Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00149
IV.2008.00149

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Wyler


Urteil vom 17. August 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
Gehrig Klemm Ott Blättler, Rechtsanwälte, Haus zum Anker
Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1962 in der Türkei geborene X.___ reiste 1995 in die Schweiz ein. Sie arbeitete ab Juni 1999 bei der Y.___ als Betriebsmitarbeiterin (Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 24. November 2004, Urk. 7/1, und Arbeitgeberfrageborgen vom 14. April 2005, Urk. 7/12). Am 24. November 2004 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nach durchgeführten medizinischen Abklärungen wies die IV-Stelle die Versicherte am 1. Juli 2005 an, sich einer intensiven fachärztlich-psychiatrischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 7/18), und sprach ihr am 20. Oktober 2005 mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/31).
         Im Juni 2007 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein (Fragebogen für Revision der Invalidenrente, Urk. 7/32). Sie holte einen Arztbericht bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 16. Juli 2007 (Urk. 7/33) und einen Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 25. August 2007 (Urk. 7/34) ein und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 7/35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Oktober 2007, Urk. 7/41, und Einwand vom 31. Oktober 2007, Urk. 7/45, beziehungsweise 19. November 2007, Urk. 7/49) setzte die IV-Stelle am 24. Januar 2008 mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen, die ganze auf eine halbe Rente herab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Franziskus Ott, am 6. Februar 2008 Beschwerde und beantragte, ihr sei ab 1. April 2008 weiterhin eine ganze Invalidenrente zu entrichten (Urk. 1). Während die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2008 um Abweisung der Beschwerde ersuchte (Urk. 6), hielt die Beschwerdeführerin in der Replik vom 9. Juni 2008 an den gestellten Anträgen fest (Urk. 10). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin zur Replik nicht mehr hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. August 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 13).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 24. Januar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG beziehungsweise ab der 5. IV-Revision Art. 7 Abs. 1 ATSG, in deren Rahmen Art. 7 ATSG durch einen zweiten Absatz ergänzt wurde, gemäss welchem für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4     Nach Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd auch gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben entzieht oder widersetzt, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Die Rechtsfolge nach Art. 21 Abs. 4 ATSG greift nur, wenn - bei vorausgesetzter Zumutbarkeit der Behandlung beziehungsweise Eingliederung - die versicherte Person die Behandlung beziehungsweise Eingliederung durch ein ihr zuzurechnendes Verhalten vereitelt beziehungsweise deren Erfolg verunmöglicht.


2.
2.1     Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin der ihr mit Brief vom 1. Juli 2005 auferlegten Schadensminderungspflicht genügend nachgekommen ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich vergeblich um einen türkisch sprechenden Psychiater bemüht, bei dem sie eine Therapie hätte beginnen können. Alle von ihr kontaktierten türkischsprachigen Fachpersonen seien nicht mehr in der Lage, neue Patienten aufzunehmen. Um sich psychisch einigermassen stabilisieren zu können, habe sie deshalb einer Therapie bei Dr. Z.___ begonnen. Da es ihr nicht möglich gewesen sei, eine geeignete Fachperson mit der Zusatzausbildung Psychiatrie ausfindig zu machen, liege diesbezüglich eine Unmöglichkeit der von ihr verlangten Psychotherapie bei einem Psychiater vor, welche dazu führe, dass ihr die Zumutbarkeit einer solchen Therapie gar nicht vorgehalten werden könne (Urk. 1, Urk. 10 und Urk. 7/46). Die Beschwerdegegnerin wendet demgegenüber ein, die Invalidenversicherung habe nicht dafür einzustehen, wenn es einer versicherten Person nicht gelinge, eine entsprechende Therapiestelle zu finden. Dies insbesondere deshalb, weil es solche Therapiestellen in der Schweiz gebe und deshalb nicht von einer Unmöglichkeit gesprochen werden könne. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin eingebürgert, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie ausreichend Deutsch spreche und nicht zwingend auf eine fachärztliche Behandlung in ihrer Muttersprache angewiesen sei (Urk. 6).
2.2     Dr. Z.___ ist keine ausgebildete Psychiaterin. Die von ihr durchgeführte Therapie ist daher keine fachärztlich-psychiatrische Behandlung, wie sie der Beschwerdeführerin durch die IV-Stelle auferlegt worden war. Dr. Z.___ hielt mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 gegenüber der Beschwerdegegnerin fest, sie habe eine psychosomatische Ausbildung und langjährige Erfahrung im psychiatrischen Bereich mit türkischen Patienten. Sie führe bei der Beschwerdeführerin regelmässig Psychotherapie durch, wodurch sich deren Zustand stabilisiert, jedoch nicht gebessert habe. Ihre Therapie sei durch die Krankenkasse anerkannt (Urk. 7/43). Dr. Z.___ erklärt sich gegenüber der IV-Stelle also befähigt, eine Psychotherapie durchzuführen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie sich gegenüber der Beschwerdeführerin im gleichen Sinn äusserte. Die Beschwerdeführerin ist weitgehend ungebildet, da sie lediglich die Primarschule in der Türkei besuchte (Urk. 7/1). Als ungebildete Laiin durfte die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass eine von einer Ärztin als Psychotherapie bezeichnete Therapie von der IV-Stelle auch als solche anerkannt wird. Der Beschwerdeführerin kann daher weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Es geht nicht an, einer Versicherten eine Verletzung der Schadensminderungspflicht anzulasten, nachdem sie während längerer Zeit in gutem Glauben eine Therapie besuchte und davon ausgehen durfte, ihrer Schadensminderungspflicht genügend nachzukommen. Die IV-Stelle könnte im Übrigen bereits mittels weitmaschiger Begleitung leicht vermeiden, dass Versicherte jahrelang gutgläubig ihrer Schadenminderungspflicht nicht im gewünschten Ausmass nachkommen.
2.3         Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Schadensminderungspflicht nicht verletzt hat, da sie in gutem Glauben bei Dr. Z.___ eine Therapie besuchte. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2008 ist demzufolge aufzuheben und die Sache an sie zur Neubeurteilung der Revision zurückzuweisen. Sie hat einen neuen Revisionsentscheid gemäss den tatsächlich vorliegenden Verhältnissen zu treffen.

3.
3.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen.
3.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
3.3     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).