IV.2008.00177
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 23. April 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1964 geborene X.___ schloss im Jahr 1984 seine Ausbildung als Elektromechaniker mit einem eidgenössischen Fähigkeitsausweis ab (Urk. 8/3 S. 4). Seine weitere berufliche Laufbahn war durch verschiedene Tätigkeiten und durch Unterbrüche gekennzeichnet (Urk. 8/7).
Am 10. Januar 2006 hatte sich der Versicherte wegen psychischer Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für Berufsberatung und eine Umschulung angemeldet (Urk. 8/3; vgl. Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte daraufhin die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab (Urk. 8/7-8, Urk. 8/12-14, Urk. 8/18). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/21, Urk. 8/23) holte sie einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 8/30) und veranlasste die Berufsberatung (vgl. Urk. 8/49). In der Folge teilte sie dem Versicherten mit Schreiben vom 13. August 2007 mit, sie übernehme die Kosten für eine dreimonatige Abklärung in der Y.___ (Urk. 8/40). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 wurde ihm sodann ein Taggeld von Fr. 88.-- für die Dauer der beruflichen Abklärung vom 1. September bis zum 2. Dezember 2007 zugesprochen (Urk. 8/47). Die Abklärung liess die gewünschte Umschulung im IT-Bereich als nicht realistisch erscheinen (Urk. 8/56 S. 7; vgl. auch Urk. 8/60 S. 3), weshalb dem Versicherten mit Schreiben vom 9. Januar 2008 mitgeteilt wurde, es würden die Kosten für ein Arbeitstraining im Bürobereich in der Y.___ übernommen (Urk. 8/59). Mit Verfügungen vom 14. Januar 2008 wurden ihm daraufhin für die Dauer vom 3. bis zum 31. Dezember 2007 ein Wartetaggeld von Fr. 88.--, für die Dauer vom 1. bis zum 6. Januar 2008 ein Wartetaggeld von Fr. 104.-- und für die Dauer des Arbeitstrainings vom 7. Januar bis zum 6. April 2008 ein Taggeld von Fr. 104.-- zugesprochen (Urk. 2/1-3).
2.
2.1 Gegen diese Verfügungen liess der Versicherte mit Eingabe vom 14. Februar 2008 Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 1):
" 1. Es seien die 3 Verfügungen vom 14.01.08 betreffend Taggeldleistungen vom 3.-31.12.07, 1.-06.01.08 und 7.01.-6.04.08 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer angemessene Taggelder auf der Basis der gesetz- lichen Grundlagen zu gewähren.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur korrekten Berechnung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.
3. Es sei das Verfahren zu sistieren bis zur Verfügung der Beschwerde- gegnerin hinsichtlich der beruflichen Massnahmen.
4. Nach dem Entscheid der Beschwerdegegnerin über die beruflichen Mass- nahmen sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
5. Es sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, ihre Akten dem Gericht zu edieren.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin."
Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 4. April 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Auch die Ausgleichskasse Z.___ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Nachdem mit Verfügung vom 9. April 2008 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Versicherte aufgefordert worden war, seinen Sistierungsantrag zu begründen (Urk. 11), liess er mit Replik vom 13. Mai 2008 an den gestellten Anträgen festhalten, ohne den Sistierungsantrag zu begründen (Urk. 14). Da die IV-Stelle innert der angesetzten Frist (Urk. 16) keine Duplik einreichte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Juni 2008 geschlossen (Urk. 19).
2.2 Mit Schreiben vom 10. April 2008 hatte der Versicherte bei der IV-Stelle ferner die Umschulung zum Applikationsentwickler beantragt (Urk. 11/79 im Verfahren Nr. IV.2008.00935). Die IV-Stelle wies dieses Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom 16. Juli 2008 ab (Urk. 2 im Verfahren Nr. IV.2008.00935). In der Folge wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen die Verfügung vom 16. Juli 2008 erhobene Beschwerde vom 15. September 2008 (Urk. 1 im Verfahren Nr. IV.2008.00935) mit rechtskräftigem Urteil vom 30. November 2009 ab (Urk. 14 im Verfahren Nr. IV.2008.00935).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 14. Januar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.
2.1 Versicherte haben gemäss Art. 22 IVG sowohl in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen wie auch in der nach dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2).
2.2 Die Grundentschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, das durch die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit erzielt wurde. Sie beträgt jedoch nicht weniger als 30 % und nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Dabei entspricht der Höchstbetrag des Taggeldes dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (Art. 24 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung beläuft sich der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes auf Fr. 106'800.-- im Jahr und Fr. 293.-- im Tag.
Die ab dem 1. Januar 2008 geltenden Gesetzesbestimmungen sehen ein generelles minimales Taggeld von 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG nicht mehr vor. So beträgt gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung die Grundentschädigung 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung beträgt die Grundentschädigung 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG nur für Versicherte, die das 20. Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten.
Die Schlussbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision) sehen jedoch eine Besitzstandswahrung bei Taggeldern für laufende Eingliederungsmassnahmen vor. So wird das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen, die nach bisherigem Recht gewährt wurden, weiter entrichtet. Werden unmittelbar im Anschluss an eine nach bisherigem Recht gewährte Eingliederungsmassnahme weitere Eingliederungsmassnahmen verfügt, so wird das nach bisherigem Recht entrichtete Taggeld bis zum Abschluss dieser zusätzlichen Massnahmen weiter entrichtet.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung beläuft sich der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes sodann auf Fr. 126'000.-- im Jahr und Fr. 346.-- im Tag.
3.
3.1 Die IV-Stelle hielt zusammengefasst fest, es könne für die Berechnung der Taggelder nicht wie beantragt auf das Einkommen des Jahres 1994 abgestellt werden. Denn der Beschwerdeführer habe vor wie auch nach diesem Zeitpunkt trotz behaupteter Aus- und Weiterbildung deutlich weniger verdient (Urk. 7). Die Z.___ legte zudem dar, der Beschwerdeführer sei nicht nur aus gesundheitlichen Gründen nicht voll erwerbstätig gewesen, sondern habe auch mit den Auslandsreisen und den Temporärarbeiten Lohneinbussen hingenommen. Unter Berücksichtigung des bei der A.___ erzielten Entgelts von Fr. 25.50 und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden ergebe sich die Berechnungsgrundlage von Fr. 39'780.--. Das Taggeld sei somit korrekt berechnet worden (Urk. 9).
Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, die depressiven Episoden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden fast durchgängig seit 1994 nebst dem Lumbovertebralsyndrom. Er sei gezwungen gewesen, seine Erwerbstätigkeit im Jahr 1994 aus gesundheitlichen Gründen aufzugeben und habe seither keine richtige Erwerbstätigkeit mehr ausüben können. Es sei daher vom Erwerbseinkommen, das er bei der B.___ im Jahr 1994 erzielt habe, auszugehen. Die Taggelder seien somit auf der Basis eines Einkommens von Fr. 73'125.-- beziehungsweise von Fr. 88'958.-- zu berechnen (Urk. 1 S. 8 f., Urk. 14).
3.2 Strittig und zu prüfen ist einzig die Bezifferung des dem Taggeld zugrunde liegenden Valideneinkommens beziehungsweise die Höhe des zugesprochenen Taggelds.
3.3 Mit Schreiben vom 10. April 2008 hatte der Beschwerdeführer - wie bereits oben erwähnt - bei der IV-Stelle eine Umschulung zum Applikationsentwickler beantragt (Urk. 11/79 im Verfahren Nr. IV.2008.00935). Die das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen abweisende Verfügung der IV-Stelle vom 16. Juli 2008 (Urk. 2 im Verfahren Nr. IV.2008.00935) wurde mit rechtskräftigem Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. November 2009 (Urk. 14 im Verfahren Nr. IV.2008.00935) bestätigt. In diesem Urteil kam das Gericht zum Schluss, dass für die Zeit bis Dezember 2003 keine relevante Arbeitsunfähigkeit aus psychischen oder somatischen Gründen bestand. Festgehalten wurde sodann, dass der von vielen Wechseln und Unterbrüchen gekennzeichneten beruflichen Situation in der Zeit von 1994 bis Dezember 2003 keine medizinischen Gründe zugrunde lagen. Daher wurde das Valideneinkommen für das Jahr 2008 gestützt auf das bei der A.___ erzielte Einkommen (Fr. 39'780.-- im Jahr 2004) mit Fr. 42'137.-- beziffert (Urteil vom 30. November 2009, Erw. 3.2 und Erw. 5.2.2, Urk. 14 im Verfahren Nr. IV.2008.00935). Darauf ist auch im vorliegenden Verfahren abzustellen. Für die beantragte Berücksichtigung eines - gestützt auf ein Einkommen des Jahres 1994 bezifferten - Valideneinkommens von Fr. 73'125.-- beziehungsweise von Fr. 88'958.-- (Urk. 1 S. 9 f., Urk. 14 S. 2 f.) besteht somit kein Raum. Dabei wird für die Begründung wie auch die Zusammenfassung und Würdigung der medizinischen Akten auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. November 2009 im Verfahren Nr. IV.2008.00935 verwiesen.
3.4 Mit Verfügungen vom 14. Januar 2008 hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer für die Dauer vom 3. bis zum 31. Dezember 2007 ein Wartetaggeld von Fr. 88.--, für die Dauer vom 1. bis zum 6. Januar 2008 ein Wartetaggeld von Fr. 104.-- und für die Dauer des Arbeitstrainings vom 7. Januar bis zum 6. April 2008 ein Taggeld von Fr. 104.-- zugesprochen (Urk. 2/1-3).
Zwar erfolgte die Zusprache des Arbeitstrainings mit Beginn ab 7. Januar 2008 mit Mitteilung vom 9. Januar 2008 (Urk. 8/59). Da das Arbeitstraining aber unmittelbar im Anschluss an eine mit Mitteilung vom 13. August 2007 und gestützt auf das bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesene Recht gewährte Eingliederungsmassnahme (vgl. Urk. 8/40, Urk. 8/47), welche vom 1. September bis zum 30. November 2007 an der Y.___ durchgeführt wurde (Urk. 8/56), erfolgte, kommt die Besitzstandswahrung gemäss der Übergangsbestimmung zur 5. IV-Revision zur Anwendung (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision] vom 22. Juni 2005, S. 4576).
Dabei berechnete die Z.___ das Wartetaggeld für die Dauer vom 3. bis zum 31. Dezember 2007 von Fr. 88.-- in Anwendung des Minimaltaggelds gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVG und Art. 22 Abs. 1 UVV jeweils in den bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen (Fr. 293.-- x 30 % = Fr. 87.90; Urk. 2/1). Das gestützt auf das Einkommen von Fr. 39'780.-- errechnete Taggeld ergäbe nämlich den tieferen Betrag von (ab)gerundet Fr. 87.-- (Fr. 39'780.-- / 365 = Fr. 109.--; Fr. 109.-- x 80 % = Fr. 87.20).
Das vom 1. Januar bis zum 6. April 2008 zugesprochene Wartetaggeld und Taggeld von Fr. 104.-- errechnet sich sodann in Anwendung der übergangsrechtlichen Bestimmung ebenfalls gestützt auf Art. 23 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IVG jeweils in den bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen, jedoch unter Berücksichtigung von Art. 22 Abs. 1 UVV in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung (Fr. 346.-- x 30 % = Fr. 103.80; Urk. 2/2-3).
Die IV-Stelle hat somit sowohl für die Dauer der Wartetaggelder vom 3. bis zum 31. Dezember 2007 als auch für die Dauer der Wartetaggelder und Taggelder während des Arbeitstrainings vom 1. Januar bis zum 6. April 2008 (Urk. 2/1-3) das minimale Taggeld von 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes unter Berücksichtigung der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wie auch der Übergangsbestimmung zur 5. IV-Revision gewährt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zumal es sich bei der Übergangsregelung nicht um eine Betragsgarantie, sondern um eine Garantie der Berechnungsgrundlagen handelt.
Hätte die IV-Stelle hingegen das Taggeld gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Satz 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung berechnet, hätte das Wartetaggeld für die Dauer vom 3. bis zum 31. Dezember 2007 zwar gestützt auf das Valideneinkommen des Jahres 2007 von Fr. 41'270.-- ([Fr. 39'780.--/1975] x 2049 = Fr. 41'270.--; Die Volkswirtschaft 9-2009, Tabelle B10.3, S. 95) gerundet Fr. 90.-- betragen (Fr. 41'270.-- / 365 = Fr. 113.--; Fr. 113.-- x 80 % = Fr. 90.--). Demgegenüber wäre das Taggeld für die Dauer vom 1. Januar bis zum 6. April 2008 gestützt auf das Valideneinkommen des Jahres 2008 von Fr. 42'137.-- ([Fr. 39'780.--/1975] x 2092 = Fr. 42'137.--; Die Volkswirtschaft 9-2009, Tabelle B10.3, S. 95) mit lediglich Fr. 92.-- zu beziffern gewesen (Fr. 42'137.-- / 365 = Fr. 115.--; Fr. 115.-- x 80 % = Fr. 92.--).
Insgesamt ist die Bezifferung der (Warte-)Taggelder für die Dauer vom 3. Dezember 2007 bis zum 6. April 2008 damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).