007 habe in angepassten Tätigkeiten keine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Anderes lasse sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch aus dem Bericht der BEFAS C.___ nicht ableiten. Die in der BEFAS C.___ gehegte Hoffnung, die stete Gewöhnung an den Arbeitsprozess würde mit der Zeit zu einer vollen Leistungsfähigkeit führen, habe sich nicht erfüllt. Dies gehe eindeutig aus den Berichten der Stiftung D.___ hervor. Zusammengefasst habe somit bereits nach Ablauf des Wartejahres, mithin ab Anfang 2006 ein Invaliditätsgrad von 45 % bestanden (Urk. 12 S. 2 ff.).

3.
3.1     In medizinischer Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Schmerzsyndrom im Bereich der lumbalen Wirbelsäule mit Diskushernie und einer Wirbelsäulenfehlform sowie an Hüftbeschwerden aufgrund eines linksseitigen Impingement leidet (vgl. Urk. 9/9-11, Urk. 9/15-17).
3.2     Die gesundheitliche Beeinträchtigung wirkt sich auf die erwerbliche Leis-tungsfähigkeit aus. Es ist unbestritten, dass die bisherige, körperlich beanspruchende Tätigkeit im Baugewerbe (vgl. Urk. 9/8) nicht mehr ausgeübt werden kann.
3.3     Dem Bericht über die BEFAS-Abklärung in C.___ vom 4. Dezember 2006 ist zunächst eine zutreffende Zusammenfassung der medizinischen Situation zu entnehmen (Urk. 9/35 S. 7 f. Ziff. 2.4).
         Zur Frage der angepassten Tätigkeit kann dem Bericht entnommen werden, diese dürfe den Rücken und die Hüftgelenke nur wenig belasten. Da im Bereich der Hüftgelenke Schmerzen verstärkt endphasig beidseits geklagt würden, sei es wichtig, dass die Tätigkeit möglichst keine Hüftgelenksendstellungen (z.B. Kauerstellung) erfordere. Auch längerdauernde oder repetitive Belastungen des Rückens seien zu vermeiden. In rumpfnaher und ergonomisch günstiger Position seien gelegentlich leichtere Gewichtsbelastungen (10 - 15 kg) möglich. Die angepasste Tätigkeit sollte überwiegend ebenerdig und bei manueller Tätigkeit vorwiegend auf Tischhöhe ausgeübt werden können, zum Beispiel sitzend mit genügend Möglichkeiten zum Positionswechsel. Gestützt auf die aktuelle medizinische Situation und die konkreten Arbeitsresultate könne bei einer optimal angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsleistung erwartet werden. Das trotz angepasster Tätigkeit festgestellte verlangsamte Arbeitstempo sei auf die für den Beschwerdeführer bisher ungewohnte Arbeit zurückzuführen (Urk. 9/35 S. 8).
         Aufgrund der schulischen Vorbildung und der insgesamt knappen handwerklich-technischen Ressourcen kämen in Zukunft einfache Hilfsarbeiten in Frage. Verbessert werden sollten zudem die Deutschkenntnisse. Zum Erwerb vertiefter Fertigkeiten im motorischen Bereich und zur Steigerung des Arbeitstempos sei ein sechsmonatiges Arbeitstraining durchzuführen (Urk. 9/35 S. 9). In Bezug auf ein volles Arbeitspensum habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er unter Schmerzen leide und während der beruflichen Abklärung in C.___ am Abend jeweils alle Kräfte aufgebraucht gewesen seien, weshalb er sich nicht sicher sei, ob eine volle Arbeitsfähigkeit realisierbar sei (Urk. 9/35 S. 10 Ziff. 2.6).
3.4     In der Folge absolvierte der Beschwerdeführer bei der Stiftung D.___ das Arbeitstraining. Dem Bericht vom 13. April 2007 kann entnommen werden, trainiert worden seien das Herstellen von Eigenprodukten (feinmotorische Arbeit), Kontrollfunktionen bei der Serienproduktion, Versandaufträge, verschiedene Montagearbeiten, Klebearbeiten, das Abisolieren von Drähten, das Crimpen von Endhülsen, das Abzählen, das Bündeln von Litzen und Kabeln und das Abwägen von Litzen (Urk. 9/48 S. 1 Ziff. 5).
         Eine geeignete Tätigkeit müsse viel Bewegungsfreiheit zulassen. Gehen sei nicht länger als 10 Minuten möglich und der Beschwerdeführer könne lediglich Gewichte bis zu 10 kg heben. Aufgrund der gemachten Beobachtungen erreiche er auch bei wechselnder Körperhaltung lediglich eine Arbeitsleistung von 80 %. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe angemerkt, dass der Beschwerdeführer am Abend jeweils sehr müde sei und keine Energie mehr für andere Aktivitäten habe (Urk. 9/48 S. 5 Ziff. 10 f.).
3.5     Aus dem Bericht der Stiftung D.___ vom 4. Juli 2007 ergibt sich, nach wie vor sei es so, dass eine angepasste Tätigkeit viel Bewegungsfreiheit bieten müsse. Längeres Gehen bereite dem Beschwerdeführer nach wie vor Mühe und das Heben von Lasten sei lediglich bis 10 kg möglich. Eine Arbeitsleistung von mehr als 80 % sei nicht möglich gewesen. Gegen Ende des Arbeitstrainings habe sich die Leistungsfähigkeit gar noch verschlechtert, zeitweise auf 50 respektive 40 % (Urk. 9/53 S. 5 Ziff. 12 f.).

4.
4.1     Die Abklärung in C.___ diente der Feststellung der vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten und der Evaluation des geeigneten Tätigkeitsbereichs. Gleichzeitig wurde auch das in Frage kommende Pensum geschätzt. In Übereinstimmung mit den medizinisch-theoretischen Erkenntnissen wurde hierbei von einer grundsätzlich vollen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. Da im damaligen Zeitpunkt tatsächliche Erfahrungswerte fehlten, liegt lediglich eine Prognose vor.
4.2     Primär zur Verbesserung der handwerklichen Fähigkeiten wurde in der Folge das Arbeitstraining angeordnet. Zusätzlich lässt sich dem BEFAS-Bericht entnehmen, das Arbeitstraining sei auch zur Verbesserung des Arbeitstempos angezeigt. In Bezug auf die effektive Leistungsfähigkeit bestanden offensichtlich bereits damals gewisse Zweifel und insofern war die Prognose betreffend Arbeitspensum mit Unsicherheit behaftet.
4.3     Das mehrmonatige Arbeitstraining zeigte, dass effektiv und bestenfalls nur eine Arbeitsleistung von 80 % möglich war. Gegen Ende des Trainings war gar eine Verschlechterung zu verzeichnen. Gleichzeitig liessen sich keine Anzeichen für eine Selbstlimitierung des Beschwerdeführers feststellen. In den Berichten der Stiftung D.___ ist nichts Entsprechendes vermerkt.
4.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prognose bei Abschluss der Abklärung in C.___ zu günstig ausfiel. Anlässlich des mehrmonatigen Arbeitstrainings in angepassten Tätigkeiten war tatsächlich nur eine Arbeitsleistung von 80 % möglich. Da in den Akten keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers nach der Abklärung in C.___ aus medizinischer Sicht geändert hat, ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die tatsächliche Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von Anfang an, das heisst bereits nach Ablauf des Wartejahres nur 80 % betragen hat. Da die übrigen Bemessungsfaktoren korrekt ermittelt wurden und auch unbestritten sind, hat dies zur Folge, dass bereits ab Januar 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente besteht (Ablauf des Wartejahrs, vgl. Urk. 9/60 S. 3).

5.
5.1     Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
5.2     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Januar 2008 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 45 % mit Wirkung ab 1. Januar 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).