Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Gisela Yvonne Frei Wüest
Lohzelgstrasse 13, 8118 Pfaffhausen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1968 geborene A.___ arbeitet seit 1998 als Sicherheitsbeauftragter (X.___) für die B.___ im Stundenlohn (Urk. 9/39 S. 11, Urk. 9/46 S. 1 f.). Seit Juli 2001 leidet er an schmerzhaften Schwellungen am linken Fussgelenk und am Unterschenkel (Urk. 9/11 S. 2 ff., Urk. 9/48 S. 1). Nach Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 2. Dezember 2002 (Urk. 9/1) klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab (Urk. 9/3-4, Urk. 9/6-9, Urk. 9/11, Urk. 9/13, Urk. 9/16-19). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 (Urk. 9/21) wies sie das Rentenbegehren und mit Einspracheentscheid vom 15. September 2004 (Urk. 9/38) nach weiteren Abklärungen (Urk. 9/28-29, Urk. 9/32) die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/22) ab, wobei sie den Versicherten als teilzeitlich Erwerbstätigen im Umfang von 85 % einstufte und die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vornahm. Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 1. November 2006 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/40, Urk. 9/44). Die IV-Stelle holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto von der Ausgleichskasse Zürich (Urk. 9/45), den Arbeitgeberbericht vom 29. November 2006 (Urk. 9/46) sowie den Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 19. Januar 2006 (Urk. 9/48) ein. Mit Vorbescheid vom 24. Mai 2007 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 29 % an (Urk. 9/53), wogegen die Pensionskasse des Versicherten, die E.___, welche ihm ab August 2003 eine Invalidenrente ausgerichtet hatte (Urk. 9/39 S. 13 und S. 15), mit Schreiben vom 19. Juni 2007 Einwand erhob (Urk. 9/56). Am 9. Januar 2008 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens. Dabei ging sie erneut davon aus, dass der Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 85 % erwerbstätig wäre und ermittelte den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2008 liess der Versicherte mit Eingabe vom 10. Februar 2008 Beschwerde erheben und beantragen, der Fall sei neu zu prüfen (Urk. 1 S. 1). In der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2008 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nachdem der Beschwerdeführer sich zur Replik nicht hatte verlauten lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Juni 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 f. Erw. 1 mit Hinweisen). Dies fällt materiellrechtlich indessen nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision weder hinsichtlich der Invaliditätsbemessung noch der Modalitäten der Rentenrevision substanzielle Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts vom 10. Juni 2009 in Sachen P., 8C_292/2009, Erw. 2.1, und vom 19. Mai 2009 in Sachen A., 8C_76/2009, Erw. 2).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 2 IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG, seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse.
2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 5. Dezember 2005, I 402/05, Erw. 1.2).
Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 133 V 108 und 113 V 275 Erw. 1a). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, es liege keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Dem Beschwerdeführer sei eine 100%ige Erwerbstätigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar, was bei einer Qualifikation von 85 % im Erwerbsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 28 % ergebe. Unter Berücksichtigung der (bisherigen) Einschränkung von 8,4 % respektive eines Teilinvaliditätsgrades von 1 % im Haushaltsbereich resultiere insgesamt ein Invaliditätsgrad von 29 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 2).
3.2 Seitens des Beschwerdeführers wird dagegen eingewendet, er habe sich wieder in ärztliche Behandlung begeben, da sich sein Zustand nicht gebessert habe und ihm die von der E.___ vorübergehend zugesprochene Rente wieder gestrichen worden sei. Seine Krankheit und Invalidität verlaufe wie eine Berg- und Talfahrt. Die Haushaltsabklärung vom 6. August 2004 entspreche nicht den Tatsachen. Er habe ein kurzfristiges Hoch gehabt und habe die Fragen aus dem Moment heraus beantwortet. Auch entspreche der vertrauensärztliche Bericht (von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medizin, speziell Herz- und Kreislaufkrankheiten und Vertrauensarzt der E.___) vom 2. August 2005 (Urk. 9/39 S. 1 ff.), worin von einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes ausgegangen werde, nicht den Tatsachen. Es sei der Bericht vom V.___ abzuwarten und der Fall danach neu zu beurteilen (Urk. 1).
3.3 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eingetreten. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob sich der Invaliditätsgrad seit dem rentenabweisenden Einspracheentscheid vom 15. September 2004 (Urk. 9/38; vgl. BGE 133 V 263, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 5. Dezember 2005, I 402/05, Erw. 2) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2008 (Urk. 2), was rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis, 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), in rentenbegründendem Ausmass verändert hat.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging im rentenabweisenden Entscheid vom 15. September 2004 davon aus, dass der Beschwerdeführer als Teilerwerbstätiger mit einem Pensum von 85 % zu qualifizieren sei und ihm die angestammte Tätigkeit wie auch eine leidensangepasste Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar sei, was einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 43,5 % ergebe. Im Haushaltsbereich ging sie von einer Einschränkung von 8,4 % respektive von einem Teilinvaliditätsgrad von 1,26 % aus, weshalb sie den Invaliditätsgrad zusammen mit der Einschränkung im Erwerbsbereich auf 38 % festlegte (Urk. 9/38). Dabei stützte sie sich auf das Ergebnis der Haushaltsabklärung vom 6. August 2004 (Urk. 9/32) und in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. C.___ vom 18. Januar 2003 (Urk. 9/4; vgl. Feststellungsblätter vom 28. Oktober 2003, Urk. 9/20 S. 2, und vom 15. September 2004, Urk. 9/36 S. 3). Dr. C.___ hatte aufgrund der Diagnosen einer chronischen Schwellung des linken Unterschenkels und -knöchels unklarer Genese und einer diskreten Varikose am linken Unterschenkel - mit Ausnahme einzelner Tage 100%iger Arbeitsunfähigkeit - eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sicherheitsbeamter sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem 6. November 2002 attestiert (Urk. 9/4 S. 1 f. und S. 4).
4.2 In der Neuanmeldung vom 1. November 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren nicht verbessert, eher verschlechtert. Wegen seiner Beschwerden und er beruflichen Situation leide er auch psychisch (Urk. 9/40 S. 7). Der Anmeldung legte er das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. F.___ vom 2. August 2005 (Urk. 9/39 S. 1 ff.) bei.
Daraus geht hervor, dass sich das Krankheitsbild bei den Diagnosen eines chronifizierten Schmerzzustandes im Bereiche der linken unteren Extremität mit belastungsabhängig auftretenden Schmerzen, Oedemneigung und Kraftverlust bei Status nach Ruptur des Musculus Soleus im Verlauf stabilisiert habe und sich eine Verbesserung des Lokalbefundes gegenüber der Voruntersuchung gezeigt habe, da die Schwellung zurückgegangen sei und die in der Voruntersuchung beobachtete Verhärtung der Wadenmuskulatur weniger ausgeprägt sei. Dr. F.___ schlug deshalb vor, dass eine Steigerung des Arbeitspensums versucht werden müsse (Urk. 9/38 S. 8 f.).
Gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 19. Januar 2006 hatte der Beschwerdeführer während einiger Monate versucht, die Arbeitsfähigkeit auf 60 bis 70 % zu steigern. Nach seinen Angaben hätten die Beschwerden in dieser Zeit aber wieder derart zugenommen, dass er das Arbeitspensum wieder auf 50 % habe reduzieren müssen. Weiter führte Dr. C.___ aus, es seien seit seinem Bericht vom 18. Januar 2003 (Urk. 9/4) keine wesentlichen Veränderungen der Situation eingetreten. Mit der Belastung eines 50%igen Pensums an der bisherigen Arbeitsstelle sei der Beschwerdeführer fähig, ohne grosse Unterbrüche seiner Tätigkeit nachzugehen. Es seien daher seit August 2004 auch keine Arbeitsunfähigkeiten von mehr als 50 % attestiert worden. Die Arbeit bestehe etwa zur Hälfte in sitzenden und zur Hälfte in stehenden und gehenden Tätigkeiten. Dr. C.___ legte diese Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Beinbeschwerden mit den Diagnosen einer chronischen Schwellung, Bewegungseinschränkung und Schmerzen im Bereich des linken Unterschenkels, des oberen und unteren Sprunggelenks nach Arthritis und fraglicher Algodystrophie fest. Neu stellte er die Diagnose eines Lumbovertebralsyndroms und einer leichten Periarthropathia humeroscapularis (PHS) an der linken Schulter bestehend seit 2005. Durch die Behinderung im Gehen und die rezidivierenden Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und der linken Schulter sei auch in Zukunft eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % gegeben, die nicht gesteigert werden könne (Urk. 9/48 S. 1 f.).
4.3 Aufgrund dieses Berichts von Dr. C.___ vom 19. Januar 2006 ist überwiegend wahrscheinlich erwiesen, dass sich seit dessen letztem Bericht vom 18. Januar 2003 (Urk. 9/4) und damit auch seit der letzten rechtskräftigen Rentenabweisung vom 15. September 2004 (Urk. 9/38) trotz der neu aufgetretenen Schulter- und Rückenbeschwerden keine erhebliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben hat. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht eindeutig behauptet. Allein der Umstand, dass seit dem Einspracheentscheid vom 15. September 2004 (Urk. 9/38) entgegen der Beurteilung von Dr. F.___ im Gutachten vom 2. August 2005 (Urk. 9/39 S. 1 ff.) keine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, wie der Beschwerdeführer in der Neuanmeldung (Urk. 9/40 S. 7) und in der Beschwerde (Urk. 1 S. 1) vorbringt, rechtfertigt keine Neubeurteilung des Rentenanspruchs.
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeführten psychischen Beschwerden ist den Akten ebenfalls kein Hinweis zu entnehmen, der auf einen psychischen Krankheitszustand mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hindeutet und/oder weiterführende Abklärungen nahelegt. Auch wurde der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 10. Februar 2008 angekündigte Bericht des V.___ (Urk. 1 S. 2) bis heute nicht eingereicht. Mangels Hinweisen auf eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden. Es ist nach wie vor von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf wie auch in einer anderen angepassten Tätigkeit auszugehen. Für die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit, wie sie Dr. med. H.___ vom Regionalen Medizinischen Dienst der IV-Stelle getroffen hat (Urk. 9/51 S. 3), lassen sich den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte entnehmen.
5.
5.1 Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltung, wenn sie auf das neue Leistungsbegehren eingetreten ist, verpflichtet, es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst nicht nur mit Bezug auf jenes Sachverhaltssegment, in welchem eine Änderung glaubhaft gemacht worden ist, zu prüfen (BGE 125 V 417 Erw. 2d, 117 V 200 Erw. 4b; Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 95/1994, S. 345). Dementsprechend ist das Sozialversicherungsgericht dazu befugt (und verpflichtet), bei Bedarf Teilaspekte des Rechtsverhältnisses von Amtes wegen aufzugreifen, auch wenn diese bereits im früheren rechtskräftigen Entscheid beurteilt wurden (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2009, 9C_813/2008 Erw. 4.1 mit Hinweis).
5.2 Im Zusammenhang mit der Prüfung aller Teilaspekte des Rechtsverhältnisses ist festzuhalten, dass zur Anwendung der gemischten Methode hier kein Anlass besteht. Denn wenn - wie hier - anzunehmen ist, eine versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich tätig zu sein, ist die Invalidität rechtssprechungsgemäss ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 1 IVG) oder Art. 16 ATSG zu bemessen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a; zum Ganzen: BGE 131 V 53 Erw. 5.1.2).
Der Beschwerdeführer hat weder Ehefrau noch Kinder und wohnte zurzeit der Haushaltsabklärung vom 21. Juli 2004 alleine (Urk. 9/1 S. 2, Urk. 9/32 S. 3, Urk. 9/40 S. 2). Er war vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Juli 2001 nebst seiner Erwerbstätigkeit nicht im Haushaltsbereich im Sinne eines zusätzlichen Aufgabenbereichs tätig und wäre zur Ausübung einer 100%igen Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen. Die Haushaltsführung für eine einzelne Person gilt nicht als ein zusätzlicher Aufgabenbereich. Es ist daher davon auszugehen, dass er das Arbeitspensum von rund 85 % freiwillig oder aus betrieblichen Gründen nicht auf 100 % erhöhte oder erhöhen konnte. Somit gilt er als Erwerbstätiger und die Invaliditätsbemessung ist nach der Einkommensvergleichsmethode vorzunehmen.
6.
6.1 Mittels Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen ist zu prüfen, ob und inwiefern sich die bestehende Arbeitsunfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns respektive in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit bei erheblicher Veränderung der hypothetischen Einkommensgrössen nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine und Erw. 4.3.1 mit Hinweisen).
Zur Festsetzung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2008 auf das vom Beschwerdeführer gemäss dem Auszug des individuellen Kontos (Urk. 9/45) im Jahr 2000 erzielte Einkommen von Fr. 61'688.-- ab und erhöhte diesen Betrag entsprechend der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2006 auf Fr. 67'313.70 (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/60). Die Beschwerdegegnerin wies in der Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin (Urk. 8 S. 3), dass in dem derart ermittelten Einkommen auch der mit dem Nebenerwerb, nämlich bei I.___, J.___, erzielte Lohn enthalten ist, welchen der Beschwerdeführer bereits im April 2001 aufgegeben hatte (Urk. 9/45 S. 2). Eine Arbeitsunfähigkeit ist jedoch frühestens per Juni 2001 ausgewiesen (vgl. die Berichte von Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin, spez. Lungenkrankheiten, vom 1. Februar 2002, Urk. 9/11 S. 2 f., von Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 6. Februar 2003, Urk. 9/6 S. 1 und S. 3, von Dr. F.___ vom 6. Mai 2003, Urk. 9/16 S. 5, und den Arbeitgeberbericht vom 20. Januar 2003, Urk. 9/3 S. 2), weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Nebenerwerb nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte oder hatte aufgeben müssen. Massgeblich ist daher allein das Einkommen des Beschwerdeführers, das er bei der B.___ ohne Gesundheitsbeschwerden zurzeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2008 (Urk. 2) erzielt hätte.
Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 29. November 2006 betrug der Stundenlohn seit Januar 2005 Fr. 35.58 (Urk. 9/46 S. 2). In den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens war der Beschwerdeführer als Teilzeitbeschäftigter im Stundenlohn in einem Pensum von 30 bis 80 % angestellt (Urk. 9/29) und hatte effektiv 1698 Stunden im Jahr 1999 und 1583 Stunden im Jahr 2000 gearbeitet, was durchschnittlich 1640,5 Stunden (Urk. 9/28) und gemessen an der Stundenanzahl eines 100%igen Arbeitspensums von 1932 Stunden einem Arbeitspensum von 85 % entspricht. Im Jahr 2005 hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden somit ein Einkommen Fr. 58'369.-- (Fr. 35.58 x 1640,5 Stunden) erzielt. Unter Berücksichtigung der branchenüblichen Nominallohnentwicklung der Jahre 2006 bis 2008 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung [SSUV], Nominallohnindex, Männer, 2006-2008, Tabelle T1.1.05, Abschnitt L) resultiert ein Valideneinkommen im Jahr 2008 von Fr. 61'332.55 (Fr. 58'369.-- x 1,009, x 1,016, x 1,025).
6.2 Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 9. Januar 2008 nach Massgabe der Lohnstatistiktabellen des Bundesamtes für Statistik (LSE) und einer 85%igen leidensangepassten Tätigkeit und setzte es nach dem leidensbedingten Abzug von 10 % auf Fr. 45'285.70 fest (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, es könne nicht auf das effektiv erzielte Einkommen in der angestammten Tätigkeit abgestellt werden, da es sich dabei nicht um eine optimal angepasste Tätigkeit handle, was beim ersten rentenabweisenden Entscheid im Jahr 2004 übersehen worden sei. Auch sei beim Invalideneinkommen kein leidensbedingter Abzug zu machen, da der zumutbare Tätigkeitsbereich durch das Leiden praktisch nicht eingeschränkt werde. Dies führe zu einem Invalideneinkommen von Fr. 50'317.72 (Urk. 8 S. 3 f.).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weshalb auf das von Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit bei der B.___ erzielte beziehungsweise mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit erzielbare Einkommen abzustellen ist.
Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 29. November 2006 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2005 bei einem Arbeitspensum von ca. 50 % ein Einkommen von Fr. 38'664.-- (Urk. 9/46 S. 2). Unter Berücksichtigung der branchenüblichen Nominallohnentwicklung in den Jahren 2006 bis 2008 resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 40'627.10 (Fr. 38'664.-- x 1,009, x 1,016, x 1,025). Gemessen am Valideneinkommen ergibt dies im Jahr 2008 eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'705.45 (Fr. 61'332.55 - Fr. 40'627.10) und einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 34 %.
Damit sind die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2008 erweist sich im Ergebnis als richtig und die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gisela Yvonne Frei Wüest
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- E.___
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).