IV.2008.00145
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 24. Juni 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1952, verheiratet und Vater von drei erwachsenen Kindern, arbeitete seit 1999 als Gärtner bei B.___ (Urk. 8/6, Urk. 8/15). Am 10. November 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/6). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die gesundheitliche (Urk. 8/14, Urk. 8/18, Urk. 8/35) und die beruflich-erwerbliche (Urk. 8/13, Urk. 8/15) Situation des Versicherten ab. Mit Vorbescheid vom 21. November 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 8/39). Am 26. November 2007 erhob der Versicherte Einwände gegen den Vorbescheid (Urk. 8/40). Mit Verfügung vom 15. Januar 2008 bestätigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs (Urk. 8/45 = Urk. 2).
2. Am 23. Januar 2008 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 15. Januar 2008 (Urk. 2) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 12. März 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 17. März 2008 wurde dem Versicherten die Vernehmlassung der IV-Stelle zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die bei der Zusprechung einer Invalidenrente anwendbaren Gesetzesbestimmungen und die zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Rente mit der Begründung, die durchgeführten Abklärungen, insbesondere die interdisziplinäre Begutachtung durch C.___ (vgl. Urk. 8/35), hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer zwar die bisherige Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr ausüben könne, hingegen trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselbelastung und in Wechselpositionen (sitzend, stehend) im Umfang von 80 % zumutbar sei. Bei Verwertung dieser Restarbeitsfähigkeit vermöchte der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen (Invaliditätsgrad 24 %) zu erzielen (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei krank. Er habe Kopf- und Rückenschmerzen und auf der linken Seite auch Beinschmerzen. Seit Januar 2008 werde er an fünf Tagen pro Woche in der Tagesklinik der Klinik D.___ in Winterthur behandelt. Trotzdem sei seine Situation schlecht (Urk. 1).
3.
3.1 Der Hausarzt Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, führte im Bericht vom 22. November 2005 aus, seit November 2004 bestünden beim Beschwerdeführer lumbale Rückenschmerzen beidseits. Daneben klage dieser über Schmerzen im linken Kniebereich. Die lumbalen Schmerzen verstärkten sich unter Belastung. Er könne nur langsam und für kurze Strecken gehen. Sitzen sei während 20 Minuten möglich. Im Knie habe er sowohl beim Gehen als auch beim Stehen Schmerzen. Die Beschwerden hätten sich als therapieresistent erwiesen. Als Folge der chronischen Rücken- und Knieschmerzen leide der Beschwerdeführer an einer mittelschweren Depression. Trotz aller Schwierigkeiten sei er arbeitswillig, die Arbeitsversuche seien aber wegen der unerträglichen Schmerzen gescheitert. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/14/5).
3.2 Der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 10. April 2006. Er führte aus, der Beschwerdeführer leide seit November 2005 an einer Anpassungsstörung. Diese stehe im Zusammenhang mit seinen Rücken- und Knieschmerzen. Verschiedene Physiotherapien hätten zu keiner Besserung geführt. Aufgrund der Schmerzen könne er seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben. Der Beschwerdeführer sei klagend und aufgrund der Schmerzen und fehlender Zukunftsperspektiven im Affekt bedrückt. Eine Suizidalität bestehe jedoch nicht (Urk. 8/18/3-4).
3.3 Dem C.___-Gutachten vom 23. Oktober 2007 kann entnommen werden, der Beschwerdeführer leide (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) an einem leicht bis mässig ausgeprägten Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, an einer mässiggradigen, medial betonten Gonarthrose und an einer leichten depressiven Episode. Des Weiteren bestehe der Verdacht auf eine beginnende anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die arterielle Hypertonie und die stammbetonte Adipositas (Urk. 8/35/11 Ziff. 6.1-2).
Im Anschluss an ein Verhebetrauma im November 2004 (Heben eines schweren Pflanzentopfs) habe der Beschwerdeführer zwei Tage später beim Verlegen von Vebundsteinen einen heftigen Rückenschmerz mit Ausstrahlung ins linke Bein verspürt. In der Folge seien nebst degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule auf der Höhe L4/5 eine breitbasige Diskushernie und auf der Höhe L5/S1 ebenfalls eine Diskushernie mit Verschiebung der Nervenwurzel festgestellt worden. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer linksseitig an Kniebeschwerden gelitten, deren Ursache eine medial betonte Gonarthrose mit Femoro-Patellaarthrose sei. Nachfolgende Arbeitsversuche seien jeweils gescheitert. Ein letzter Versuch sei im April 2006 unternommen worden. Der Beschwerdeführer sei beim Arbeitsversuch an einer Böschung ausgerutscht, was zu einer zusätzlichen Zunahme der Beschwerden geführt habe. Im weiteren Verlauf sei es auch zu seelischen Problemen gekommen (Urk. 8/35/12-13).
Internistisch aufgefallen seien die arterielle Hypertonie und die Stammadipositas. Aus psychiatrischer Sicht relevant sei, dass nebst den somatisch bedingten Schmerzen eindeutig eine Symptomausweitung stattgefunden habe, so dass der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung bestehe. Daneben bestehe eine als leicht zu bewertende Depressivität. Anhaltspunkte für eine schwergradigere Depressivität lägen keine vor. Insbesondere sei der Beschwerdeführer emotionell schwingungsfähig. Zwischen Schmerzproblematik und depressiver Episode bestehe ein Teufelskreis, der wohl nur schwer zu durchbrechen sei. Das Lumbovertebralsyndrom sei aus neurologisch-rheumatologischer Sicht leicht bis mässig ausgeprägt. Anzeichen für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik hätten nicht festgestellt werden können. Die radiologisch festgestellte Gonarthrose und die Femoro-Patellaarthrose seien bei frei beweglichem Kniegelenk ohne klinisches Korrelat. Zusätzlich vom Beschwerdeführer geklagte Beschwerden (Gefühlsstörung in der linken Körperhälfte) liessen sich nicht auf eine organische Ursache zurückführen. Im PACT-Test (Fragebogen zur Selbstbeurteilung) habe der Beschwerdeführer einen Wert von 23 Punkten erreicht. Dieser Wert liege deutlich unterhalb der Leistungsfähigkeit für minimale Alltagsanforderungen und sei mit der demonstrierten Fähigkeit zur Selbständigkeit bei Gebrauchsbewegungen nicht vereinbar. Trotz der Verdeutlichungstendenz bestehe ein organischer Kern, so dass davon auszugehen sei, dass es bei ungünstiger Belastung zu einer erheblichen Beschwerdezunahme komme (Urk. 8/35/13-14).
Aufgrund der ungünstigen Belastungen im Gartenbau sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer selber sehe für sich keine alternativen Tätigkeiten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass er das Ausmass der Symptome erheblich gravierender beurteile, als dies aus objektiver Sicht zu rechtfertigen sei. Aufgrund des insgesamt nur mässig ausgeprägten Lumbovertebralsyndroms komme eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit nach wie vor in Frage. Vorzugsweise sollte diese Tätigkeit abwechselnd sitzend und stehend ausgeübt werden können. Ein solche Tätigkeit sei in einem Umfang von 80 % zumutbar. Verbessert werden könne die Arbeitsfähigkeit voraussichtlich durch Massnahmen zur Stärkung der Rückenmuskulatur. Aus psychiatrischer Sicht sei zudem eine Fortsetzung der Psychotherapie empfehlenswert. Ausgehend vom Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich an einer leichten depressiven Störung leide, könne ihm die nötige Willensanstrengung attestiert werden, trotz der Beschwerden eine seinen funktionellen Fähigkeiten entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben (Urk. 8/35/15-17).
4.
4.1 In Würdigung des C.___-Gutachtens ist festzustellen, dass es für die streitigen Belange umfassend ist, das heisst auf allseitigen Untersuchungen beruht (Urk. 8/35/4-6, Urk. 8/35/19-31), die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist (Urk. 8/35/2-4). Die gezogenen Schlussfolgerungen korrelieren mit den erhobenen Befunden und sie widersprechen den in vorstehenden Erwägung 3.1-2 erwähnten Beurteilungen nicht; mithin ist das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend. Zudem sind die Schlussfolgerungen in der Expertise ausführlich begründet. Damit erfüllt das Gutachten die zu beachtenden Beweisanforderungen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4.2 Mit seinen Einwänden vermag der Beschwerdeführer die begründeten und überzeugenden Schlussfolgerungen im C.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer verweist im Wesentlichen auf die bereits bekannten Befunde, die auch die C.___-Gutachter umfassend würdigten. Umfassend und überzeugend würdigten die Gutachter auch die Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und der subjektiven Beurteilung des Beschwerdeführers. Einen Bericht über die Behandlung in der Klinik D.___ reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Der Beizug eines Bericht der Klinik ist jedoch entbehrlich. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers, die die bekannte Situation wiedergeben, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn gerechnet werden (antizipierte Beweiswürdigung).
4.3 Zusammenfassend ergib sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass dem Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine angepasste, das heisst körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, die vorzugsweise abwechselnd stehend und sitzend ausgeübt werden kann, im Umfang von 80 % zumutbar ist. Ob der Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit tatsächlich ausübt, ist für die Bemessung der Invalidität unerheblich.
5. Die Einkommensbemessung führte die Beschwerdegegnerin sorgfältig durch und dokumentierte diese nachvollziehbar, weshalb diese nicht zu beanstanden ist. Auch der Beschwerdeführer erhob dagegen keine Einwände. Auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Einkommensbemessung ist zu verweisen (Urk. 8/36). Aus dem Vergleich der beiden Referenzeinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) resultiert, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgeführt wurde (Urk. 2 S. 2), ein Invaliditätsgrad von 24 %. Da erst bei einem Invaliditätsgrad von 40 % oder mehr Anspruch auf eine Rente besteht, ist die Abweisung des Leistungsgesuchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage ist die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).