IV.2008.00167
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 29. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Frei
Advokaturbüro Frei & Auer
Bahnhofstrasse 32a, Postfach, 8360 Eschlikon TG
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1949, selbständiger Landwirt (Urk. 11/3 Ziff. 6.3.1), meldete sich am 26. Februar 1998 wegen Weichteilrheuma erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 11/3 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 11/7-8) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/6) ein und nahm berufliche Abklärungen vor (Urk. 11/10). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. November 1998 wurde ein Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente verneint (Urk. 11/11).
1.2 Vom 1. Oktober 1999 bis 31. Juli 2004 war der Versicherte als Zählerableser bei den Städtischen Werken G.___ tätig (Urk. 11/20 Ziff. 1, Ziff. 6). Am 20. Juli 2004 meldete er sich wegen chronischen Muskelschmerzen (Fibromyalgie, myofasziales Schmerzsyndrom) erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 11/15 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die IV-Stelle zog einen weiteren IK-Auszug (Urk. 11/18) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/20) bei. Sodann holte sie Arztberichte ein (Urk. 11/22-23). Mit Verfügung vom 26. November 2004 (Urk. 11/30) wurden dem Versicherten ab 1. Juli 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente sowie Kinderrenten zugesprochen.
1.3 Nach Durchführung einer Revision von Amtes wegen, in deren Rahmen ein weiterer IK-Auszug (Urk. 11/36) und Arztberichte (Urk. 11/38; Urk. 11/40) beigezogen wurden, wurde die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 mit Wirkung ab Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben (Urk. 11/42). Nachdem der Versicherte dagegen am 28. November 2005 Einsprache erhoben hatte (Urk. 11/46), tätigte die IV-Stelle ergänzende medizinische Abklärungen (Urk. 11/51-53) und veranlasste eine Begutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Ärztliches Begutachtungsinstitut (ABI) Basel. Das Gutachten wurde am 15. Januar 2007 erstattet (Urk. 11/65).
Mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2008 wurde die Einsprache des Versicherten in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente sowie entsprechende Kinderrenten zugesprochen wurden (Urk. 11/79 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Februar 2008 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprache einer weiterhin ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2008 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 4. Juli 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Zwar erging der angefochtene Entscheid am 9. Januar 2008, der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklichte sich jedoch vor diesem Datum. Die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG gelangen deshalb im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich somit - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die den Invaliditätsgrad, dessen Entstehung und Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 4 und Art. 28-29 IVG; Art. 8 und Art. 16 ATSG, Art. 29 und Art. 29ter IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 ff.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile F. vom 15. März 2006, I 583/05, Erw. 2.3.2, R. vom 11. Januar 2005, I 444/04, Erw. 5.3.2, und P. vom 14. Dezember 2004, I 486/04, Erw. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 102 Erw. 4a, Urteil C. vom 20. November 2006, I 569/06, Erw. 3.3).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente rechtens ist. Diese Frage ist anhand eines Vergleichs des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 26. November 2004 (Urk. 11/30) mit seinem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 9. Januar 2008 (Urk. 2; vgl. vorstehend Erw. 1.2) zu beantworten.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Zählerableser zu 50 % eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 3). Grundlage der früheren Rentenzusprache habe die Behandlung der labilen koronaren Herzerkrankung mit ausgewiesener vollständiger Arbeitsunfähigkeit während der Behandlungs- und Rehabilitationsphase gebildet. Deshalb sei eine kurzfristige Überprüfung der Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres vorgesehen gewesen. Die polydisziplinäre Beurteilung habe sodann eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ergeben (Urk. 10 S. 1).
2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die formell rechtskräftige Zusprache der ganzen Rente könne vorliegend nicht in Revision gezogen werden, da keine erheblichen neuen Tatsachen gegeben seien. Sein Gesundheitszustand habe sich seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht verändert. Auf das MEDAS-Gutachten vom 15. Januar 2007 könne nicht abgestellt werden. Weiter sei der Einkommensvergleich nicht korrekt vorgenommen worden und es sei ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 4 f.).
2.4 Vorab ist festzuhalten, dass die ursprüngliche Rentenzusprache nicht aufgrund prozessualer Revisionsgründe gemäss Art. 53 ATSG, sondern aufgrund der invalidenrechtlichen Revisionsvorschriften überprüft wurde: Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist (Art. 87 Abs. 1 IVV). So auch vorliegend (vgl. Urk. 10 S. 1; Urk. 11/24/2; Urk. 11/25/1); dass die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren durchführte, ist somit nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Der ursprünglichen Zusprache einer ganzen Rente lagen folgende, im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers relevanten medizinischen Unterlagen zugrunde:
3.2 Dr. med. Y.___, Chiropraktor SCG/ECU, stellte mit Bericht vom 9. August 2004 (Urk. 11/22/5-6) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/22/5 lit. A):
invalidisierendes panvertebrales Schmerzsyndrom bei
- Verdacht auf Fibromyalgiesyndrom
- Verdacht auf myofasziale Komponente
- Fehlstatik der Wirbelsäule und thorakolumbalen Scheuermannresiduen
- ohne entzündliche Aktivitäten, ohne Neurokompression
Der Status nach fünffachem AC-Bypass vom 5. Dezember 2003 und postoperativem Sternuminfekt sowie sechsmaliger Revision habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zählerableser sei er seit 29. Juli 2003 zu 100 % arbeitsunfähig, es werde jedoch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis maximal 50 % angestrebt (Urk. 11/22/5). 18 von 20 Tender Points seien deutlich positiv (Urk. 11/22/6 Ziff. 5).
3.3 Mit Bericht vom 23. August 2004 (Urk. 11/23/5) stellte Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/23/5 lit. A):
1. koronare Herzkrankheit
- Status nach fünfmaligem AC-Bypass
- Status nach diversen Revisionen bei prästernalem Infekt
- schwer eingeschränkte linksventrikuläre Funktion EF 22%
2. Chronic Obstructive Pulmonary Disease (COPD)
3. Fibromyalgiesyndrom
Die Prognose sei aufgrund der schwer beeinträchtigten kardiopulmonalen Situation auf lange Sicht ungünstig (Urk. 11/23/5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 24. Juli 2003 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/23/1 lit. B). Es sei keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 11/23/4).
3.4 Gestützt auf diese Berichte kam die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzusprache vom 26. November 2004 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sowohl in der angestammten wie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig; es liege ein Invaliditätsgrad von 100 % vor (vgl. Urk. 11/30/1). RAD-Arzt Dr. med. A.___ hielt diesbezüglich fest, es sei in Anbetracht der zu erwartenden Besserung in einem Jahr eine Revision vorzunehmen (Urk. 11/24/2).
4.
4.1 Anlässlich des am 11. Juli 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 11/35) holte die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte ein.
4.2 Dr. Y.___ stellte mit Bericht vom 22. Juli 2005 (Urk. 11/38/3-4) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/38/3):
- chronisches, therapieresistentes Schmerzsyndrom
- periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK)
- Status nach fünffachem AC-Bypass vom 5. Dezember 2003
Seit Sommer 2004 sei neu eine PAVK diagnostiziert worden. Im Zusammenhang mit dem bereits vorbestehenden Schmerzsyndrom sei jetzt eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nicht länger zumutbar. Seit 29. Juli 2003 sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand sei sich verschlechternd, die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 11/38/3). Ab Sommer 2004 hätten sich zunehmende, claudicatio-ähnliche Beschwerden in beiden Beinen gezeigt und es habe eine PAVK diagnostiziert werden können. In der Zwischenzeit seien interventionelle Massnahmen durchgeführt worden, die leider nur vorübergehende Wirkung gezeigt hätten. Die gegenwärtige Gehstrecke liege wieder unter fünf bis zehn Minuten. Das Schmerzsyndrom sei unverändert und chronifiziert und werde nun mit Opiaten behandelt. Es sei mit weiteren Gefässverschlüssen zu rechnen (Urk. 11/38/4).
Der Bericht von Dr. Y.___ wurde auch von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Anästhesiologie und Intensivmedizin, unterzeichnet (Urk. 11/38/4).
4.3 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, hielt mit Bericht vom 12. September 2005 (Urk. 11/40) fest, dass bezüglich der peripher arteriellen Verschlusskrankheit sechs Monate nach der letzten Intervention ein anhaltend gutes Ergebnis vorliege. Formal sei von einem Stadium I einer PAVK beidseits auszugehen. Nur unter dem Aspekt dieser Erkrankung bestehe derzeit und bis auf weiteres keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die arterielle Versorgung der Beine lasse eine muskuläre Belastung im Rahmen der Herzleistungsfähigkeit zu (Urk. 11/40/2).
4.4 Gestützt auf diese Berichte gelangte die Beschwerdegegnerin zunächst zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. RAD-Arzt Dr. A.___ hielt dazu fest, die Angaben von Dr. C.___ seien fachärztlich fundiert und ausserdem jüngeren Datums. Man könne sich dessen Beurteilung anschliessen, zumal sich Dr. Y.___ in seinem Bericht auf dasselbe Leiden beziehe. Die Tätigkeit als Zählerableser sei sicherlich als adaptiert zu betrachten (Urk. 11/41/2).
5.
5.1 Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurden weitere Arztberichte eingeholt.
Dr. Y.___ wiederholte mit Bericht vom 14. Januar 2006 (Urk. 11/51/1-2) seine Angaben vom 22. Juli 2005.
5.2 Die Ärzte der Klinik für Kardiologie am Universitätsspital H.___ stellten mit Bericht vom 28. April 2006 (Urk. 11/53/1-2) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/53/1 lit. A):
1. koronare Herzkrankheit, Erstmanifestation im Juli 2003
- Status nach AC-Bypass 5x am 5. Dezember 2003
- Status nach linksventrikulärer Dekompensation
- linksventrikuläre Ejektionsfraktion (LVEF): 45 %
2. COPD (Aktualität und Schweregrad aufgrund der Akten unklar) mit und bei:
- reversibler obstruktiver Ventilationsstörung ohne Überblähung
- Status nach Nikotinabusus (30-40 py)
3. Fibromyalgiesyndrom, depressive Verstimmung. Aus Akten nicht ersichtlich, seit wann bestehend
Seit Juli 2003 sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitstätig, wobei gemäss Aktenlage kein klar ersichtlicher Grund vorliege. Anlässlich der letzten ambulanten kardiologischen Untersuchungen gebe er keine spezifischen kardialen Symptome an, es bestehe eine gute Belastungstoleranz inklusive Bergwanderungen. Eine persistierend bestehende, leichte Ermüdbarkeit führe der Beschwerdeführer auf eine Depression zurück. Weiter stellten invalidisierende Schmerzen im Rahmen der Fibromyalgie ein Problem dar (Urk. 11/53/1 lit. B).
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und seine Arbeitsfähigkeit könne mittels medizinischer Massnahmen nicht verbessert werden. Aufgrund der Akten erscheine eine körperlich nicht belastende Tätigkeit zumindest aus kardialer Sicht zumutbar; insbesondere eine Teilzeitstelle sei vertretbar. Für einen sitzenden Beruf sei die aktuelle Leistungsfähigkeit genügend (Urk. 11/53/2 lit. C Ziff. 1-6).
5.3 Der Beschwerdeführer wurde per 31. Juli 2004 im Rahmen der beruflichen Vorsorge invalidenpensioniert (vgl. Urk. 11/56). Am 19. Dezember 2005 fand eine vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers statt. Dr. med. D.___, Pneumologie und Innere Medizin FMH, führte mit gleichentags verfasstem Bericht (Urk. 11/57) aus, dass die objektiven Befunde durch eine Vielzahl an medizinischen Dokumenten dargestellt würden. In genauer Kenntnis dieser Korrespondenzen und unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Besprechung sei die Situation wie folgt: Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, mit der die Aufhebung der Invaliditätsleistungen begründet werde, sei völlig falsch und nicht der Realität des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers entsprechend. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin seinerzeit aufgrund ungenügender Informationen die 100%ige Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) anerkannt habe. Der effektive Grund für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei ein sich über 20 Jahre chronifizierendes Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates und der Weichteile, welches zum jetzigen Zustand geführt habe. Da sich daran nichts geändert habe, gebe es keinen Grund, an der Frühpensionierung aus Invaliditätsgründen etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer könne nie mehr einer geregelten Arbeit zugeführt werden; es bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/57/3).
5.4 Nach Durchführung einer internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen und kardiologischen Untersuchung gelangten die MEDAS-Ärzte unter Berücksichtigung der Akten und der Anamnese in ihrem Gutachten vom 15. Januar 2007 zu folgender Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/65/22):
1. Chronisches zervikal und lumbal betontes Panvertebralsyndrom (IDC-10 M53.8) mit Generalisierung und Übergang in ein Fibromyalgiesyndrom (ICD-10 M79.0)
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung sowie muskuläre Dysbalance betont vom Schulter-Nackengürteltyp
- beginnende altersentsprechende degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Osteochondrose C5/6 sowie L4/5
- Status nach Morbus Scheuermann thorakolumbal
- lumbosakrale Übergangsanomalie mit Sakralisation von LWK 5
2. Unklare immobilisierende Muskelschmerzen Unterschenkel beidseits, DD im Rahmen von Diagnose 1 / symptomatische PAVK mit Status nach PTA untere Extremitäten beidseits
3. Chronische koronare Herzkrankheit (ICD-10 I25)
- Status nach fünffach AKB
- mittelschwer eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion, LVEF aktuell 35-40 %
- Dyspnoe und AP NYHA I
- reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit
- kardiovaskuäre Risikofaktoren
- positive Familienanamnese
- Status nach Nikotinabusus
- Dyslipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2)
- arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I10)
4. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
5. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen (Urk. 11/65/23):
1. PAVK I beidseits (ICD-10 I70.2)
- Status nach zweimaliger PTA Arteria femoralis superficialis links
2. Anamnestisch Asthma bronchiale (ICD-10 J45.89)
- mit reversibler obstruktiver Ventilationsstörung ohne Überblähung bei Nikotinabusus
3. Gonarthrose rechts (ICD-10 M17.1)
- Status nach zweimaliger Kniearthroskopie mit TME 1996 und Re-Arthroskopie mit erweiterter medialer TME, Knorpeldebridement und Abtragung von narbigem Pannus rechts
4. Status nach Bohrlochtrepanation parietal beidseits bei chronischem Subduralhämatom
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Landwirt bestehe weder aus rheumatologischer noch aus kardiologischer Sicht eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit; diese Einschränkung bestehe seit Juli 2003. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zählerableser wie auch für sämtliche Tätigkeiten mit Notwendigkeit von Heben und Ziehen von Lasten bis maximal 10 kg Gewicht, durchgeführt in Wechselbelastung, abwechslungsweise im Sitzen, Stehen wie auch Gehen, bestehe eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine derartige Tätigkeit sei durch die Herzerkrankung und die Diagnose des Bewegungsapparates bedingt. Die psychiatrischerseits attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % wiege nicht additiv, es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung genutzt werden (Urk. 11/65/24).
Die rheumatologisch objektivierbaren, pathologischen Befunde reichten nicht aus, um in einer geeigneten leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit auszuweisen. Diese Einschätzung widerspreche den Berichten von Dr. Y.___ und von Dr. D.___, die den Beschwerdeführer in jeglicher Verweistätigkeit als vollständig arbeitsunfähig erachteten. Aus rheumatologischer Sicht könne bei fehlenden Hinweisen auf ein radikuläres Schmerz- oder auch Reizsyndrom mit fehlenden sensomotorischen Ausfällen sowie auch aufgrund des fehlenden Nachweises einer entzündlich rheumatologischen Grundkrankheit keine über eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für körperlich leichte Tätigkeiten hinausgehende Einschränkung attestiert werden; die Befundlage sei eindeutig zu gering. Was die neueren kardiologischen Beurteilungen angehe, so seien diese mit der gutachterlichen Einschätzung kongruent (Urk. 11/65/24 f.).
5.5 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102).
Was das nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Januar 2008 - dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens - ergangenen Schreiben von Dr. Y.___ vom 4. beziehungsweise 5. Februar 2008 (Urk. 3/3 = Urk. 7) angeht, so vermag dieses den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.5) nicht zu genügen und ist somit nicht geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen. Soweit darin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beschrieben wird, wird diese im Rahmen des per 30. September 2009 durchzuführenden amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 11/76/7) zu berücksichtigen sein.
6.
6.1 Dr. C.___ bezog seine Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer derzeit und bis auf Weiteres in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei, ausdrücklich einzig auf die periphere arterielle Verschlusskrankheit (Bericht vom 12. September 2005; vgl. Urk. 11/40/2). Damit kann auf diese Einschätzung nicht abgestellt werden; der Bericht von Dr. C.___ berücksichtigt nicht alle Beschwerden, enthält weder eine konkrete Diagnose noch einen Befund und vermag deshalb den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.5) nicht zu genügen.
Dass gemäss Dr. C.___ die PAVK keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe, beeinflusst jedoch die Schlüssigkeit des Berichts von Dr. Y.___ vom 22. Juli 2005 (Urk. 11/38/3-4), ging dieser doch davon aus, dass auch infolge der PAVK eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht länger zumutbar sei. Zudem machte Dr. Y.___ keine Angaben zur allfälligen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
6.2 Dem Bericht der Ärzte der Klinik für Kardiologie sind keine genauen Angaben über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen: Eine körperlich nicht belastende Tätigkeit erscheine zumindest aus kardialer Sicht als zumutbar, insbesondere sei eine Teilzeitstelle vertretbar. Für einen sitzenden Beruf sei die aktuelle Leistungsfähigkeit genügend (Urk. 11/53/2 lit. C Ziff. 3 und 6). Diese unpräzise Beurteilung erging zudem einzig aufgrund der kardialen Leistungsfähigkeit; es wurden aber weitere Abklärungen als sinnvoll erachtet (Urk. 11/53/2 lit. C Ziff. 6).
6.3 Dr. D.___ verzichtete gemäss Bericht vom 19. Dezember 2005 (Urk. 11/57) offenbar auf die Durchführung einer eigenen Untersuchung und verwies hinsichtlich der Befunde auf die Akten. Den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht vermag dies nicht zu entsprechen, weshalb der Bericht von Dr. D.___ zur vorliegend zu beurteilenden Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nichts beitragen kann.
6.4 Das MEDAS-Gutachten vom 15. Januar 2007 (Urk. 11/65) beinhaltet umfassende Abklärungen und erging unter Einbezug der Akten, Erhebung der Anamnese und Vornahme allseitiger Untersuchungen. Damit vermag es den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich zu genügen. Insbesondere wurde mit diesem Gutachten erstmals die gesamte gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers untersucht und beurteilt. Die beteiligten Gutachter kamen in nachvollziehbarer Weise mit sorgfältiger Begründung und unter Berücksichtigung der abweichenden Einschätzung anderer Ärzte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit als Landwirt nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit wie auch der Tätigkeit als Zählerableser ohne Heben und Ziehen von Lasten über 10 kg, durchgeführt in Wechselbelastung, abwechslungsweise sitzend, stehend und gehend, sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 11/65/24 f.). Davon ist auszugehen. Ein Vorbehalt ist allerdings hinsichtlich der Einschätzung, wonach die Tätigkeit als Zählerableser behinderungsangepasst sei, zu machen, handelt es sich dabei doch um eine Tätigkeit mit wenig sitzender Position. Dies wird im Rahmen des Einkommensvergleichs zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend Erw. 7.6).
6.5 Auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet wie jede andere psychische Beeinträchtigung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit“), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Diese von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze sind auch bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
Die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung wurde fachärztlich (psychiatrisch) gestellt. Mit der gleichzeitig diagnostizierten leichten depressiven Episode (Urk. 11/65/13) ist jedoch keine ausgeprägte psychische Komorbidität gegeben. Weiter liegt zwar eine körperliche Begleiterkrankung vor, diese erlaubt aber aus rheumatologischer Sicht eine behinderungsangepasste Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 11/65/19). Auch ein sozialer Rückzug ist nicht besonders ausgeprägt vorhanden; der Beschwerdeführer pflegt soziale Kontakte, hat einen geregelten Tagesablauf und kümmert sich um seine Familie sowie Haus und Hof (vgl. Urk. 11/65/12). Ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit möglicherweise progredienter Symptomatik liegt vor, reicht aber für sich allein nicht aus, um eine Unzumutbarkeit der willentlichen Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung und Fibromyalgie zu begründen. Der psychiatrische Konsiliarius hielt denn auch ausdrücklich fest, dass keine Hinweise für eine schwere affektive Störung oder unbewusste Konflikte vorlägen; ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht könne dem Beschwerdeführer deshalb zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden weiterhin seiner angestammten Tätigkeit ganztags nachzugehen, wobei die Leistungsfähigkeit um 20 % vermindert sei (Urk. 11/65/14). Diese Arbeitsunfähigkeit wirke sich ausdrücklich nicht additiv zur 50%igen Restarbeitsfähigkeit aus (Urk. 11/65/24).
6.6 Zusammenfassend ist von einer behinderungsangepassten Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % auszugehen. Weitere Abklärungen sind nicht notwendig.
7.
7.1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führt zur Änderung des Rentenanspruchs. Die anspruchsbeeinflussende Änderung ist von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Vorliegend ist dieser Zeitpunkt auf das Datum der Erstattung des MEDAS-Gutachtens vom 15. Januar 2007 zu legen: Erst zu diesem Zeitpunkt wurde eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % rechtsgenüglich festgestellt. Zwar hielten die MEDAS-Gutachter fest, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Juli 2003 bestehe, diese Angaben beziehen sich jedoch auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Landwirt (vgl. Urk. 11/65/24 Ziff. 6.2-6.3). Angaben zum Beginn der Restarbeitsfähigkeit von 50 % fehlen, wobei nicht angenommen werden kann, dass diese ebenfalls seit 2003 vorlag, da im Jahr 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit ausgewiesen war (vgl. vorstehend Erw. 3).
7.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
7.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
7.4 Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2003 bei den Städtischen Werken Winterthur einen Jahreslohn von Fr. 63'817.-- (Urk. 11/20 Ziff. 20; Urk. 11/18/3). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung im Bereich öffentliche Dienstleistungen für die Jahre 2003 bis 2007 in Höhe von 1.7 %, 1.3 %, 0.6 %, 1.4 % und 1.3 % (Die Volkswirtschaft 9/2009 S. 95 Tabelle B10.2 lit. M,N,O) ergibt sich für das Jahr 2007 ein hypothetisches Valideneinkommen in Höhe von Fr. 67'938.-- (Fr. 63'817.-- x 1.017 x 1.013 x 1.006 x 1.014 x 1.013).
7.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
7.6 Angesichts der Zumutbarkeit einer 50%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Nicht ideal erscheint jedoch diejenige als Zählerableser (vgl. vorstehend Erw. 6.4). Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2002 S. 43, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4’557.-- pro Monat (2002 S. 43, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 54'684.-- pro Jahr (Fr. 4’557.-- x 12). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung für die Jahre 2003-2007 in Höhe von 1.4 %, 0.9 %, 1.0 %, 1.2 % und 1.6 % (Die Volkswirtschaft 9/2009 S. 95 Tabelle B10.2 Rubrik Nominal Total) und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2007 von 41.7 Stunden angepasst ergibt sich ein Wert von Fr. 60'570.-- (Fr. 54'684.-- x 1.014 x 1.009 x 1.01 x 1.012 x 1.016 : 40 x 41.7). Bei einem Pensum von 50 % ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 30'285.-- (Fr. 60'570.-- : 2).
7.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
7.8 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die bisherige Tätigkeit als Zählerableser eine für den Beschwerdeführer geeignete behinderungsangepasste Tätigkeit sei, und gewährte deshalb keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urk. 11/75). Bei einem Abstellen auf Tabellenwerte sei kein zusätzlicher Maximalabzug zu gewähren, da sämtliche Limitierungen bereits in die medizinisch-theoretische Quantifizierung eingeflossen seien (vgl. Urk. 10 S. 2).
Der aus medizinischer Sicht festgelegte Grad der verbleibenden Arbeitsfähigkeit vermag in der Regel wenig darüber auszusagen, wie sich die Verwertung dieser Restarbeitsfähigkeit lohnmässig auswirkt. Diese Frage ist im Rahmen des Einkommensvergleichs zu berücksichtigen. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1949 und der behinderungsbedingten Notwendigkeit von wechselbelastenden Tätigkeiten und Pausen (vgl. vorstehend. Erw. 5.4) eine lohnmässige Benachteiligung erleidet. Gleichzeitig spricht seine Fähigkeit, von der früheren selbstständigen zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu wechseln und verschiedenste Tätigkeiten auszuüben, für Flexibilität und Zuverlässigkeit.
Ins Gewicht fällt jedoch insbesondere, dass statistisch belegt ist, dass Männer in relativ weniger qualifizierten Tätigkeiten bis zu 10 % weniger verdienen, wenn sie weniger als ein Vollpensum ausüben (Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik, LSE, 2006, S. 16).
Unter diesen Umständen rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 %. Das hypothetische Invalideneinkommen beträgt somit rund Fr. 27’257.-- (Fr. 30'285.-- x 0.90).
7.9 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 67'938.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 27’257.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 40'681.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 59.88 % oder gerundet (BGE 130 V 121) 60 %, was den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet.
Die revisionsweise Herabsetzung der ganzen Rente erweist sich damit zwar grundsätzlich als rechtens, jedoch nicht auf eine halbe Rente, sondern auf eine Dreiviertelsrente, und nicht per Ende Dezember 2005, sondern per Januar 2007 (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. vorstehend Erw. 7.1). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerden und entsprechenden Abänderung des angefochtenen Entscheids.
8.
8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Das teilweise Obsiegen des Beschwerdeführers betrifft den Umfang des beantragten Rentenanspruchs, so dass von einer Kürzung der Prozessentschädigung abzusehen ist und ihm beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
8.3 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen, die ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Januar 2008 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’350.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alex Frei
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse der Stadt Winterthur
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).