IV.2008.00170
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 24. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
Tormann Blöchlinger Rechtsanwälte
Freiestrasse 205, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, war zuletzt seit März 1998 als Produktionsmitarbeiter bei der K.___, Y.___, beschäftigt, als er sich am 27. April 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) anmeldete (Urk. 14/1 S. 6 Ziff. 7.8).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 14/11), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 14/13) sowie verschiedene Arztberichte (Urk. 14/4, Urk. 14/10/2-6, Urk. 14/10/29-30, Urk. 14/10/33-34, Urk. 14/10/35-36 = Urk. 14/10/38-39) ein. Ferner zog sie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 14/3/1-35), darunter verschiedene Arztberichte (Urk. 14/3/27-29, Urk. 14/3/30, Urk. 14/3/31, Urk. 14/3/32-34), bei.
1.3 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/15-16, Urk. 14/19-23, Urk. 14/25-30) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Januar 2008 ab, da der Versicherte vor Ablauf des einjährigen Wartejahres für sämtliche Tätigkeiten wieder voll arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 14/31 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Februar 2008 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Durchführung einer interdisziplinären medizinischen Begutachtung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Zugleich gab er einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, vom 29. Januar 2008 zu den Akten (Urk. 3/2). Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 wies der Versicherte darauf hin, dass er sich am 14. Februar 2008 in stationäre psychiatrische Behandlung in die Klinik A.___ habe begeben müssen (Urk. 7) und reichte zugleich eine ärztliche Stellungnahme vom 19. Februar 2008 ein (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13), worauf mit Verfügung vom 28. Mai 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 9. Januar 2008 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie ab Januar 2008 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) davon aus, dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ab Mitte März 2007, und damit noch vor Ablauf des Wartejahres, zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2, Urk. 13 S. 1). Der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt, ein psychisches Leiden sei weder behandelt noch von fachärztlicher Seite bestätigt worden (Urk. 13 S. 1).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, der Entscheid der Beschwerdegegnerin basiere auf einem einseitigen und medizinisch unzureichend abgeklärten Sachverhalt. Diese stütze sich zur Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf die Berichte von Dr. C.___ vom 16. Mai 2007 sowie von Dr. F.___ vom 22. Februar 2007 ab. Dr. F.___ beurteile die Arbeitsfähigkeit aber einzig aus gefässchirurgischer Sicht und mache die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit von der Beschwerdefreiheit des Beschwerdeführers abhängig. Dr. C.___ habe beim Beschwerdeführer zudem am 14. März 2007 eine depressiv anmutende Verstimmung diagnostiziert und der Beschwerdegegnerin empfohlen, eine ergänzende psychiatrische Abklärung einzuleiten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3 ff.). Dr. Z.___, welcher den Beschwerdeführer am 28. Januar 2008 untersucht habe, habe diesen als klar in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt beurteilt. Überdies gehe dieser - gleich wie bereits Dr. C.___ zuvor - ebenfalls von einer erheblichen depressiven Entwicklung aus und habe eine psychiatrische Abklärung als zwingend indiziert erachtet (Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.4). Für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit bedürfe es einer ganzheitlichen Betrachtung, weshalb der Beschwerdeführer einer interdisziplinären medizinischen Begutachtung zu unterziehen sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6).
3.
3.1 Im Bericht vom 30. Oktober 2006 (Urk. 14/3/32-34) nannte Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, damalige Hausärztin des Beschwerdeführers, folgende Diagnosen (Urk. 14/3/32 Ziff. 1):
- extrakranieller arteriosklerotischer Gefässprozess
- arterielle Hypertonie
- Hyperlipidämie
Der Beschwerdeführer sei seit dem 26. Juni 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 14/3/32 Ziff. 4). Im angestammten Beruf bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/3/32 Ziff. 6) und auch eine leichte, andersartige Tätigkeit könne ihm nicht zugemutet werden (Urk.14/3/32 Ziff. 7).
Der Beschwerdeführer klage über Schwindel, Gleichgewichtsstörungen, Ängste sowie Kopfschmerzen (Urk. 14/3/33 Ziff. 9).
Eine Arbeitsaufnahme sei eventuell nach der Operation (Karotisendarterektomie) möglich (Urk. 14/3/32 Ziff. 5).
3.2 Im Bericht vom 31. Januar 2007 (Urk. 14/3/31) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, aus, von neurologischer Seite her bestünden insofern Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, als Tätigkeiten mit häufigem Lage- bzw. Positionswechsel und insbesondere brüsken und raschen Kopfbewegungen sowie erhöhter Anforderungen an das Gleichgewicht zu vermeiden seien. Ob dies bei der gegenwärtigen Tätigkeit des Beschwerdeführers an einer Stanzmaschine zutreffe, vermöge er nicht zu beurteilen. Für eine entsprechend angepasste Tätigkeit bestehe von neurologischer Seite her keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/3/31).
Im Bericht vom 4. Februar 2007 (Urk. 14/3/30) attestierte Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, neuer Hausarzt des Beschwerdeführers, der die postoperative Betreuung nach der Bypassoperation (Karotisendarterektomie) übernahm, diesem weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Situation werde im März 2007 erneut beurteilt (Urk. 14/3/30).
Im Bericht vom 11. Februar 2007 (Urk. 14/3/27-29) nannte Dr. med. G.___, Assistenzarzt, E.___, E.___, als Diagnose eine subtotale Karotisstenose rechts (Urk. 14/3/27 Ziff. 1). Am 8. Januar 2007 sei eine Karotisendarterektomie durchgeführt worden (Urk. 14/3/27 Ziff. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwies Dr. G.___ auf die Beurteilung durch den Hausarzt (Urk. 14/3/27 Ziff. 4-7).
Im Bericht vom 28. Februar 2007 (Urk. 14/10/33-34) nannte Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, E.___, als Diagnose eine Karotisendarterektomie rechts am 8. Januar 2007 (Urk. 14/10/33). Der postoperative Verlauf nach der Operation am 8. Januar 2007 sei unauffällig gewesen. Bei Beschwerdefreiheit des Beschwerdeführers und bei lokal unauffälliger Situation sei selbstverständlich nach Ausheilen der Narbe die Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten, auch körperliche Anstrengungen, in der Regel wieder gegeben. Die Arbeitsfähigkeit ab Mitte März könne bei unauffälligem klinischem Befund bejaht werden (Urk. 14/10/33).
3.3 Im Bericht vom 14. März 2007 (Urk. 14/4/9-10) nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 14/4/9):
- Status nach CEA mit Kunststoffpatch rechts am 8. Januar 2007 wegen einer progredienten asymptomatischen knapp 70 % ICA-Abgangsstenose ausgehend von 30 % Bifurkationsprozess
- Status nach CEA mit Venenpatch links am 20. November 2001 wegen symptomatischer (retinaler) hochgradiger ICA-Abgangsstenose
- Verdacht auf verstibuläre Minderfunktion links mit/bei anamnestisch bewegungsabhängigen Schwindelsensationen und VA-Abgangsverschluss links
- vaskuläre RF: arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus Typ 2, Status nach Zigarettenrauchen bis 1998
- Verdacht auf orthostatische Dysregulation bei arterieller Hypertonie
- Verdacht auf zunehmend depressive Verstimmung seit mehr als 3 Jahren im Sinne einer Dysthymie neben episodischen Spannungstypkopfschmerzen und eventuell zusätzlicher Okzipitalisneuralgie beidseits seit Juni 2003 bei seit bereits mehr als 15 Jahren bekannter Migräne ohne Aura, differentialdiagnostisch zusätzlich zervikozephales Syndrom?
Subjektiv stehe eine zunehmend störende, retrospektiv seit mehr als 3 Jahren bestehende depressiv anmutende Verstimmung im Sinne einer Dysthymie mit innerer Nervosität, Verunsicherung und vor allem auch Schlafschwierigkeiten im Vordergrund. Daneben bestünden nach wie vor bewegungsabhängige Schwindelbeschwerden bei raschen Kopfbewegungen sowie vor allem auch bei Lagewechsel (Urk. 14/4/9 unten).
Von neuroangiologischer Seite stehe einer Wiederaufnahme der Arbeit, aus prognostischen Gründen mit rascher Steigerung, nichts im Wege, allerdings unter Berücksichtigung, dass Tätigkeiten mit häufigem Lage- beziehungsweise Positionenwechsel und insbesondere brüsken und raschen Kopfbewegungen und erhöhten Anforderungen an das Gleichgewicht zu meiden seien (Urk. 14/4/10).
3.4 In seinem Bericht vom 23. April 2007 (Urk. 14/10/2-6) bestätigte Dr. D.___ die bisherigen Diagnosen (Urk. 14/10/2 Ziff. 2.1). Seit dem 5. Januar 2007 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14/10/2 Ziff. 3). Seit dem 23. April 2007 sei der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 14/10/6 Ziff. 6.2), wobei er auch seit Kurzem wieder zu 50 % seiner Tätigkeit nachgehe (Urk. 14/10/3 Ziff. 4.4).
3.5 Im Bericht vom 16. Mai 2007 (Urk. 14/4/7-8) nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/4/7 lit. A):
- Verdacht auf verstibuläre Minderfunktion links mit/bei anamnestisch bewegungsunabhängigen Schwindelsensationen und VA-Abgangsverschluss links
- Verdacht auf orthostatische Dysregulation bei arterieller Hypertonie seit gut zehn Jahren
- Verdacht auf zunehmend depressive Verstimmung seit 3 Jahren im Sinne einer Dysthymie neben episodischen Spannungskopfschmerzen und eventuell zusätzlich Okzipitalisneuralgie beidseits seit Juni 2003 bei seit bereits mehr als 15 Jahren bekannter Migräne ohne Aura
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Karotisendarterektomie mit Kunststoffpatch am 8. Januar 2007 wegen einer progredienten asymptomatischen knapp 70%igen ICA-Abgangsstenose ausgehend von 30 % Bifurkationsprozess sowie einen Status nach Karotisendarterektomie mit Venenpatch links am 20. November 2001 wegen symptomatischer (retinal) hochgradiger ICA-Abgangsstenose (Urk. 14/4/7 lit. B).
Für behinderungsangepasste Tätigkeiten bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Allfällige Beeinträchtigungen durch die zusätzlich aufgeworfene zunehmend depressive Verstimmung müssten von psychiatrischer Seite her beurteilt werden (Urk. 14/4/7 Ziff. 1.2. lit. a).
3.6 In seiner Stellungnahme vom 24. August 2007 (Urk. 14/14/3) führte Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, aus, gemäss Angaben von Dr. C.___ bestehe aus neurologischer Sicht eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit. Zur Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könne dieser keine Angaben machen. Laut Dr. F.___ bestehe aus gefässchirurgischer Sicht ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, ab Mitte März liege eine volle Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten, auch für körperlich anstrengende, vor. Dem Hausarzt Dr. D.___ zufolge sei die Arteriektomie erfolgreich durchgeführt worden und es bestünden bis auf die zeitweise auftretenden Gleichgewichtsstörungen keine Auswirkungen mehr. Es sei deshalb aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter Festdeckel/Stanzen sowie in angepasster Tätigkeit auszugehen (Urk. 14/14/3).
3.7 In seinem Bericht vom 23. Dezember 2007 (Urk. 14/26) attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Neu seien nun auch Schmerzen im Bereich des linken Unterschenkels aufgetreten, was zu einer angiologischen Abklärung geführt habe. Es bestehe ein Verdacht auf Polyneuropathie (Urk. 14/26, Urk. 14/27).
3.8 Im Bericht vom 29. Januar 2008 (Urk. 3/2) nannte Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, der den Beschwerdeführer am 28. Januar 2008 untersucht hatte, folgende Diagnosen (Urk. 3/2 S. 1):
- depressive Entwicklung
- Status nach Karotisendarterektomie beidseits, rechts am 8. Januar 2007 und links am 20. November 2007
- Hypertonie
- Diabetes mellitus
Das gegenwärtige Beschwerdebild werde weitgehend durch die depressive Verstimmung bestimmt. Die Schlaflosigkeit sei wohl eine Folgeerscheinung dieser Depression. Er erachte das Ausmass dieser Depression als beträchtlich und empfehle eine psychiatrische Behandlung (Urk. 3/2 S. 2 f.).
Neuroangiologisch seien die Befunde bei Status nach Karotisendarterektomie rechts und links weitgehend unauffällig mit sehr guter Revaskularisation beider Karotisstrombahnen. Vertebrobasilär bestehe links eine deutliche Minderperfusion, den Berichten sei zu entnehmen, dass die Aorta vertebralis links verschlossen sein solle (Urk. 3/2 S. 3).
Die Arbeitsfähigkeit sei zweifellos reduziert, die Beeinträchtigungen resultierten hauptsächlich aus der Depression, daneben aber auch aus den wiederholten Kopfschmerzen und den Schwindelbeschwerden. Die gegenwärtige Reduktion von 60 % halte er für realistisch, ergänzend sollte aber noch eine psychiatrische Behandlung erfolgen (Urk. 3/2 S. 3).
3.9 Im Schreiben vom 19. Februar 2008 (Urk. 8) wiesen Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. J.___, Assistenzärztin, Klinik A.___, darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 14. Februar 2008 wegen einer schweren psychischen Erkrankung stationär in ihrer Klinik aufhalte. Die psychopathologischen Funktionsstörungen bedingten diverse Fähigkeitsstörungen, die für seine Arbeitsaufgaben relevant seien. Daher bestehe gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit, deren Dauer aktuell noch nicht absehbar sei (Urk. 8).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren aufgrund der Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. H.___ vom 24. August 2007 (Urk. 14/14/3 ab. Dieser hielt fest, Dr. C.___ habe dem Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit attestiert und gemäss Dr. F.___ bestehe auch aus gefässchirurgischer Sicht ab Mitte März 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit, dies selbst für körperlich anstrengende Tätigkeiten (Urk. 14/14/3).
4.2 Tatsächlich führte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 31. Januar 2007 (Urk. 14/3/31) aus, von neurologischer Seite her bestehe für eine entsprechend angepasste Tätigkeit (kein häufiger Lage- beziehungsweise Positionswechsel und insbesondere keine brüsken und raschen Kopfbewegungen sowie keine erhöhten Anforderungen an das Gleichgewicht) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/3/31). Im Bericht vom 14. März 2007 nannte er sodann als Diagnose unter anderem einen Verdacht auf eine zunehmend depressive Verstimmung im Sinne einer Dysthymie, bestehend seit mehr als drei Jahren. Diese sei vordergründig (Urk. 14/4/9). In seinem Bericht vom 16. Mai 2007 äusserte Dr. C.___ erneut den Verdacht einer zunehmend depressiven Verstimmung im Sinne einer Dysthymie, welche seit mehr als drei Jahren bestehe, wobei allfällige Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit durch die möglicherweise psychische Problematik des Beschwerdeführers durch einen Facharzt zu beurteilen seien (Urk. 14/4/7 Ziff. 1.2 lit. a).
Der RAD beurteilte die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - gestützt auf die neurologische sowie die gefässchirurgische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ beziehungsweise Dr. F.___ - einzig aus somatischer Sicht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei der Beurteilung durch Dr. F.___ um eine prognostische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit handelte und diese zudem unter der Voraussetzung der Beschwerdefreiheit des Beschwerdeführers attestiert worden war.
Dr. C.___ hatte in seinen Berichten mehrfach auf eine beim Beschwerdeführer seit längerer Zeit bestehende und zunehmende psychische Komponente von erheblichem Einfluss auf die Gesamtsituation hingewiesen und ausdrücklich festgehalten, dass diese und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit durch einen Facharzt zu beurteilen sei. Trotz dieser deutlichen Hinweise auf eine möglicherweise relevante psychische Erkrankung des Beschwerdeführers unterliess es die Beschwerdegegnerin, diesbezüglich weitere Abklärungen zu veranlassen. Selbst als solche anlässlich des Vorbescheidverfahrens vom Beschwerdeführer ausdrücklich verlangt wurden, sah die Beschwerdegegnerin von der Durchführung entsprechender Untersuchungen ab.
4.3 In seinem Bericht vom 29. Januar 2008 wies Dr. Z.___ ebenfalls auf die augenfällige psychische Problematik des Beschwerdeführers hin und hielt fest, dass das gegenwärtige Beschwerdebild weitgehend durch die depressive Verstimmung bestimmt werde. Das Ausmass der Depression sei beachtlich und eine psychiatrische Behandlung sei angezeigt (Urk. 3/2 S. 2 f.).
Hiergegen brachte die Beschwerdegegnerin vor, bei Dr. Z.___ handle es sich einerseits nicht um einen psychiatrischen Facharzt und andrerseits sei die von ihm genannte Diagnose ausserhalb des entscheidrelevanten Zeitraums erfolgt, weshalb diese für das vorliegende Verfahren nicht von Belang sei (Urk. 13 S. 1 f.).
Es trifft zwar zu, dass es sich bei Dr. Z.___ nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sondern um einen solchen für Neurologie handelt. Aufgrund der Aktenlage steht aber fest, dass die psychische Problematik des Beschwerdeführers unmittelbar danach eskalierte und ein stationärer Aufenthalt in der Klinik A.___ nötig wurde, wo eine schwere psychopathologische Funktionsstörung festgestellt wurde (Urk. 8). Überdies hatte zuvor schon Dr. C.___ darauf hingewiesen, dass die psychische Problematik des Beschwerdeführers bereits seit rund drei Jahren bestehe, diese im Laufe der Zeit aber zugenommen habe. In Würdigung der vorliegenden medizinischen Akten muss deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die psychische Problematik bereits im Verfügungszeitpunkt bestanden hatte. In den der Beschwerdegegnerin zur Verfügung stehenden Arztberichten fanden sich genügend Anhaltspunkte für eine abklärungsbedürftige psychische Problematik des Beschwerdeführers mit allfälligen Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit. Diese wäre folglich verpflichtet gewesen, entsprechende Abklärungen zu tätigen und den Beschwerdeführer einer psychiatrischen Exploration unterziehen zu lassen.
Auch den während des Vorbescheidverfahrens belegten Verdacht einer Polyneuropathie liess die Beschwerdegegnerin nicht weiter abklären.
4.4 Aufgrund der vorhandenen Akten lässt sich der Gesundheitszustand und damit die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers folglich nicht abschliessend beurteilen. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers umfassend abkläre und hernach über das Rentenbegehren neu befinde.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung, ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 700.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf einen vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erscheint es als angemessen, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yves Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).