Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 19. Dezember 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass sich die 1953 geborene X.___, von Beruf kaufmännische Angestellte, am 20. April 2004 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Darmprobleme zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) angemeldet hatte (vgl. Urk. 12/3),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 23. November 2004 wegen fehlender Invalidität rechtskräftig abgewiesen hatte (Urk. 12/18),
dass die Versicherte die IV-Stelle am 30. April 2007 unter Hinweis auf eine gesundheitlich bedingte Arbeitsunfähigkeit erneut um Überprüfung ihres Leistungsanspruchs ersuchte (Urk. 12/22),
dass die IV-Stelle nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 12/23-30) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/31) einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 21. Januar 2008 erneut verneinte (Urk. 2),
dass die Versicherte dagegen mit Eingabe vom 5. Februar 2008 Beschwerde erhob und beantragte, es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 6), und die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2008 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 11),
in Erwägung,
dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen, im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im vorliegenden Fall rechtsprechungsgemäss noch nicht zur Anwendung gelangen, da sich der relevante und zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ereignet hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder - bei nicht erwerbstätigen Personen - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG),
dass der Anspruch auf eine Invalidenrente in der Regel frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG),
dass bei erneuter Anmeldung nach rechtskräftiger Ablehnung eines Leistungsanspruchs mangels anspruchsbegründender Invalidität in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall unter anderem zu prüfen ist, ob eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b; vgl. auch BGE 105 V 173),
dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c),
dass die Beschwerdeführerin bei Erlass der ersten leistungsverweigernden Verfügung der IV-Stelle vom 23. November 2004 (Urk. 12/18) im Wesentlichen unter chronischen Unterbauchschmerzen bei Status nach anteriorer Kolonresektion im Juni 2006 infolge eines stenosierenden Adenokarzinoms bei einer Zöliakie und einer Cholezystolithiasis gelitten hatte (vgl. Urk. 12/10 S. 5 f., Urk. 12/11 S. 5),
dass aufgrund schwieriger und belastender psychosozialer und beruflicher Umstände eine mittelgradige depressive Episode aufgetreten war, welche gemäss Bericht der psychiatrischen Klinik Y.___ vom 18. August 2004 zu einer zeitweiligen vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. Juni 2004 geführt hatte (vgl. Urk. 12/13),
dass die IV-Stelle davon ausgegangen war, dass die Unterbauchschmerzen kein invalidisierendes Ausmass hätten, und die ab dem 17. Juni 2004 bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Depression überwiegend durch die schwierige psychosoziale Situation der Beschwerdeführerin zu erklären sei, weshalb auch diesbezüglich (noch) kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (vgl. die Stellungnahme des internen medizinischen Dienstes, Urk. 12/17 S.3),
dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund persistierender Oberbauchbeschwerden zwischenzeitlich am 13. April 2005 eine Cholezystektomie mit intraoperativer akzidenteller Dünndarmverletzung und komplikationsreichem intra- und postoperativen Verlauf erfolgt ist (vgl. Urk. 12/27 S. 25),
dass der behandelnde Gastroenterologe Dr. med. Z.___ vom Spital A.___ in seinem Verlaufsbericht vom 31. August 2005 darauf hinwies, dass er das anhaltende Beschwerdebild trotz ausgedehnter Abklärungen keiner Aetiologie habe zuordnen können,
dass Dr. Z.___ aufgrund der ebenfalls diagnostizierten depressiven Verstimmung auch eine funktionelle Genese der Abdominalschmerzen im Sinne einer Reizdarmsymptomatik in Betracht zog, aufgrund der beobachteten signifikanten Gewichtsabnahme aber weiterhin nach einer organischen Beschwerdeursache suchte (vgl. Urk. 12/27 S. 25 ff.),
dass Dr. Z.___ und Dr. med. B.___, Leitender Arzt Angiologie im Spital A.___, nach weiteren Untersuchungen zum Schluss gelangten, das Beschwerdebild sei wohl am ehesten auf Dünndarmpassagestörungen aufgrund von Adhäsionen (Verwachsungen) nach den wiederholten Abdominaleingriffen und einer akzidentellen Dünndarmverletzung anlässlich der Operation vom 13. April 2005 zurückzuführen (vgl. Verlaufsberichte vom 5. Oktober 2005 sowie vom 1. März 2007 [Urk. 12/27 S. 7 f. sowie S. 14 ff.]),
dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Arbeitsstelle bei der Klinik Y.___, wo sie vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2005 als Mitarbeiterin in der Reinigung in einem 60%-Pensum beschäftigt war, verlor, weil sie während der Anstellung über fünf Monate lang arbeitsunfähig gewesen war und hinsichtlich des Beschwerdeverlaufs keine verlässliche Prognose gestellt werden konnte (vgl. Urk. 12/28 S. 8 ff.),
dass sie ab dem 1. Januar 2006 Arbeitslosenentschädigung erhielt, ihr die Taggelder wegen ärztlich bescheinigter 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab 5. Februar 2007 aber nicht mehr ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 12/21, 12/24),
dass der Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, in seinen Berichten vom 19. April sowie vom 19. Mai 2007 erklärte, im Vordergrund stünden bei der Beschwerdeführerin die rezidivierenden Bauchschmerzen, wobei sich zusätzlich auch Rücken-, Schulter- und Knieschmerzen aufgrund bekannter Arthrosen sowie eine chronische depressive Entwicklung einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden,
dass ihr Dr. C.___ aufgrund der erhobenen Befunde lediglich eine Halbtagsarbeit zumutete und von einer Arbeitsunfähigkeit von rund 50 % im erlernten Beruf als Büroangestellte ausging (vgl. Urk. 12/20, Urk. 12/27 S. 1 ff.),
dass aufgrund des dokumentierten Beschwerdeverlaufs zum einen feststeht, dass die Bauchbeschwerden seit der rechtskräftigen Rentenablehnung fortbestanden und möglicherweise invalidisierende Ausmasse angenommen haben, wobei die Beschwerden von den behandelnden Spezialisten zuletzt durch Dünndarmpassagestörungen im Anschluss an multiple Operationen sowie eine in diesem Rahmen erfolgte akzidentelle Dünndarmverletzung am 13. April 2005 erklärt werden (vgl. Urk. 12/27 S. 7 und 14),
dass zum andern aus den Akten auch hervorgeht, dass die (ursprünglich vom internen medizinischen Dienst der IV-Stelle als lediglich vorübergehender Natur eingestufte) depressive Symptomatik auch nach Erlass der leistungsablehnenden Verfügung vom 23. November 2004 anhielt (vgl. Urk. 12/20, Urk. 12/27 S. 1 f. und 5, S. 14, S. 25),
dass damit erhebliche Hinweise für eine seit der letzten rechtskräftigen Verneinung eines Leistungsanspruchs eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestehen,
dass die Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. C.___ nicht restlos überzeugt, zumal dieser selbst Mühe bekundete, deren Umfang festzusetzen (vgl. Urk. 12/27 S. 5),
dass die soweit ersichtlich ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19. September 2007 erfolgte Würdigung der medizinischen Akten durch Dr. med. D.___ vom internen medizinischen Dienst der IV-Stelle (vgl. Urk. 12/30 S. 2 f.), wonach sich im Vergleich mit der anlässlich der ursprünglichen Leistungsverfügung vorliegenden Sachlage nichts Neues ergeben habe, die erforderlichen fachärztlichen Stellungnahmen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht zu ersetzen vermag,
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),
dass die Sache zur Einholung einer fachärztlich-gastroenterologischen sowie psychiatrischen Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf (seit Erlass der leistungsverweigernden Verfügung vom 23. November 2004) in der angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
dass dabei nichts dagegen spricht, die erforderlichen Informationen bei den Spezialisten des Spitals A.___, welche die Abdominalbeschwerden bereits langjährig behandeln, (vgl. Urk. 12/13), einzuholen,
dass im Weiteren auch die Frage nach beruflichen Massnahmen zu prüfen sein wird, hatte doch die Beschwerdeführerin in ihrer Neuanmeldung vom 30. April 2007 (Urk. 12/22) die Überprüfung der mit der ersten Anmeldung vom 20. April 2004 (Urk.- 12/3) geltend gemachten Ansprüche verlangt, und auch ihr Hausarzt postulierte im Bericht vom 17. Mai 2007 eine berufliche Umstellung (Urk. 12/27 S. 4),
dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- ausgangsgemäss zulasten der IV-Stelle gehen (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).