Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 5. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, verletzte sich anlässlich eines Arbeitsunfalls am 1. September 1994 mit einem Nagel am linken Auge (Urk. 13/64/206-210). Trotz bleibender Visusminderung - wofür ihm die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) mit Verfügung vom 12. März 2001 eine Integritätsentschädigung zusprach (Urk. 13/10/10-11) - nahm er seine Arbeit als Maurer bei Y.___, Z.___, wieder auf (Urk. 13/15, Urk. 13/21/7-8, Urk. 13/10/9).
Seit 1. Januar 2001 arbeitete er als Bauarbeiter bei der A.___ AG, ___ (Urk. 13/21/3; vgl. auch Urk. 13/21/1 und Urk. 13/64/161). Am 1. Juni 2001 wurde er bei Ausschalarbeiten von einem Holzstück im Gesicht getroffen und zog sich dabei eine Zahnverletzung (Urk. 13/10/13) sowie eine Schädelkontusion zu (Urk. 13/10/4).
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 sprach die SUVA X.___ für die Zeit vom 1. November 2002 bis am 30. April 2004 eine Rente zu, und zwar gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 24 % und anschliessend ab 1. Mai 2004 gestützt auf eine solche von 11 % (Urk. 13/17/2-5). Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die SUVA mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2004 nicht ein (Urk. 13/30/2-7), welchen Entscheid das hiesige Gericht mit Urteil vom 1. März 2005 (Prozess UV.2004.00121) und das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 14. September 2005 bestätigten (Urk. 13/71/7-19).
1.2 Am 18. April und am 7. November 2002 hatte sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente beziehungsweise einer Umschulung angemeldet (Urk. 13/1 Ziff. 7.8, Urk. 13/18). Die IV-Stelle holte Arztberichte ein (Urk. 13/4-5) und tätigte berufliche Abklärungen (Urk. 13/11, Urk. 13/21). Weiter zog sie die Akten der SUVA bei (Urk. 13/9-10, Urk. 13/12-17, Urk. 13/26-28, Urk. 13/30, Urk. 13/34).
In Koordination mit dem Rentenentscheid der SUVA verneinte die IV-Stelle am 26. März 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 11 % einen Leistungsanspruch (Urk. 13/38).
1.3 Am 26. April 2004 stellte X.___ Antrag auf Arbeitsvermittlung (Urk. 13/41), welches Gesuch die IV-Stelle nach einem Gespräch bei ihrem Berufsberater (Urk. 13/49) am 2. Juni 2004 abwies (Urk. 13/48).
Der Versicherte erhob überdies mit Eingabe vom 11. Mai 2004 und deren Ergänzung vom 11. Juni 2004 Einsprache gegen die Verfügung vom 26. März 2004 betreffend Invalidenrente (Urk. 13/45, Urk. 13/50). Am 30. Juni 2004 reichte er zudem einen Arztbericht zu den Akten (Urk. 13/56-57). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 19. April 2005 hob die IV-Stelle ihre Verfügung vom 26. März 2004 in Gutheissung der Einsprache auf und nahm weitere Abklärungen in Aussicht (Urk. 13/62).
1.4 Daraufhin zog sie nochmals Akten der SUVA (Urk. 13/64) und Arztberichte (Urk. 13/66-67) bei und ordnete am 28. Juli 2005 eine Begutachtung durch das Medizinische Zentrum N.___ (N.___) an (Urk. 13/69), welches Gutachten am 7. Februar 2007 erstattet wurde (Urk. 13/82-83).
Mit Einspracheentscheid vom 21. März 2007 verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch erneut (Urk. 13/85). Auf Beschwerde des Versicherten vom 7. Mai 2007 hin (Urk. 13/89/3-9) zog die IV-Stelle am 13. Juli 2007 ihren Entscheid in Wiedererwägung zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/94); im Übrigen zog X.___ seine Beschwerde zurück (Urk. 13/97/5). Das Gerichtsverfahren wurde in der Folge mit Verfügung vom 24. Juli 2007 abgeschrieben (Prozess IV.2007.00669; Urk. 13/98).
1.5 Mit Vorbescheid vom 19. November 2007 lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch von X.___ wiederum ab bei einen Invaliditätsgrad von 22 % (Urk. 13/103-104). Daran hielt sie auf den Einwand vom 7. Januar 2008 hin (Urk. 13/108) mit Verfügung vom 15. Januar 2008 fest (Urk. 13/110 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Februar 2008 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Juni 2002. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2).
In der Vernehmlassung vom 7. Mai 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).
Mit Gerichtsverfügung vom 21. Mai 2008 wurde Rechtsanwalt Jürg Leimbacher zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In prozessualer Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass der Beschwerdeführer Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels gestellt hatte. Dieses Gesuch begründete er mit dem Hinweis auf die laufenden medizinischen Abklärungen; deren Ergebnisse könnten den Ausgang dieses Verfahrens beeinflussen, weshalb ihm im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen sei (Urk. 1 S. 4).
Der Schriftenwechsel wurde mit Gerichtsverfügung vom 21. Mai 2008 geschlossen (Urk. 14), weil Replik und Duplik vornehmlich zur Äusserung zu den Parteivorbringen dienen. Da die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 7. Mai 2008 nichts Neues vorgebracht hatte (Urk. 12), erwies sich das Anordnen eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich.
Wenn sich der Beschwerdeführer dennoch weiter hätte äussern oder die medizinischen Akten hätte ergänzen wollen, wäre ihm dies auch ohne Ansetzen einer Frist seitens des Gerichts unbenommen gewesen. Er hat sich indes seit 21. Mai 2008 nicht mehr vernehmen lassen, weshalb sich nunmehr die Beurteilung der Angelegenheit ohne Weiterungen rechtfertigt.
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Weil die angefochtene Verfügung zwar am 15. Januar 2008 erging (Urk. 2), sich der für den Rentenanspruch massgebliche Sachverhalt jedoch unter der Herrschaft des alten Rechts verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend angeführt (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das N.___-Gutachten davon aus, bestimmte - näher umschriebene - behinderungsangepasste Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar. Ausgehend vom bei der A.___ AG erzielten Lohn sei das Valideneinkommen auf Fr. 60'165.-- festzusetzen. Das Invalideneinkommen betrage bei einem Abzug von 20 % vom Tabellenlohn Fr. 46'727.--, womit ein Erwerbsausfall von Fr. 13'438.-- und daher ein Invaliditätsgrad von 22 % resultiere (Urk. 2 S. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer rügte hingegen, die N.___-Gutachter hätten sich mit der Sehbehinderung nicht auseinandergesetzt und ihn auch nicht ophtalmologisch untersucht. Die Sehbehinderung beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit wesentlich und es sei auch nicht erhoben worden, welche Tätigkeiten er ohne stereoskopisches und ohne exaktes Sehen noch verrichten könne. Es genüge nicht, hiefür einfach einen Abzug von 20 % vom Tabellenlohn vorzunehmen. Mit seinen Einschränkungen sei er auf dem freien Arbeitsmarkt gar nicht mehr einsetzbar, höchstens mit einem Soziallohn. Deshalb habe er Anspruch auf eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente (Urk. 1 S. 6-8).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begab sich nach dem Unfall vom 1. Juni 2001 in Behandlung zu seinem Hausarzt Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH. Dieser veranlasste am 12. Juli 2001 wegen anhaltender Kopfschmerzen eine chirurgische Abklärung beim Spital C.___ (Urk. 13/4/14). Dr. med. D.___, Oberarzt im Spital C.___, erhob am 20. Juli 2001 keine Befunde und legte eine neurologische Abklärung nahe (Urk. 13/4/13 = Urk. 13/10/7).
Diese führte Dr. med. E.___, Neurologie FMH, am 31. G.___ 2001 durch. Im Bericht vom 3. September 2001 diagnostizierte sie eine Schädelkontusion mit posttraumatischen, linksseitigen Kopfschmerzen und Myogelosen der Nackenmuskulatur sowie eine massive Visusminderung links. Vor der Untersuchung sei es zu einer spontanen deutlichen Regredienz der Kopfschmerzen gekommen. Gemäss dem Beschwerdeführer sei die Arbeitsfähigkeit durch die Kopfschmerzen nicht mehr beeinträchtigt (Urk. 13/4/10-11 = Urk. 13/10/4-5).
4.2 Hausarzt Dr. B.___ übernahm zwar im Bericht vom 10. Mai 2002 im Wesentlichen die von Dr. E.___ gestellten Diagnosen. In Abweichung zu ihr bescheinigte er jedoch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % durchgehend seit dem Unfall vom 1. Juni 2001, unterbrochen durch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für die Zeit vom 6. bis 16. September 2001, mithin den Zeitrum kurz nach der Untersuchung durch Dr. E.___ (Urk. 13/4/5).
4.3 Dr. med. F.___, Fachärztin FHM für Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie, von der SUVA berichtete aufgrund der Akten am 1. Oktober 2001, der neue Unfall habe die 1994 erlittene Augenverletzung verschlimmert. Wegen der Monokelsituation seien die Tätigkeit auf dem Bau wie auch alle Arbeiten, die eine erhöhte Stereopsis erfordern, ungeeignet, so beispielsweise Arbeiten auf ungesicherten Gerüsten, über Schulterhöhe, auf unebenem Boden oder Fliessbandarbeiten (Urk. 13/34/3).
Nach Rücksprache mit der Universitätsaugenpoliklinik attestierte Dr. B.___ am 8. Januar 2002 allein aus augenärztlicher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, nicht jedoch auf dem Bau. Dr. B.___ regte überdies eine kreisärztliche Gesamtbeurteilung an (Urk. 13/4/7).
Dr. med. G.___, Universitätsaugenpoliklinik U.___, wo der Beschwerdeführer regelmässig behandelt wird, berichtete am 13. Mai 2002 von einem Zustand nach Bulbusperforation 1994, nach Vitrektomie 1994 und nach perforierender Keratoplastik 1996. Dr. G.___ bestätigte die Einschätzung von Dr. F.___, dass seit Ende September 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 13/10/1; vgl. auch Urk. 13/10/8-9 und Urk. 13/64/124), wobei er zu Handen der SUVA bereits am 7. September 2001 präzisiert hatte, dass eine Arbeit auf der Baustelle angesichts der Visusminderung zu gefährlich sei (Urk. 13/64/144).
4.4 Am 17. Januar 2003 berichtete die Neurologin Dr. E.___ nochmals an Dr. B.___, ohne neue Erkenntnisse zu nennen (Urk. 13/64/55-56).
Auf Zuweisung des nunmehr behandelnden Dr. med. H.___, Rheumatologie FMH (vgl. Urk. 13/64/8-9 und Urk. 13/67/6 lit. D.1), wurde der Beschwerdeführer am 22. September und am 2. Oktober 2003 in der RehaClinik I.___ neurologisch und neuropsychologisch untersucht. Lic. phil. J.___, Psychologin FSP, Dr. phil. K.___, Leitende Neuropsychologin, und Dr. med. L.___, Oberarzt, Facharzt für Neurologie, diagnostizierten ein chronifiziertes episodisch remittiertes cervicocephales Schmerzsyndrom bei Status nach Schädeltrauma im Juni 2001, nach okulärem Trauma 1994 mit schwerster Visusminderung und nach multiplen leichteren Unfällen. Der Beschwerdeführer leide an episodisch rezidivierendem Kopf- und Zervikalschmerzsyndrom. Neurologische Befunde fänden sich für die geklagten Schmerzen nicht (Urk. 13/56/1-4).
In der neuropsychologischen Untersuchung zeigten sich inkonsistente Leistungen. Die Befunde seien von der psychischen Situation und den Schmerzen überlagert. Die Problematik werde unterhalten durch die mangelnde Integration und die bisherige Beschäftigung unter dem Bildungsniveau. Die kognitiven Leistungen würden die Arbeitsfähigkeit nicht limitieren. Dennoch sei aus klinisch-psychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben (Urk. 13/56/4).
4.5 Dr. med. M.___, Assistenzarzt im Universitätsspital U.___, Augenklinik, berichtete am 9. September 2004 von einem Visusabfall unklarer Genese nunmehr auch im rechten Auge. Diesbezüglich bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung nicht gut kooperiere, weshalb weitere Abklärungen geplant seien.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit verwies Dr. M.___ lediglich auf Hausarzt Dr. B.___, der ab 24. September 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe, ohne sich indes selbst zur Arbeitsfähigkeit zu äussern (Urk. 13/64/10-11).
4.6 Während Dr. B.___ auf Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2005 festhielt, er betreue den Beschwerdeführer nicht mehr bezüglich der zur Invalidität führenden Krankheiten (Urk. 13/66/1-3), bescheinigte Dr. H.___ am 12. Juli 2005 bei gestellter Diagnose eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 13/67/5 lit. B). Gleichzeitig relativierte er dies jedoch und empfahl eine interdisziplinäre Begutachtung (Urk. 13/67/3).
4.7 Diese wurde in der Folge durch die Beschwerdegegnerin am 28. Juli 2009 beim N.___ veranlasst (Urk. 13/69-70).
Die Gutachter stellten am 7. Februar 2007 (Urk. 13/82) gestützt auf die Vorakten (S. 1-5) und die eigenen internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17):
- chronisches cervicocephales bis cervicospondylogenes linksseitiges Schmerzsyndrom mit/bei
- Status nach Schädelkontusion am 1. Juni 2001
- mögliche myofasziale Schmerzkomponente
- Status nach traumatischer Bulbusverletzung mit Visusverlust links
Aufgrund des Konsiliums hielten die Gutachter gestützt auf die Vorakten fest, der Beschwerdeführer leide an einer funktionellen Einäugigkeit. Stereoskopisches Sehen sei nicht mehr möglich. Der Visus am rechten Auge sei auch beeinträchtigt, so dass Arbeiten, die exaktes Sehen erfordern, nicht mehr möglich seien (S. 18 Mitte).
Der Beschwerdeführer klage zudem über Schmerzen im Bereich der linken Schläfe bis in den Nacken ausstrahlend, linksseitigen Nackenschmerzen und Kopfschmerzen in der Scheitelgegend (S. 18 f.). Bei der internistischen Untersuchung hätten sich - ausser der Amaurose (Blindheit) - keine nennenswerten pathologischen Befunde ergeben (S. 19 oben). Aufgrund der aus rheumatologischer Sicht objektivierbaren Befunde sei die Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar, dies wegen der Visuseinschränkung, aber auch wegen der chronifizierten Schmerzsymptomatik im Nacken und im Schulterbereich. Der Beschwerdeführer sei eingeschränkt für Arbeiten über Kopf beziehungsweise mit repetitivem Armheben über die Schulterhorizontale. Für leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne diese Bewegungen bestehe jedoch eine normale Arbeitsfähigkeit (S. 19 unten).
Aus psychiatrischer Sicht konnten keine Befunde erhoben werden; die Arbeitsfähigkeit sei insoweit nicht eingeschränkt (S. 20 oben).
Weiter präzisierten die Gutachter, dass die beschriebene Restarbeitsfähigkeit seit Juni 2002, mithin seit einem Jahr nach dem Unfall bestehe (S. 20 Ziff. 7.1).
5.
5.1 Den durch die Beschwerdegegnerin ausgehend von der Beurteilung der N.___-Gutachter gezogenen Schluss, es liege in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor, hat der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich beanstandet. Vielmehr rügte er, bei dieser gutachterlichen Betrachtung seien die ophtalmologischen Einschränkungen nicht oder bloss ungenügend berücksichtigt beziehungsweise nicht abgeklärt worden.
Mit Blick auf das N.___-Gutachten wie auch auf die übrigen medizinischen Unterlagen ist erstellt, dass die Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zumutbar ist. Weiter ist ausgewiesen und im Übrigen unbestritten, dass trotz der cervicocephalen und der cervicospondylogenen Beschwerden eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leichteren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten und ohne repetitives Armheben über Schulterhöhe besteht.
Die von den N.___-Gutachtern erhobene Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit wird durch die Einschätzung von den weiteren befassten Ärzten auch nicht in Zweifel gezogen. Die seitens der Hausärzte Dr. B.___ und Dr. H.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % bezieht sich auf die angestammte Tätigkeit. Insoweit sie sich zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Arbeit äussern sollten, verwiesen sie ohne eigene Beurteilung auf eine kreisärztliche (Dr. B.___, Urk. 13/4/7) beziehungsweise eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung (Dr. H.___, Urk. 13/67/3).
Eine neurologische Schädigung konnte nicht gefunden (Urk. 13/56/4) und eine diesbezügliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus ärztlicher Sicht ausdrücklich ausgeschlossen werden (vgl. Berichte von Dr. E.___, Urk. 13/4/10-11, und von Dr. L.___, Urk. 13/56/4). Die aus neuropsychologischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/56/4) bezog sich ihrerseits bloss auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, während der Bezug zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit unterblieb. Insoweit widerspricht die neuropsychologische Beurteilung jedenfalls jener der N.___-Gutachter nicht, weshalb sie die von letzteren erhobene Restarbeitsfähigkeit nicht zu entkräften vermag.
Unter Auslassung der Augenbeschwerden ist daher mit den Parteien von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
5.2 Fraglich und strittig bleibt der Einfluss der ophtalmologischen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass diese Beschwerden im N.___ fachärztlich nicht abgeklärt wurden. Jedoch wurden die augenärztlichen Vorakten einbezogen (Urk. 13/82 S. 1 ff.) und der Visusverlust links wurde diagnostiziert (Urk. 13/82 S. 17) und floss zusammen mit der Beeinträchtigung im rechten Auge in die Gesamtbeurteilung ein, wonach nicht nur stereoskopisches, sondern überhaupt exaktes Sehen als nicht mehr möglich gehalten wurde (Urk. 13/82 S. 18 Mitte). Diese Einschätzung stimmt im Übrigen mit jener der Fachärzte Dr. F.___ und Dr. G.___ überein. Letztere und mit ihnen auch Hausarzt Dr. B.___ bescheinigten, zuletzt am 13. Mai 2002, aus augenärztlicher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepassten Tätigkeiten, wobei Arbeiten, die eine erhöhte Stereopsis erfordern, als ungeeignet bezeichnet wurden (Urk. 13/4/7, Urk. 13/34/3, Urk. 13/64/144).
Dr. M.___ berichtete zwar am 9. September 2004 von einem Visusabfall nunmehr auch im rechten Auge, ohne hiefür jedoch ein medizinisches Substrat zu erheben. Vielmehr äusserte er den Verdacht der mangelnden Kooperation des Beschwerdeführers bei der Untersuchung (Urk. 13/64/10-11). Er bescheinigte deswegen auch keine Arbeitsunfähigkeit.
Nachdem eine Behinderung am rechten Auge nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, besteht keine Veranlassung, deswegen eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen.
In Anbetracht dieser Aktenlage ist daher nicht zu beanstanden, dass die N.___-Gutachter zwar ohne eigene fachärztliche Abklärung, aber gestützt auf die beweiskräftigen Berichte der Ophtalmologen, trotz den ophtalmologischen Einschränkungen keine weitergehende Arbeitsunfähigkeit erhoben.
5.3 Insoweit der Beschwerdeführer rügte, seine Augenbeschwerden erlaubten ihm lediglich noch das Erwirtschaften eines Soziallohnes, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Es besteht hier kein Anlass zur Annahme, dass die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar wäre. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung ist bei der Invaliditätsbemessung nämlich nicht auf die effektiven Marktverhältnisse und die konkreten Chancen auf dem aktuellen Stellenmarkt abzustellen. In Abgrenzung zum Leistungsbereich der Arbeitslosenversicherung ist vielmehr von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen.
Zwar hat es die Beschwerdegegnerin unterlassen, die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit konkreten Tätigkeiten zuzuordnen. Eine Rückweisung hierfür kann jedoch unterbleiben, ist doch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Einschränkungen ein Fächer verschiedenartiger Stellen (insbesondere leichtere Arbeiten an Maschinen sowie Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten) offen steht. Denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1989 S. 322 Erw. 4a).
5.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer leichteren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten über Kopf und ohne repetitives Armheben über die Schulterhorizontale und ohne Arbeiten, die stereoskopisches und exaktes Sehen erfordern, im Umfang von 100 % arbeitsfähig ist.
Davon ging im Übrigen auch die SUVA allein mit Blick auf den Augenschaden aus (Urk. 13/17/3), was im Rahmen der Koordination der Invaliditätsbemessung in der Invaliden- und der Unfallversicherung nicht unbeachtet bleiben darf (BGE 131 V 123 Erw. 3.3.3).
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin setzte ausgehend vom zuletzt erzielten Verdienst und den Angaben der Arbeitgeberin im Jahr 2002 einen Lohn von Fr. 57'590.-- fest. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung errechnete sie ein Valideneinkommen von Fr. 60'165.-- (Urk. 2 S. 2). Dieses blieb unbeanstandet.
Die Arbeitgeberin gab im Fragebogen vom 27. Mai 2002 an, der Beschwerdeführer würde in jenem Zeitpunkt im Gesundheitsfall Fr. 4'430.--, zuzüglich 13. Monatslohn, mithin Fr. 57'590.-- im Jahr verdienen (Urk. 13/11 Ziff. 16 und Ziff. 20). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.4 % (2003), 0.9 % (2004), 1.0 % (2005) und 1.2 % (2006; vgl. Die Volkswirtschaft 11/2009, S. 95 Tab. B10.2) beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2006 somit Fr. 60'225.--.
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 Bezug genommen und vom dort erhobenen mittleren Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) einen Lohn von Fr. 58'409.-- für das Jahr 2006 ermittelt. Wegen den behinderungsbedingten Einschränkungen, namentlich den ophtalmologischen Problemen, verringerte sie dieses Einkommen um 20 % und legte ein Invalideneinkommen von Fr. 46'727.-- fest (Urk. 2 S. 2).
Mit einem Abzug von 20 % hat die Beschwerdegegnerin den körperlichen Einschränkungen wie auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine schweren Bauarbeiten, sondern lediglich noch leichtere Tätigkeiten ausüben kann, im Rahmen ihres Ermessens Rechnung getragen. Festzuhalten bleibt, dass selbst der Maximalabzug von 25 % zu keinem anderen Ergebnis führen würde, wie sich aus Folgendem ergibt. Daher erübrigen sich weitere Erörterungen hiezu.
Gemäss LSE 2004 (S. 53, Tab. TA 1, Total, Niveau 4) betrug der mittlere im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Monatslohn im Jahr 2004 Fr. 4'588.--. Angepasst an die mittlere Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2009, S. 94 Tab. B 9.2, Total) und an die Nominallohnentwicklung ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 58'665.-- (Fr. 4'588.-- : 40.0 x 41.7 x 12 x 1.01 x 1.012). Unter Berücksichtigung des maximal überhaupt zulässigen Abzugs von 25 % ergibt dies ein Invalideneinkommen von rund Fr. 44000.-- (Fr. 58665.-- x 0.75) im Jahr 2006.
6.3 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 60'225.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 44'000.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 16'225.-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 27 %.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, der kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hatte (vgl. Urk. 1 S. 2).
7.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter machte mit Honorarnote vom 27. November 2009 (Urk. 16 und 17) einen Aufwand von 1.58 Stunden und Barauslagen von Fr. 32.50 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er mit Fr. 376.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 376.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).