IV.2008.00178
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 7. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Regula Schwaller
Rütistrasse 45, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, war vom 6. August 2001 bis 12. April 2002 als Fabrikarbeiter/Rohrisoleur beschäftigt (Urk. 13/15) und erlitt am 29. April und 16. Dezember 2002 je einen Unfall (Urk. 13/57/348, Urk. 13/7/76). Am 11. November 2003 meldete er sich wegen daraus resultierender Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (13/4 Ziff. 7.1-3 und 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 13/6), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/15) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 13/11) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 13/7, Urk. 13/17).
Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 (Urk. 13/19 = Urk. 6/9) und Einspracheentscheid vom 4. Februar 2005 (Urk. 13/31) Leistungen entsprechend einem Invaliditätsgrad von 20 % zu.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2005 (Urk. 13/23 = Urk. 6/9) und Einspracheentscheid vom 18. März 2005 (Urk. 13/37 = Urk. 6/8) verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 19 % einen Rentenanspruch des Versicherten.
1.2 Am 18. Mai 2005 reichte der Versicherte eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete erneute Anmeldung ein (Urk. 13/39). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte ein (Urk. 13/50-51, Urk. 13/54) und zog Akten der SUVA (Urk. 13/46, Urk. 13/57) bei; auch veranlasste sie ein Gutachten, das am 20. Juni 2007 erstattet wurde (Urk. 13/62 = Urk. 6/11).
Mit Vorbescheid vom 2. August 2007 (Urk. 13/65 = Urk. 6/4) stellte die IV-Stelle bei einem unter 40 % liegenden Invaliditätsgrad die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 13. September 2007 Einwendungen (Urk. 13/76 = Urk. 6/3).
Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 (Urk. 13/86 = Urk. 2; vgl. Urk. 13/84-85) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
2. Gegen die Verfügung vom 11. Januar 2008 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Februar 2008 Beschwerde (Urk. 1 = Urk. 5) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 unten). Danach reichte er einen vom 26. April 2008 datierten weiteren Arztbericht (Urk. 11) ein.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2008 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde.
Am 10. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Inva-liditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass in einer der gesundheitlichen Einschränkung angepassten - keine wesentliche Handgelenksbeweglichkeit oder -belastung rechts erfordernden oder einarmig / einhändig durchzuführenden - Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 2 S. 1 f.).
Dem hielt der Beschwerdeführer hauptsächlich entgegen, er leide zusätzlich unter Knie- und Schulterbeschwerden, welche zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 2).
Strittig ist somit, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Anspruchsverneinung im März 2005 geändert hat, und wie es sich mit der unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands bestehenden Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit verhält.
3.
3.1 Vom 18. Februar bis 7. April 2004 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik Y.___, wo im Austrittsbericht vom 17. Mai 2004 (Urk. 13/17/2-4 = Urk. 6/15) als Diagnose ein Unfall vom 16. Dezember 2002 mit Kontusion/Distorsion des linken Knies und als aktuelle Probleme belastungsabhängige Beschwerden im linken Knie und eine beginnende Gonarthrose genannt wurden (S. 1 Mitte).
Unter Berücksichtigung der objektiven Unfallfolgen sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltung des linken Knies sowie sitzende Tätigkeit ohne Einschränkung zumutbar (S. 2 unten). Handgelenk und Schulter wurden nicht erwähnt.
Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, führte in seinem Zeugnis vom 23. Januar 2005 aus, der Beschwerdeführer sei bei ihm in regelmässiger Behandlung. Seiner Meinung nach sei diesem zur Zeit eine 80%ige Erwerbsfähigkeit insbesondere für eine bis mittelschwere Tätigkeit nicht möglich (Urk. 13/25).
Gestützt auf die ihr vorliegenden medizinischen Beurteilungen und mit Blick auf die von der SUVA vorgenommene Invaliditätsbemessung ging die Beschwerdegegnerin im Jahr 2005 davon aus, dem Beschwerdeführer sei eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen des linken Kniegelenks, wie beispielsweise tiefes Hocken oder Kauern, sowie eine sitzende Tätigkeit ganztags zumutbar (Urk. 13/23 S. 1 unten). Vom Tabellenlohn für Hilfsarbeiten nahm sie einen Abzug von 20 % vor (Urk. 13/23 S. 2 oben).
3.2 Am 12. Mai 2005 überwies Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, den Beschwerdeführer an die B.___ Klinik (Urk. 13/40). PD Dr. med. C.___, Oberarzt Handchirurgie, B.___ Klinik, berichtete am 7. Juni 2005 an Dr. A.___ und führte aus, der Beschwerdeführer habe sich beim Sturz am 16. Dezember 2002 offenbar eine distale Ulnafraktur zugezogen; nun bestünden chronische bewegungs- und belastungsabhängige Beschwerden im rechten Handgelenk. Als Diagnose nannte Dr. C.___ eine ausgeprägte Tenosynovitis der Beugesehnen und ECU rechts (Urk. 6/18 S. 1 Mitte).
Am 18. August 2005 hielt Dr. C.___ ein Abklingen der Tenosynovitis fest und empfahl, die Belastung des Handgelenks wieder zu steigern. Zusätzlich noch bestehende Kniebeschwerden würden noch weiter abgeklärt, weshalb die Hausärztin die Arbeitsfähigkeit festlegen möge (Urk. 13/43/3 unten).
Gemäss Bericht vom 29. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer am 19. April und 9. Mai 2006 im Stadtspital D.___ rheumatologisch untersucht (Urk. 13/80/8-9). Dabei lautete die Diagnose auf chronische Knieschmerzen links (S. 1 Mitte); zur Arbeitsfähigkeit wurde nichts festgehalten.
Dr. A.___ berichtete am 14. Juni 2006 (Urk. 13/50) und nannte als Diagnose ein chronisches Reizknie links mit unter anderem Status nach arthroskopischer Meniskektomie am 7. März 2006 (Ziff. 1). Leider sei der postoperative Verlauf ungünstig; daneben bestünden Schmerzen im Bereich des rechten Unterarms (Ziff. 3).
3.3 Am 31. Juli 2006 erstattete Dr. med. E.___, FMH Chirurgie, speziell Handchirurgie, ein Gutachten im Auftrag des Beschwerdeführers (Urk. 13/51 = Urk. 6/19). Er nannte folgende Diagnosen (S. 12 Ziff. 4):
- Status nach mehrfacher Traumatisierung des rechten Handgelenkes, mit richtungsweisender Verschlimmerung seit Unfall am 16. Dezember 2002
- Status nach distaler Ulna-Abrissfraktur mit Pseudoarthrose des distalen Poles und konsekutiver Radio-Ulnararthrose rechts
- beginnende Radio-Carpalarthrose rechts
- Verdacht auf partielle, dynamische scapholunäre Dissoziation rechts
- Verdacht auf ulnarseitigen Riss des Diskus triangulis (TFC); Aktendiagnose gemäss MRI vom 30. Mai 2005
Zumutbar seien ausschliesslich einhändige manuelle Arbeiten, wobei auch die Situation des linken Kniegelenkes bezüglich Beweglichkeit, Körperhaltung und Bewegungsfähigkeit berücksichtigt werden müsse (S. 13 unten).
3.4 Am 20. Juni 2007 erstattete Dr. med. F.___, FMH Orthopädische Chirurgie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/62 = Urk. 6/11). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten und die Ergebnisse seiner am 12. Juni 2007 erfolgten Untersuchung (S. 1 Mitte).
Dr. F.___ nannte folgende Diagnosen (S. 9 unten, S. 11 Ziff. 4):
- chronifiziertes Schmerzsyndrom Knie links bei Status nach
- Kniekontusion 17. (richtig: 16.) Dezember 2000 (richtig: 2002)
- zweimaliger Arthroskopie mit Teilmeniskektomie medial 2003 / 2006
- chronifiziertes Schmerzsyndrom Handgelenk rechts bei
- Status nach Handkontusion 17. (richtig: 16.) Dezember 2002, Differenzialdiagnose: Abrissfraktur Processus styloideus ulnae
- Radiocarpalarthrose
Für früher ausgeübte Tätigkeiten (Maurer, Isolierarbeiter, Hilfssanitär) sei keine wesentliche Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten. Durch das chronifizierte Schmerzsyndrom des linken Knies sei das Stehen und Gehen, durch das chronifizierte Schmerzsyndrom des rechten Handgelenks seien manuelle Verrichtungen mit der rechten Hand stark eingeschränkt beziehungsweise nicht mehr wesentlich ausführbar (S. 11 Ziff. 5).
Ganztägig zumutbar sei eine sitzende Arbeit, die nur geringe manuelle Tätigkeiten, welche auch mit der linken Hand ausgeübt werden könnten, beinhalte (S. 10 Mitte; vgl. S. 12 Ziff. 6).
Das chronifizierte Schmerzsyndrom am linken Knie sei nicht adäquat zu den feststellbaren strukturellen Veränderungen; auch am rechten Handgelenk seien die feststellbaren strukturellen Veränderungen nicht den geklagten, invalidisierenden Schmerzen entsprechend (S. 12 Ziff. 6). Die Schulterfunktion sei symmetrisch frei (S. 6 unten).
3.5 Dr. med. G.___, FMH Radiologie, berichtete am 27. September 2007 über das von ihm angefertigte Arthro-MRT der linken Schulter und nannte hauptsächlich eine Arthrose im AC-Gelenk und einen partiellen Einriss der Supraspinatussehne (Urk. 13/78).
Ein am 5. Februar 1996 erstelltes Arthro-MRI des linken Schultergelenks hatte eine leichte bis mässige AC-Gelenksarthrose bei ansonsten regelrechten Verhältnissen ergeben (Urk. 13/76/4).
3.6 Am 26. April 2008 berichtete Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin, FMH Rheumatologie, im Auftrag des Beschwerdeführers über seine Untersuchungen vom 19. und 26. März 2008 (Urk. 11). Dabei nannte er die folgenden Hauptdiagnosen (S. 1 Mitte):
- Status nach Arbeitsunfall Dezember 2002 (Knie-Kontusion links)
- Hand-/Handgelenksschmerzen rechts
- Periarthropathia humeroradialis links
- Gicht
Er referierte sodann die Sozial- und Familienanamnese, die seit dem Unfall von 2002 stattgefundene Entwicklung (S. 2), die aktuellen Beschwerden (S. 3 oben) und den von ihm erhobenen Status (S. 3 Mitte).
Seit dem Unfall vom Dezember 2002 leide der Beschwerdeführer unter erheblichen Beschwerden des linken Knies und der rechten Hand (S. 3 unten); die richtunggebende Verschlechterung der Handgelenksbeschwerden, wie von Dr. E.___ erwähnt, sollte seines Erachtens „durch die SUVA im Bezug auf die Entschädigung entsprechend berücksichtigt werden“ (S. 3 f.).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit könne er die Beurteilung durch Dr. F.___ nicht teilen. Er könne sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer als Rechtshänder eine ganztägige manuelle Tätigkeit (eine nicht manuelle Tätigkeit komme nicht in Frage) mit der linken Hand ausführen könne; auch seien dabei die linksseitigen Schulterbeschwerden zu wenig berücksichtigt. Aus seiner Sicht komme unter diesen Umständen höchstens eine 50%ige leichte angepasste Tätigkeit in Frage (S. 4 Mitte).
4.
4.1 Angesichts der im Zusammenhang mit dem Entscheid von 2005 unerwähnt gebliebenen, später jedoch manifesten Handgelenksproblematik kann eine zwischenzeitlich veränderte Sachlage angenommen werden, so dass das erfolgte Eintreten auf die erneute Anmeldung richtig war, was auch von keiner Seite in Frage gestellt wurde. Eine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands ist mithin ausgewiesen.
4.2 Es besteht ärztlicherseits Übereinstimmung, dass keine Arbeitsfähigkeit für die vom Beschwerdeführer früher ausgeübten Tätigkeiten mehr gegeben ist.
Mit Ausnahme von Dr. H.___ gingen sodann alle beurteilenden Ärzte davon aus, dass für leidensangepasste Tätigkeiten eine zeitlich volle Arbeitsfähigkeit besteht. Dies sind (wie 2005) infolge der Kniebeschwerden sitzende und (neu) infolge der Handgelenksbeschwerden solche, die keinen Gebrauch der dominanten rechten Hand erfordern.
Namentlich das Gutachten von Dr. F.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass gestützt darauf der medizinische Sachverhalt als dahin erstellt zu erachten ist, dass für eine leidensangepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.
4.3 Die Beurteilung durch Dr. H.___ weicht in zwei Punkten von derjenigen im Gutachten von Dr. F.___ ab.
Erstens führte Dr. H.___ aus, er könne sich nicht vorstellen, dass der Beschwer-deführer eine ganztägige manuelle Tätigkeit mit der linken Hand ausführen könne. Dem steht entgegen, dass med. pract. I.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), sehr wohl Tätigkeiten zu benennen wusste, welche dem genannten Anforderungsprofil entsprechen, so namentlich bei ergonomisch angepasstem Arbeitsfeld Bürotätigkeiten, Telefondienst oder Aufsichtstätigkeiten (Urk. 13/63/6).
Zweitens machte Dr. H.___ geltend, Dr. F.___ habe die Schulterbeschwerden zu wenig berücksichtigt. Dazu hatte Dr. F.___ auch keine Veranlassung. Es wurden keine solchen angegeben und er fand eine beidseits uneingeschränkte Schulterfunktion. Dass bildgebend degenerative Schäden an der linken Schulter belegt sind, steht dazu nicht im Widerspruch. Einen solchen Nachweis gab es schon im Jahr 1996 und dennoch wurden in der Folge keine Schulterbeschwerden registriert, wie die Berichte der Rehaklinik Y.___ 2004, der B.___-Klinik 2005, des Stadtspitals J.___ 2006 und von Dr. A.___ 2006 zeigen. Soweit Dr. H.___ im März 2008 aktuelle Schulterbeschwerden erhoben hat, müssen diese angesichts der Aktenlage als neu aufgetreten bewertet werden. Da der hier zu beurteilende Zeitraum durch das Datum der angefochtenen Verfügung (Januar 2008) begrenzt ist, sind sie nicht im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Allerdings rechtfertigt es sich, die Akten nach Eintritt der Rechtskraft im vorliegenden Verfahren an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie die nötigen Abklärungen treffe.
4.4 Im Zeitpunkt der erstmaligen Anspruchsverneinung (März 2005) wirkte sich ausschliesslich die Knieproblematik limitierend auf die Arbeitsfähigkeit aus; im hier zu beurteilenden Zeitpunkt (Januar 2008) ist eine erhebliche Funktionseinschränkung der (dominanten) rechten Hand hinzugetreten. Da weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen ist, kann diese zusätzliche Einschränkung nur durch einen höheren Abzug vom Tabellenlohn berücksichtigt werden.
Nachdem der Abzug vom Tabellenlohn bereits 2005 - relativ grosszügig - mit 20 % eingesetzt wurde, führt die Berücksichtigung des maximal zulässigen Abzugs von 25 % zu keiner anspruchsrelevanten Veränderung: Das Invalideneinkommen (2005) beträgt nun (statt mit einem Abzug von 20 % rund Fr. 47'033.--; Urk. 13/63/6 unten) mit einem Abzug von 25 % rund Fr. 44'093.-- (Fr. 47'033.-- : 0.80 x 0.75), was beim Valideneinkommen (2005) von rund Fr. 58'140.-- (Urk. 13/63/6 unten) eine Einkommenseinbusse von Fr. 14'047.-- und einen Invaliditätsgrad von rund 24 % ergibt. Das Ergebnis liegt derart klar unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 %, dass eine Hochrechnung auf spätere Jahre entbehrlich ist.
4.5 Somit bleibt festzuhalten, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zum Sachverhalt zur Zeit der Anspruchsverneinung zu keiner anspruchserheblichen Veränderung des Invaliditätsgrads führt.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als zutreffend und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).