IV.2008.00171

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretärin Heimgartner
Urteil vom 8. Juli 2008
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Winterthur, UY8401, lic. iur. Brigitte Imbach
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1954, arbeitete von 1992 bis 2000 als selbständiger Chefkoch, von 2000 bis 2006 bei der T.___ GmbH als Koch (Urk. 9/2 Ziff. 6.3.1), seither ist er arbeitslos (Urk. 9/2 Ziff. 6.7.1, Urk. 9/8). Er studiert seit 2006 Maschinentechnik-Informatik (Urk. 9/1). Am 4. Januar 2007 meldete er sich wegen Armbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 9/2 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/10 = Urk. 9/13, Urk. 9/16 = Urk. 9/17/7-8), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/9) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 9/7) ein. Mit Vorbescheid vom 14. Mai 2007 teilte sie dem Versicherten mit, es bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 9/19), wozu dieser am 15. Juni 2007 sowie ergänzend am 25. Juli 2007 Stellung nahm (Urk. 9/24, Urk. 9/28 = Urk. 3/3). In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht (Urk. 9/35) ein, woraufhin sie mit Verfügung vom 10. Januar 2008 (Urk. 9/37 = Urk. 2) an der Leistungsverweigerung festhielt.

2.       Gegen die Verfügung vom 10. Januar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Schreiben vom 13. Februar 2007 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm seien berufliche Massnahmen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache für umfassende Abklärungen sowie zu neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Mitte und S. 4 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Am 14. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt vorliegend vor 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Bei den beruflichen Eingliederungsmassnahmen für Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr gilt der Versicherungsfall dann als eingetreten, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpflege- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (BGE 113 V 263 Erw. 1b mit Hinweisen).
1.4         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
Nach Massgabe der Artikel 13, 19 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 IVG).
Nach Massgabe von Art. 16 Absatz 2 lit. c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG).
1.5     Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191 Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 15. Februar 2000, I 431/99). In Betracht fällt jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung, die den Kreis der für die versicherte Person nach ihrer Eignung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der Invalidenversicherung nicht rechtfertigen (BGE 114 V 29 f. Erw. 1a mit Hinweisen).
1.6     Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
1.7     Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG bestimmt, dass eingliederungsfähige invalide Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben.
1.8         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.9     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 i.S. F., I 30/00, Erw. 3).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer invalid im Sinne des Gesetzes ist und, davon ausgehend, ob er Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte das Bestehen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Weitere medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass sich der vorliegende Gesundheitsschaden - Status nach proximaler Vorderarmfraktur vor 30 Jahren mit eingeschränkter Pro- und Supination links und das Schmerzsyndrom des rechten Ellenbogens ohne Hinweis auf Funktionsstörungen - bisher nicht auf die Arbeitstätigkeit als Koch ausgewirkt habe. Auch seien keine vermehrten Abnützungen in den Ellenbogengelenken festgestellt worden (Urk. 2 S. 1 f.).
2.3     Der Beschwerdeführer brachte zur Hauptsache vor, aus den Arztberichten gehe hervor, dass er für Tätigkeiten mit grösseren Belastungen des linken Armes nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4), und verwies auf den Bericht von Dr. A.___, wonach ihm die angestammte Tätigkeit als Koch schon längere Zeit nicht mehr zumutbar gewesen sei. Gegen Ende seiner selbständigen Tätigkeit habe er nur noch leichtere Büroarbeiten verrichten können (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7).

3.      
3.1     Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 21. Februar 2007 (Urk. 9/10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/10 lit. A):
Status nach proximaler Vorderarm-Fraktur links in Vietnam, bestehend seit zirka 1986:
- Synostose des proximalen Radius + Ulna
- Einschränkung Pro-/Supination
Der Gesundheitszustand sei stationär und die Arbeitsfähigkeit könne nicht durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 9/10 lit. C. 1 und 2). Die Arbeit als Koch sei nicht möglich gewesen, da durch das wiederholte Heben der Pfannen Schmerzexazerbationen aufgetreten seien. Zuletzt habe der Beschwerdeführer nur noch leichtere Büroarbeiten verrichten können. Aufgrund der Synostose mit Einschränkung der Pro- und Supination sei die Belastbarkeit des linken Armes deutlich reduziert. In Tätigkeiten mit grösseren Belastungen des linken Armes sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Für leichtere Arbeiten könne er den Arm noch verwenden. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, zum Beispiel Büroarbeiten, sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Aus diesem Grund sei eine Umschulung angezeigt (Urk. 9/10 S. 5 lit. D).
3.2     Die Ärzte der Uniklinik B.___, Abteilung Orthopädie, nannten in ihrem Bericht vom 7. Mai 2007 (Urk. 9/16) als Diagnose eine eingeschränkte Pro-/Supination bei Status nach proximaler Vorderarmfraktur links vor 30 Jahren in Vietnam (Urk. 9/16 Mitte).
Der Beschwerdeführer habe von einer Funktion berichtet, welche über 30 Jahre konstant gut gewesen sei. Aktuell bestünden Krämpfe, welche - in Flexion in den ersten und vierten Finger ausstrahlend - anatomisch nicht genau erklärbar seien (Urk. 9/16 S. 1 unten). Eine Korrekturosteotomie hätte eine erneute Synostosenbildung mit einer - gegebenenfalls - Verschlechterung der Funktion zur Folge. Daher sei dem Beschwerdeführer von einer operativen Therapie abgeraten worden. Dem Beschwerdeführer sei erklärt worden, dass er von seiner Verletzung vor 30 Jahren in der Funktion mit der linken oberen Extremität eingeschränkt sei und sich aus diesem Grund für ein IV-Verfahren anmelden könne (Urk. 9/16 S. 2 oben).
3.3     Im orthopädischen Gutachten vom 17. Oktober 2007 (Urk. 9/35) nannte Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, folgende Diagnosen (Urk. 9/35 S. 10 unten):
         1.         Status nach proximaler Vorderarmfraktur vor 30 Jahren in                        Vietnam mit eingeschränkter Pro- und Supination links
                  2.         Schmerzsyndrom rechtes Ellenbogengelenk ohne Hinweis auf          Funktionsstörungen
Aufgrund der Verletzung im linken Ellenbogen bestehe seit 30 Jahren eine Einschränkung der Pro- und Supination. Es bestehe deshalb ein Integritätsschaden am linken Ellenbogengelenk von 10 %. Eine Arbeitsunfähigkeit liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Er sei seit 30 Jahren an diese Fehlstellung im Gelenk gewohnt und habe bisher seine Tätigkeit als Koch durchführen können (Urk. 9/35 S. 10 f.). Der Gesundheitsschaden wirke sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit so aus, dass der linke Arm in seiner Drehfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 9/35 S. 11 Ziff. 2).
Wirksame, zweckmässige und zumutbare medizinische Massnahmen gebe es  keine. Eine operative Konsequenz (Urk. 9/35 S. 12 Ziff. 4) sehe sie, die Gutachterin, nicht, ebensowenig sei eine Therapie notwendig (Urk. 9/35 S. 12 Ziff. 5).
Auffällig sei sodann, dass der Beschwerdeführer auch über Schmerzen im rechten Ellbogengelenk klage. Hier fänden sich aber keine objektivierbaren Veränderungen. Das Ellbogengelenk sei frei beweglich. Es bestünden röntgenologisch keine Veränderungen (Urk. 9/35 S. 13 Ziff. 7).
Der Einschätzung von Dr. A.___ könne sie sich nicht anschliessen. Der Beschwerdeführer sei an die Gebrauchsfähigkeit des linken Armes gewöhnt. Zwar stehe fest, dass der Beschwerdeführer beim Heben und Tragen schwerer Gegenstände mit der linken Hand Probleme habe und diese seien auch glaubhaft. Objektiv sehe man aber bei der Untersuchung des Beschwerdeführers, dass beide Arme eine fast gleich starke Muskulatur aufwiesen und der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, seinen linken Arm einzusetzen (Urk. 9/35 S. 13 Ziff. 8).

4.
4.1         Aufgrund der zitierten medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer unter einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der linken oberen Extremität bzw. unter einer Pro- und Supinationseinschränkung leidet und dadurch in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist.
Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2. S. 2, Urk. 8), welche gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ annimmt, dass die Beschwerden im Arm derart gering sind, dass sie zu keinen körperlichen Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit als Koch führen, kann nicht gefolgt werden. Zwar verneinte Dr. C.___ eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, gleichzeitig räumte sie jedoch ein, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer beim Heben und Tragen schwerer Gegenstände mit der linken Hand Probleme habe und diese glaubhaft seien. Weiter führte die Ärztin aus, dass sich der Gesundheitsschaden insofern auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirke, als der linke Arm in seiner Drehfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 9/35 S. 11 Ziff. 2). Da für die Tätigkeit eines Kochs das einhändige Heben und Tragen schwerer Gegenstände sowohl mit der linken als auch mit der rechten Hand nach allgemeiner Lebenserfahrung unerlässlich ist und sich die diagnostizierte eingeschränkte Drehfähigkeit des linken Armes gemäss Dr. C.___ auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, ist auch aufgrund von Dr. C.___s Einschätzung davon auszugehen, dass diese Beschwerden die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit erschweren.
Aufgrund der Aktenlage kann auch nicht geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer an die Fehlstellung im Gelenk gewohnt habe und seine Tätigkeit als Koch bisher habe ausführen können, wie dies die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ annimmt (Urk. 8, Urk. 9/35 S. 10 f.). So geht aus dem Arbeitgeberbericht vom 24. Januar 2006 (Urk. 9/9) hervor, dass der Beschwerdeführer nur noch selten der eigentlichen Tätigkeit als Koch nachging, sondern vielmehr Tätigkeiten wie die tägliche Menüerstellung, Warenbestellung, Einkaufen und Küchenkontrollen verrichtete, welche den linken Arm nur unwesentlich belastet haben dürften (Urk. 9/9 S. 4). Dagegen kann auch nicht auf den Bericht von Dr. A.___ abgestellt werden (vorstehend Erw. 3.1), der die angestammte Tätigkeit als vollumfänglich unzumutbar erachtete und dem Beschwerdeführer für leidensangepasste Tätigkeiten wie leichte Büroarbeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte. Die Einschätzung von Dr. A.___ stützt sich allein auf die Diagnose und die Angaben des Beschwerdeführers, wird nicht weiter begründet und beruht nicht auf eigenen Befunden, so dass sie nicht weiter nachvollziehbar ist. Auch auf den Bericht der Ärzte der Uniklinik B.___ kann nicht abgestellt werden, da diese es unterliessen, Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu machen (vorstehend Erw. 3.2). Der Beschwerdeführer ist somit in seiner angestammten Tätigkeit als Koch in qualitativer Hinsicht eingeschränkt. Aufgrund der medizinischen Aktenlage kann jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, in welchem Umfang und seit wann dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Koch nicht möglich und zumutbar ist.
4.2         Hingegen ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten (Urk. 2 S. 2 oben), dass aufgrund der medizinischen Berichte eine Funktionseinschränkung in der rechten oberen Extremität ausgeschlossen werden kann, zumal Dr. C.___ in ihrem Bericht ausdrücklich festhielt, dass das Ellenbogengelenk frei beweglich sei und keine röntgenologischen Veränderungen bestünden.
4.3     Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese abkläre, inwieweit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Koch aufgrund der funktionellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und damit diese anschliessend prüfe, ob die Voraussetzungen für eine Umschulung oder allenfalls für eine andere berufliche Massnahme in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht erfüllt sind. Gestützt darauf wird sie in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips über den Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu befinden haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.         Ausgangsgemäss ist dem vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).