Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2008.00147


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs als Einzelrichterin

Gerichtssekretär Wyler

Urteil vom 25. November 2009

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    Die 1956 geborene X.___ erlitt am 21. August 1982 einen schweren Unfall (Feststellungsblatt vom 8. Februar 1984, Urk. 10/19/3). In der Folge wurde ihr mit Wirkung ab August 1983 bis 30. April 1984 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Verfügung vom 1. August 1984, Urk. 10/30). Danach bezog sie im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen Taggelder der Invalidenversicherung (Urk. 10/26/5 und Urk. 10/35/5). Ab dem 1. Mai 1985 bezog die Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 39 % eine halbe Invalidenrente als Härtefallrente (Verfügung vom 13. Juni 1986, Urk. 10/44). Mit Beschluss vom 7. Januar 1988 wurde der Invaliditätsgrad der Versicherten auf 50 % erhöht und weiterhin eine halbe, nunmehr ordentliche, Invalidenrente ausgerichtet (Urk. 10/60; Verfügung vom 26. Januar 1988, Urk. 10/62). In weiteren Revisionsverfahren wurde dann keine Änderung des Invaliditätsgrades mehr festgestellt (Beschluss vom 9. Juli 1990, Urk. 10/109, Mitteilung vom 25. Februar 1994, Urk. 10/92, Mitteilung vom 25. März 1998, Urk. 10/108, und Mitteilung vom 27. Mai 2003, Urk. 10/117). Am 27. November 2006 stellte die Versicherte, vertreten durch den Sozialdienst der Klinik Y.___, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Revisionsbegehren (Urk. 10/121). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 10/125) und holte einen Arztbericht der Klinik Y.___ ein (Arztbericht vom 16. Februar 2007, Urk. 10/126). Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2007 stellte die IV-Stelle in Aussicht, mit Wirkung ab 1. Februar 2007 die halbe auf eine ganze Rente zu erhöhen (Urk. 10/128). Nachdem die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, am 1. Juni 2007 Einwand erhoben und die Erhöhung der halben auf eine ganze Invalidenrente bereits ab Einreichung des Revisionsbegehrens beantragt hatte (Urk. 10/132), reichte sie am 10. Juli 2007 (Urk. 10/140) zwei Arztberichte der Klinik Y.___ vom 15. Februar 2006 (Urk. 10/139/4-7) beziehungsweise vom 14. Dezember 2006 (Urk. 10/139/1-3) ins Recht. Die IV-Stelle holte hieraufhin bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, einen Arztbericht ein (Bericht vom 22. November 2007, Urk. 10/147). Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, am 5. Februar 2008 Beschwerde und beantragte, es sei ihr bereits ab Einreichung des Revisionsbegehrens eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2008 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Mai 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 8. Januar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).

1.4    Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar. Die Erhöhung der Rente erfolgt frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).


2.

2.1    Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2007 oder bereits ab 1. November 2006 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.2    Im Bericht vom 15. Februar 2006, welcher sich auf eine Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2005 bis 11. Februar 2006 bezieht, hielt die Klinik Y.___ als Diagnosen einen Status nach Tabletteneinnahme aus ungeklärten Motiven am 31. Dezember 2005 (ICD-10 X84.9), eine Hirnschädigung nach Unfall und bei multiplen metabolischen Belastungen, ein metabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, eine unbehandelte Diabetes mellitus Typ 2, eine Hypercholesterinämie und eine Adipositas (BMI 30 kg/m2) fest. Es handle sich um die erste psychiatrische Hospitalisation der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei ihnen per Fürsorgerischem Freiheitsentzug nach Tablettenintoxikation zugewiesen worden und sei auf einer optional geschlossenen Station aufgenommen worden. Da keine Suizidalität habe festgestellt werden können, sei die Behandlung auf einer offenen Station fortgesetzt worden. Die zentralen Symptome seien motorische Unruhe, innerliche Unruhe, Ängstlichkeit und Schlafstörungen gewesen. Darüber hinaus seien deutliche kognitive Defizite aufgefallen. In einer ausführlichen testpsychologischen Untersuchung seien Beeinträchtigungen in allen Bereichen, insbesondere Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis festgestellt worden. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, einen einmal eingeschlagenen Weg beizubehalten. Gelegentlich sei es zu Denkblockaden und damit verbundenem sprunghaftem Denken gekommen. Die Ursache für die Beeinträchtigungen würden in hirnorganischen Schäden gesehen und eine entsprechende Diagnose sei gestellt. Die Beschwerdeführerin habe mit guter Motivation in das multidimensionale Behandlungsprogramm eingefügt werden können. In der Ergotherapie sei sie allerdings nur auf sehr niedriger Stufe beschäftigbar gewesen, wobei insbesondere die Sprunghaftigkeit und Konzentrationsschwäche ihre Leistungsfähigkeit empfindlich beeinträchtigt hätten. In mehreren Gesprächen mit dem Ehemann seien zu dessen Entlastung eine psychiatrische Anbindung und regelmässige Beschäftigung vereinbart worden. Eine Unterstützung durch die Spitex habe das Paar ausdrücklich nicht gewünscht. Im Laufe des Aufenthaltes sei es zu einer deutlichen Beruhigung gekommen, die Schlafstörungen seien verschwunden. Am 11. Februar 2006 hätten sie die Beschwerdeführerin gut stabilisiert in die bisherigen Verhältnisse und in die ambulante Nachbetreuung entlassen (Urk. 10/139/4-7).

2.3    Im Bericht vom 14. Dezember 2006, welcher auf einer zweiten Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2. November 2006 bis 16. Dezember 2006 beruht, hielt die Klinik Y.___ als Diagnosen eine akute polymorphe psychische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie bei akuter Belastung (ICD-10 F23.01), eine Hirnschädigung nach Unfall und ein metabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, einer Hypercholesterinämie und einer Adipositas fest. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie bei akuter Belastung freiwillig zur zweiten Hospitalisation in die Klinik Y.___ eingetreten. Da keine Suizidalität habe festgestellt werden können, sei die Behandlung auf der offen geführten Station mit Schwerpunkt Rehabilitation fortgesetzt worden, und die Beschwerdeführerin sei in das weitgreifende Therapieprogramm mit ergo- und gesprächstherapeutischen Modulen und sozialen Massnahmen integriert worden. Die Beschwerdeführerin habe anfangs deutliche Auffassungsschwierigkeiten gezeigt, sei im formalen Denken umständlich, perseverierend, vorbeiredend und auf die bestehende Beziehungsproblematik mit dem Ehemann eingeengt gewesen. Diese habe die Beschwerdeführerin zum Teil wahnhaft verarbeitet. Zudem seien Schuldattributionen sowie Trichotillomanie als Stressreaktion beobachtbar gewesen. Die Zweifel an der Begleichung ihrer Krankenkassenprämien, welche sich als berechtigt herausstellten, hätten die Beschwerdeführerin zusätzlich belastet. Im Verlaufe des Aufenthaltes habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin mit Stimmungsstabilisierung und zunehmender Reflexion hinsichtlich ihrer Beziehungsproblematik verbessert. In einem gemeinsamen Gespräch mit dem Ehemann hätten sich die Eheleute für eine Fortführung ihrer Beziehung geäussert. Die Beschwerdeführerin sei im Arbeitszentrum A.___ angemeldet worden (Urk. 10/139/1-3).


2.4    Die Klinik Y.___ erhob in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2007 bei der Beschwerdeführerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine aktuell akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie bei akuter Belastung (ICD-10 F23.01), einen Zustand nach Tabletteneinnahme aus ungeklärten Motiven im Rahmen einer depressiven Episode im Jahr 2005, eine Paraplegie und eine Hirnschädigung nach Suizidversuch im Jahr 1982 und ein seit längerem bestehendes metabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, einer Hypercholesterinämie und einer Adipositas. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2. November 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie habe im Rahmen der stationären Behandlung vom 2. November 2006 bis 16. Dezember 2006 rasch von der Akutstation auf die offen geführte Station mit Schwerpunkt Rehabilitation überführt werden können und sei in das weitgreifende Therapieprogramm mit ergo- und gesprächstherapeutischen Modulen und sozialen Massnahmen integriert worden. Die Beschwerdeführerin habe anfangs deutliche Auffassungsschwierigkeiten gezeigt, sei im formalen Denken umständlich, perseverierend, vorbeiredend und auf die bestehende Beziehungsproblematik mit dem Ehemann eingeengt gewesen. Beobachtbar seien zudem Schuldattributionen sowie Trichotillomanie als Stressreaktion gewesen. Im Verlaufe des Aufenthaltes habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin mit Stimmungsstabilisierung und zunehmender Reflexion hinsichtlich ihrer Beziehungsproblematik verbessert. Unterstützt durch ein tragfähiges ambulantes Setting habe die Beschwerdeführerin in stabilisiertem Zustand entlassen werden können. Die Prognose sei bei diesem komplexen Erkrankungsbild aus somatischen Erkrankungen und psychischer Erkrankung mit deutlich erniedrigter Stresstoleranz und Vulnerabilität gegenüber zusätzlichen Belastungsfaktoren und zusätzlichen dysfunktionalen Verhaltensmustern mittel- und langfristig als ungünstig einzuschätzen. Eine Arbeitstätigkeit sei höchstens im geschützten, behinderungsgerechten und rollstuhlgängigen Rahmen zu einem Teilzeitpensum (50 %) und im Sitzen möglich (Urk. 10/126).

2.5    Am 22. November 2007 verfasste Dr. Z.___ einen Bericht zuhanden der
IV-Stelle. Er hielt fest, die Situation der Beschwerdeführerin habe sich stabilisiert, da sie von ihrem Ehemann getrennt lebe. Zwischen Februar 2006 und November 2006 sei es ihr aber initial auch gut gegangen, die Psychose habe sich rasch entwickelt. Die Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen in einer körperlich optimal leidensangepassten Tätigkeit schätze er momentan, also im November 2007, auf etwa 50 % ein. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 10/147).

3.

3.1    Im Bericht vom 15. Februar 2006 (Urk. 10/139/4-7), welcher sich auf die Hospitalisation vom 31. Dezember 2005 bis zum 11. Februar 2006 bezieht, nimmt die Klinik Y.___ keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Da die Hospitalisation in der Klinik Y.___ jedoch im Rahmen eines Fürsorgerischen Freiheitsentzugs erfolgte und psychiatrisch indiziert war, kann für die Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Klinik Y.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.

3.2    Aus dem Bericht der Klinik Y.___ an die Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2007 geht hervor, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2. November 2006 bis auf weiteres arbeitsunfähig (Urk. 10/126). Dieser Bericht berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden. Die Ärzte der Klinik Y.___ untersuchten die Beschwerdeführerin zudem selber und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit ist daher gut nachvollziehbar, weshalb die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 2. November 2006 als ausgewiesen erachtet werden kann.

3.3

3.3.1    Zu prüfen bleibt somit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen der Entlassung aus der Klinik Y.___ am 11. Februar 2006 und der erneuten Hospitalisation am 2. November 2006. Im Bericht vom 15. Februar 2006 (Urk. 10/139/4-7) hielt die Klinik Y.___ fest, es sei im Laufe des Aufenthalts zu einer deutlichen Beruhigung gekommen, die Schlafstörungen seien verschwunden. Am 11. Februar 2006 hätten sie die Beschwerdeführerin gut stabilisiert in die bisherigen Verhältnisse und die ambulante Nachbetreuung entlassen können. Aus diesem Bericht kann geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin lediglich während der Dauer des Klinikaufenthaltes, also vom 31. Dezember 2005 bis am 11. Februar 2006, zu 100% arbeitsunfähig und dass sie ab dem 12. Februar 2006 wieder zu 50 % arbeitsfähig war. Die Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin hat somit keine drei Monate gedauert, weshalb sie gemäss Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV nicht zu einer Erhöhung der Rente führen kann.

3.3.2    Während sich die Ärzte der Klinik Y.___ im Bericht vom 14. Dezember 2006 (Urk. 10/139/1-3) nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussern, gehen sie im Bericht vom 16. Februar 2007 (Urk. 10/126) davon aus, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei am 2. November 2006 eingetreten. E contrario kann also davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zuvor weiterhin zu 50 % arbeitsfähig war. Dies korreliert auch mit den Angaben von Dr. Z.___, wonach es der Beschwerdeführerin von Februar bis November 2006 gut gegangen sei (Urk. 10/147/1).

3.3.3    Nach dem Gesagten geht aus den ärztlichen Berichten der Klinik Y.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 31. Dezember 2005 bis am 11. Februar 2006 und ab dem 2. November 2006 hervor. Für die Zeit vom 12. Februar 2006 bis am 1. November 2006 ist hingegen von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Diese Beurteilung der Klinik Y.___ stimmt, wie erwähnt, mit der Einschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. Z.___ überein, welcher für die Zeit von Februar 2006 bis November 2006 eine stabilisierte Situation festhielt (Urk. 10/147). Im vom Sozialdienst der Klinik Y.___ verfassten Revisionsbegehren wird hingegen festgehalten, aufgrund der psychischen Erkrankung sei die Beschwerdeführerin von den behandelnden Ärzten schon seit der Hospitalisation im Februar 2006 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden. Das Revisionsbegehren wurde zwar von der Klinik Y.___ verfasst, doch handelt es sich hierbei nicht um einen ärztlichen Bericht, sondern um ein Schreiben der Sozialarbeiterin der Klinik Y.___. Dieses Schreiben vermag daher die in den ärztlichen Berichten festgehaltene 50%ige Arbeitsfähigkeit für die Zeit vom 12. Februar 2006 bis 1. November 2006 nicht in Frage zu stellen.

3.4    Zusammenfassend ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 31. Dezember 2005 bis am 11. Februar 2006 und ab dem 2. November 2006 auszugehen. In der Zeit vom 12. Februar 2006 bis am 1. November 2006 lag hingegen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist somit erst ab dem 2. November 2006 ausgewiesen, wobei die Dreimonatsfrist im Sinne von Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV im Februar 2007 ablief. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Rentenerhöhung per 1. Februar 2007 vornahm.

4.

4.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

4.2    Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (vgl. Urk. 16), ist dieser antragsgemäss (vgl. Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (vgl. BGE 100 V 62). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.




Die Einzelrichterin verfügt:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 5. Februar 2008 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

    

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 der Zivilprozessordnung hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtssekretär




Weibel-FuchsWyler