IV.2008.00160
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. iur. Walter Scherer
Ahornweg 13, 5400 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1951 geborene X.___ besuchte die Grundschule und erwarb in der Folge keine Berufsausbildung. Die letzte mehrmonatige Tätigkeit übte sie bei der Y.___ AG als Büroangestellte bis November 1996 aus. Wegen seit 1998 bestehender Gelenkbeschwerden sowie einer depressiven Störung meldete sich die Versicherte am 10. Mai 2001 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 13/9). Nach Abklärungen, insbesondere einer rheumatologischen Begutachtung (Gutachten vom 30. Oktober 2001; Urk. 13/ 23), stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. November 2001 - ausgehend von einer Invalidität von 20 % - die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 13/26) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 8. Januar 2002 fest (Urk. 13/30). Am 28. Juni 2002 musste sich die Versicherte einer Bandscheibenoperation unterziehen und meldete sich am 17. Dezember 2002 erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 13/32). Ausgehend von einer 50%igen Invalidität stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. September 2003 und Wirkung ab 1. Mai 2003 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente in Aussicht (Urk. 13/ 46) und bestätigte die genannte Verfügung mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2003 (Urk. 13/54). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. Juni 2004 in dem Sinne gut, dass die Sache zu weiterer Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen worden ist (Urk. 13/57; Prozessnummer IV.2004.00004), woraufhin die IV-Stelle die Versicherte durch das Zentrum Z.___ (Z.___) beurteilen liess (Gutachten vom 3. Mai 2006; Urk. 13/67). Mit Vorbescheid vom 14. August 2006 stellte die IV-Stelle erneut gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht (Urk. 13/70). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Urk. 13/71 und 73) gewährte sie der Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2008 und Wirkung ab dem 1. Mai 2003 eine halbe Rente (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Vertreter der Versicherten am 8. Februar 2008 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei dahingehend zu ändern, dass die Rente in einem Umfang von 100 % zugesprochen werde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 1 S. 1). Am 25. Februar 2008 wurde ein Schreiben von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 23. Februar 2008 eingereicht (Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2008 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf das Gutachten des Z.___ vom 3. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).
Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14), wobei die Beschwerdeführerin mit Replik vom 8. Juni 2008 an ihrem Antrag festhielt (Urk. 15). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. August 2008 geschlossen (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, gemäss dem Z.___-Gutachten vom 3. Mai 2006 sei der Beschwerdeführerin sowohl die Ausübung der bisherigen wie auch einer dem Leiden angepassten Tätigkeit weiterhin zu 50 % zumutbar. Es liege damit eine aktuelle, disziplinübergreifende Gesamteinschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Bezüglich somatoformer Schmerzstörung fehle dieser der Charakter der Dauerhaftigkeit und sie sei deshalb nicht invalidenversicherungsrelevant. Eine erhebliche psychiatrische Komorbidität sei nicht ausgewiesen und damit sei die ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt. Ein zwischenzeitlich erfolgter Sturz im Juli 2006 könne aus medizinischer Sicht keine Änderung der psychiatrischen Diagnose/psychischen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zur Folge haben. Weitere psychiatrische Abklärungen seien nicht angezeigt, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien (Urk. 2).
Hiegegen lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, mit den vielen gesundheitlichen Gebrechen und Schwierigkeiten besitze sie wirklich nicht mehr die angenommene Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Zudem lasse sich in der Schweiz auch keine Stelle finden, in der man mit einer 50%-Entlöhnung serienweise und immer wieder und meist unvorgesehen und oft für lange Zeit und aus immer wieder anderen Gründen voll ausfallen könne. Die Erfahrungen hätten gezeigt, dass die schlussendlich verbleibenden arbeitsmässig nutzbaren Zeitbruchstücke gesamthaft kein nutzbares 50%iges Arbeitspensum ergäben. In einem so speziellen Fall mit so raschen negativen Gesundheitsveränderungen und überdies mit einer so langen Behandlungsdauer sei es besonders wichtig, sich nur auf neueste medizinische Erkenntnisse abzustützen. Da dürfe man nicht unbesehen im Jahr 2008 auf Aussagen im Jahr 2003 abstützen. Dr. A.___, langjähriger Hausarzt der Beschwerdeführerin, kenne diese und ihre Gesundheitssituation und den Verlauf des Ganzen während all den Jahren sehr genau und unübertrefflich gut. Es sei daher sehr wichtig, seine neueste Beurteilung zu kennen, insbesondere seine ganzheitliche Beurteilung, auch unter Einbezug der konkreten psychischen Situation. Dies umso mehr, als sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit 2003 noch verschlechtert habe (Urk. 1). Die IV-Stelle stelle voll auf das Gutachten des Z.___ vom 3. Mai 2006 ab, das bereits zwei Jahre alt sei und das zudem auf den Abklärungen von aussenstehenden Ärzten im Ausmass von wenigen damaligen Zufallsstunden beruhe. Wenn nun leider dieses ganze Verfahren schon fünf Jahre dauere, dann solle doch am Schluss auch ein aktueller Bericht jenes Hausarztes mitberücksichtigt werden, der schon seit ewigen Zeiten die Beschwerdeführerin betreue und der sie wohl aus medizinischer Sicht unzweifelhaft am besten kenne (Urk. 15).
2.2 Strittig und zu prüfen ist somit, ob respektive in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist und in diesem Zusammenhang, ob das Gutachten des Z.___ vom 3. Mai 2006 den Anforderungen der relevanten beweisrechtlichen Grundsätze standhält.
3.
3.1 Die Klinik B.___ diagnostizierte am 8. Januar 2003 zuhanden von Dr. med. C.___, FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zentrum für Wirbelsäulenleiden, Spital _______, eine mässige mediale semorotibiale Gonarthrose mit Knorpelschäden und degenerativem fragmentiertem medialem Meniskus sowie alte postoperative Veränderungen bei Status nach Valgisationsosteotomie (Urk. 13/66/7).
3.2 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 29./31. Januar 2003 an die IV-Stelle eine Gonarthrose links bei Status nach Operation mit deutlicher Valgusfehlstellung und Status nach Bandscheibenoperation L5/S1 links am 28. Juni 2002 (Urk. 13/35/1). Eine Knieoperation sowie eine Wirbelsäulenversteifung seien in mittlerer Zukunft zu erwarten (Urk. 13/35/2). Hinsichtlich der psychischen Funktionen hielt Dr. C.___ fest, dass die Beschwerdeführerin in psychotherapeutischer Behandlung stehe. Diese sei sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 13/35/4).
3.3 Der Hausarzt Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 7. Februar 2003 - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, einen Status nach Rückenoperation 7/02 und eine Depression (Urk. 13/36/1). Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei wegen der Depression zu 50 % eingeschränkt. Bezüglich der zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit wegen dem Rücken verwies er auf Dr. C.___ (Urk. 13/36/4).
3.4 Dem Operationsbericht von Dr. C.___ vom 16. November 2005 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: Status nach Diskektomie L5/S1 linksseitig 2002, Peronaeus-Parese linksseitig bei Status nach Valgisationsosteotomie auswärtig am linken Knie, erosive Osteochondrose L5/S1 sowie enger Spinalkanal L4/L5 infolge Spondylarthrose (Urk. 13/66).
3.5 Im Rahmen des interdisziplinären Gutachtens des Z.___ vom 3. Mai 2006 wurde die Beschwerdeführerin am 3. und 13. Februar 2006 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht (Urk. 13/67). Die verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes:
- Chronisches, tief lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
- Status nach Diskushernienoperation L5/S1 am 28.06.2002
- Status nach Spondylodese transpedikulär L4 bis S 1 und interkorporell L5/S1 am 19.11.2005
- Coccygodynie
- myofaszialer Komponente
- Mediale Gonarthrose links mit/bei:
- Status nach Teilmeniskektomie links 1978
- Status nach Valgisationsosteotomie 1990
- Status nach Stellungskorrektur 2004 mit Osteosynthesematerialentfernung 2005
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine beginnende symptomatische Fingerpolyarthrose, arterielle Hypertonie und substituierte Hypothyreose (Urk. 13/67/16). Aufgrund der objektivierbaren Befunde könne aus rheumatologischer Sicht eine weitere Einschränkung der bestehenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer beschwerdeangepassten, körperlich leichten Tätigkeit nicht begründet werden. Die aktuelle psychiatrische Exploration zeige, dass nicht auszuschliessen sei, dass anamnestisch Anpassungsstörungen oder depressive Krisen vorgelegen hätten, aktuell bestehe aber keine entsprechende Störung. Das therapeutische Setting mit dem Hausarzt sowie die prophylaktische Behandlung mit Efexor schienen ideal. Aus psychiatrischer Sicht liege aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer 2-Etagenproblematik mit Rücken- und Kniebeschwerden aktuell eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % für behinderungsangepasste Tätigkeiten. Eine Stelle als Telefonistin oder Rezeptionistin wäre ihr durchaus zum halben Pensum zumutbar, wobei die Tätigkeit zeitlich aufgesplittet werden sollte, um die Sitzdauer zu vermindern (Urk. 13/67/18).
3.6 Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin und Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), führte in ihrer auf den Akten basierenden Stellungnahme vom 20. November 2006 aus, die Beschwerdeführerin leide an einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom und an einer Gonarthrose links, aus psychischer Sicht bestehe keine Pathologie. Ein zwischenzeitlich erfolgter Sturz im Juli 2006 könne aus medizinischer Sicht keine Änderung der psychiatrischen Diagnose/psychischen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zur Folge haben. Weitere psychiatrische Abklärungen seien nicht angezeigt, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Es sei eine kurzfristige Revision in einem Jahr vorzusehen (Urk. 13/74/2).
3.7 Dr. med. E.___, FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erhob am 29. Januar 2008 folgende Diagnosen: Komplexe Knieproblematik links mit medial betonter Gonarthrose bei Status nach valgisierender Osteotomie links auswärts vor 15 Jahren, seit Ende 2003 zunehmende Beschwerden und zunehmende Valgusfehlstellung, Status nach varisierender Open-vedge-Tibiakopfosteotomie links mit lateralem Tomofixsystem, Status nach Osteosynthesematerialentfernung Tibiakopf links und plastisch chirurgischer Narbenexzision am 15. November 2005, Status nach Unfallereignis am 14. Juli 2006 mit Sturz über eine Steinplatte und schwerer Gehirnerschütterung und stark blutender Schürfwunde im Bereich der rechten Gesichtshälfte und des rechten Jochbeines mit langdauernder Rekonvaleszenz und gebliebener neuropsychologischer Beeinträchtigung gemäss eigener Anamnese, Status nach Fraktur des Metakarpale V links, bei diesem Ereignis, konservativ behandelt, Status nach Neuromoperation durch einen Handchirurgen sowie Neuromentfernung im Bereich des linken Vorderarmes, Status nach zweimaliger Wirbelsäulenoperation und leichte beginnende degenerative Veränderungen beider Hüftgelenke sowie zusätzlich unter anderem einen Status nach Spondylodese L4 bis S1 im November 2006 (Urk. 3/14).
3.8 Der Hausarzt Dr. A.___ führte am 23. Februar 2008 zuhanden des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich aus, seine Hauptkritik bezüglich des Z.___-Gutachtens vom 3. Mai 2006 beziehe sich auf die Beurteilung des Psychiaters Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Zum Zeitpunkt der Beurteilung sei es der Beschwerdeführerin offenbar recht gut gegangen. Neben dem üblichen Krankheitsverlauf dürfe dies der medikamentösen Behandlung und der stützenden hausärztlichen Betreuung zugeschrieben werden. In den letzten Jahren sei es wiederholt zu depressiven Episoden gekommen, welche sicher zu mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeiten geführt hätten. Dr. F.___ anerkenne zumindest, dass depressive Krisen möglicherweise vorgelegen hätten. Er [Dr. A.___] denke, dass Hausärzte sehr wohl in der Lage seien, depressive Episoden als solche zu erkennen. Er verstehe deshalb nicht, wieso diese Diagnose gänzlich aus der Diagnosenliste entfernt worden sei. Nicht einig sei er zudem damit, dass die Depression keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben soll. Es könne nicht sein, dass eine Sozialhilfeempfängerin schlechter behandelt werde, nur weil sie keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vorweisen könne. Er fände es auch willkürlich, wenn die einmalige Beurteilung durch den Psychiater die Einschätzung des Hausarztes nichtig mache. Er erwarte daher eine differenziertere psychiatrische Beurteilung und die Anerkennung der Depression als arbeitsrelevante Diagnose (Urk. 7).
4.
4.1 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit herrscht zwischen den Parteien Uneinigkeit darin, inwieweit die Beschwerdeführerin durch ihre somatischen und insbesondere ihre psychischen Beschwerden in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Die IV-Stelle und die RAD-Ärztin Dr. D.___ stützen sich diesbezüglich auf das Gutachten des Z.___ vom 3. Mai 2006, das der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in leichter Tätigkeit bescheinigt (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Ansicht, dass ihr keine Tätigkeit mehr zugemutet werden könne (Urk. 1). In diesem Zusammenhang ist vorerst zu prüfen, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine diesbezügliche Beurteilung gestatten.
4.2 Der Bericht von Dr. E.___ vom 29. Januar 2008 (Urk. 3/14) ist erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht worden. Er war also der Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht bekannt. Da sich die Feststellungen im genannten Schreiben auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 9. Januar 2008 (Urk. 2) beziehen, sind sie indessen grundsätzlich zu beachten. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. November 2001, I 135/ 01, Erw. 3a). Da sich Dr. E.___ in seinem Bericht jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert, kann dieser vorliegend sowieso nicht von entscheidender Bedeutung sein.
4.3
4.3.1 Das Z.___-Gutachten vom 3. Mai 2006 basiert zwar auf den erforderlichen allseitigen internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Auch legt es die medizinischen Zustände und Zusammenhänge dar, beschreibt ausführlich die aktuellen Beschwerden und die Ergebnisse der Untersuchung und erörtert die Befunde. Zumindest insoweit genügt das Gutachten den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. oben Erw. 1.5).
4.3.2 Dennoch kann zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere aus psychiatrischer Sicht, nicht auf das Z.___-Gutachten vom 3. Mai 2006 (Urk. 13/67) abgestellt werden. Dieses datiert vom 3. Mai 2006 und basiert auf Untersuchungen vom 3. und 13. Februar 2006 (Urk. 13/67/1). Die angefochtene Verfügung hingegen wurde erst am 9. Januar 2008 erlassen. Der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. D.___ vom 20. November 2006 ist zu entnehmen, dass eine kurzfristige Revision nach einem Jahr vorzunehmen sei; das wäre noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung gewesen. Zwischen dem Gutachten des Z.___, der Stellungnahme von Dr. D.___ und dem Erlass der Verfügung wurden keinerlei weiteren Abklärungen getätigt. Nur schon aus diesem Grund kann das Gutachten des Z.___ vom 3. Mai 2006 nicht für den gesamten vorliegend interessierenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass am 9. Januar 2008 Gültigkeit beanspruchen. Des Weiteren räumt der psychiatrische Teilgutachter, Dr. F.___, explizit ein, dass nicht auszuschliessen sei, dass anamnestisch Anpassungsstörungen und/oder depressive Krisen vorgelegen hätten. Aktuell bestehe eine solche Störung aber nicht. Aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 13/67/16). Er äussert sich somit bewusst nur über den aktuellen Zustand (Untersuchung vom 13. Februar 2006), wobei es aber einen Zeitraum von Dezember 2002 bis 9. Januar 2008 zu beurteilen gegeben hätte. Auch setzt er sich nicht genügend mit der Beurteilung durch den Hausarzt, Dr. A.___, auseinander. Insbesondere wahrscheinlich deshalb, weil den Z.___-Gutachtern - soweit aus dem Z.___-Gutachten vom 3. Mai 2006 ersichtlich - lediglich ein „veralteter“ Bericht (7. Februar 2003) des langjährigen Hausarztes der Beschwerdeführerin vorlag. Der psychiatrische Teilgutachter setzte sich denn auch nicht konkret mit dessen Diagnose einer Depression auseinander. Er konnte nur anführen, aus psychiatrischer Sicht liege aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Damit wurde das Z.___-Gutachten vom 3. Mai 2006 - soweit ersichtlich - ohne die vollständigen medizinischen Vorakten gestellt und nicht abschliessend geklärt. Liegen - wie hier - ärztliche Beurteilungen vor, welche von der Beurteilung des Gutachters respektive der Gutachterin erheblich abweichen, so hat er respektive sie sich damit auseinander zu setzen, was vorliegend nicht geschehen ist (vgl. oben Erw. 1.5).
4.4 Auf die Beurteilung des Hausarztes Dr. A.___, der sich seit dem 7. Februar 2003 (vgl. Urk. 13/36; oben Erw. 3.3) nicht mehr aktenkundig zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert hat, kann vor diesem Hintergrund und zufolge seiner nicht psychiatrischen Fachausrichtung ebenfalls nicht abgestellt werden, zumal wegen der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2008, 9C_419/2008, Erw. 3.3). Auch beansprucht Dr. A.___ selbst nicht die Berücksichtigung seiner Beurteilung, sondern verlangt eine psychiatrische Abklärung (Urk. 7). Und der Bericht von Dr. C.___ vom 29./31. Januar 2003 kann nicht massgeblich sein. Denn wie das hiesige Gericht bereits im Urteil vom 24. Juni 2004 (Urk. 13/57; Prozessnummer IV.2004.00004) feststellte, beansprucht er ausdrücklich keine umfassende Gültigkeit.
4.5 Da kein Bericht beziehungsweise Gutachten für sich alleine eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin während dem entscheidrelevanten Zeitraum bildet, kann der medizinische Sachverhalt nicht schlüssig beurteilt werden. Die angefochtene Verfügung ist demzufolge aufzuheben und die Sache zur ergänzenden interdisziplinären medizinischen Abklärung, unter Einbezug eines psychiatrischen Obergutachtens, das Auskunft gibt über die aktuelle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und deren Verlauf seit Dezember 2002, und zur Einholung von aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte (Dr. A.___, Dr. C.___) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. iur. Walter Scherer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).