IV.2008.00146
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 18. März 2008
in Sachen
M.___
Gesuchsteller
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 8. März 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, M.___ - unter Vorbehalt der später zu verfügenden Nachzahlungen - mit Wirkung ab 1. März 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente, zuzüglich eine Zusatzrente für die Ehegattin sowie Kinderrenten, zu (vgl. Urk. 2 S. 2).
Mit Verfügungen vom 29. April 2004 gewährte die IV-Stelle sodann die rückwirkenden Leistungen, nämlich mit Wirkung ab 1. Mai 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 65 % eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente, jeweils zuzüglich Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrenten (Urk. 2 S. 2).
1.2 Die gegen die Verfügung vom 8. März 2004 erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 30. November 2004 ab (Urk. 2 aus dem Prozess IV.2005.00065).
Hiegegen führte M.___, vertreten durch A.___, , mit Eingabe vom 17. Januar 2005 Beschwerde und beanstandete zur Hauptsache die Beurteilung seiner Restarbeitsfähigkeit (Urk. 1 aus dem Prozess IV.2005.00065).
Mit Beschluss vom 14. März 2005 machte das Gericht den Versicherten auf eine mögliche Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids zu seinem Nachteil aufmerksam und räumte ihm Gelegenheit zum Rückzug seiner Beschwerde ein (Urk. 8 aus dem Prozess IV.2005.00065). Nach verschiedenen Fristerstreckungen (Urk. 10-11 aus dem Prozess IV.2005.00065) verstrich die Frist unbenutzt (Urk. 12 aus dem Prozess IV.2005.00065).
Daraufhin wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2006 ab und stellte im Weiteren fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2002 keinen Rentenanspruch habe (Urk. 14 aus dem Prozess IV.2005.00065).
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit Eingabe vom 2. Februar 2008 gelangte M.___ erneut ans Sozialversicherungsgericht und machte geltend, er habe Ende Dezember 2007 erfahren, dass sein damaliger Rechtsvertreter A.___ seit längerem krank sei und sich nicht mehr um seine Kanzlei kümmern könne. Offenbar sei er schon während der Ausübung seines Mandats krank gewesen, weshalb er nie ordnungsgemäss vertreten gewesen sei. Somit sei er verhindert gewesen, auf den Gerichtsbeschluss vom 14. März 2006 hin zu handeln und seine Beschwerde zurückzuziehen. Er stelle daher das Gesuch, die am 14. März 2006 eingeräumte Frist wieder herzustellen, damit er seine Beschwerde zurückziehen könne. Gleichzeitig erklärte er den Rückzug seiner Beschwerde vom 17. Januar 2005 (Urk. 1).
Das Gericht nahm daraufhin das Urteil vom 13. März 2006 zu den Akten (Urk. 2) und zog die Restakten des Verfahrens IV.2005.00065 bei (Urk. 4/1-15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in der seit 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Fassung wird eine Frist wieder hergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
1.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in Bezug auf die bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesene Fassung von Art. 41 Abs. 1 ATSG zwar wiederholt festgehalten, dass sich die Frage der Fristwiederherstellung im kantonalen Verfahren nicht nach jener Bestimmung richtet, sondern nach dem kantonalen Recht, mithin nach § 12 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 199 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG; Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 41 ATSG; BGE 131 V 323 Erw. 5.2, 328 Erw. 4.4; nicht publiziertes Urteil des EVG vom 2. Mai 2006 in Sachen W., U 440/05).
Allerdings beschlugen jene Fälle Sachverhalte, welche in die fünfjährige Übergangsfrist nach Art. 82 Abs. 2 ATSG fielen, während welcher Frist die Kantone ihr abweichendes kantonales Recht dem Bundesrecht anzupassen hatten oder aber letzteres direkt anwendbar war.
Die fünfjährige Übergangsfrist seit In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 ist am 31. Dezember 2007 abgelaufen. Nach diesem Zeitpunkt besteht daher kein Raum mehr für die Anwendung kantonalen Rechts. Das Fristwiederherstellungsgesuch wurde am 2. Februar 2008 eingereicht, so dass dieses nach Massgabe von Art. 41 ATSG zu beurteilen ist.
2. Zunächst ist fraglich, ob die Rechtskraft, in welche das Urteil vom 13. März 2006 (Urk. 2) unstreitig erwachsen ist, dem Fristwiederherstellungsgesuch entgegen steht.
Mit Blick auf Art. 35 Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes (OG; in der bis am 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Fassung) hat das Bundesgericht in BGE 85 II 147 erwogen, dass Art. 35 OG die Wiederherstellung ganz allgemein "gegen die Folgen der Versäumung einer Frist" zulasse. Zu diesen Folgen gehöre gegebenenfalls auch die wegen der Versäumung der Frist erfolgte Erledigung des Prozesses. Wiederherstellung könne also auch dann verlangt werden, wenn der Prozess bereits erledigt sei; sie führe in diesem Falle zur Aufhebung des Erledigungsentscheides. Die Verbindlichkeit rechtskräftiger Entscheidungen sei nicht absolut, sondern unterliege den Einschränkungen, die sich aus dem Bestehen gesetzlicher Mittel zur Beseitigung der Rechtskraft ergeben, und zu diesen Mitteln gehöre neben den ausserordentlichen Rechtsmitteln auch die Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist, sofern wenigstens das Gesetz diesen Rechtsbehelf für alle Fristen, also auch für die Rechtsmittelfristen, und zur Behebung aller Versäumnisfolgen zur Verfügung stelle (vgl. dazu auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 5 zu § 199).
Auch Art. 41 ATSG nimmt - wie der seinerzeit in Kraft gewesene Art. 35 OG - keine Fristen von der Möglichkeit der Fristwiederherstellung aus. Dies führt dazu, dass die Wiederherstellung einer Frist grundsätzlich nicht nur während des hängigen Verfahrens, sondern auch dann möglich ist, wenn schon ein Urteil ausgefällt wurde und dieses in Rechtskraft erwachsen ist.
3.
3.1 Somit bleibt zu prüfen, ob der Gesuchsteller die mit Beschluss vom 14. März 2006 angesetzte dreissigtägige Frist zum Rückzug der Beschwerde (Urk. 4/8) unverschuldeterweise verpasst hat, mithin die Frist wieder herzustellen ist.
Der Gesuchsteller machte geltend, sein damaliger Rechtsvertreter, A.___, habe ihn zu keinem Zeitpunkt über den Stand des Gerichtsverfahrens, über die angedrohte reformatio in peius und auch nicht über das Urteil informiert. Dieses sei ihm erst durch seine neue Rechtsvertreterin eröffnet worden. A.___ habe gegenüber dem Gericht auch keine Stellung genommen. Mittlerweile habe er erfahren, dass sich A.___ seit langem aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr um seine Kanzlei kümmern könne. Offenbar sei er schon erkrankt, als er ihm das Mandat erteilt habe. Dessen Handeln könne ihm daher nicht zugerechnet werden. Er sei somit im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nie ordnungsgemäss vertreten gewesen. Da er über den Stand des Gerichtsverfahrens nicht informiert gewesen sei, habe er nicht innert Frist handeln können, zumal ihm das Gericht keinen Anwalt beigegeben habe (Urk. 1).
3.2 Die eine Fristwiederherstellung rechtfertigende Hinderung kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung unmöglich war, die Frist zu wahren. Die Hinderung kann auf die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung zurückgehen. Für deren Verschulden hat also die gesuchstellende Person einzustehen, ohne dass eine Entlastung über die Sorgfalt bei Wahl und Instruktion der Vertretung möglich wäre (Kieser, ATSG-Kommentar, N 4-5 zu Art. 41).
Der Gesuchsteller berief sich mit seinen Vorbringen, sein Rechtsvertreter sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig zu handeln, auf objektive Hinderungsgründe, welche in der Person seines Rechtsvertreters lagen. Diese vermögen ihn nur dann zu entlasten, wenn auch der Rechtsvertreter unverschuldet vom Handeln abgehalten worden ist.
3.3 Nach der Rechtsprechung, welche das höchste Gericht zum Hinderungsgrund der Erkrankung aufgestellt hat, kann eine Krankheit dann ein unverschuldetes, zur Fristwiederherstellung Anlass gebendes Hindernis sein, wenn sie derart ernsthaft ist, dass die rechtssuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dabei ist rechtsprechungsgemäss vor allem der Gesundheitszustand in der letzten Zeit der Frist von Bedeutung, weil es demjenigen, dem eine Frist läuft, freisteht, erst gegen das Ende der Frist zu reagieren. Das EVG hat demnach festgehalten, dass es einer Partei, die eine gewisse Zeit vor Fristablauf erkrankt, in der Regel möglich und zumutbar sei, ihre Interessen selber zu wahren oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen, wogegen eine Partei, die gegen das Ende der Frist ernsthaft krank werde, im Allgemeinen nicht dazu in der Lage sei, selber zu handeln oder einen Dritten zu beauftragen (BGE 112 V 255 f. Erw. 2a).
Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Annahme, A.___ sei während der mit Gerichtsbeschluss vom 14. März 2005 angesetzten Frist zur Stellungnahme und insbesondere kurz vor deren Ablauf aus gesundheitlichen Gründen am Handeln verhindert gewesen. Dabei fällt ins Gewicht, dass der Rechtsvertreter rechtzeitig zwei Fristerstreckungsgesuche gestellt hatte mit der Begründung, es seien zusätzliche Abklärungen im Gang (Urk. 4/10-11). Diesen Gesuchen lassen sich indes keinerlei Hinweise auf eine Erkrankung des Rechtsvertreters entnehmen und letzterer hat dem Gericht auch nach Ablauf der Frist keine Mitteilung zukommen lassen, dass er aus gesundheitlichen Gründen weder habe handeln noch das Vertretungsverhältnis an einen Dritten habe substituieren können. Dies wäre ihm selbst im Krankheitsfall gestützt auf die vom Gesuchsteller unterzeichnete Vollmacht vom 13. Januar 2005 ohne weiteres möglich gewesen, beinhaltete diese doch auch das Recht, Stellvertreter zu benennen (Urk. 4/3).
3.4 Aus dem vom Gesuchsteller eingereichten Schreiben von Rechtsanwältin Katharina Landolf vom 21. Dezember 2007 geht hervor, dass A.___ sehr schwer erkrankt ist und zur Zeit in einer Klinik weile. Weiter führte Katharina Landolf aus, A.___ habe sich offenbar schon seit ca. einem Jahr nicht mehr um seine Kanzlei kümmern können (Urk. 3/7).
Auch aufgrund dieser Ausführungen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass es A.___ im hier fraglichen Zeitpunkt, nämlich von März bis Juli 2005 (vgl. Urk. 4/8-11), gesundheitsbedingt unmöglich war, die Rechtsvertretung selbst wahrzunehmen oder eine Drittperson damit zu betrauen.
Da demnach eine objektive Verhinderung seitens des Rechtsvertreters nicht erstellt ist, fällt die Wiederherstellung der mit Beschluss vom 14. März 2005 angesetzten Frist zur Stellungnahme beziehungsweise zum Beschwerderückzug (Urk. 4/8) ausser Betracht. Dies führt zur Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuches.
4.
4.1 Nicht anderes ergibt sich, wenn die Eingabe des Versicherten vom 2. Februar 2008 als Revisionsgesuch im Sinn von Art. 61 lit. i ATSG entgegen genommen und geprüft würde.
4.2 Die Revision von Entscheiden des Sozialversicherungsgerichts kann verlangt werden bei Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (Art. 61 lit. i ATSG).
Der Anspruch auf Revision als solcher besteht demnach von Bundesrechts wegen, während die Ausgestaltung des Verfahrens kantonalem Recht unterliegt (Kieser, a.a.O., N 113 zu Art. 61). Nach § 30 Abs. 1 GSVGer ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen. Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 GSVGer eingehalten wurde. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (§ 31 Abs. 1-2 GSVGer).
4.3 Da der Gesuchsteller geltend machte, er habe nach Erlass des Urteils vom 13. März 2006 festgestellt, dass er im Gerichtsverfahrens nicht ordnungsgemäss vertreten gewesen sei, ist der hier einzig in Frage kommende Revisionsgrund jener der Entdeckung neuer Tatsachen.
Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 358 Erw. 5b, 110 V 141 Erw. 2, 293 Erw. 2a, 108 V 171 Erw. 1; vgl. auch BGE 118 II 205).
4.4 Der Gesuchsteller hat nicht dargetan, dass er neue Tatsachen und Beweismittel entdeckt hätte, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im kantonalen Gerichtsverfahren Rechtshandlungen noch zulässig waren, verwirklicht haben, ihm jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Wie bereits in den vorstehenden Erwägungen dargelegt, besteht kein Anlass zur Annahme, M.___ sei damals nicht hinreichend vertreten gewesen, weil sein Rechtsbeistand krankheitsbedingt am Handeln verhindert gewesen sei.
Insbesondere hat der Gesuchsteller keine Beweismittel vorgelegt, die diesen Umstand belegen würden. Allein die Darstellung von Rechtsanwältin Katharina Landolf, A.___ habe sich seit etwa einem Jahr nicht mehr um seine Kanzlei kümmern können, lässt nicht den Schluss auf schon Mitte 2005 vorgelegene gesundheitliche Schwierigkeiten zu. Vielmehr deuten die Vorbringen des Gesuchstellers darauf hin, dass er möglicherweise nicht umfassend informiert worden ist oder sich bei seinem Rechtsvertreter gar nicht nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hat. Dennoch hat er die im Januar 2005 erteilte Vollmacht (Urk. 4/4) bis zum Erlass des Urteils vom 13. März 2006 nicht wiederrufen, so dass das Gericht auch nicht veranlasst war, ihm einen anderen Rechtsbeistand beizugeben.
Insofern hat sich der Gesuchsteller die Wahl seines Rechtsvertreters entgegen halten zu lassen, während das Gericht hiefür nicht einzustehen hat.
Im Übrigen kann die Revision auch nicht dazu dienen, im Hauptverfahren allfällig Versäumtes im Revisionsverfahren nachzuholen oder ein nachträglich als unrichtig erachtetes Urteil abzuändern.
4.4 Da keine Revisionsgründe ersichtlich sind, ist das Revisionsgesuch abzuweisen.
5.
5.1 Das Gesuch des Versicherten erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Verfahren ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entschieden werden kann (§ 19 Abs. 2 GSVGer).
5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Gemäss höchstgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich weder bei einem Fristwiederherstellungs- (Urteil des EVG vom 19. Dezember 2005 in Sachen W., U 411/06) noch bei einem Revisionsverfahren (Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, vom 13. Juni 2007, U 609/06) um eine Leistungsstreitigkeit, so dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist.
Das Gericht erkennt:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).