Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00156
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IV.2008.00156
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, kam am 28. August 1995 als Flüchtling aus Y.___ in die Schweiz. Von 1998 bis 2003 absolvierte er an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Z.___ ein Studium der Molekularbiologie (Urk. 11/20/1). Ab dem 20. Juni 2006 war er an der A.___ als Laborant tätig (Urk. 11/18). Während dieser Anstellung stürzte X.___ am 31. Oktober 2006 beim Ziehen eines Stickstoffgefässes nach hinten und erlitt dabei ein cervicospondylogenes Syndrom mit Diskushernie (Urk. 11/12/40). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte dafür die obligatorischen Versicherungsleistungen (Urk. 11/12/1-40). Wegen den Folgen dieses Unfalles meldete sich der Versicherte am 27. August 2007 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 11/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der SUVA (Urk. 11/12/1-40) und den Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 6. September 2007 (Urk. 11/14) bei. Ausserdem holte sie den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 17. September 2007 (Urk. 11/18) sowie den Arztbericht von Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 3. Oktober 2007 (Urk. 11/21, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte) ein. Am 26. Oktober 2007 gab die IV-Stelle X.___ bekannt, dass sie die begonnene Arbeitsvermittlung abschliesse, da sich der Versicherte damit einverstanden erklärt habe und durch das Regionale Zentrum für Arbeitsvermittlung (RAV) bei der Stellensuche unterstützt werde (Urk. 11/24). Mit Vorbescheid vom 9. November 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass er in seiner angestammten Tätigkeit als Labormitarbeiter sowie in einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit in vollem Umfang arbeitsfähig sei. Sein Leistungsbegehren müsse deshalb abgewiesen werden (Urk. 11/28). Nachdem keine Einwände dagegen eingegangen waren, hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Januar 2008 an diesem Entscheid fest (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. U. Kieser am 7. Februar 2008 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer - gegebenenfalls nach zusätzlicher Abklärung - eine Rente der IV zuzusprechen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 2. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. Kieser als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und es wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 12). Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 5. Juni 2008 vollumfänglich an seiner Beschwerde festhalten (Urk. 14). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2008 auf Duplik verzichtet hatte (Urk. 18), wurde der Schriftenwechsel am 23. Juni 2008 geschlossen (Urk. 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer befand sich vom 16. Juli bis zum 21. August 2007 zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik C.___. Gemäss deren Austrittsbericht vom 6. September 2007 (Urk. 11/14) leidet der Beschwerdeführer unter einem Status nach Unfall vom 31. Oktober 2006 (Sturz rückwärts gegen Stickstoffflasche, Anprall HWS) mit Diskushernie C5/6 links mit radikulären Zeichen links, ventraler Diskektomie, Entfernung eines frei luxierten Vorfalles präforaminal C5/6 links, Fixation C5/6 mittels PEEK-Cages und Beckenkammspongiosa von rechts am 23. März 2007, myofaszialem Schmerzsyndrom und refektorisch bedingter Tortikollis mit Kopfneigung nach rechts sowie unter einer chronischen Hepatitis B (anamnestisch bekannt). Infolge Symptomausweitung und Selbstlimitierung seien die Resultate von physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Tests und in den Therapien gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den relevanten objektivierbaren pathologischen Befunden in der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie der Diagnose aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Es liege keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte. Die bisherige Tätigkeit als Labormitarbeiter sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar, wobei er nur leichte bis mittelschwere Gewichte heben könne. Eine andere leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ebenfalls ganztags zumutbar, wobei keine längerdauernden Arbeiten über Kopf möglich seien und eine statische Kopfhaltung zu vermeiden sei. Während des Aufenthalts in der Rehaklinik habe bei im Wesentlichen unveränderter Schmerzproblematik keine deutliche Verbesserung der Belastungstoleranz erreicht werden können. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, ein gewisses Mass an Schmerzen zu tolerieren. Er habe im Problembereich, aber auch in nicht betroffenen Bereichen nicht bis an eine beobachtbare funktionelle Leistungsgrenze belasten können. Es habe sich eine ausgesprochen langsame Durchführung mit Zeitlupentempo von Tests gezeigt. Im Schmerzverhalten habe der Beschwerdeführer übervorsichtige Bewegungen mit starrer abnormer Haltung sowie häufigem Reiben und Halten des Schmerzbereichs und verbalen Schmerzäusserungen präsentiert. Insgesamt ergebe sich ein undifferenziertes Schmerzmuster mit Schmerz ohne Bezug zu Bewegung und Aktivität.
2.2 Laut dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 3. Oktober 2007 (Urk. 11/21/7-9) leidet der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Diskushernie C5/6 mit radikulären Zeichen links (Unfall vom 31. Oktober 2006). Laut dem Entscheid der SUVA sei der Beschwerdeführer vom 20. Dezember 2006 bis zum 1. Oktober 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei komplex und könne von Seiten von Dr. B.___ nicht alleine bestimmt werden. Deshalb sei eine eingehende neurologische/psychiatrische Standortbestimmung vorzunehmen.
2.3 Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. univ. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 29. Oktober 2007 (Urk. 11/26/4) ist der Beschwerdeführer fünf Wochen unter stationären Rehabedingungen am Kompetenzzentrum C.___ abgeklärt worden, inklusive psychiatrischer und neurologischer Abklärung. Dies entspreche in der medizinischen Wertigkeit jedenfalls einer polydisziplinären Abklärung, und die Forderung nach einer entsprechenden Untersuchung von Dr. B.___ sei bereits erfüllt. Gestützt auf die Angaben der Rehaklinik C.___ könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Labormitarbeiter sowie in angepasster, leichter bis mittelschwerer Arbeit ausgegangen werden. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei damit nicht ausgewiesen. Es sei anzunehmen, dass die Nichtwiederaufnahme der Arbeitstätigkeit aus IV-fremden Gründen erfolgt sei.
2.4 Laut dem Arztbericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH und Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 5. März 2008 (Urk. 15/13) leidet der Beschwerdeführer unter einem persistierenden zervikobrachialgiformen Schmerzsyndrom beidseits bei Zustand nach operativer Behandlung einer zervikalen Discushernie C5/6 3/2007 und Verdacht auf sekundäre somatoforme Schmerzstörung. Insgesamt sei ein Teil der Schmerzproblematik sicher noch als Folge der Discushernie und der anschliessenden Wirbelsäulen-Operation anzusehen, das gesamte Ausmass des Beschwerdebildes sei neurologisch jedoch nicht zu erklären. Im Zusammenhang mit der sehr schwierigen sozialen Situation des Beschwerdeführers und insbesondere mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes infolge seiner Erkrankung sei daher zusätzlich eine somatoforme Schmerzstörung zu vermuten. Hierfür und auch für ein depressives Syndrom fänden sich auch in der psychiatrischen Exploration deutliche Anhaltspunkte.
3.
3.1 Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz bis im Sommer 2006 nie über längere Zeit in einem Arbeitsverhältnis gestanden hatte, ist insoweit zutreffend, als unter einem Arbeitsverhältnis die Ausübung einer Arbeit gegen Entgelt zu verstehen ist. Die Erwähnung dieses den Akten zu entnehmenden Umstandes durch die Beschwerdegegnerin stellt keine Verunglimpfung des Beschwerdeführers dar, wie sein Rechtsvertreter geltend machte (Replik S. 2 Ziff. 2 und S. 4 oben). Der Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 14. November 2007 (Urk. 11/29) enthält bis im Sommer 2006 einzig den Eintrag einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit im Februar 2003 (F.___) und von Februar bis Juli 2004 (Z.___). Als aktenwidrig erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe über Jahre hinweg eine Tätigkeit ausüben können, welche ihm die Existenzsicherung ermöglicht habe (Beschwerde S. 3). Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz hauptsächlich der Aus- und Weiterbildung gewidmet und den Unterhalt von sich und seiner Familie nicht durch ein Erwerbseinkommen, sondern durch Stipendien und Unterstützungen der Fürsorgebehörde finanziert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seines Studiums von September 2005 bis Juni 2006 zur Sammlung zusätzlicher beruflicher Erfahrung unentgeltlich arbeitete, und die sehr zahlreichen, erfolglosen Stellenbemühungen (Urk. 15/4) deuten gerade darauf hin, dass der Beschwerdeführer trotz guter Ausbildung und unstrittig vorhandenem Arbeitswillen in der Schweiz beruflich nur sehr schwer vorangekommen ist. Für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist aber ohnehin in erster Linie relevant, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Offen bleiben kann demgegenüber die Frage, ob die befristete Arbeitsstelle bei der A.___ ohne Eintritt einer gesundheitlichen Beeinträchtigung verlängert worden wäre.
3.2 Der Beschwerdeführer ist in der Rehaklinik C.___ während seines fünfwöchigen stationären Aufenthalts umfassend untersucht worden. Insbesondere wurden auch ein psychosomatisches sowie ein neurologisches Konsilium durchgeführt. Die durch die Ärzte der Klinik gezogenen Schlussfolgerungen sind aufgrund sorgfältiger Abklärungen zustande gekommen und erscheinen in jeder Hinsicht als nachvollziehbar. Aufgrund des stationären Aufenthalts war es den Ärzten zweifellos auch möglich, genügend zu beurteilen, ob eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vorliegt. Anzumerken ist diesbezüglich, dass auch Dr. E.___ lediglich den Verdacht auf eine sekundäre somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte, welche im Zusammenhang mit der sehr schwierigen sozialen Situation des Beschwerdeführers stehe. Eine psychische Komorbidität wurde hingegen von Dr. E.___ nicht festgestellt. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht von Dr. E.___ nicht.
3.3 Die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Prüfung der invalidisierenden Wirkung einer somatoformen Schmerzstörung kommen nur dann zur Anwendung, wenn von medizinischer Seite überhaupt eine somatoforme Schmerzstörung mit einschränkender Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wird. Nur in diesem Fall ist zu prüfen, ob die Vermutung, wonach es bei einer somatoformen Schmerzstörung der versicherten Person zumutbar ist, die Schmerzen zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, gilt oder ob die Kriterien gegeben sind, welche diese Vermutung zu widerlegen vermögen. Wird demgegenüber von den Ärzten gar keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, erübrigt es sich, die Kriterien beizuziehen, da die Überwindbarkeit der Schmerzen bereits aus medizinischer Sicht festgestellt worden ist.
Soweit der Beschwerdeführer die Rechtsprechung für gesetzes- und verfassungswidrig hält, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass gemäss der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung von Art. 7 Abs. 2 ATSG im Gesetz festgehalten wird, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Selbst wenn sich Schmerzkrankheiten mit entsprechendem Aufwand bis zu einem gewissen Grad objektivieren lassen, ändert dies letztlich nichts daran, dass das Schmerzempfinden und der Umgang mit den Schmerzen sehr stark von der subjektiven Seite abhängig ist. Gerade deshalb ist es im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung aller Versicherten notwendig, die Frage, ob es der versicherten Person trotz der Schmerzen zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, von objektiven Kriterien abhängig zu machen.
3.4 Obwohl von Dr. E.___ lediglich der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung geäussert wird und er keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hat, ist festzuhalten, dass es vorliegend jedenfalls am im Vordergrund stehenden Kriterium der erheblichen psychischen Komorbidität mangelt. Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer selbstständigen psychischen Erkrankung, sondern primär unter seinen Schmerzen und seiner durch die Arbeitslosigkeit bedingten schwierigen sozialen Situation. Der Beschwerdeführer leidet auch unter keiner chronischen körperlichen Begleiterkrankung mit mehrjährigem Krankheitsverlauf, war er doch bis zum Unfall vom 31. Oktober 2006 unstrittig vollständig gesund und arbeitsfähig. Es lässt sich im Weiteren nicht feststellen, dass ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]) eingetreten wäre. Eine konsequente psychotherapeutische Betreuung des Beschwerdeführers ist bis zum massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht durchgeführt worden. Sodann lässt sich auch nicht sagen, es lägen unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung vor. Der Beschwerdeführer ist einzig in der Rehaklinik C.___ stationär behandelt worden, wobei die dortigen Therapiebemühungen im Wesentlichen aufgrund einer erheblichen Selbstlimitierung nicht den gewünschten Erfolg erbracht haben. Schliesslich ist ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens nicht ausgewiesen, wobei es anzumerken gilt, dass in dieser Hinsicht in den Akten wenig Angaben vorhanden sind, die Erfüllung einzig dieses Kriteriums aber ohnehin nicht ausreichend wäre. Das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden somatoformen Schmerzstörung ist damit zu verneinen, und es ist übereinstimmend mit der Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik C.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Labormitarbeiter mit Ausnahme des Hebens von schweren Gewichten voll arbeitsfähig ist. Der Beschwerdeführer erleidet aufgrund dieser geringfügigen Einschränkung in einem Beruf, welcher eine jahrelange Ausbildung erforderte und in der er über gute Qualifikationen verfügt, keine nennenswerte Einkommenseinbusse. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei Aufbringen der zumutbaren Willensanstrengung seine Schmerzen überwinden und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann.
4. Eingliederungsmassnahmen sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Immerhin ist aber hierzu anzumerken, dass der Beschwerdeführer von sich aus auf die von der Beschwerdegegnerin angebotene Arbeitsvermittlung verzichtet hat (Urk. 11/25/4). Soweit er darauf zurückkommen will, bleibt es ihm unbenommen, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kieser, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 11. August 2009 hat Rechtsanwalt Dr. Kieser einen Aufwand von 15 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 112.50 geltend gemacht (Urk. 22). Dies erscheint als den Umständen des Falles gerade noch angemessen. Die Entschädigung ist damit auf Fr. 3'349.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
6.3 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung und der ihm einstweilen erlassenen Gerichtskosten verpflichten (§ 92 ZPO).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Zürich, wird mit Fr. 3'349.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).