Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00161
IV.2008.00161

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 9. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat
Le Soldat Blickle Mathys, Rechtsanwälte
Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1964, Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1984, 1986, 1993), war vom 17. Juni 2000 bis 30. April 2003 bei der Y.___ AG als Rüsterin tätig (Urk. 9/11 Ziff. 1-5) und meldete sich am 13. Oktober 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen, Rente) an (Urk. 9/1; vgl. Urk. 9/6).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ärztliche Berichte (Urk. 9/10, Urk. 9/12), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/11) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/8) ein und veranlasste ein am 21. Januar 2005 erstattetes Gutachten (Urk. 9/21).
          Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf medizinische Massnahmen (Urk. 9/29).
1.2     Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 (Urk. 9/28) wies die IV-Stelle die Versicherte auf ihre Schadenminderungspflicht hin und forderte sie auf, „unverzüglich eine konsequente und regelmässige psychiatrische Behandlung (medikamentös und psychotherapeutisch) bei einem Facharzt durchzuführen“. Ideal wäre, so wurde weiter ausgeführt, wenn die Versicherte vor Beginn der psychiatrischen Behandlung bei einem Facharzt einen stationären Aufenthalt in einer Fachklinik durchführen würde (S. 1 Ziff. 2.).
          Mit Verfügungen vom 14. April 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab November 2003 zuzüglich Ehegatten- und Kinderrenten zu (Urk. 9/38).
1.3     Im Rahmen des im April 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 9/39) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 9/41-42, Urk. 9/54) ein und veranlasste ein Gutachten, das am 11. April 2007 erstattet wurde (Urk. 9/62).
          Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/66-70) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 50 % eine halbe Rente mit Wirkung ab März 2008 zu (Urk. 9/78 = Urk. 2; vgl. Urk. 9/77).

2.       Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Februar 2008 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine volle (richtig: ganze) Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 unten).
          Mit Gerichtsverfügung vom 18. Februar 2008 (Urk. 5) wurde der beschwerdeweise gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 18 Ziff. 27) abgewiesen.
          Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2008 beantragte die IV-Stelle eine reformatio in peius (Urk. 8).
          Am 13. Oktober 2008 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 15). Am 22. Oktober 2008 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 18). Am 18. November 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt weitestgehend vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und die Modalitäten der Rentenherabsetzung (Art. 88a IVV) sind im Beiblatt zur angefochtenen Verfügung (Urk. 9/77 S. 1) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4     Die anspruchsberechtigte Person ist gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
          Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin die ihr auferlegte Schadenminderungspflicht nicht eingehalten habe. Bei erfolgter psychiatrischer Behandlung bestünde eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, mithin betrage der Invaliditätsgrad 50 % (Urk. 9/77 S. 1 unten).
          In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte sie sodann aus, richtigerweise sei bei der Invaliditätsbemessung nicht ein Prozentvergleich vorzunehmen, sondern das hypothetische Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen (S. 3 Ziff. 4). Bei Vornahme eines Abzugs von 10 % vom Tabellenlohn resultiere ein Invaliditätsgrad von 41 % (S. 3 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, der gutachterlichen Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % bei erfolgter psychiatrischer Behandlung könne nicht gefolgt werden (S. 10 f. Ziff. 16), es sei nie geklärt worden, ob sie vor Januar 2006 in psychiatrischer Behandlung gewesen sei (S. 11 Ziff. 17), die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz nur ungenügend befolgt (S. 12 Ziff. 18 f.), betreffend Schadenminderungspflicht seien nebst der nicht erteilten Kostengutsprache die sozialen Umstände und die psychische Krankheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (S. 12 ff. Ziff. 20 f.), sie habe die ihr obliegende Schadenminderungspflicht nicht verletzt (S. 16 Ziff. 25) und den Anforderungen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens sei nicht Genüge getan worden (S. 16 Ziff. 17).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % gerechtfertigt ist und wie es sich mit dem Invaliditätsgrad verhält.

3.
3.1     Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, führte im UVG-Arztzeugnis vom 14. November 2001 (Urk. 9/10/9) aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 1. September 2001 bei einem Wohnungsbrand am rechten Vorderarm verletzt und eine lokale Verbrennung zugezogen (Ziff. 2). Als Diagnose nannte er einerseits eine posttraumatische Verarbeitungsstörung / Angst und Panikreaktion, andererseits Verbrennungen Grad II (Ziff. 5). Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er mit 100 % bis am 30. September 2001 und mit 50 % vom 1. bis 31. Oktober 2001; am 1. November 2001 sei die Arbeit wieder voll aufgenommen worden (Ziff. 8-9).
          Zu Handen der Beschwerdegegnerin berichtete Dr. Z.___ am 13./14. November 2003 (Urk. 9/10/1-4), dass er die Beschwerdeführerin seit 1995 behandle (lit. D.1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein zirka seit März 2001 bestehendes chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei leichter Wirbelsäulenfehlform und Haltungsinsuffizienz mit Dekonditionierung, eine nach einem Wohnungsbrand am 8. September 2001 aufgetretene depressive Entwicklung und eine Symptomausweitung; als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine am 19. September 2002 (vgl. Urk. 9/10/5) festgestellte Osteopenie (lit. A). Zur Arbeitsunfähigkeit als Gemüserüsterin führte Dr. Z.___ seit dem 2. September 2001 verschiedene (einzeln datierte) Perioden von 50 % und von 100 % an (lit. B). Die Prognose sei, bei (erfolgter) Entfernung aus dem Arbeitsprozess, ungünstig; aktuell bestehe eher eine soziale Problematik vermischt mit psychischer sowie Symptomausweitung bei Rückenschmerzen ohne schweres pathologisches Korrelat (lit. D.7).
3.2     Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 12. Januar 2004 (Urk. 9/12), er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 3. Dezember 2002 (lit. D.1). Als seit September 2001 bestehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine ängstlich-depressive Entwicklung, eine phobische Reaktion und eine vegetative Dystonie; als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er Magenprobleme (lit. A).
3.3     Am 21. Januar 2005 erstatteten Dr. med. B.___, Spezialärztin Innere Medizin FMH, und PD Dr. med. C.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, Medizinisches Zentrum D.___ (D.___), ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/21).
          Dieses basierte auf den vorhandenen Akten (S. 1 f.), eigenen Untersuchungen (S. 2 ff.) sowie einem rheumatologischen Konsilium von Dr. med. E.___, Rheumatologie FMH (S. 8 ff.), und einem psychiatrischen Konsilium von Dr. med. F.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie (S. 10 ff.).
          Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten festgehalten (S. 14 Ziff. 4):
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1)
- chronisches diffuses weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom der rechten Körperhälfte bei
- Cervicobrachialgie rechts und Lumbalgie
- Osteopenie der Wirbelsäule
- Haltungsinsuffizienz mit muskulärer Dekonditionierung
          Aufgrund der ausgeprägten Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung sei die Beschwerdeführerin zur Zeit nicht arbeitsfähig (S. 15 Mitte). Das Ausmass der körperlichen Beschwerden lasse sich weder durch die Befunde im klinischen Status noch in der radiologischen Untersuchung erklären; das diffuse weichteilrheumatische Schmerzsyndrom in dem Ausmass rechtfertige es nicht, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit und in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit einzuschränken (S. 15 f.). Zusammenfassend betrage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 0 %, da sie aufgrund einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik nicht in der Lage sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (S. 16 oben).
          In psychiatrischer Hinsicht sei eine adäquate Therapie nicht begonnen worden, so dass es zu einer gewissen Chronifizierung gekommen sei. Zum jetzigen Zeitpunkt wäre eine stationäre Aufnahme zu empfehlen (S. 16 Mitte Ziff. 6).
3.4     Dr. Z.___ gab in dem ihm am 24. April 2006 zugestellten Berichtsformular (Urk. 9/41) an, er habe die Beschwerdeführerin von 2003 bis 2006 nicht gesehen (lit. B) und bezog seine Angaben auf eine am 6. März 2006 erfolgte Konsultation (lit. D.1). Als Diagnosen nannte er eine seit zirka 2001 bestehende Depression und eine Somatisierungsstörung (lit. A). Als Beschwerden nannte er Müdigkeit und Schlaflosigkeit (lit. D.4) und als Befunde eine Dysthymie (lit. D.5). Spezialärztliche Untersuchungen erfolgten aktuell keine (lit. D.6). Die Therapie mit Edronax und Surmontil bringe eine deutliche Besserung und Stimmungsaufhellung (lit. D.7).
3.5     Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 8. Mai 2006 (Urk. 9/42/22-23 = Urk. 9/45), er behandle die Beschwerdeführerin seit Januar 2006 (lit. D.1).
          Als Diagnosen nannte er eine posttraumatische Belastungsstörung mit multipler Symptomatik (ICD-10: F 43.21 bis F 43.25), eine anhaltende Depressivität mittleren Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 32.11) sowie multiple rheumatologische Befunde (lit. A). Die Arbeitsunfähigkeit als Gemüserüsterin betrage 100 % seit 2001 (lit. B). Bezüglich Anamnese, angegebenen Beschwerden, erhobener Befunde und spezialärztlicher Untersuchungen verwies er auf das von ihm beigelegte D.___-Gutachten vom Januar 2005 (Urk. 9/42/5-21). Bei ihm sei das klinische Bild unverändert. Die Behandlung sei stützender und palliativer Natur (lit. D.7).
          Auf Anfrage führte Dr. G.___ am 27. September 2006 aus, es fänden mit Übersetzungshilfe im Durchschnitt 4- bis 6-wöchentliche Sitzungen statt (Urk. 9/54).
3.6     Am 11. April 2007 erstattete Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/62).
          Er stützte sich auf die vorhandenen Akten, Auskünfte von Dr. Z.___, Dr. G.___ und vom Ehemann der Beschwerdeführerin sowie seine eigenen Untersuchungen vom 29. März und 10. April 2007 (S. 1 Mitte).
          Dr. H.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 4):
- chronifizierte depressive Störung mittleren Grades mit multiplen somatischen Symptomen (ICD-10: F 32.11)
- Agoraphobie (ICD-10: F 40.0)
          Aktuell fänden sich im Vergleich zu 2005 die im Wesentlichen gleichen Klagen, aber auch - einzeln genannte - Unterschiede. Geblieben sei das insgesamt passiv-regressive Verhalten, und man habe rückblickend den Eindruck, dass der Wohnungsbrand quasi eine Gelegenheitsursache gewesen sei, der Überforderung durch lange Schichtarbeit und Mutterrolle in die Krankheit zu entkommen. Nach nun über vier Jahren Dauer würden gemäss ICD-10 die Diagnosen im Rahmen der Anpassungsstörung entfallen, weshalb die Symptomatik diagnostisch nach den hervorstechenden Hauptsymptomen neu gefasst worden sei (S. 5 Mitte).
          Die Arbeitsfähigkeit sei weiterhin mehr als 70 % eingeschränkt; aktuell sei kein Belastungsprofil vorstellbar, in welches die Beschwerdeführerin eingliederbar wäre. Psychosoziale Faktoren hätten bei der Auslösung des psychischen Gesundheitsschadens eine Rolle gespielt, seien heute aber nicht massgeblich für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. B).
          Zur Eingliederungsfähigkeit führte Dr. H.___ aus, es sollte der Beschwerdeführerin klar gemacht werden, dass sie für ihren Heilungsprozess weitgehend eigene Verantwortung trage. Er halte ihre Ressourcen für grösser als sie selber wahrhaben wolle, und eine gewisse Auflockerung im Vergleich zu 2005 habe stattgefunden (S. 5 unten). Bei günstigem Verlauf wäre durchaus die Erlangung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit möglich (S. 6 oben).
          Allerdings sei die Beschwerdeführerin derart in ihren Beschwerden gefangen und ihr Interesse gelte mehr der Beschäftigung mit den Beschwerden als einer Überwindung derselben, so dass aus psychiatrischer Sicht kaum mehr mit einer relevanten Verbesserung gerechnet werden könne (S. 6).
3.7     Dr. med. I.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 30. April 2007 aus, im Gutachten sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gering motiviert sei, etwas in Richtung Besserung zu unternehmen, was zumutbar wäre. Die Konsultationen bei Dr. G.___ fänden, beginnend im Januar 2006, im Abstand von 4-6 Wochen statt. Anhand der medizinischen Aktenlage könne die Schadenminderungspflicht als nicht erfüllt betrachtet werden (Urk. 9/75/5).
3.8     Am 6. Oktober 2007 teilte Dr. G.___ mit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich leider verschlechtert und er habe sie deswegen zur tagesklinischen Betreuung an das Ambulatorium J.___ der Klink K.___ überwiesen (Urk. 9/71). Am 7. Februar 2008 teilte Dr. G.___ mit, erst kürzlich habe die Beschwerdeführerin beim Ambulatorium J.___ einen Termin erhalten; bei Bedarf werde eine Hospitalisierung in die Wege geleitet (Urk. 3/2 Ziff. 2).

4.
4.1     Das Gutachten von Dr. H.___ genügt den praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.
          Dr. H.___ diagnostizierte eine chronifizierte depressive Störung mittleren Grades mit multiplen somatischen Symptomen und eine Agoraphobie; die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei um mehr als 70 % eingeschränkt. Ferner hielt er einerseits fest, die Beschwerdeführerin unterschätze ihre Ressourcen und bei günstigem Verlauf wäre durchaus die Erlangung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich, andererseits führte er aus, angesichts der Fixierung der Beschwerdeführerin auf ihre Beschwerden könne aus psychiatrischer Sicht kaum mehr mit einer relevanten Verbesserung gerechnet werden (vorstehend Erw. 3.6).
4.2     Die Beschwerdegegnerin interpretierte die Angaben von Dr. H.___ dahingehend, dass im Entscheidzeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden hätte, wenn die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen wäre und sich in die angeordnete Therapie begeben hätte (was die Beschwerdegegnerin verneinte).
          Dazu ist vorab festzuhalten, dass Dr. H.___ sich nicht so geäussert hat. Er hat keine Stellung genommen zu vorangegangenen therapeutischen Unterfangen, und die Angabe einer Arbeitsfähigkeit von möglicherweise 50 % machte er bezogen auf die Zeit nach seiner Untersuchung, wobei er seine Prognose überdies stark relativierte.
4.3     Der Beschwerdeführerin wurde im Februar 2005 aufgetragen, in Wahrnehmung ihrer Schadenminderungspflicht „unverzüglich eine konsequente und regelmässige psychiatrische Behandlung (medikamentös und psychotherapeutisch) bei einem Facharzt durchzuführen“, dies verbunden mit der Empfehlung, vorab eine stationäre Behandlung durchzuführen.
          Ab Januar 2006 befand sich die Beschwerdeführerin bei Dr. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung, die gemäss der Umschreibung von Dr. G.___ „stützender und palliativer Natur“ war und mit Übersetzungshilfe im Abstand von 4-6 Wochen stattfand (vorstehend Erw. 3.5).
          Abgesehen von einer gewissen Zeitverzögerung von einigen Monaten hat die Beschwerdeführerin die ihr gemachte Auflage befolgt: Bei Dr. G.___ handelt es sich unbestrittenermassen um einen Facharzt, und die Behandlung findet oder fand regelmässig statt. Inwieweit die Behandlung auch als „konsequent“ zu taxieren ist, ist schwierig zu beurteilen, weil nicht bekannt ist, was die Beschwerdegegnerin mit diesem Attribut gemeint hat. Ob Dr. G.___ die Therapie ausschliesslich auf Gesprächsebene stattfinden lässt oder ob er auch Medikamente einsetzt, ist in Ermangelung entsprechender Präzisierungen im D.___-Gutachten von 2005 (das für die Auferlegung der Schadenminderungspflicht ausschlaggebend war) dem fachlichen Entscheidungsspielraum von Dr. G.___ überlassen.
          Dass die im Januar 2006 begonnene Therapie möglicherweise zu niederfrequent angesetzt ist, hat der behandelnde Psychiater zu vertreten und nicht die Beschwerdeführerin, welcher das entsprechende Fachwissen zweifellos abgeht und der diesbezüglich auch keine (jedenfalls für sie verständliche) Auflage gemacht wurde.
4.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden kann, sie habe sich der ihr im Sinne der Schadenminderungspflicht auferlegten psychotherapeutischen Behandlung verweigert.
          Damit fehlt es an einer Grundlage, die Invaliditätsbemessung anhand einer fiktiven Arbeitsfähigkeit vorzunehmen, weshalb es irrelevant ist, dass sich die von der Beschwerdegegnerin angenommene Arbeitsfähigkeit, wie dargelegt, nicht auf entsprechende explizite gutachterliche Äusserungen stützen lässt (vorstehend Erw. 4.2).
4.5     Die erfolgte Therapie ist möglicherweise nicht die richtige gewesen und jedenfalls ohne Erfolg geblieben, so dass die Beschwerdeführerin gemäss der nachvollziehbaren Einschätzung durch Dr. H.___ ihre Ressourcen unterschätzt und sie auf die Beschäftigung mit ihren Beschwerden statt deren Überwindung fokussiert ist. Immerhin hat sich die Situation gemäss Dr. H.___ diagnostisch verändert, indem nicht mehr die im D.___-Gutachten von 2005 als posttraumatische Belastungsstörung klassifizierten psychischen Verarbeitungsprobleme nach dem Wohnungsbrand von 2001 bestehen, sondern Beeinträchtigungen depressiver Art.
          Es bleibt der Beschwerdegegnerin überlassen, ob sie daran anknüpfend der Beschwerdeführerin noch einmal geeignete und spezifische Auflagen machen will, wobei sich - angesichts der ergebnislos verlaufenen Therapie bei Dr. G.___ - ein Wechsel des Psychiaters aufdrängt. Ferner hat die Beschwerdegegnerin zu entscheiden, ob sie in einem späteren Zeitpunkt den seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG in ihre Beurteilung einbeziehen will.
4.6     Nach dem Gesagten erweist sich die erfolgte Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente als nicht zulässig.
          Die angefochtene Verfügung ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

5.      
5.1     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Januar 2008 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).