Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 22. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, war zuletzt von Oktober 1999 bis Ende September 2005 als Charcuterieverkäuferin bei Y.___, S.___, tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 11. November 2004 war (Urk. 12/10 Ziff. 1, Ziff. 4, Ziff. 6). Am 10. Mai 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 12/1 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 12/5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/10) sowie verschiedene medizinische Berichte (Urk. 12/6, Urk. 12/9, Urk. 12/11, Urk. 12/18, Urk. 12/20, Urk. 12/26, Urk. 12/40) ein. Zudem veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut (Z.___), welches am 29. Januar 2007 erstattet wurde (Urk. 12/41).
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/48-59) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 7. Januar 2008 (Urk. 12/66 = Urk. 2) ab 1. November 2005 eine ganze und ab 1. Mai 2006 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 12/66/5).
2. Gegen die Verfügung vom 7. Januar 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. Februar 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte in der Hauptsache, es sei vom Z.___ ein aktualisiertes und ergänztes Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2008 (Urk. 11) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. Mai 2008 geschlossen wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 4). Ebenso hat die Vorinstanz die massgeblichen Bestimmungen bezüglich der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a f. IVV) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann, mit folgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Herabsetzung - beziehungsweise der Zeitpunkt der Herabsetzung - der zugesprochenen ganzen auf eine halbe Rente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit November 2004 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Gemäss den medizinischen Abklärungsergebnissen sei sie in ihrer früheren sowie auch in anderen, behinderungsangepassten, nicht wirbelsäulen- und gelenkbelastenden Tätigkeiten mit Heben und Ziehen von Lasten bis 15 kg, durchgeführt in Wechselbelastung sowie ohne Zwangshaltungen, zu 50 % arbeitsfähig, wobei mit einer baldigen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu rechnen sei (Urk. 2 S. 4).
Zum Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres per November 2005 sei die Beschwerdeführerin noch bis zum 10. Januar 2006 hospitalisiert gewesen. In dieser Zeit habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im anlässlich des Vorbescheidverfahrens eingereichten Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ (A.___) vom 27. Juli 2007 werde eine instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ beschrieben. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der stark defizitären sozialen Kompetenz sowie der niedrigen Frustrationstoleranz und Eigenwilligkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt. Seit Austritt im Juni 2007 werde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit attestiert. Im Vergleich zum Z.___-Gutachten vom 29. Januar 2007 könne versicherungsmedizinisch von einer praktisch unveränderten gesundheitlichen Situation ausgegangen werden. Der stationäre Aufenthalt in der A.___ vom 16. April bis 1. Juni 2007 sei im Rahmen einer temporären Verschlechterung nötig geworden (Urk. 2 S. 5 oben). Mit dem Bericht der A.___, welche der Beschwerdeführerin ab Austritt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert habe, werde die Beurteilung im Z.___-Gutachten untermauert. Daran vermöge auch der nachträglich zu den Akten gegebene Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. L.___ nichts zu ändern (Urk. 11).
Die Beschwerdeführerin habe deshalb ab 1. November 2005 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Mai 2006 (Januar 2006 plus drei Monate) auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 5 Mitte).
2.3 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, aus dem Gutachten des Z.___ gehe hervor, dass sie dort am 29. November 2006 untersucht worden sei. Damit sei das Gutachten inzwischen über 14 Monate alt und seither habe sich einiges bei ihr verändert. Aus den Arztberichten von Dr. B.___ und Dr. L.___ gehe hervor, dass sich ihre gesundheitliche Situation deutlich verschlechtert habe. Jedenfalls sei der heutige Gesundheitszustand nicht mehr derselbe wie im November 2006 (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Auf das Gutachten des Z.___ könne deshalb nicht mehr abgestellt werden, da dieses nicht mehr aktuell sei und zu viele Verschlechterungen eingetreten seien, welche eine Erhöhung des Invaliditätsgrades möglich machten. Es müssten zumindest von den Gutachtern ergänzende Auskünfte eingeholt werden, welche Auskunft darüber geben, ob sich der Gesundheitszustand nach dem mehrwöchigen Aufenthalt in der A.___ verschlechtert habe oder nicht (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3).
Selbst wenn man auf die Akten abstelle, ohne ergänzende Auskünfte einzuholen, müsse der Beschwerdeführerin für eine längere Zeitperiode eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werden. Aus dem Bericht der A.___ gehe hervor, dass bis zum 1. Juni 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Erst danach werde ihr für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 20 Stunden pro Woche attestiert (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Somit könne eine Reduktion der Rente frühestens per 1. September 2007 erfolgen (Urk. 1 S. 5). Bei der von der A.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 20 Stunden pro Woche handle es sich im Übrigen nicht um eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, sei doch für die Normalarbeitszeit von einer Arbeitszeit von 41.8 Stunden auszugehen, was bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit von 20 Stunden pro Woche weniger als 50 % ergebe (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 In seinem Bericht vom 1. Juli 2005 (Urk. 12/40/12-14) nannte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, folgende Diagnosen (Urk. 12/40/12):
- chronische, fibromyalgieartige Weichteilschmerzerkrankung unbekannter Aetiologie
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
- chronische periarthropathische Kniegelenksbeschwerden beidseits, rechtsbetont
- schmerzhafte Insertionstendinosen der Hüftgelenksadduktorengruppe und des Tractus iliotibialis rechtsbetont
- Magnetresonanztomographie Kniegelenk beidseits vom 17. Januar 2005 weitgehend unauffällig ohne Nachweis einer Binnenläsion
- zystische, vom Aspekt her wahrscheinlich benigne ossäre Raumforderung im Bereich der proximalen Tibia rechts
- Status nach subacromialer Bursektomie links 1998
- psoriatiformes Hautekzem, Differenzialdiagnose Psoriasis
- positive Familienanamnese
- erhebliche psychosoziale Belastungssituation
Die nun seit etwa eineinhalb Jahren geklagten muskeloskelettalen Beschwerden wechselnder Lokalisation, akzentuiert im Bereich der Hand- und Fingergelenke beidseits sowie in beiden Kniegelenken rechtsbetont, erinnerten vom klinischen Bild her an eine Fibromyalgie mit typischen druckdolenten Tenderpoints an 18 von 18 möglichen Lokalisationen, bisher ohne Anhaltspunkte für eine entzündliche, parainfektiöse oder neoplastische Grunderkrankung. Rein strukturell-anatomisch komme man in dieser Situation sicherlich nicht weiter, hier sei eine intensive psychosoziale Begleitung durch den bereits involvierten Psychologen Dr. Suter erforderlich (Urk. 12/40/12 f.).
3.2 In seinem Bericht vom 2. Juli 2005 (Urk. 12/9/1-2) nannte Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, der die Beschwerdeführerin seit 1990 hausärztlich betreute, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/9/1 lit. A):
- Migräne, bestehend seit 1990
- Fibromyalgie, bestehend seit 2004
- Asthma bronchiale, bestehend seit 1992
- seit Jahren bestehende soziale Überlastung
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Septumplastik 1995 sowie eine Arthroskopie der Schulter 1996 (Urk. 12/9/1 lit. A).
Als Charcuterieverkäuferin sei die Beschwerdeführerin seit dem 12. November 2004 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/9/1 lit. B), wobei der Gesundheitszustand besserungsfähig sei (Urk. 12/9/2 lit. C.1) und die Arbeitsfähigkeit durch psychologische Betreuung verbessert werden könne (Urk. 12/9/2 lit. C.2).
Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 1990 wiederholt wegen heftiger Migräneanfälle sowie vereinzelt wegen Exazerbation des Asthmas in seiner Behandlung. Es bestehe eine belastende familiäre Situation. Die Beschwerdeführerin sei zur Beschützerin der Mutter geworden, die sie derzeit ausser Haus habe platzieren können. Sie selber fühle sich vom Vater bedroht (Urk. 12/9/2 lit. D.7).
Anlässlich seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 2. Juli 2005 führte Dr. C.___ aus, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihr dagegen ganztags möglich (Urk. 12/9/4).
In seinem ärztlichen Zeugnis vom 13. Juli 2005 (Urk. 12/40/21) führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin sei am 11. Juli 2005 abends von einem Mann tätlich angegriffen worden. Er habe mehrere zum Teil noch schmerzhafte Blutergüsse an der linken Wange, an beiden Handgelenken, über der rechten Hüfte, am rechten Oberschenkel vorne und an der Innenseite sowie an der Aussenseite des linken Oberschenkels feststellen können. Hinzu komme eine Schürfwunde der rechten Nasenöffnung. Die Verletzungen dürften zum genannten Zeitpunkt entstanden sein, eine vollständige körperliche Heilung sollte innert zehn Tagen eintreten (Urk. 12/40/21).
3.3 In seinem Bericht vom 18. Juli 2005 (Urk. 12/11/3-5) bestätigte Dr. B.___ seine früher genannten Diagnosen (Urk. 12/11/3 lit. A). Als Charcuterieverkäuferin sei die Beschwerdeführerin seit 9. November 2004 anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/11/3 lit. B), wobei der Gesundheitszustand besserungsfähig sei (Urk. 12/11/4 lit. C.1).
Nach der Schulteroperation 1998 sei es zunächst recht gut gegangen, anfangs 2004 seien jedoch zunehmend polyartikuläre Beschwerden wechselnder Lokalisation aufgetreten, akzentuiert im Ellenbogen rechts, in den Handgelenken und Fingergelenken beidseits, den Kniegelenken beidseits sowie im Sprunggelenk rechts (Urk. 12/11/4 lit. D.3). Zur Zeit befinde sich die Beschwerdeführerin in regelmässiger physiotherapeutischer Behandlung, einerseits zur intensiven detonisierenden Muskelarbeit, andererseits für einen gezielten aktiven Muskelaufbau der stabilisierenden Haltemuskulatur. Zur unterstützenden Schmerztherapie würden starke Opioide in bedarfsadaptierter Dosierung eingesetzt. Die kurz- und mittelfristige Prognose müsse aufgrund des langdauernden Verlaufes mit chronifiziertem Beschwerdebild und ersten Anzeichen einer eigentlichen chronischen Schmerzerkrankung zurückhaltend gestellt werden. Langfristig sollte die Prognose günstig sein, da der mehrheitlich muskuläre Beschwerdeanteil unter geeigneter Behandlung durchwegs reversibel sei, wobei jedoch in jedem Fall mit einer mehrmonatigen Behandlung zu rechnen sei. Möglicherweise werde die langfristige Prognose durch die etwas unklare serologische Laborkonstellation, die in Richtung einer Kollagenose weisen könnte, mitbeeinflusst (Urk. 12/11/4 lit. D.7).
Zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit hielt Dr. B.___ am 17. Juli 2005 fest, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2005 halbtags, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr ganztags zumutbar (Urk. 12/11/7).
3.4 Im Austrittsbericht vom 13. Oktober 2005 (Urk. 12/40/2-4 = Urk. 12/40/15-17) nannten Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract. E.___, Assistenzärztin, Sanatorium F.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 16. bis 29. August 2005 zur stationären psychiatrischen Behandlung aufhielt, als Diagnose eine agitierte Depression sowie als somatische Nebendiagnose eine Fibromyalgie (Urk. 12/40/2).
Die Beschwerdeführerin sei wegen depressivem Erschöpfungszustand mit Todeswünschen ohne akute Suizidalität zugewiesen worden und habe über vielfältige körperliche und psychische Belastungsfaktoren berichtet (Urk. 12/40/2). Vor allem in den ersten Tagen des Aufenthaltes habe die Beschwerdeführerin sehr angetrieben und erregt gewirkt und von massiven Krämpfen in den Armen berichtet. Im weiteren Verlauf der stationären Behandlung habe sich ihr Befinden zunehmend stabilisiert, und sie habe sich weiter klar von akuter Suizidalität distanziert. Der traumatisierende Übergriff und die anstehenden gerichtlichen Massnahmen hätten sie stark beschäftigt, die Gefühle, von Kameraden des Täters verfolgt zu werden, seien in den Hintergrund getreten. Eine Fortführung der psychiatrischen Medikation sowie der psychiatrisch/psychologischen Betreuung seien notwendig, zumal weitere Belastungen durch Gerichtsverhandlungen anstehen würden (Urk. 12/40/4).
3.5 Im Austrittsbericht vom 3. Februar 2006 (Urk. 12/40/7-9) bestätigten Dr. D.___ und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, Sanatorium F.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 7. September 2005 bis 10. Januar 2006 ein zweites Mal zur stationären psychiatrischen Behandlung aufhielt, die zuvor genannten Diagnosen (Urk. 12/40/7). Die Beschwerdegegnerin berichte, dass sich die psychosozialen Belastungen zwischenzeitlich verschlimmert hätten. Sie kenne sich selbst nicht mehr, sei sehr reizbar und habe Streit mit einer wachsenden Anzahl von Menschen. Sie schaffe sich mit ihrem gereizten Verhalten nur noch mehr Probleme, sehe sich in einem Teufelskreis. Mit der Verschlechterung ihres seelischen Befindens seien auch die körperlichen Beschwerden wie Appetitmangel, häufiges spontanes Erbrechen, Einschlafprobleme sowie Schmerzen im Bewegungsapparat schlimmer geworden (Urk. 12/40/7).
Psychopathologisch zeige sich bei Eintritt eine deutliche formale Denkstörung mit Grübelneigung, inhaltlichen Denkstörungen, olfaktorischen Halluzinationen und paranoiden Gedanken sowie einem hoffnungslos-gereiztem Affekt. Unter Fortsetzung der vorbestehenden medikamentösen Therapie sowie dem reizabschirmenden Umfeld auf der geschlossenen Akutstation, zeige sich eine langsame Besserung des Zustandbildes. Insgesamt zeige sich ein stark fluktuierender Verlauf mit verschiedenartigen psychiatrischen Symptomen wie Selbstverletzungstendenzen, rezidivierenden Angstattacken mit Hyperventilationen und Suizidgedanken bei Belastungsfaktoren wie geplanter Entlassung oder Unzufriedenheit mit dem eigenen Körper aufgrund der Erinnerung an das Vergewaltigungserlebnis. Die Beschwerdeführerin habe Mühe, ihren Tag zu strukturieren und Prioritäten zu setzen. Sie benötige viel Unterstützung darin, mehr ihre eigenen Grenzen und Bedürfnisse zu erkennen und zu formulieren. Nach mehreren gut absolvierten Probeurlauben habe die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2006 in deutlich gebessertem Allgemeinzustand entlassen werden können (Urk. 12/40/8).
3.6 In seinem Bericht vom 11. Mai 2006 (Urk. 12/26/1-3) nannte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdeführerin seit Januar 2005 betreute (Urk. 12/26/2 lit. D.1), folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/26/1 lit. A):
- Fibromyalgie (detaillierte rheumatologische Diagnosen siehe Berichte Dr. B.___), bestehend seit zirka 2003
- rezidivierende depressive Störung, bestehend seit zirka 2004
- posttraumatische Belastungsstörung, bestehend seit Juli 2005
Die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Coiffeuse von Dezember 2004 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/26/1 lit. B), wobei der Gesundheitszustand besserungsfähig sei (Urk. 12/26/2 lit. C.1). Bei der Beschwerdeführerin habe sich eine erhebliche depressive Verstimmung mit Niedergeschlagenheit, Resignation sowie Hoffnungslosigkeit gezeigt und sie habe immer wieder Todeswünsche geäussert (Urk. 12/26/2 lit. D.5).
Anlässlich seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 11. Mai 2006 führte Dr. H.___ aus, der Beschwerdeführerin sei sowohl eine angepasste als auch die bisherige Tätigkeit halbtags zumutbar. Es gehe ihr zur Zeit als Folge des erlebten Gewalttraumas noch schlecht. Insbesondere leide sie unter der untragbaren Wohnsituation (ihre unmittelbaren Nachbarn schienen Verbindungen zum Täter zu haben und sie würde von diesen offenbar weiterhin schikaniert und bedroht). Aufgrund dieser Situation sei ihre Belastbarkeit noch ungenügend. Voraussetzung für eine Verbesserung ihrer psychischen Verfassung sei, dass sie sich in ihrer Umgebung sicher fühle. An der Lösung des Wohnproblems werde derzeit intensiv gearbeitet. Zur Zeit sei die Beschwerdeführerin nach wie vor 100%ig arbeitsunfähig. Es sei davon auszugehen, dass sie mittelfristig wieder teilweise arbeitsfähig sein werde, dies in der Grössenordnung von 50 %. Ob dies in der bisherigen Berufstätigkeit als Verkäuferin möglich sei oder ob wegen der rheumatischen Erkrankung eine Umschulung nötig sei, könne er (Dr. H.___) nicht beurteilen (Urk. 12/26/3).
3.7 Am 29. Januar 2007 erstatteten Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. K.___, Allgemeine Medizin FMH, Z.___ , ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 12/41). Darin nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/41/17 Ziff. 5.1):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- posttraumatische Belastungsstörung
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
- Polyarthralgien, aktuell nicht weiter klassifizierbar, Differenzialdiagnose: unspezifische Kollagenose oder Psoriasis-assoziiert
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 12/41/17 Ziff. 5.2):
- zerviko-thorakovertebrales Schmerzsyndrom, vorwiegend tendomyotisch bei muskulärer Dysbalance vom Schulternackengürteltyp sowie Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung mit Übergang im multilokuläres Schmerzsyndrom
- Status nach subacromialer Bursektomie Schulter links 1998
- Osteochondrom proximale Fibula rechts
- Transsexualismus
- Status nach Anorexie
Vordergründig und die Arbeitsfähigkeit massgebend beeinflussend seien die psychiatrischen Diagnosen mit kombinierter Persönlichkeitsstörung, anhaltender somatoformer Schmerzstörung, postraumattischer Belastungsstörung sowie auch die Objektivierbarkeit einer rezidivierenden depressiven Störung, die gegenwärtig eher remittiere. Diese Diagnosen führten insgesamt zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in sämtlichen Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin zumutbar, dass trotz der geklagten Beschwerden die Willensanstrengung aufgebracht werden könne, um halbtags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Aus psychiatrischer Sicht werde ein Arbeitstraining empfohlen, primär in einem Arbeitspensum von 50 %, mit der Option und Zielsetzung, die Arbeitfähigkeit auf 100 % zu steigern (Urk. 12/41/18 Ziff. 6.2).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe für körperliche Tätigkeiten mit Heben und Ziehen von schweren Lasten langfristig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Charcuterieverkäuferin mit überwiegend stehender Tätigkeit an Ort sowie auch gemäss Angaben der Beschwerdeführerin repetitivem Heben von schweren Lasten von teilweise über 20 kg könne eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 12/41/16 Ziff. 4.2.5). Die Ausübung einer die Wirbelsäule sowie Gelenke nur leicht belastenden Tätigkeit in Wechselbelastung sei der Beschwerdeführerin zu 100 % möglich (Urk. 12/41/16 Ziff. 4.2.5, Urk. 12/41/18 Ziff. 6.2).
Zusammenfassend bestehe im polydisziplinären Konsensus eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Charcuterieverkäuferin als auch in sämtlichen anderen körperlich leichten Tätigkeiten. So sei der Beschwerdeführerin auch in ihrem ursprünglich erlernten Beruf als Coiffeuse ein Pensum von 50 % zumutbar (Urk. 12/41/19 Ziff. 6.2). Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Akten sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass diese eingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit dem 12. November 2004 bestehe, wobei die Beschwerdeführerin während ihren beiden stationären Aufenthalten im Sanatorium F.___ für die Zeit vom 16. bis 29. August 2005 sowie vom 7. September 2005 bis 10. Januar 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 12/41/19 Ziff. 6.3).
Die Beschwerdeführerin fühle sich selbst noch in der Lage, maximal 30 % zu arbeiten. Andererseits überlege sie, via Fernstudium die Matura nachzuholen, um anschliessend allenfalls Medizin studieren zu können. Somit bestehe eine deutliche Diskrepanz mit Widersprüchen in den eigenen Zukunftsvorstellungen, mit wahrscheinlich vorliegender Selbstüberschätzung, andererseits limitiere sich die Beschwerdeführerein aufgrund ihrer Schmerz- und Behinderungsüberzeugung auch selbst in ihrer realen Arbeitsfähigkeit und Leistung. Aus psychiatrischer Sicht sei noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin durch die Gedanken an den erlittenen Überfall immer wieder in ihren alltäglichen Verrichtungen beeinträchtigt sei und ein Arbeitstraining zum vermehrten Ablenken von den posttraumatischen Erlebnissen führen dürfte, so dass eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit auch aktuell als zumutbar erscheine (Urk. 12/41/19 Ziff. 6.6).
Aus psychiatrischer Sicht sollte die ambulante Psychotherapie unbedingt fortgesetzt werden. Zudem sei ein Wohnungswechsel dringlich, welcher - wie auch das vorgeschlagene Arbeitstraining - einen günstigen Einfluss auf den Verlauf der posttraumatischen Belastungsstörung hätte. Aus rheumatologischer Sicht stehe die Wiederaufnahme einer regelmässigen körperlichen Aktivität, idealerweise im Rahmen einer medizinischen Trainingstherapie, im Vordergrund, um der weiter fortschreitenden muskulären Dekonditionierung entgegen zu wirken (Urk. 12/41/20 Ziff. 6.8). Berufliche Massnahmen seien im Sinne eines Arbeitstrainings und einer flankierenden Berufsberatung zur Erleichterung des beruflichen Wiedereinstiegs zu empfehlen, wobei eine schrittweise Erhöhung der initial 50%igen Arbeitsfähigkeit empfohlen werde. Aufgrund der im Vordergrund stehenden psychiatrischen Begleiterkrankungen sowie auch der Schmerz- und Behinderungsüberzeugung der Beschwerdeführerin sei die Prognose vorsichtig zu stellen (Urk. 12/41/21).
3.8 In seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2007 (Urk. 12/53 = Urk. 12/55/1) führte Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Bericht von Dr. H.___ vom 11. Mai 2006 verschlechtert. Diese sei seit dem 16. April 2007 erneut hospitalisiert. Die Beschwerdeführerin sei seit längerem sehr empfindlich, werde schnell aggressiv, habe starke Essstörungen, Spannungszustände, forciertes Erbrechen sowie Schneidezwänge. Wegen einer kontinuierlichen Verschlechterung, welche medikamentös nicht habe aufgefangen werden können, sei schliesslich der Eintritt in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (A.___) erfolgt. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei deshalb deutlich geringer als in der ursprünglichen Beurteilung (Urk. 12/55/1).
3.9 In ihrem Bericht vom 27. Juli 2007 (Urk. 12/58/7-10) nannten Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. N.___, Assistenzärztin, A.___, wo die Beschwerdeführerin vom 16. April bis 1. Juni 2007 hospitalisiert war (Urk. 12/58/8 Ziff. 4.1), als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ mit Status nach sexuellem Übergriff 2005 sowie eine Oxycontin-Abhängigkeit (Urk. 12/58/8 Ziff. 2.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Transsexualismus (Urk. 12/58/8 Ziff. 2.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 16. April bis 1. Juni 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 12/58/8 Ziff. 3).
Aufgrund permanenter Schmerzen im Rahmen einer Fibromyalgie habe die Beschwerdeführerin einen Oxycontin-Abusus entwickelt (Urk. 12/58/8 Ziff. 4.3). Sie leide unter Angstzuständen, Flashbacks und zunehmender Gereiztheit. Des Weiteren beschreibe die Beschwerdeführerin einen sozialen Rückzug und eine niedrige Frustrationstoleranz. Zudem gebe sie Schmerzen im Rahmen der Fibromyalgie an (Urk. 12/58/8 Ziff. 4.4). In der Arbeitstherapie habe die Beschwerdeführerin regelmässig an der Metallgruppe teilgenommen. Das Fernziel, eine berufliche Perspektive entwickeln zu können, habe leider nicht erreicht werden können. Aufgrund ihrer stark ausgeprägten Eigenwilligkeit gestalte sich die Arbeitsfähigkeit als schwierig. Es falle ihr schwer, vorgegebene Aufgaben gemäss Anleitung auszuführen. Der Drang nach Umsetzung eigener Vorstellungen stehe im Vordergrund. Das Arbeitstempo sei deutlich verlangsamt, was wiederum mit ihren perfektionistischen Ansprüchen in Verbindung zu bringen sei. Ausserdem sei ein leicht zwanghaftes Ordnungsverhalten zu beobachten gewesen. Die von der Beschwerdeführerin wiederholt beklagten Schmerzen im Bewegungsapparat seien bei ihrer Arbeitsausführung nicht beobachtet worden. Insgesamt zeige die Beschwerdeführerin sowohl in Therapien als auch im Stationsalltag eine geringe Frustrationstoleranz. Im kognitiven Bereich seien keine Einschränkungen feststellbar. Besondere Stärken hätten sich in der Arbeitsausführung, insbesondere bezüglich Sorgfalt und Selbständigkeit, gezeigt. Des Weiteren sei ein kreatives Potenzial zu beobachten gewesen und die Beschwerdeführerin habe vielfältige Ressourcen im Finden von Problemlösungen gezeigt (Urk. 12/58/7 Ziff. 1.2 b).
Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich stabilisiert, aber im Rahmen der Arbeitsdiagnostik sei festgestellt worden, dass am ehesten ein Arbeitsplatz vorstellbar sei, an welchem die Beschwerdeführerin ohne Zeitdruck arbeiten sowie sich einem grossen eigenen Gestaltungsraum widmen könne und an dem keine sozialen Kompetenzen erforderlich seien (Urk. 12/58/7 Ziff. 1.2 b, Urk. 12/58/9 Ziff. 4.7). Dies aufgrund der niedrigen Frustrationstoleranz bei stark ausgeprägter Eigenwilligkeit, kombiniert mit hohen Ansprüchen und einem leicht zwanghaften Ordnungsverhalten (Urk. 12/58/9 Ziff. 6.1).
Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab Austritt aus der A.___ 20 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 12/58/10 Ziff. 6.2). Die Beschwerdeführerin weise im Bereich der sozialen Kompetenz starke Defizite auf, welche gepaart mit der bereits erwähnten niedrigen Frustrationstoleranz eine Arbeitsstelle erfordern würden, an welcher sie weitgehend selbständig arbeiten könne (Urk. 12/58/10 Ziff. 6.3).
3.10 In seinem Bericht vom 30. Januar 2008 (Urk. 3) nannte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 3 S. 1):
- myofasziale Nacken- und Schultergürtelschmerzen beidseits, links betont
- Triggerpunkte im Musculus trapezius und Musculus infraspinatus links
- fibromyalgieartige Generalisierungstendenz
- Fingerarthralgien unklarer Zuordnung
- chronisch rezidivierende Beschwerden des Bewegungsapparates wechselnder Lokalisation
- psychosoziale Belastungssituation
Die Beschwerdeführerin habe sich nach längerer Zeit am 21. Januar 2008 wieder bei ihm gemeldet. Sie leide unverändert unter ihren bekannten multilokulären Beschwerden am Bewegungsapparat, mehrheitlich weichteilrheumatischen Ursprungs. Aktuell komme sie wegen verstärkten Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich links, welche aufgrund der klinischen Untersuchung eindeutig myofaszialen Ursprungs, ohne Hinweise auf zervikogene Mitbeteiligung, seien. Zusätzlich beklage sie morgendliche Fingerarthralgien mit Steifigkeitsgefühl, welches ätiologisch nicht einzuordnen sei. Die aktuelle Untersuchung sei jedenfalls völlig unauffällig (Urk. 3 S. 1).
Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. B.___ keine.
3.11 In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2008 (Urk. 8) führte Dr. L.___ aus, seit dem Bericht von Dr. H.___ vom 30. März 2006 und seinem (Dr. L.___s) Kurzbericht vom 4. Mai 2005 habe sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin nicht gebessert. Sie sei vom 12. Mai bis 1. Juni 2007 in der A.___, vom 2. bis 3. Juni 2007 im Stadtspital O.___ und vom 12. bis 16. Juni 2007 in der Universitätsklinik U.___ (U.___) hospitalisiert gewesen. Dabei habe es sich ausschliesslich um Aufenthalte zur Krisenintervention gehandelt. Eine wesentliche Besserung des psychischen Zustandes sei nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin werde bis heute - mit zwei längeren Unterbrüchen von drei respektive sechs Monaten - psychotherapeutisch begleitet. Seit April 2006 sei die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit als Coiffeuse oder Verkäuferin nicht möglich gewesen. Hierzu sei die Beschwerdeführerin weder aus somatischer noch aus psychischer Sicht genügend stabil. Es sei im Gegenteil eine Chronifizierung der Beschwerden festzustellen. Auf längere Sicht werde ihre Arbeitsfähigkeit kaum mehr als 50 % betragen. Ein möglicher Arbeitsversuch sei in einem etwa 25%igen Pensum zu prüfen (Urk. 8).
4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sowohl unter somatischen als auch unter psychischen Beschwerden leidet - wobei die psychische Problematik deutlich im Vordergrund steht - und sie aufgrund dessen seit November 2004 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. unter anderem Urk. 12/9/1 lit. B). Fraglich ist jedoch, in welchem Umfang und seit wann eine Restarbeitsfähigkeit besteht.
4.2 Die bei den Akten liegenden Berichte des Rheumatologen Dr. B.___ vom 1. Juli 2005 (Urk. 12/40/12-14) und vom 18. Juli 2005 (Urk. 12/11/3-5) sowie des Hausarztes Dr. C.___ vom 2. Juli 2005 (Urk. 12/9/1-2) beschlagen den Zeitraum vor Ablauf des Wartejahres per November 2005 und sind demnach für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nach Ablauf des Wartejahres nicht relevant.
Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 zweimal zur stationären psychiatrischen Behandlung im Sanatorium F.___ aufhielt, einmal vom 16. bis 29. August (Urk. 12/40/2-4) und einmal vom 7. September 2005 bis 10. Januar 2006 (Urk. 12/40/7-9). Im Austrittsbericht vom 3. Februar 2006 anlässlich der zweiten Hospitalisation hielten die Ärzte des Sanatoriums F.___ fest, dass die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2006 in deutlich gebessertem Zustand aus der Klinik habe entlassen werden können (Urk. 12/40/8), ohne sich jedoch konkret zu deren Arbeitsfähigkeit zu äussern. Folglich lässt sich dem Bericht zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nach - bei Austritt aus der Klinik am 10. Januar 2006 - abgelaufenem Wartejahr nichts entnehmen.
Dr. H.___, seit Januar 2005 behandelnder Psychiater der Beschwerdeführerin (Urk. 12/26/2 lit. D.1), hielt in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 11. Mai 2006, also nach dem zweiten stationären Aufenthalt im Sanatorium F.___, fest, der Beschwerdeführerin sei sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar (Urk. 12/26/3). Zugleich wies er jedoch darauf hin, dass derzeit noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, wobei sich aus seinen weiteren Ausführungen ergibt, dass die Beschwerdeführerin vor allem aufgrund der schwierigen Wohnsituation belastet ist. So führte der Psychiater aus, die Beschwerdeführerein leide insbesondere noch unter der untragbaren Wohnsituation, da ihre Nachbarn Verbindungen zum Täter zu haben schienen und sie von diesen offenbar schikaniert und bedroht werde. Ihre Belastbarkeit sei deshalb noch ungenügend und sie sei zur Zeit noch zu 100 % arbeitsunfähig. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin erhebliche Probleme damit bekundet, in der Wohnung zu bleiben, in welcher sie angegriffen wurde. Offenbar scheint sie durch diese schwierige Situation derart belastet zu sein, dass daraus - nach Beurteilung des Facharztes - zumindest eine teilweise Arbeitsunfähigkeit resultiert. Hierbei handelt es sich indes um einen invaliditätsfremden Faktor, den es nicht zu berücksichtigen gilt. Im Übrigen hätte es die Beschwerdeführerin in der Hand gehabt, bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Wohnung zu wechseln und damit die Belastungssituation zu verringern, war zwischen dem Angriff und dem Bericht von Dr. H.___ doch bereits fast ein Jahr vergangen.
Dr. H.___ führte in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 11. Mai 2006 aus, er könne nicht beurteilen, ob die von ihm attestierte mittelfristige Arbeitsfähigkeit von 50 % auch in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin möglich sei, zugleich hielt er indessen fest, der Beschwerdeführerin sei sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit halbtags zumutbar, woraus sich eine gewisse Widersprüchlichkeit ergibt.
4.3 Am 29. November 2006 wurde die Beschwerdeführerin im Z.___ interdisziplinär abgeklärt. Das Gutachten vom 29. Januar 2007 (Urk. 12/41), mit rheumatologischem und psychiatrischem Teilgutachten sowie internistischer Abklärung, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Zudem beruht es auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit dieser und deren Verhalten umfassend auseinander. So hielten die begutachtenden Ärzte unter anderem fest, dass eine deutliche Diskrepanz mit Widersprüchen bezüglich der eigenen Zukunftvorstellungen vorliege, überlege sich die Beschwerdeführerin doch, die Matura nachzuholen und danach eventuell Medizin zu studieren, währenddem sie sich zugleich selber als noch maximal 30 % arbeitsfähig betrachte und sich aufgrund ihrer Schmerz- und Behinderungsüberzeugung selbst limitiere (Urk. 12/41/19 Ziff. 6.6). Weiter hielten die Ärzte des Z.___ - wie bereits zuvor Dr. H.___ in seinem Bericht vom 11. Mai 2006 (Urk. 12/26/3) - fest, ein Wohnungswechsel sei dringlich und werde einen günstigen Einfluss auf den Verlauf der posttraumatischen Belastungsstörung haben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin sich bis anhin nicht dazu habe entschliessen können, sich eine neue Wohnung zu nehmen, obwohl sie sich in ihrer Wohnung unwohl fühle und immer wieder an den Überfall erinnert werde (Urk. 12/41/12 unten). Wie bereits in vorstehender Erw. 4.2 ausgeführt, ist - angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung überfallen wurde und sich überdies durch die Nachbarn bedroht und schikaniert fühlt - nachvollziehbar, dass sie sich dort nicht mehr wohl fühlt und diese Situation für sie belastend ist. Gerade deshalb wäre ein Umzug aber wichtig, zumal sich dieser positiv auf ihren psychischen Gesundheitszustand auswirken würde, wie dies Dr. H.___ und die Ärzte des Z.___ übereinstimmend ausgeführt hatten.
Die Gutachter legten des Weiteren schlüssig dar, weshalb und inwieweit die Beschwerdeführerin durch die von ihnen festgestellten und diagnostizierten somatischen und psychischen Leiden in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das Gutachten des Z.___ in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Ärzte begründet sind. Das .Gutachten vom 29. Januar 2007 erfüllt demnach die praxisgemässen Voraussetzungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. Demzufolge ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 12/41/19 Ziff. 6.4).
4.4 Der Psychiater Dr. L.___ führte in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2007 aus, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Bericht von Dr. H.___ vom 11. Mai 2006 verschlechtert. Diese sei seit längerem empfindlich, werde schnell aggressiv, habe starke Essstörungen, Spannungszustände, forciertes Erbrechen sowie Schneidezwänge. Deshalb sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich geringer als in der ursprünglichen Beurteilung (Urk. 12/55/1).
Das Gutachten des Z.___ beruhte auf der Exploration vom 29. November 2006, wurde mithin also zu einem späteren Zeitpunkt erstellt, als die von Dr. L.___ angegebene Verschlechterung seit Mai 2006. Wie vorstehend (vgl. Erw. 4.3) ausgeführt, wurde das Gutachten des Z.___ unter Berücksichtigung der gesamten Vorakten sowie aufgrund allseitiger Untersuchungen erstattet, wobei die von Dr. L.___ umschriebene psychische Situation mit Selbstverletzungen, aggressivem Verhalten sowie Esstörungen in ihrem Verlauf anlässlich der psychiatrischen Beurteilung umfassend berücksichtigt wurden. Das Vorbringen einer retrospektiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch Dr. L.___ vermag infolgedessen nicht zu überzeugen.
Auch seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2008 lässt sich nichts entnehmen, was auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen liesse. Zwar hielt Dr. L.___ fest, die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich weitere drei Mal hospitalisiert werden müssen. Diese stationären Aufenthalte waren indes jeweils von kurzer Dauer (zwischen zwei Tagen und drei Wochen) und erfolgten zur Krisenintervention, wie der behandelnde Arzt selber ausdrücklich festhielt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte erneute Krise von April bis Juni 2007 ist demnach zwar belegt, war aber nur vorübergehender Natur und dauerte insgesamt weniger als drei Monate, so dass sich daraus keine grundsätzliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ableiten lässt. Dies bestätigt im Übrigen auch der Bericht der A.___ vom 27. Juli 2007 (Urk. 12/58/7-10), welcher anlässlich des stationären Aufenthaltes vom 16. April bis 1. Juni 2007 verfasst wurde. Darin führten die Ärzte der A.___ aus, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich stabilisiert und eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr 20 Stunden pro Woche zumutbar. Diese Einschätzung deckt sich mit der Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des Z.___ Basel. Zwar brachte die Beschwerdeführerin vor, die 20 Stunden entsprächen nicht einem 50%-Pensum. Dieser Einwand ist allerdings nicht zu hören, ist doch offensichtlich, dass die Ärzte der A.___ mit den von ihnen angegebenen wöchentlich möglichen 20 Stunden ein 50%-Pensum umschreiben wollten. Hätten sie die Arbeitsfähigkeit in Prozenten anstatt in Stunden ausgedrückt, hätten sie der Beschwerdeführerin ohne Zweifel ein mögliches Pensum von 50 % attestiert und nicht ein solches von 47.8 %, was der Arbeitsfähigkeit von 20 Stunden bei einer von der Beschwerdeführerin geltend gemachten wöchentlichen Arbeitszeit von 41.8 Stunden entsprechen würde.
Im Übrigen lässt sich auch aus dem Umstand, dass Dr. L.___ in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2008 ausführte, eine wesentliche Besserung des psychischen Zustandes sei nicht eingetreten, nicht automatisch auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes schliessen.
Dr. L.___ vermag folglich in seinen Stellungnahmen vom 4. Mai 2007 sowie vom 28. Februar 2008 nichts vorzubringen, was geeignet wäre, das Gutachten des Z.___ in Zweifel zu ziehen.
4.5 Dr. B.___ führte sodann in seinem Bericht vom 30. Januar 2008 keine neuen Diagnosen an. Vielmehr hielt der Rheumatologe fest, die Beschwerdeführerin leide unverändert unter ihren bekannten multilokulären Beschwerden am Bewegungsapparat, wobei aktuell die Schmerzen im Nacken- und Schultergürtelbereich verstärkt seien. Weiter führte er aus, dass die aktuelle Untersuchung bezüglich der von ihr beklagten Fingerarthralgien völlig unauffällig gewesen sei (Urk. 3 S. 1). Hinweise auf eine Verschlechterung der somatischen Situation seit der Beurteilung durch die Ärzte des Z.___ lassen sich dem Bericht vom 30. Januar 2008 indes keine entnehmen.
4.6 Abschliessend ist deshalb festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf das Z.___-Gutachten von einer aus psychischen Gründen reduzierten 50%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten ausging. Gemäss der Beurteilung der Gutachter bestand diese 50%ige Einschränkung bereits seit November 2004, wobei eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit während der stationären Aufenthalte im Sanatorium F.___ ausgewiesen ist und deshalb effektiv ab Ende des Klinikaufenthaltes am 10. Januar 2006 von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen ist.
Demnach hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres per November 2005 richtigerweise eine ganze Rente zugesprochen und diese - nach Austritt aus dem Sanatorium F.___ am 10. Januar 2006 und der seither bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit - bei unbestritten gebliebenem und nicht zu beanstandendem Einkommensvergleich (Urk. 2, Verfügungsteil 2) zu Recht per 1. Mai 2006 auf eine halbe Rente herabgesetzt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 900.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).