Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00169
IV.2008.00169

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 18. September 2008
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1954 geborene H.___ arbeitete zusammen mit ihrem Ehegatten als selbständig erwerbstätige Werbeberaterin. Am 16. Dezember 1995 wurden die Eheleuten in einem Verkehrsunfall mit Auffahrkollision verwickelt, wobei die Versicherte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitt. Vom 1. Juni 1997 bis 30. April 1999 bezog sie eine ganze Invalidenrente und danach eine halbe Invalidenrente. Mit Verfügung vom 12. Juni 2002 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rente auf. Weiter lehnte sie mit Verfügung vom 11. Juni 2002 die Übernahme der Kosten für die von der Versicherten inzwischen in Angriff genommene Umschulung zur Naturheilpraktikerin ab. Die gegen beide Verfügungen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 4. Dezember 2002 ab (Prozess Nr. IV.2002.00406; Urk. 9/48). In Gutheissung der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das vormalige Eidgenössische Versicherungsgericht am 17. Mai 2004 das hiesige Urteil sowie die beiden Verfügungen der IV-Stelle auf und wies die Sache an letztere zwecks Vornahme weiterer Abklärungen und erneutem Entscheid über den Anspruch auf Umschulung und Invalidenrente zurück (Prozess I 88/03; Urk. 9/49).
         Daraufhin liess die IV-Stelle H.___ medizinisch begutachten (Gutachten des Zentrums A.___ vom 3. Februar 2006; Urk. 9/57). Weiter holte sie Angaben über die von der Versicherten inzwischen aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit als Naturheilpraktikerin (Urk. 9/59-62) sowie eine Stellungnahme der Berufsberatung (Urk. 9/65) ein. Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2007 teilte sie der Versicherten die beabsichtigte Ablehnung der Kostengutsprache für die Umschulung mit (Urk. 9/66). Nach Eingang der Stellungnahme vom 27. August 2007 (Urk. 9/71) wies sie mit Verfügung vom 14. Januar 2008 sowohl das Begehren um Zusprechung von beruflichen Massnahmen (Umschulung) als auch dasjenige um Zusprechung einer Invalidenrente ab (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob H.___ am 12. Februar 2008 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung einer halben Invalidenrente sowie um Übernahme der Kosten für die Umschulung zur Naturheilpraktikerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2008 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel am 3. Juni 2008 geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 446 Erw. 1.2), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), gelangen vorliegend zur Beurteilung des sich bis zum 31. Dezember 2002 verwirklichten Sachverhalts die damals geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zur Anwendung. Auf den sich nach dem 1. Januar 2003 verwirklichten Sachverhalt sind hingegen die materiellen Vorschriften des ATSG und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen anwendbar.
         Demzufolge sind der Anspruch auf Umschulung sowie die Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung im Juni 2002 nach dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Recht zu beurteilen. Ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Weiterausrichtung der Invalidenrente nach dem 1. Januar 2003 müsste im Lichte der revidierten Bestimmungen geprüft werden.
1.2         Hinsichtlich der vorliegend massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), über die Rentenrevision (Art. 41 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) und auf Umschulung im Besonderen (Art. 17 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung), über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 261 Erw. 4, mit Hinweisen) sowie über den Beweiswert eines ärztlichen Berichtes (BGE 125 V 352 Erw. 3a) kann auf die Erwägung 1 im Urteil des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 4. Dezember 2002 hingewiesen werden.

2.
2.1     Wie bereits im Verfahren IV.2002.00406 samt dem damit vereinigten Verfahren IV.2002.00407 sowie im Verfahren I 88/03 vor dem damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) sind im vorliegenden Verfahren der Anspruch auf Umschulung und die Frage der Weiterausrichtung der (halben) Invalidenrente streitig.
2.2     Die Beschwerdegegnerin geht im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, womit sie selbst durch Erledigung von Hilfsarbeiten ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Weiter könne sie auch als Heilpraktikerin mit 100%igen Pensum kein höheres Einkommen erzielen, weshalb die entsprechende Ausbildung ihre Erwerbsfähigkeit nicht habe verbessern können und somit nicht als Umschulung von der Invalidenversicherung übernommen werden dürfe (Urk. 2 S. 2).
         Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass keine wesentliche Verbesserung ihres Gesundheitszustandes zwischen dem Frühling 2000 und dem Sommer 2002 belegt sei, weshalb die Einstellung der Rentenleistungen per Juli 2002 nicht berechtigt gewesen sei (Urk. 1 S. 7). Da die Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 30 % attestierten, sei der von der Rechtsprechung für den Anspruch auf Umschulung geforderte Invaliditätsgrad sowieso erfüllt (Urk. 1 S. 8 f.).

3.
3.1     In dem der rentenzusprechenden Verfügung vom 10. April 2000 (Urk. 9/22) zugrundeliegenden (vgl. Urk. 9/18) Gutachten des Spitals B.___ vom 18. Dezember 1998 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 9/8 S. 18):
-    Chronisches lumbospondylogenes und cervicospondylogenes Syndrom rechts bei
     -  Osteochondrose L4/5 mit Verdacht auf segmentale Instabilität
     -  Fehlhaltung und muskulärer Dekonditionierung
     -  Zeichen der Bandlaxizität
-    Tendenz zu generalisiertem rechtsseitigem Schmerzsyndrom.
         Die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen im Kreuz mit begleitender Ausstrahlung in die Vorder- und Aussenseite des rechten Beines bis zum Fussrücken und zu den Zehen geklagt. Die Intensität sei wechselnd und menstruationsabhängig gewesen mit Schmerzexazerbationen bei körperlichen Arbeiten im Haushalt, beim Wiederaufrichten aus gebückter Haltung. Weniger ausgeprägt habe sie zudem an Verspannungen im Nacken-, Schultergürtel- und Hinterkopfbereich rechts gelitten. Sie habe Mühe beim Drehen des Kopfes gehabt. Insbesondere bei körperlich strengeren Arbeiten im Haushalt und beim Schreiben hätten die Schmerzen in den rechten Arm bis zum Handgelenk und zu den Fingern ausgestrahlt. Im beruflichen Tätigkeitsfeld sei insbesondere Sitzen über 1 ½ bis 2 Stunden schmerzbedingt kaum möglich gewesen (Urk. 9/8 S. 5).
         Gemäss den Gutachtern stimmten die geschilderten Beschwerden mit den klinischen Befunden überein (Urk. 9/8 S. 11). Aus medizinischer Sicht empfahlen sie eine aktive Physiotherapie mit Übergang in eine aufbauende medizinische Trainingstherapie, die zu einer Besserung des Gesundheitszustandes führen könnten. Infolge dieser zeitaufwendigen Rehabilitation schätzten sie die Arbeitsfähigkeit während der darauffolgenden sechs Monate auf 30 % und danach (im Sinne einer Prognose) auf 100 % (Urk. 9/8 S. 15).
3.2     Laut dem zweiten von den Ärzten des Spitals B.___ verfassten Gutachten vom 11. Oktober 2001 litt die Beschwerdeführerin zu jener Zeit unter Schmerzen im Bereich des Nackens mit Ausstrahlungen in die rechte Schulter, die auch als Verspannung empfunden und zeitweilig von einer Bewegungseinschränkung nach rechts begleitet wurden. Dabei seien diese Schmerzen vor allem bei Belastungsstereotypien aufgetreten. Hingegen seien die früheren lumbospondylogenen Beschwerden wesentlich abgeklungen (Urk. 9/37 S. 8 f.).
         Gestützt darauf sowie auf die Untersuchungsbefunde stellten die Gutachter folgende Diagnosen (Urk. 9/37 S. 12, 16):
-    Chronisches vorwiegend myotendinotisches zervikospondylogenes Syndrom rechts bei
     -  Fehlform und Fehlhaltung des zerviko-thorakalen Überganges (thorakale Haltungsinsuffizienz und Kopfprotraktion)
     -  konstitutioneller Bandlaxizität
     -  intermittierenden segmentalen Dysfunktionen der Halswirbelsäule
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei
     -  bekannten degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule
     -  muskulärer Insuffizienz
- Weitgehend regrediente Periarthropathia humero-scapularis tendinotica et partim ankylosans rechts bei
     -  konstitutioneller Bandlaxizität
- Arterielle Hypertonie.
         Weiter führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei infolge ihres Gesundheitszustandes bei schweren körperlichen Arbeiten, die in langandauernden, unergonomischen Zwangsstellungen durchgeführt werden müssten, weiterhin eingeschränkt. Hingegen könne sie eine wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben oder Tragen von Gewichten über 15 kg uneingeschränkt ausüben. Eine solche Tätigkeit sahen die Gutachter in der von der Beschwerdeführerin damals noch ausgeübten Erwerbstätigkeit als selbständige Werbeberaterin (Urk. 9/23 S. 17, 21 f.).
3.3     Im A.___-Gutachten vom 3. Februar 2006 wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 9/57 S. 21):
1.    Myofasciales Schmerzsyndrom des rechten oberen Quadranten mit/bei:
     -  Status nach Auffahrunfall im Dezember 1995
2.    Rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
     -  fortgeschrittener Osteochondrose L4/5 mit ventraler Spondylose
     -  beginnender Osteochondrose L5/S1
     -  Verdacht auf Instabilität L4/5
     -  Zeichen der Bandlaxizität
         Aktuell leide die Beschwerdeführerin an lumbalen Schmerzen und rechtsseitigen Schulterschmerzen beim Sitzen über zwei Stunden. Durch die wechselbelastende Tätigkeit könne sie diese Schmerzen allerdings gut kontrollieren (Urk. 9/57 S. 12).
         Aus strukturell-rheumatologischer Sicht besteht nach Meinung der Gutachter eine 70%ige Arbeitsfähigkeit als Werbeagentin mit hauptsächlicher Bürotätigkeit. In der aktuellen beruflichen Tätigkeit als Ayurveda-Therapeutin und Heilpraktikerin oder in einer anderen leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 9/57 S. 22-24).

4.       Aus den erwähnten ärztlichen Stellungnahmen erhellt, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1998-1999 infolge der zeitaufwendigen Rehabilitation noch überwiegend arbeitsunfähig war. Im Herbst 2001 war ihr laut den Gutachtern des Spitals B.___ eine wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitives Heben oder Tragen von Gewichten über 15 kg wieder uneingeschränkt zumutbar. Zum damaligen Zeitpunkt bestanden die Beschwerden hauptsächlich in bei Belastungsstereotypien auftretenden Schulter- und Nackenschmerzen, was einen deutlichen Beschwerdenrückgang darstellt. Anlässlich der Begutachtung im A.___ im Februar 2006 klagte die Beschwerdeführerin über ein lediglich leicht verändertes, eher gebessertes Beschwerdenbild, weshalb die Gutachter die Restarbeitsfähigkeit im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Wesentlichen gleich einschätzten wie ihre Kollegen des Spitals B.___ im Herbst 2001. Allerdings erachteten die A.___-Gutachter die von der Beschwerdeführerin im Herbst 2001 noch ausgeübte Tätigkeit als selbständige Werbeberaterin als nicht behinderungsangepasst. Die dafür angegebene Begründung, dass es sich dabei hauptsächlich um eine unergonomische Bürotätigkeit mit Autofahrten und dem Tragen von schweren Mappen handle (Urk. 9/57 S. 18), leuchtet ein und entspricht den von der Beschwerdeführerin bereits im April 2002 erhobenen Einwänden gegen das zweite Gutachten des Spitals B.___ vom 11. Oktober 2001 (vgl. Urk. 9/43 S. 2).
         Zu Recht wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, die A.___-Gutachter zu fragen, ob im Frühling 2002 im Vergleich zum April 2000 (Rentenzusprechung; Urk. 9/22) eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (vgl. Urk. 1 S. 6), weshalb sich deren Angaben auf den Zeitpunkt der Begutachtung (Dezember 2005) beziehen würden (Urk. 1 S. 8). Obwohl sich die A.___-Gutachter nicht ausdrücklich zu einer allfälligen bis Frühling 2002 eingetretenen Veränderung äussern, lässt sich eine Besserung bereits dem - nach Angaben der Beschwerdeführerin - eingetretenen deutlichen Beschwerdenrückgang zwischen der ersten (Dezember 1998) und der zweiten (Oktober 2001) Begutachtung im Spital B.___ entnehmen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die von der Beschwerdeführerin anlässlich der A.___-Begutachtung noch geklagten Beschwerden im Vergleich zum Beschwerdenbild im Zeitpunkt des zweiten Gutachtens des Spitals B.___ lediglich leicht gebessert haben. Schliesslich ist auch nicht anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und damit ihre Restarbeitsfähigkeit im Frühling 2002 heute - nach inzwischen mehr als sechs Jahren - mit weiteren Abklärungen präziser ermitteln und definieren liesse (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). Aus diesen Gründen erscheint es gestützt auf die verfügbaren medizinischen Akten als überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis im Frühling 2002 soweit gebessert hatte, dass ihr hätte zugemutet werden dürfen, eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einem vollen Arbeitspensum auszuüben.

5.
5.1     Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c).
5.2         Vorliegend setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 44'215.-- fest (Urk. 2 S. 2). Dabei ging sie von dem in der rentenzusprechenden Verfügung vom 10. April 2000 dem Einkommensvergleich zugrundegelegten Valideneinkommen von Fr. 40'000.-- aus und passte es der zwischen 1999 und 2006 eingetretenen Nominallohnentwicklung an (Urk. 9/21, Urk. 9/65). Der Betrag von Fr. 40'000.-- wurde anlässlich der 1999 durchgeführten Abklärung für Selbständigerwerbende aus der Hälfte des durchschnittlichen Reingewinns ermittelt, den die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte in den Jahren 1992 bis 1995 erzielten (Urk. 9/10 S. 6 f., Urk. 9/18).
         Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, dass auf den Lohn abzustellen sei, welchen sie im Jahre 2002 im Anstellungsverhältnis verdient hätte. Deshalb sei von dem 1990 zuletzt erhaltenen Lohn von Fr. 75'513.-- auszugehen (Urk. 1 S. 9, Urk. 9/71 S. 4).
5.3     1990 kündigte die Beschwerdeführerin ihre sehr gut entlöhnte Anstellung in der Werbebranche, um sich zusammen mit ihrem Ehegatten selbständig zu machen. Dadurch nahm sie eine Einkommenseinbusse in Kauf. Bis zum Unfall im Dezember 1995 konnte sie nicht annähernd wieder so viel verdienen wie im früheren Anstellungsverhältnis. Das den Jahren 1991 bis 1995 abgerechnete Einkommen weist erhebliche Schwankungen auf. Es bestehen allerdings keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin (und ihr Ehegatte) ihren Betrieb aufgegeben hätten, wenn sie nicht in den folgenschweren Verkehrsunfall vom 16. Dezember 1995 verwickelt worden wären. Es darf somit auf den Durchschnitt der 1992 bis 1995 abgerechneten Jahreseinkommen (Urk. 9/62 S. 1 und 5) abgestellt werden, was den Betrag von rund Fr. 43'838.-- ergibt. Dieser Betrag ist der bis 2002 (massgebender Zeitpunkt für den Einkommensvergleich; vgl. BGE 129 V 222, 128 V 174) für Frauen eingetretenen Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex [Basis 1939 = 100]: 2087 Punkte im Jahr 1995, 2296 Punkte im Jahr 2002) anzupassen, was ein Valideneinkommen von rund Fr. 48'228.-- ergibt.
5.4     Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf das Jahr 2006 ausgehend von den statistischen Daten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) und unter Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 10 % auf Fr. 44'694.-- fest (Urk. 2 S. 2). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (Urk. 1 S. 9; vgl. auch Urk. 9/71 S. 5).
5.5     Da auch das Invalideneinkommen auf den für den Einkommensvergleich massgebenden Zeitpunkt (vgl. Erw. 5.3) zu beziehen ist, ist auf die statistischen Daten der LSE 2002 abzustellen. Der statistische Durchschnittslohn (Zentralwert) der mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen im privaten Sektor hat im Jahre 2002 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 3'820.-- betragen (inkl. 13. Monatslohn; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2002, hrsg. vom Bundesamt für Statistik [BFS], Neuchâtel 2004 [LSE 2002], S. 43, Tabelle TA1). Auf der Basis der im Jahre 2002 betriebsüblichen 41,7 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2008 S. 90, Tabelle B 9.2) ergeben sich monatlich rund Fr. 3'982.--, das heisst jährlich Fr. 47'784.--.
         Die Frage, ob und in welchem Ausmass dieser statistische Lohn zu korrigieren ist, hängt von den gesamten persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 126 V 75). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Reduktion des statistischen Lohnes um 10 % erscheint angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin infolge der behinderungsbedingten Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht beeinträchtigten Bewerberinnen benachteiligt ist, was sich negativ auf das Lohnniveau auswirkt, als angemessen, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von rund Fr. 43'006.-- führt.
5.6     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 48'228.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 43'006.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 5'222.--, was einem Invaliditätsgrad von lediglich rund 11 % entspricht. Damit besteht klar weder ein Anspruch auf eine Umschulung, noch auf eine Invalidenrente.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegenden (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).