Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 9. September 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1950, war seit dem 4. Juli 1977 als Automechaniker bei der B.___ AG, Z.___, tätig (Urk. 9/9/1 Ziff. 1), als er sich am 1. August 2005 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung; Urk. 9/2/6 Ziff. 7.8) anmeldete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge verschiedene medizinische Berichte bei behandelnden Ärzten des Versicherten (Urk. 9/10/1-6, Urk. 9/12/1-4) sowie bei der B.___ AG einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/9/1-3) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 9/8/1-4) bei. Mit Verfügung vom 9. November 2005 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/16). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 16. November 2005 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 44 % fest und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2005 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/20). Dagegen erhob der Versicherte am 16. Dezember 2005 Einsprache und beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % (Urk. 9/23/2). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Arztberichte (Urk. 9/31-33) ein und liess den Versicherten ärztlich begutachten (GUTachten vom 13. Februar 2007; Urk. 9/45/1-25). In teilweiser Gutheissung der Einsprache stellte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2008 (Urk. 9/56 = Urk. 2) einen Invaliditätsgrad von 56 % fest und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2005 eine halbe Rente zu.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 11. Februar 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2), es sei ihm eine Invalidenrente auf Grundlage eines Invaliditätsgrades von 60 % auszurichten und alsdann revisionsweise (auf eine ganze Rente, Urk. 1 S. 6) zu erhöhen.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Mai 2008 (Urk. 10) als geschlossen erklärt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Januar 2008 davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung körperlich leichter, behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sei, und dass bei Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 20 % ein Invaliditätsgrad von 56 % resultiere, weshalb ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 3).
1.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass bei der Durchführung des Einkommensvergleichs ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % zu berücksichtigen und ein Invaliditätsgrad von 61 % ausgewiesen sei. Es müssten zudem die Folgen des Unfalls vom 21. November 2006 berücksichtigt werden, weshalb die Rente revisionsweise auf eine ganze Rente zu erhöhen sei (Urk. 1 S. 5 f.).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
3.
3.1 Im Folgenden ist vorerst die medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung zu prüfen.
3.2 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, diagnostizierte im Austrittsbericht vom 5. Februar 2004 betreffend Behandlung in der Klinik N.___ eine therapieresistente Epicondylitis humeri radialis links und erwähnte, dass diese gleichentags operativ mittels einer Einkerbung nach Hohmann behandelt worden sei. Bei einem postoperativ komplikationslosen Verlauf sei der Beschwerdeführer nach Hause entlassen worden (Urk. 9/45/80).
3.3 Prof. Dr. med. D.___, Neurochirurgie FMH, stellte mit Bericht vom 12. April 2005 fest, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Zervikalsyndrom mit schmerzhafter Einschränkung der Halswirbelsäule (HWS) bei Degenerationen im Bereich C4/5, C5/6 und C6/7 leide. Der Beschwerdeführer leide sodann unter einem zervikogenen Schwindel und unter belastungsabhängigen Schulterbeschwerden, welche durch eine subakromiale Impingementsymptomatik verursacht würden (Urk. 9/45/43-44).
3.4 Mit Berichten vom 29. August 2005 (Urk. 9/10/4-6) und vom 30. August 2005 (Urk. 9/45/46-48) stellten die Ärzte der Klinik E.___ folgende Diagnosen:
- chronische Schmerzerkrankung
- chronisches zervikospondylogenes Syndrom beidseits mit deutlich degenerativen Veränderungen der HWS mit mehreren foraminalen Stenosierungen vor allem rechts
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit leichtgradig degenerativen Veränderungen ohne Beeinträchtigung der neuralen Strukturen
- subakromiales Impingementsyndrom ohne Hinweise für eine Rotatorenmanschettenruptur
- Gonarthrosen beidseits
Der Beschwerdeführer leide seit 2003 unter brennenden zervikalen Schmerzen mit Ausstrahlung nach okzipital. Nach der Tennisellenbogenoperation links vom November 2004 hätten sich die Schmerzen verstärkt und es sei zu Ausstrahlungen in beide Arme gekommen. Daneben leide der Beschwerdeführer unter lumbalen Schmerzen (Urk. 9/45/46). Es bestünden keine Hinweise für eine radikuläre Kompressions- oder Querschnittsymptomatik (Urk. 9/10/5 lit. D, Urk. 9/45/47). Eine konsiliarische psychologische Untersuchung habe eine mittelgradige agitierte Depression mit Verdacht auf eine Somatisierungsstörung ergeben (Urk. 9/10/5 lit. D, Urk. 9/45/47 f.). Aus rheumatologischer Sicht bestehe für leichte körperliche Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/10/4, Urk. 9/45/48).
3.5 Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 2. November 2005 die folgenden Diagnosen (Urk. 9/12/1 lit. A):
- chronisches zervikobrachiales Syndrom
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- fragliche Fibromyalgie
- Impingementsyndrom der rechten Schulter
- Gonarthrose beidseits
- Depression
Dabei hielt er fest, er habe den Beschwerdeführer an einen Psychiater überwiesen. In der bisherigen Tätigkeit als Automechaniker bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. In behinderungsangepassten, körperlich leichten, sitzend und stehend auszuführenden Tätigkeiten bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/12/4).
3.6 Die Ärzte des Spitals F.___, Medizinische Klinik, erwähnten in ihrem Bericht vom 10. November 2005, dass der Beschwerdeführer gleichentags die Notfallstation in schwer depressivem Zustand wegen eines synkopalen Ereignisses aufgesucht habe (Urk. 9/45/41). Dieses Ereignis sei am ehesten vesovagalen Ursprungs. Eine Computertomographie des Schädels habe unauffällige Befunde ergeben. Indiziert sei in erster Linie eine Schmerztherapie mit psychiatrischer Unterstützung (Urk. 9/45/42).
3.7 Mit Bericht vom 11. Oktober 2005 diagnostizierten die Ärzte des Spitals G.___ (nachfolgend: G.___), Neurologische Klinik und Poliklinik, ein chronisches Zerivikozephalsyndrom bei schweren degenerativen Veränderungen der HWS ohne Myelopathie, bei assoziiertem Schwindel bei Kopfbewegungen ohne klinisches Korrelat und bei subjektiven Gedächtnisstörungen sowie chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen mit Schmerzmittel-induzierter Komponente. Es sei eine physikalische und eine medikamentöse Therapie zur Verhinderung einer weiter Dekonditionierung angezeigt (Urk. 9/45/38).
3.8 Dr. med. H.___, Allgemeinmedizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. und 25. Januar 2006 einen funktionellen Schiefhals und degenerative HWS-Veränderungen (Urk. 9/31/1 lit. A). In der bisherigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 Stunden in der Woche. Behinderungsangepasste Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer keine zuzumuten (Urk. 9/31/4).
3.9 Mit Bericht vom 21. November 2005 erwähnten die Ärzte des Spitals G.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, dass ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom im Vordergrund stehe. Hinweise für neurologische Ausfälle oder eine zervikoradikuläre Komponente fehlten. Es sei eine intensive ambulante medizinische Trainingstherapie indiziert (Urk. 9/31/8-9).
3.10 Die Ärzte des Spitals G.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, erwähnten in ihrem Bericht vom 25. Januar 2006, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2002 weiterhin an Kopfschmerzen drückenden Charakters leide, welche sich bei Bewegungen der HWS verstärkten. Aus neurologischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/32/4, Urk. 9/32/2).
3.11 Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. und 29. März 2006 (Urk. 9/33) eine seit ungefähr Sommer 2005 bestehende, mittelgradige, ängstlich-depressive Episode auf dem Hintergrund einer schweren chronifizierten Schmerzstörung (Urk. 9/33/5 lit. A). Der Beschwerdeführer leide unter Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen, Schlafstörungen, Druckgefühlen in der Brust, Drehschwindel, Sensibilitätsstörungen, Niedergeschlagenheit, diversen Ängsten, Verzweiflungsgefühlen, Vergesslichkeit, Appetitlosigkeit und einem mangelnden Selbstwertgefühl. Die Prognose sei auf Grund eines mangelhaften Ansprechens auf die bisherigen Behandlungen ungünstig. Es sei voraussichtlich mit einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % bis 80 % (aus psychiatrischer Sicht: 30-40 %) zu rechnen (Urk. 9/33/6 lit. D).
3.12 Die Ärzte des Spitals J.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, erwähnten in ihrem Bericht vom 18. April 2006, dass eine am 29. März 2006 durchgeführte kernspintomographische Untersuchung der HWS multiple Veränderungen ergeben habe, wobei unklar sei, welche dieser Veränderungen den Beschwerden zuzuordnen seien. Mangels einer eindeutigen radikulären Symptomatik sei dies möglicherweise eine grosse mediale Protrusion im Bereich C3/C4 (Urk. 9/45/34).
3.13 Mit Bericht vom 10. Januar 2007 erwähnte Dr. med. K.___, FMH Neurologie, dass eine am 3. Januar 2007 durchgeführte magnetresonanztomographische Untersuchung der HWS die bereits bekannten degenerativen Veränderungen ohne Hinweise auf eine zervikale Myeolpathie ergeben habe. Die magnetresonanztomographischen Befunde könnten die geklagten Beschwerden nicht erklären. Es handle sich dabei höchstwahrscheinlich um ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, welches durch eine Fehlhaltung der HWS unterstützt werde. Der Beschwerdeführer sei sehr depressiv und werde psychiatrisch behandelt (Urk. 9/45/28).
3.14 Die Spezialisten der L.___ GmbH, M.___ (nachfolgend: L.___), stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 13. Februar 2007 (Urk. 9/45/1- 25) die folgenden Diagnosen:
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 f.):
- Chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales Schmerzsyndrom mit
- multisegmentalen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen
- Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie muskulärer Dysbalance
- funktionellem Schiefhals links wahrscheinlich im Sinne einer chronischen Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer Anpassungsstörung
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
- Schulterschmerzen beidseits
- Varusgonarthrose beidseits
- Status nach Operation bei Tennisellenbogen links
Sie hielten fest, aus rheumatologischer Sicht bestünden degenerative Wirbelsäulenveränderungen im Bereich der HWS von Krankheitswert, welche eine mittelschwere und schwer wirbelsäulenbelastende Tätigkeit sowie die Einnahme von repetitiven Zwangshaltungen nicht mehr zuliessen. Die Ausübung der Tätigkeit als Automechaniker sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Behinderungsangepasste, wechselbelastende, nur in leichtem Umfang wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, mit einem Heben und Ziehen von Lasten bis höchstens zehn Kilogramm, seien dem Beschwerdeführer im Umfang eines vollen Arbeitspensums zuzumuten. Er müsse indes vermehrt Pausen einhalten, was einer Leistungsminderung von 20 % entspreche. Aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/45/23). Die psychiatrische Untersuchung habe eine gegenwärtig leichte Episode einer reaktiven, rezidivierenden depressiven Störung ergeben. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (Urk. 9/45/22). Insgesamt sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste, in leichtem Umfang wirbelsäulenbelastende Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten, wobei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang seit Januar 2005 bestanden habe (Urk. 9/45/23).
4.
4.1 In Würdigung der erwähnten medizinischen Akten fällt auf, dass die Ärzte der Klinik E.___ in somatischer Hinsicht für leichte körperliche Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit feststellten (Urk. 9/10/4, Urk. 9/45/48). Damit übereinstimmend stellte Dr. C.___ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten, körperlich leichten, sitzend und stehend auszuführenden Tätigkeiten fest (Urk. 9/12/4). Die Ärzte des Spitals G.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, stellten in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/32/4, Urk. 9/32/2). Demgegenüber ging Dr. H.___ in seinem Bericht vom 24. und 25. Januar 2006 davon aus, dass in der bisherigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers eine Arbeitsfähigkeit von 20 Stunden in der Woche bestehe, und dass in behinderungsangepassten Tätigkeiten keine Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 9/31/4). Die Ärzte des L.___ hielten sodann fest, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender, nur in leichtem Umfang wirbelsäulenbelastender Tätigkeiten mit einem Heben und Ziehen von Lasten bis höchstens zehn Kilogramm im Umfang eines vollen Arbeitspensums, bei einer Leistungseinschränkung von 20 %, zuzumuten sei (Urk. 9/45/23).
In psychiatrischer Hinsicht ging Dr. I.___ am 23. und 29. März 2006 davon aus, dass voraussichtlich mit einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit im Unfang von mindestens 70 % bis 80 % zu rechnen sei (Urk. 9/33/6 lit. D). Demgegenüber vertraten die Ärzte des L.___ die Meinung, dass aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % vorliege (Urk. 9/45/22), und dass dem Beschwerdeführer insgesamt eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten sei (Urk. 9/45/23).
4.2 Vorliegend gilt es zu beachten, dass das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des L.___ vom 13. Februar 2007 (Urk. 9/45/1-25) sämtliche nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (Beweiseignung) vorausgesetzten Kriterien erfüllt. Denn einerseits waren alle ärztlichen Teilgebiete an der Abklärung beteiligt, welche auf Grund der vorhandenen Leiden angezeigt waren (Psychiatrie, Rheumatologie, Allgemeinmedizin/innere Medizin). Andererseits setzten sich die Ärzte des L.___ eingehend mit den geklagten Beschwerden auseinander und erhoben in ihrem Gutachten eine ausführliche und umfassende Anamnese (Urk. 9/45/3-12). Daraus ist ersichtlich, dass den Gutachtern sämtliche massgebenden medizinischen Vorakten bekannt waren. Die Ärzte des L.___ begutachteten den Beschwerdeführer am 15. und 16. Januar 2007 (Urk. 9/45/1). Dabei führten sie eigene spezialärztliche Untersuchungen durch, auf deren Ergebnisse sie ihre Beurteilung gründeten. Der Untersuchungszeitpunkt vom 15. und 16. Januar 2007 kommt in zeitlicher Hinsicht nach dem Unfallereignis vom 21. November 2006 zu liegen. Bei diesem Ereignis stürzte der Beschwerdeführer auf einer Treppe und verletzte sich an seinem rechten Ellenbogen (vgl. Urk. 3). In ihrem Gutachten erwähnten die Ärzte des L.___ folglich, dass im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung beidseitig unauffällige Ellenbogengelenke mit Druckdolenzen und positiven Tinelzeichen über dem Sulcus ulnaris beidseits sowie mit dem Auslösen von Parästhesien in den Fingern IV und V festgestellt worden seien (Urk. 9/45/18). Sodann war den Gutachtern des L.___ der Bericht von Dr. K.___ vom 10. Januar 2007 (Urk. 9/45/28-29) bekannt (Urk. 9/45/5), welcher eine am 9. Januar 2007 und somit eine nach dem Unfallereignis vom 21. November 2006 durchgeführte Nachkontrolle betraf. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ärzte des L.___ die Folgen des Unfallereignisses vom 21. November 2006 in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zur Kenntnis nahmen. Dem Beschwerdeführer ist daher nicht zu folgen, wenn er geltend macht, dass auf die Beurteilung durch die Ärzte des L.___ nicht abzustellen sei, weil die Folgen dieses Unfalls nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 5 f.).
4.3 Des Weiteren enthält die Beurteilung durch die Ärzte des L.___ nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen und vermag auch inhaltlich zu überzeugen. Schlüssig ist die Beurteilung durch die Ärzte des L.___ auch insofern, als diese Ärzte dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden, nur in leichtem Umfang wirbelsäulenbelastenden Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zumuteten (Urk. 9/45/23). Dem nachvollziehbaren Gutachten der Ärzte des L.___ kommt daher voller Beweiswert zu, weshalb darauf abzustellen ist.
4.4 Nicht nachvollziehbar ist dagegen die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. H.___ vom 24. und 25. Januar 2006 (Urk. 9/31/1 lit. A). Denn es lässt sich darin nicht erkennen, aus welchen Gründen Dr. H.___ die Meinung vertrat, dass zwar in der bisherigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 Stunden in der Woche bestehe, dem Beschwerdeführer hingegen behinderungsangepasste Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten sein sollten (Urk. 9/31/4). Nicht abgestellt werden kann vorliegend sodann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. I.___. Denn es fehlt seiner Beurteilung eine nachvollziehbare Begründung für die Annahme einer voraussichtlich längerfristigen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % bis 80 % (Urk. 9/33/6 lit. D).
4.5 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des L.___ steht daher fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender, nur in leichtem Umfang wirbelsäulenbelastender Tätigkeiten seit ungefähr Januar 2005 im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten war. Die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, weshalb es angesichts der klaren medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärungen bedarf. Von ergänzenden Beweismassnahmen und insbesondere dem Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zum Unfall vom 21. November 2006 ist - entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) - daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 Erw. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28). Namentlich ist dem vom Beschwerdeführer eingereichten Vollzugsbericht der SUVA vom 7. Februar 2007 (Urk. 3) nicht zu entnehmen, dass die Situation am Ellenbogen - bei abgeschlossener ärztlicher Behandlung - dauerhaft zu einer weitergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit führt.
5.
5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens. Nach der Rechtsprechung sind für den dafür vorzunehmenden Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass beziehungsweise bis zum Erlass des Einspracheentscheids zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, entstand der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war. Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des L.___ bestand eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 80 % ungefähr seit Januar 2005 (Urk. 9/45/23). Es ist zu Gunsten des Beschwerdeführers daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 21. Januar 2005 (Urk. 9/7/30; vgl. Urk. 9/13/2) davon ausging, dass ab 18. November 2004 eine massgebende Arbeitsunfähigkeit bestand, und dass die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, zu diesem Zeitpunkt eröffnet wurde und ein Jahr später, am 18. November 2005 abgelaufen ist (vgl. Urk. 9/13/2). Da ein Rentenanspruch somit frühestens im November 2005 entstehen konnte, sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend.
5.3 Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 30b).
Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens bereits seit rund 27 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin, der B.___ AG, beschäftigt (Urk. 9/9/1 Ziff. 1), weshalb davon auszugehen ist, dass er ohne Gesundheitsschaden weiterhin an seinem angestammten Arbeitsplatz tätig gewesen wäre. Im Jahre 2005 hätte der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Arbeitplatz einen Verdienst von Fr. 6'235.-- (Urk. 9/9/2 Ziff. 16) erzielt. Es resultiert daher im Jahre 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 81055.-- (Fr. 6'235.-- x 13 Monate).
5.4
5.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 1999 von 41.8 Stunden, seit 2001 von 41.7, seit 2004 von 41.6, seit 2006 von 41.7 Stunden und seit 2008 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2009 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4.2 Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer im gesamten privaten Sektor der Tabelle A1 der LSE 2004, einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2005 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O., S. 94, Tabelle B9.2), der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2005 von 1 % (Die Volkswirtschaft a.a.O., S. 95, Tabelle B10.2) und einer Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von maximal 80 % resultiert ein bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigender Jahresverdienst für das Jahr 2005 von rund Fr. 46265.-- (Fr. 4588.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden x 1.01 x 0.8).
5.4.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des L.___ ist dem Beschwerdeführer nurmehr die Ausübung behinderungsangepasster, wechselbelastender und nur leicht die Wirbelsäule belastender Tätigkeiten zuzumuten. Obwohl die Ärzte des L.___ davon ausgingen, dass aus somatischen Gründen die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines vollen Arbeitspensums bei einer Leistungseinschränkung von 20 % zuzumuten sei (Urk. 9/45/23), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner somatischen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen im Vergleich zu voll Einsatzfähigen mit geringeren Einkünften rechnen muss. Aus diesem Grunde erscheint ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 10 % als gerechtfertigt.
Sodann ist der Beschwerdeführer, welchem nur die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 80 % zuzumuten ist, auf Teilzeitarbeit angewiesen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass teilzeitbeschäftigte Männer für Arbeiten im niedrigsten Anforderungsprofil (Anforderungsprofil 4) zwischen einem Beschäftigungsgrad von 75 % und 89 % im Vergleich zu vollzeitlich Beschäftigten mit einer Verdiensteinbusse von durchschnittlich rund 7,5 % zu rechnen haben (LSE 2004 S. 25 Tabelle T6*). Aus diesem Grund erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn von zusätzlich 10 % als eher grosszügig zu Gunsten des Beschwerdeführers. Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind nicht auszumachen. Es ist daher insgesamt höchstens ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % vorzunehmen.
5.5 Nach Gesagtem beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2005 rund Fr. 37012.-- (Fr. 46265.-- x 0.8). Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 81055.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 37012.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 44043.--, womit ein Invaliditätsgrad von rund 54 % resultiert. Damit ist ab 1. November 2005 lediglich ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen.
6. Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Januar 2008 (Urk. 2) dem Beschwerdeführer für die Zeit ab November 2005 eine halbe Rente zusprach. Die dagegen erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).