IV.2008.00155

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 12. Juni 2008
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis,
dass M.___, geboren 1980, eine Lehre als Heizungsmonteur abgeschlossen hat (Fähigkeitszeugnis vom 16. August 2001, Urk. 8/3/7), diesen Beruf indessen wegen einer Morbus Scheuermann-Erkrankung nicht ausüben kann, ist ihm doch das Heben von schweren Gewichten nicht mehr möglich (Bericht von Dr. med. A.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, vom 27. April 2003, Urk. 8/7/1-4),
dass sich der Beschwerdeführer - nach einer Anstellung als Sicherheitsmitarbeiter bei der B.___ vom 15. Oktober 2001 bis 31. März 2003 (Arbeitgeberbescheinigung vom 29. April 2003, Urk. 8/8) und während anschliessendem Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (Bericht vom 4. Juli 2003, Urk. 8/11) - am 2. April 2003 bei der Invalidenversicherung anmeldete und um Umschulung auf eine neue Tätigkeit ersuchte (Urk. 8/4 Ziff. 7.8),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Beschwerdeführer nebst einem lerntechnischen Vorbereitungskurs an der C.___ (vom 23. Februar bis 9. Juli 2004) eine Umschulung im Sinne des zweijährigen Besuchs der Tageshandelsschule mit Handelsdiplom VSH mit Praktikas vom 16. August 2004 bis 14. Juli 2006 sowie - zusätzlich zur Vollzeit-Handelsschulausbildung - die Kosten für die berufsbegleitende Ausbildung zum Technischen Kaufmann vom 3. März 2006 bis November 2007 (jeweils an derselben Institution) zusprach (Verfügungen vom 14. Oktober 2003 [Urk. 8/27], 7. Juni 2004 [Urk. 8/44] und 28. September 2005 [Urk. 8/55]),
dass der Beschwerdeführer nach einem Jahr die Bürofachdiplomprüfung (Diplom vom 15. Juli 2005, Urk. 8/49/1) und nach zwei Jahren auch die Handelsdiplomprüfung (Diplom vom 14. Juli 2006, Urk. 8/63/1) erfolgreich bestand,
dass die Ausbildung zum Technischen Kaufmann ab dem 16. April 2007 bis 30. November 2007 neu bei D.___ durchgeführt wurde (Verfügung vom 14. März 2007, Urk. 8/69) und der Beschwerdeführer die Prüfungen erfolgreich bestand (Eidgenössischer Fachausweis Technischer Kaufmann vom 10. Oktober 2007, Urk. 8/74),
dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2007 (Urk. 8/75 S. 3) gegenüber der IV-Stelle telefonisch um Unterstützung bei der Stellensuche sowie um Zusprache der Kostenübernahme für einen Sprachaufenthalt oder Englischkurs ersuchte und mitteilte, er fühle sich an der aktuellen Stelle unterfordert und er glaube, seine schlechten Englischkenntnisse seien der Grund dafür, dass er keine bessere Anstellung finden könne,
dass die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. Dezember 2007, Urk. 8/77) mit Verfügung vom 4. Februar 2008 (Urk. 2) den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen verfügte sowie einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneinte,
dass die IV-Stelle zur Begründung ausführte, gemäss ihren Informationen habe der Beschwerdeführer eine Anstellung im kaufmännischen Bereich, an der er sich jedoch unterfordert fühle; bei bestehendem Arbeitsverhältnis sei kein Anspruch auf Arbeitvermittlung gegeben,
dass die IV-Stelle weiter festhielt, mit der gewährten Umschulung stünden dem Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt viele Stellen offen,
dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 4. Februar 2008 (Urk. 2) am 7. Februar 2008 (Urk. 1) Beschwerde erhob unter dem Hinweis, er habe im Moment keine Anstellung, brauche dringend Hilfe bei der Stellensuche und sei auf Arbeitsvermittlung angewiesen,
dass er ein Kündigungsschreiben der E.___ AG vom 22. November 2007 per 31. Dezember 2007 einreichte (Urk. 3),
in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben,
dass eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität vorliegt, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen muss,
dass gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff erfüllen, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht und zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG im Weiteren berechtigt ist, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist,
dass bei der Frage der Anspruchsberechtigung demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche  nicht zu berücksichtigen sind und für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung sodann vorausgesetzt ist, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen),
dass die Änderung von Art. 18 Abs. 1 IVG Satz 1 IVG im Rahmen der 4. IVG-Revision zwar die Rechte der Versicherten auf aktive Beratung und Unterstützung hat verstärken wollen, aber die Umschreibung der anspruchsberechtigten Personen beibehalten hat (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.2),
dass nach dem Gesagten Anspruch auf Berufsberatung durch die Invalidenversicherung nur dann besteht, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten bei der Stellensuche hat,
dass dies beim Beschwerdeführer vorliegend nicht zutrifft, besteht doch sein körperliches Leiden in einer Erkrankung des Rückens, was ihn in keiner Art und Weise bei der Stellensuche im kaufmännischen Bereich einschränkt,
dass der Beschwerdeführer von falschen Annahmen ausgeht, wenn er der Meinung ist, die Invalidenversicherung sei zuständig, ihm eine neue Stelle zu beschaffen,
dass es im Gegenteil Sache jeden Einzelnen ist, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, soweit dies gesundheitlich möglich ist,
dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Anstellung bei der E.___ AG per 31. Dezember 2007 verloren hat, hieran nichts ändert,
dass die Beschwerdegegnerin ihren Pflichten mit der gewährten Umschulung zum Technischen Kaufmann vollumfänglich nachgekommen ist und es jetzt am Beschwerdeführer liegt, die ihm gewährte Ausbildung umzusetzen und sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten,
dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist,
dass - obwohl nicht Prozessthema - anzumerken bleibt, dass der von der Beschwerdegegnerin geforderte "Sprachaufenthalt" jeglicher Grundlage entbehrt, ist der Beschwerdeführer doch durch die jahrelange Ausbildung rentenausschliessend eingegliedert (Invaliditätsgrad von 4 %, vgl. Verlaufsprotokoll vom 10. Dezember 2007, Urk. 8/75 S. 1) und gibt es zur Verbesserung der Englischkenntnisse auch die Möglichkeit, aus eigener Initiative Kurse zu besuchen oder ein Selbststudium durchzuführen, zumal dann, wenn man keine Anstellung und genügend Zeit hierfür hat,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, wobei die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,





erkennt der Einzelrichter:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).