IV.2008.00164

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 21. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1969, war bis September 1997 bei der Y.___ AG in B.___ als Küchen- und Officemitarbeiterin angestellt (Urk. 8/5 Ziff. 1 und 5).
         Am 10. Februar 1998 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Mit Verfügung vom 10. März 1999 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente mit Zusatzrente für den Ehegatten zu (Urk. 8/11).
1.2     Die Versicherte wurde im Oktober 1999 Mutter von Zwillingen (Urk. 8/12, Urk. 8/16 Ziff. 1). Im Januar 2000 wurde eine Revision eingeleitet (Urk. 8/13), die keine Änderung des Invaliditätsgrades ergab (Urk. 8/17).
         Im August 2001 wurde erneut eine Revision eingeleitet (Urk. 8/20), in deren Rahmen die IV-Stelle eine Haushaltabklärung durchführte (Urk. 8/23). In der Folge teilte die IV-Stelle der Versicherten am 11. Februar 2002 mit, dass die Abklärung keine Änderung des Invaliditätsgrades ergeben habe (Urk. 8/24).
         Im April 2007 wurde eine weitere Revision eingeleitet (Urk. 8/28). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/43-50) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Januar 2008 in Wiedererwägung der Mitteilung vom 11. Februar 2002 die bis anhin ausgerichtete halbe Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 8/51 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 8. Januar 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. Februar 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Juni 2008 geschlossen wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der massgebende Sachverhalt vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei teilweiser Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Tätigkeit im Aufgabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.3     Die Verwaltung kann eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 469 Erw. 2 c mit Hinweisen). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Ein Sachverhalt ist zweifellos unrichtig, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich ist. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2007 in Sachen C., 9C_215/2007, Erw. 3.1 mit Hinweisen).
1.4     Bei Renten der Invalidenversicherung ist im Besonderen zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifizierten rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit aus (vgl. SVR 1996 UV Nr. 42 S. 130 f. Erw. 6; Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2007 in Sachen C., 9C_215/2007, Erw. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. Dezember 2002 in Sachen B., I 222/02, Erw. 3.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. März 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % rückwirkend ab 1. Januar 1998 eine halbe Rente zu (Urk. 8/11). Dabei qualifizierte sie die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige (vgl. Urk. 8/8 S. 1).
         Im Januar 2000 wurde eine Revision eingeleitet (Urk. 8/13), in deren Rahmen die Beschwerdegegnerin am 18. Juli 2000 eine erste Abklärung vor Ort durchführte. Gemäss Abklärungsbericht vom 23. Juli 2000 wurde die Beschwerdeführerin infolge der veränderten familiären Situation als Mutter von Zwillingen neu als zu 100 % im Haushalt tätig qualifiziert (Urk. 8/16 S. 1 Ziff. 1). Die Abklärung ergab eine Einschränkung im Haushalt von 50.25 % (Urk. 8/16 S. 7). Anlässlich einer am 1. Februar 2002 durchgeführten weiteren Haushaltabklärung wurde die Beschwerdeführerin neu als mit einem Anteil von 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig qualifiziert (Urk. 8/23 S. 2 Ziff. 2.5). Die Einschränkung im Haushalt wurde neu mit 16.5 % festgelegt (Urk. 8/23 S. 3 Ziff. 7). Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2002 formlos mit, die Überprüfung habe keine Änderung des Invaliditätsgrades ergeben (Urk. 8/24).
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisher ausgerichteten halben Rente in der angefochtenen Verfügung damit, dass sie die anlässlich der Haushaltabklärung vom 1. Februar 2002 veränderte Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige wie auch die veränderte Einschränkung im Haushalt von 16.5 % nicht berücksichtigt habe. Fälschlicherweise habe sie in der Mitteilung vom 11. Februar 2002 einen Invaliditätsgrad von 50 % bestätigt (Urk. 2 S. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt ist (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5). Ebenso wären im damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine revisionsweise Aufhebung der Rente anstelle der Mitteilung vom 11. Februar 2002 nicht erfüllt gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte im Jahr 2001 zu 100 % eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2000 erkrankt und erhalte seit September 2001 eine halbe und seit Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 7-8). Gemäss Abklärungsbericht vom 7. Februar 2002 seien sowohl die Beschwerdeführerin wie die Abklärungsperson anlässlich der Haushaltabklärung davon ausgegangen, dass das Einkommen des Ehemannes von Fr. 4'800.-- pro Monat zusammen mit der Invalidenrente der Beschwerdeführerin von Fr. 1'568.-- nur knapp reiche. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Abklärungsperson hätten vergessen, dass die Statusfrage einzig und allein nach dem hypothetischen Gesundheitsfall zu beurteilen sei. Für diesen Fall hätten nur die Einkommensverhältnisse der Familie der Beschwerdeführerin ohne die Invalidenrente der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden dürfen (Urk. 1 S. 5 f.).
2.4     Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin die ausgerichtete halbe Rente gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG zu Recht aufgehoben hat.
         Die Wiedererwägungsvoraussetzung der erheblichen Bedeutung ist vorliegend ohne weiteres erfüllt, da eine periodische Dauerleistung Prozessgegenstand bildet (vgl. BGE 119 V 480 Erw. 1c). Damit bleibt zu prüfen, ob das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit gegeben ist.

3.
3.1     Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad im Februar 2002 korrekt ermittelt hat.
         Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt der Art. 4 und 5 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 3 IVG, seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
3.2     Gemäss Abklärungsbericht vom 7. Februar 2002 hat die Beschwerdeführerin bei der Abklärung vor Ort vom 1. Februar 2002 angegeben, dass sich ihre Situation nicht verändert habe und sie nach wie vor an den langjährigen Beschwerden leide (Urk. 8/23 S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin habe weiter angegeben, dass sie gerne an einem halben Tag von Montag bis Freitag arbeiten würde. Die Kinder könnten in dieser Zeit bei ihrer Schwägerin bleiben. Aus finanzieller Sicht sei es notwendig, dass sie einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehe. Der Lohn ihres Ehemannes von Fr. 4'843.-- netto reiche nicht aus. Mit ihrer IV-Rente von Fr. 1'568.-- komme man finanziell knapp durch. Ihr Ehemann arbeiten wegen Rückenproblemen seit mehr als einem Jahr nicht mehr. Er erhalte weiterhin Krankentaggelder (Urk. 8/23 S. 2 Ziff. 2.5). Die Abklärungsperson bemerkte dazu, es sei schwer nachzuvollziehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren zwei Jahre und drei Monate alten Zwillingen einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Die Beschwerdeführerin habe bei der letzten Abklärung aber klar signalisiert, dass sie ab zirka Mai 2001 einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei seit September 2000 ebenfalls krank und erhalte Taggelder. Die Beschwerdeführerin wurde im Ergebnis als mit einem Anteil von 50 % im Erwerbsbereich und einem Anteil von 50 % im Haushalt tätig qualifiziert (Urk. 8/23 S. 2 Ziff. 2.5).
3.3
3.3.1   Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2008, Rz 1058 ff.) stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltsabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG vom 22. Februar 2001 in Sachen H., I 511/00, Erw. 3b).
         Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; Entscheide des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a und vom 29. November 2002 in Sachen B., I 572/01, Erw. 3.2.5).
3.3.2   Auf die im Abklärungsbericht vom 7. Februar 2002 getroffene Qualifizierung der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige kann abgestellt werden. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beurteilung Mutter zweier kleiner Kinder war, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall zu mehr als 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Daran ändert nichts, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Haushaltabklärung Fr. 4'843.-- netto pro Monat verdiente (Urk. 8/23 S. 2 Ziff. 2.5) und ihm mit Verfügung vom 27. April 2004 ab 1. April 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 1 S. 5). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin beläuft sich das Renteneinkommen des Ehemannes derzeit auf Fr. 4'050.-- pro Monat (Urk. 1 S. 6 Mitte), was noch etwas unter seinem Einkommen im Zeitpunkt der Haushaltabklärung liegt. Trotz diesen eher knappen finanziellen Verhältnissen hat die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht erwerbsmässig genutzt.
         Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, dass sie im Gesundheitsfall im Jahr 2001 zu 100 % eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Y.___ AG per Ende September 1997 (Urk. 8/5 Ziff. 1) nicht mehr gearbeitet hat. Dabei war ihr von Seiten des behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, konstant eine Arbeitsfähigkeit von rund 50 % attestiert worden (vgl. nachfolgend Erw. 3.4). Erst seit April 2006 (Urk. 8/29/2 Ziff. 2.1) verrichtet die Beschwerdeführerin für einige Stunden pro Monat Hausarbeiten bei Privatkunden (Urk. 8/29/7 Ziff. 4, Urk. 8/29/8-11). Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % trotz der eher knappen finanziellen Verhältnisse zunächst nicht und seit 2006 nur sehr beschränkt nutzt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall als Mutter von zwei Kindern mit einem Pensum von mehr als 50 % erwerbstätig wäre. Diese Beurteilung gilt unverändert seit der Haushaltabklärung vom 7. Februar 2002.
3.4     Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung im Erwerbsbereich auf eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % ab (Urk. 2 S. 2), entsprechend der langjährigen Beurteilung durch Dr. Z.___.
         Dr. Z.___ nannte in einem Bericht vom 28. April 1998 als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 8/6 S. 3 Ziff. 3). Im Status stellte der behandelnde Psychiater eine innere Unruhe der Beschwerdeführerin, Agitiertheit, Grübeln und multiple psychosomatische Beschwerden fest. Weiter bestünden Schlafstörungen, Angst, Streitsucht, aggressive Ausbrüche, ein sozialer Rückzug sowie Sinn- und Hoffnungslosigkeit (Urk. 8/6 S. 3 Ziff. 4.3). Der Krankheitsverlauf habe sich chronifiziert. Derzeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 - 60 %. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei längerfristig nicht zu erwarten (Urk. 8/6 S. 3 unten). Die Beschwerdeführerin sei in einer Hilfsarbeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/6 S. 4 lit. c-d).
         Nach einem Bericht von Dr. Z.___ vom 14. Februar 2000 sei es durch die Geburt der Zwillinge und die Erkrankung des Ehemannes (Diskushernie) zudem zu einer Überforderung der Beschwerdeführerin gekommen. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 - 60 % (Urk. 8/14 S. 4).
         Dr. Z.___ nannte in einem weiteren Bericht vom 5. Mai 2007 als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom, die seit dem 22. Januar 1997 bestehe (Urk. 8/30 Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin sei in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die Krankheit habe sich mittlerweile chronifiziert. Die Prognose sei nicht gut (Urk. 8/30 Ziff. 4.7). Für eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bestehe seit dem 22. Januar 1997 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 - 60 % (Urk. 8/30 Ziff. 3 und 6.2).
         Entsprechend der Beurteilung durch Dr. Z.___ ist im Erwerbsbereich unverändert von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.
3.5     Die Haushaltsabklärung vom 1. Februar 2002 ergab im Haushalt eine Einschränkung von 16.5 %. Die Einschränkung ist unbestritten geblieben. Darauf kann abgestellt werden.
3.6     Zusammenfassend ist in der Statusfrage von einem Anteil von je 50 % im Erwerbsbereich und im Haushalt auszugehen. Da im Erwerbsbereich unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht, ist der Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zumutbar, womit sich für den Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 0 % ergibt. Im Aufgabenbereich ergibt sich bei einer Einschränkung im Haushalt von 16.5 % ein Teilinvaliditätsgrad von 8.25 % (16.5 % x 0.5), womit im Ergebnis ein Invaliditätsgrad von rund 8 % resultiert (0 % + 8.25 %), wie von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung berechnet.
         Die Mitteilung vom 11. Februar 2002, wonach unverändert ein Invaliditätsgrad von 50 % bestehe (Urk. 8/24), erweist sich damit als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Die Beschwerdegegnerin hat die ausgerichtete halbe Rente daher zu Recht per Ende Februar 2008 aufgehoben (Urk. 2 Dispositiv Ziff. 1). Die Wiedererwägung der Mitteilung vom 11. Februar 2002 erfolgte daher zu Recht, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) ist das Verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerungen von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).