IV.2008.00150

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 22. Juni 2009

in Sachen

X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       X.___, geboren 1960, war vom 28. August 1995 bis zum 30. Juni 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 13. Oktober 2003) bei der Y.___ AG als Mitarbeiterin in der Härterei tätig (Urk. 10/8). Wegen einem generalisierten tendomyotischen Schmerzsyndrom, einer Fibromyalgie, einem depressiven Zustandsbild sowie einer chronischen mikrozytären Anämie ohne Ursache meldete sich die Versicherte am 1. März 2005 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 16. März 2005 (Urk. 10/8) sowie die Arztberichte der Z.___ vom 15. März 2005 (Urk. 10/9/5-7) und von Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 31. März beziehungsweise 11. April 2005 (Urk. 10/10/1-8; unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, unter anderem von Dr. med. B.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, vom 26. Januar 2004 [Urk. 10/10/12-13] sowie C.___ vom 13. Oktober 2004 [Urk. 10/10/18-30]) ein. In der Folge liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) D.___ vom 26. September 2006 (Urk. 10/22/1-28) erstellen. Mit Vorbescheid vom 27. März 2007 teilte die IV-Stelle X.___ mit, es bestehe kein Rentenanspruch, da ihr Invaliditätsgrad lediglich 38 % betrage (Urk. 10/34). Dagegen liess die Versicherte am 17. April 2007 (Urk. 10/35) bzw. am 21. Mai 2007 (Urk. 10/38) diverse Einwände erheben. Am 30. Oktober 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie sich in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht einer muskulären Trainingstherapie, einer Gewichtsreduktion und einer psychiatrisch-therapeutischen Behandlung zu unterziehen habe (Urk. 10/43). Mit Verfügungen vom 4. Januar 2008 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 eine Viertelsrente zuzüglich der akzessorischen Kinderrente zu (Urk. 2/1-2).

2.       Gegen diese Verfügungen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Christine Fleisch am 6. Februar 2008 unter Beilage des psychiatrischen Gutachtens des E.___ vom 17. Dezember 2007 (Urk. 3) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

"1.  Es seien die Verfügungen der IV vom 4.1.2008 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1.10.2004 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
 2.   Eventualiter sei die Verfügung vom 4.1.2008 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten ein Obergutachten in Auftrag zu geben. Gestützt auf dieses Gutachten sei über den Anspruch auf eine IV-Rente neu zu verfügen.
 3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei."
        
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2008 stellte die IV-Stelle den Antrag, es sei im Sinne einer reformatio in peius der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gänzlich zu verneinen. Die Beschwerdeführerin liess mit Replik vom 2. Oktober 2008 vollumfänglich an ihren Anträgen festhalten (Urk. 15). Nachdem die Beschwerdegegnerin keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 11. November 2008 geschlossen (Urk. 18).

3.       Mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 (Urk. 19) liess die Beschwerdeführerin das Gutachten des F.___ vom 11. Oktober 2008 (Urk. 20) einreichen und gestützt darauf ihren Eventualantrag betreffend Anordnung eines Obergutachtens zurückziehen.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
         Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
1.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).

2.
2.1     Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 26. Januar 2004 (Urk. 10/10/12-13) ein generalisiertes tendomyotisches Schmerzsyndrom, ein Panvertebralsyndrom mit lumbo- und cervicospondylogener Symptomatik beidseits, ein depressives Zustandsbild, eine Adipositas sowie eine mikrozytäre Anämie. Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter dem lumbospondylogenen Syndrom, welches sich im Sinne eines tendomyotischen Schmerzsyndroms ausgedehnt habe. Ob es sich dabei um ein beginnendes Fibromyalgie-Syndrom handle, sei offen und habe für das weitere therapeutische Prozedere keine relevante Bedeutung. Es sei eine physikalische Behandlung unter stationären Bedingungen, nicht zuletzt wegen der depressiven Verstimmung, indiziert. 
2.2
2.2.1   Dr. med. Dr. phil. G.___ vom E.___ kommt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 28. August 2004 (Urk. 10/22/29-42) zum Schluss (S. 11), das Zustandsbild könne insgesamt, unter Einschluss der kooperationsunabhängigen, objektiven Befunde und lebensbiografischer Daten und Fakten im Zeitverlauf als gemischte Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (F43.25), psychodynamisch als "psychische Dekompensation" mit somatoformer Schmerzfixierung als erste Hauptdiagnose codiert werden. Formale sekundäre Nebendiagnosen seien die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (F68.0) und eine klinisch asthenische Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung (F62.1). Die Beschwerdeführerin sei insgesamt einem Arbeitgeber nur fraglich zumutbar, theoretisch-abstrakt aber zu 50 % arbeits- und erwerbsfähig.
2.2.2   Gemäss dem weiteren psychiatrischen Gutachten des E.___ vom 17. Dezember 2007 (Urk. 3) entspricht das aktuelle Beschwerdebild der Beschwerdeführerin objektiv einer mittel- bis schwergradigen affektpathologischen Beeinträchtigung bei strukturdefizitärer Entwicklung im Sinne einer prämorbiden Problematik, welche als relevante Limitierung für einen normtheoretischen Heilverlauf zu berücksichtigen sei. Vor dem Hintergrund dieser mittel- bis schwergradigen klinischen Zeichnung und anhaltender Belastungssituation, im Akzent bedingt durch eher medizinalfremde Faktoren, sei eine weitere fachpsychiatrische Behandlung und Anpassung der Psychopharmakatherapie weiterhin indiziert und zweckmässig. Ein reaktives Geschehen werde seitens der Beschwerdeführerin deutlich verneint, so dass keine klaren psychosozialen Faktoren für eine reaktive Pathologie hätten eruiert werden können und aufgrund des objektivierbaren Schweregrads der psychopathologischen Störung heute vorzugsweise operational-diagnostisch eine depressive Episode mittelschweren bis schweren Ausprägungsgrades (F32.1/2) zu klassifizieren sei. Die für die Bemessung von Arbeitsfähigkeitsprozenten nach versicherungsmedizinischen Kriterien geforderte klinisch-objektive Schweregradbeurteilung impliziere demnach heute medizinisch-theoretisch eine 70-80%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine ausbildungsadäquate Ausweich- bzw. Verweisungstätigkeit sei bei den erheblichen affektpathologischen Defiziten mit ausgeprägter innerpsychischer Absorption durch das Leiden mit erheblichen bewusstseinsfernen Defiziten betreffend Erleben, Verstehen, Beziehungsgestaltung und Tagesablauf im Rahmen des versicherungsmedizinischen Zumutbarkeitsparadigmas vorderhand "nicht zumutbar". Aufgrund der Zeitdauer der Störung mit Konsolidierung des Störungsbildes müsse heute von einer "überdauernden Pathologie", strukturell von einer (habituell) limitierten psychotherapeutischen Erreichbarkeit (im mitteleuropäischen Normvergleich und Leistungsanspruch) im weiteren Zeitverlauf ausgegangen werden.
2.3     Laut Arztbericht der Z.___ vom 15. März 2005 (Urk. 10/9) leidet die Beschwerdeführerin an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom beidseits und einem cervicocephalen Schmerzsyndrom bei Fehlform/Fehlhaltung und Dekonditionierung, an einem Fibromyalgiesyndrom (18 von 18 Druckpunkte positiv) sowie an einem depressiven Zustandsbild. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen ausserdem eine Adipositas (BMI 35,8 kg/m2) sowie eine mikrozytäre Anämie. Vom 16. März 2004 bis zum 12. April 2004 (während des Aufenthalts in der Klinik) sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 13. April 2004 sei aus rein rheumatologischer Sicht eine Reintegration in den Arbeitsprozess ausgehend von einem Teilpensum möglich.
2.4     Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 31. März 2005 (Urk. 10/10/5-8) ein generalisiertes tendomyotisches Schmerzsyndrom bei Fibromyalgie (18/18 Punkte positiv, 03-04 Z.___), lumbo- und cervicospondylogenen Schmerzen beidseits, lumbaler Hyperlordose und Spondylarthrose 11-03, ein depressives Zustandsbild (Saroten seit 04-04) sowie eine mikrozytäre Anämie (9,4 g%; MCV 74fl) bei leichter Gastritis 11-03, Gastro 27.11.03 und Coloskopie 19.13.03. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe sodann eine Adipositas. Die Beschwerdeführerin sei vom 3. bis zum 22. Dezember 2003 und vom 5. Januar bis zum 30. November 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Dezember 2004 betrage die Arbeitsunfähigkeit 55 %. Bei der Beschwerdeführerin liege ein fortgeschrittenes generalisiertes tendomyotisches Schmerzsyndrom ohne die entsprechenden morphologischen Korrelate vor. Bei nur wenig degenerativ veränderter LWS bestünden ausgesprochen belastungsabhängige dorsale Wirbelsäulenschmerzen. Die Behandlungsmassnahmen seien erfolglos geblieben. Zusammen mit der Kündigung des Arbeitsplatzes drehe sich die Schmerzspirale sehr zu Ungunsten der Beschwerdeführerin. Sie durchleide schlaflose Nächte und beklage sich immer mehr über vegetative Begleiterscheinungen (Angst, Schwitzen). Die Beschwerdeführerin behaupte intensiv, sie wünsche in erster Linie Schmerzfreiheit. Sie komme aber aus der Schmerzspirale nicht mehr raus, ihre Lebensqualität sei erloschen und sie befürchte, dass sie ohne klare Diagnose hoffnungslos aus der Gesellschaft falle. Die Prognose sei denkbar schlecht, die Beschwerdeführerin könne in keinem Arbeitsprozess aufgenommen werden.
2.5     Gemäss dem Bericht des C.___ vom 13. Oktober 2004 (Urk. 10/10/18-30) über die Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) leidet die Beschwerdeführerin unter einem generalisierten tendomyotischen Schmerzsyndrom, einem Panvertebralsyndrom mit lumbo- und cervicospondylogener Schmerzausstrahlung beidseits, einer Adipositas (BMI 33), einer mikrozytären Anämie (gemäss Unterlagen) sowie einer prolongierten gemischten Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens (F43.25) sowie depressiv-asthenischer-dysthymer Wesensveränderung im Rahmen einer beginnenden Wesensveränderung nach psychischer Erkrankung (F62.1) mit Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (F68.0). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 50-60%ige Arbeitsunfähigkeit. Aus somatischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit infolge Selbstlimitierung nicht abschliessend beurteilt werden. Aus interdisziplinärer Sicht könne der Beschwerdeführerin eine mindestens leichte Arbeit, aufgrund der fehlenden fassbaren strukturellen Läsionen theoretisch bis 10 kg, halbtags zugemutet werden. Bei der bisherigen mittelschweren Arbeitstätigkeit seien der Beschwerdeführerin nicht alle Tätigkeiten (Hantieren von Lasten über 10 kg) zumutbar. Eine Neubeurteilung aus somatischer Sicht würde sich höchstens nach genügender Stabilisierung in Bezug auf die psychiatrische Problematik und die Schmerzstörung ergeben.
2.6     Die Ärzte der MEDAS stellen im Gutachten vom 26. September 2006 (Urk. 10/22/1-28) folgende Diagnose (S. 15):
         "mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
         1.      Reaktive Depression, derzeitig leichtgradige Episode nach Auszug der ältesten Tochter (ICD-10 F32.00) mit/bei:
         -     Verdacht auf abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10 F60.7)
         2.     Chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
         -     Verdacht auf zusätzliche Facettengelenks-Schmerzsymptomatik bei beginnender Spondylarthrose L5/S1 beidseits und steilem Kreuzbeinbasiswinkel
         -     erheblicher muskulärer Dekonditionierung mit konsekutiver Überlastung des lumbosakralen Übergangs
         -     beginnenden degenerativen Veränderungen zwischen L3 und S1

         ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
         3.     Hypothyreose mit/bei:
         -     suboptimaler Einstellung unter Eltroxin
         4.     Metabolisches Syndrom mit/bei:
         -     Adipositas Grad II nach WHO (BMI = 36.2 kg/m2)
         -     arterieller Hypertonie
         -     gemischter Hyperlipidämie
         5.     Nikotinabusus (kumulativ 22 pack years)

         Die Beschwerdeführerin klage seit Anfang 2000 über chronische und weitgehend therapierefraktäre lumbale Beschwerden, die 2003 immer intensiver geworden seien mit Ausdehnung auf den ganzen Körper. Aufgrund der chronifizierten Schmerzen habe sie eine zunehmende Nervosität und Angst vor dem Alleinsein, Konzentrationseinschränkungen und eine allgemeine Lustlosigkeit entwickelt. Aktuell beklage sich die Beschwerdeführerin über Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat, vor allem im lumbalen und cervikalen Bereich. Sämtliche Therapien seien ineffizient, lediglich die Analgetika würden helfen, die Beschwerden etwas zu kontrollieren. Aufgrund der chronischen Schmerzen sei sie zittrig und nervös und leide, je nach Stärke der Schmerzen, unter Appetitverlust und Freudlosigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für eine leichte wechselbelastende und rückenschonende Arbeit ohne monotone Flexionsstellungen und ohne repetitives Heben von schweren Gewichten über 15 kg uneingeschränkt arbeitsfähig. Die internistische Untersuchung habe keinen Nachweis irgendeiner Pathologie ergeben, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Bei der aktuellen psychiatrischen Exploration stehe die Schmerzproblematik im Vordergrund. In der Stimmung sei die Beschwerdeführerin gedrückt, jedoch schwingungsfähig. Auch der affektive Rapport sei gut herstellbar. In der Grundpersönlichkeit zeigten sich abhängige Persönlichkeitszüge mit Angst vor dem Alleinsein und Angst vor dem Verlassenwerden. Parallel zum Auszug ihrer ältesten Tochter habe die Beschwerdeführerin zunehmende Rückenschmerzen entwickelt. Gleichzeitig seien depressive Symptome aufgetreten, die aktuell die Kriterien einer leichtgradigen Depression im Sinne einer Reaktion auf das Verlassenwerden durch die älteste Tochter erfüllten. Zusätzlich erfahre die Beschwerdeführerin durch das Verhalten der jüngsten Tochter einen deutlichen sekundären Krankheitsgewinn bei Verlassenheitsängsten und Versorgungswünschen. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit 20 bis maximal 30 %. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin für eine behinderungsangepasste Tätigkeit, die nicht mit Tragen und Heben von schweren Lasten verbunden sei und in wechselnden, rückenergonomisch günstigen Positionen vorgenommen werden könne, zu 70 % restarbeitsfähig. Die internistischen Diagnosen bedingten keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht wäre eine muskuläre Trainingstherapie zu empfehlen, ebenso eine Gewichtsreduktion, um der Dekonditionierung entgegenzuwirken. Zur Behandlung der Depression sollte die Beschwerdeführerin wieder einer intensiveren psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zugeführt werden. Aufgrund der Anamnese und der zur Verfügung stehenden Unterlagen sei anzunehmen, dass die 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Ende 2003 bestehe.
3.
3.1     Die Frage, ob ein ärztliches Gutachten die vom Gesetz geforderten Qualitätskriterien erfüllt und auf welche Beurteilung bei voneinander abweichenden Expertisen abzustellen ist, ist nicht durch medizinische Fachpersonen, sondern durch das Gericht zu entscheiden. Erst für den Fall, dass keine der vorhandenen Beurteilungen zu überzeugen vermag, ordnet dieses eine weitere Begutachtung an. Insofern ist festzuhalten, dass das Gutachten des F.___ vom 11. Oktober 2008 (Urk. 20) lediglich eine Meinung ist, weshalb im vorliegenden Fall nicht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden könne. Das Gericht ist jedoch unabhängig und in keiner Art und Weise an diese von einer Partei eingebrachte Meinung gebunden. Beim Gutachten des F.___ sticht denn auch ins Auge, dass die (angeblichen) Mängel des MEDAS-Gutachtens sehr ausführlich aufgelistet, während solche im Gutachten des E.___ nur sehr summarisch in ein paar wenigen Sätzen festgehalten werden.
3.2     Das MEDAS-Gutachten vom 26. September 2006 (Urk. 10/22/1-28) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
3.3     Die Beschwerdeführerin lässt gegen das MEDAS-Gutachten diverse Rügen vorbringen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht lässt sie geltend machen, angesichts der abweichenden Beurteilungen anderer Ärzte sei es nicht nachvollziehbar, dass ihr im MEDAS-Gutachten diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Hierzu ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei den Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Was die Beurteilung der Ärzte der Z.___ anbelangt, so ergibt sich im Weiteren, dass diese der Beschwerdeführerin keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht attestierten, sondern von einer Reintegration in den Arbeitsprozess - zunächst in einem Teilpensum - ausgingen. Ausdrücklich wurde denn auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die begonnenen Therapiemassnahmen weiterzuführen habe. Die vom C.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls nicht rheumatologisch bedingt, sondern es wird festgehalten, dass aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % bestehe, während aus somatischer - und damit auch rheumatologischer Sicht - die Arbeitsfähigkeit infolge Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin gar nicht abschliessend habe beurteilt werden können. In Bezug auf den Umstand, dass der rheumatologische Gutachter der MEDAS im Gegensatz zu den früheren Untersuchungen die für eine Fibromyalgie typischen Druckpunkte nicht finden konnte, ist darauf hinzuweisen, dass der Erstautor der diagnostischen Kriterien (tender points) durch das American College of Rheumatology (ACR), Frederick Wolfe, im Jahre 2003 ausdrücklich seine von ihm publizierten Diagnosekriterien zurückgenommen und sich davon distanziert sowie die geringe Validität der tender points eingeräumt hat (W. Hausotter, Aktuelle Aspekte der Fibromyalgie in der Begutachtung, in Der medizinischen Sachverständige [MedSach] 2006, 102: 164-170; Frederick Wolfe, Stop Using the American College of Rheumatology Criteria in the Clinic, in The Journal of Rheumatology, 2003, S. 1671 f.), mithin sich diese Diagnose alleine aufgrund des Vorhandenseins dieser Druckpunkte ohnehin nicht rechtfertigt.
3.4         Bezüglich der psychiatrischen Beurteilung lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, es werde im MEDAS-Gutachten in keiner Form darauf eingegangen, weshalb auf die abweichende Beurteilung von Dr. G.___ bzw. des E.___ nicht abgestellt werden könne. Es wird im MEDAS-Gutachten jedoch die eigene Diagnosestellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ausführlich begründet und darauf hingewiesen, dass man sich mit der abweichenden Beurteilung des E.___ zum aktuellen Zeitpunkt nicht einverstanden erklären könne (Urk. 10/22/19). Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Gutachten des E.___ ist ausserdem nur erschwert möglich, da es sehr theorielastig ist und eine Aneinanderreihung von allgemeinen, nicht fallbezogenen Aussagen enthält. Nicht zu beanstanden ist auch der Umstand, dass die MEDAS-Gutachterin die diagnostizierte leichtgradige reaktive Depression auf den Auszug der ältesten Tochter zurückführt, hat die Beschwerdeführerin dies doch gegenüber der Gutachterin offensichtlich eindeutig als sehr einschneidendes Erlebnis geschildert. Dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich der zweiten E.___-Begutachtung, die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Schlussfolgerungen im MEDAS-Gutachten veranlasst wurde, dahingehend geäussert hat, der Auszug der älteren Tochter nach Österreich sei von ihr nicht als traumatisierend oder erschütternd erlebt worden (Urk. 3 S. 2), ist auch im Lichte des Umstandes zu sehen, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts des zwischenzeitlich ergangenen negativen Vorbescheids unter Umständen bewusst sein gewesen dürfte, dass sich diese Aussage für sie bei der Beurteilung durch die MEDAS und somit für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin negativ ausgewirkt hat. Es fällt im Weiteren auch auf, dass sich die Gutachter des E.___ bei der Frage, ob psychosoziale Faktoren für die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin eine Rolle spielen, ohne Weiteres damit zufrieden gaben, dass solche von der Beschwerdeführerin verneint wurden, hingegen bezüglich der im Gutachten bejahten Suizidalität nicht auf die Aussage der Beschwerdeführerin abgestellt, sondern eine solche mittels "differenzierter Explorationstechnik" eruiert haben. Es wird im Gutachten jedoch nicht näher ausgeführt, warum in gewissen Fällen auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abzustellen und in anderen diese mittels einer "differenzierten Explorationstechnik" zu überprüfen sind. Dass die Gutachter des E.___ eine Suizidalität bejahen, vermag jedenfalls das MEDAS-Gutachten nicht als falsch erscheinen lassen und kann dessen Überzeugungskraft nicht schmälern.
3.5     Die Durchführung einer medizinischen Abklärungsmassnahme in der Muttersprache des oder der Versicherten oder unter Beizug eines Übersetzers ist in erster Linie eine Frage der richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Es geht nicht in erster Linie um die Teilnahme der versicherten Person am Verfahren im Sinne der Mitwirkung bei der Erstellung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen im Hinblick auf die beantragten Leistungen. Mithin lässt sich aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch nicht direkt etwas ableiten in Bezug auf die Durchführung medizinischer Abklärungsmassnahmen unter sprachlichem Gesichtswinkel. Ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin oder unter Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Dazu gehört auch die Wahl des Dolmetschers sowie die Frage, ob allenfalls bestimmte Teile der Abklärung aus sachlichen und persönlichen Gründen in dessen Abwesenheit durchzuführen sind. Entscheidend dafür, ob und in welcher Form bei medizinischen Abklärungen dem Gesichtspunkt der Sprache resp. der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage stehende Leistung. Es geht um die Aussagekraft und damit die beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage für die IV-Stelle und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht. Danach müssen die Feststellungen des Experten nachvollziehbar sein, seine Beschreibung der medizinischen Situation muss einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen begründet sein (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
         In diesem Sinne gilt es anzumerken, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin genügend sind, damit die MEDAS-Gutachterin eine sorgfältige psychiatrische Abklärung durchführen konnte. Dass die Beschwerdeführerin über ein eingeschränktes Auffassungsvermögen verfügt, impliziert nicht die unbedingte Notwendigkeit der Durchführung der Exploration in der Muttersprache. Soweit das E.___ für die Erstellung des zweiten Gutachtens vom 17. Dezember 2007 den Beizug eines Dolmetschers als notwendig erachtet hat, ist darauf hinzuweisen, dass sich im Gutachten desselben Instituts vom 28. August 2004 kein Hinweis findet, dass ein solcher damals gebraucht worden oder notwendig gewesen wäre.
3.6         Zusammenfassend erweisen sich sämtliche, von der Beschwerdeführerin gegen das MEDAS-Gutachten vorgebrachten Rügen als unbegründet, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in einer leichten Tätigkeit mit Tragen und Heben von Lasten bis 15 kg sowie in rückenergonomisch günstigen und wechselbelastenden Positionen zu 70 % arbeitsfähig ist. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht gemäss MEDAS-Gutachten seit Ende 2003, somit seit Dezember 2003 (Urk. 10/22/18).

4.
4.1     Laut dem Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 16. März 2005 (Urk. 10/8) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 ein Einkommen von Fr. 46'150.--. Zusätzlich erhielt sie noch eine Schichtzulage von Fr. 1'183.65 (Urk. 10/41), so dass sich das Einkommen gesamthaft auf Fr. 47'333.65 belief. Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Die Volkswirtschaft 3-2009, Tabelle B 20.3, S. 99: 2003 = 2334, 2004 = 2360) ergibt sich für das Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 47'860.95.
4.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3     Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2004 im privaten Sektor Fr. 3'893.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004, Tabelle TA 1, S. 53), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'048.70 bzw. Fr. 48'584.40 pro Jahr (x 12) ergibt. Da die Beschwerdeführerin lediglich noch eine Leistung von 70 % erbringen kann, beläuft sich das Einkommen auf Fr. 34'009.10. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen ein eingeschränktes Spektrum an möglichen Tätigkeiten bzw. Arbeitsstellen zur Verfügung steht, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit einem Abzug von 15 % Rechnung getragen. Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf Fr. 28'907.75 (85 % von Fr. 34'009.10). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 47'860.95 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 18'953.20 bzw. rund 39,6 %. Aufgerundet beträgt der Invaliditätgrad damit 40 % (zum Runden vgl. BGE 130 V 121).

5.         Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 eine Viertelsrente zugesprochen hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Für die Vornahme der von der Beschwerdegegnerin beantragten reformatio in peius besteht kein Anlass.

6.
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
6.2     Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 19 und einer Kopie von Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).